Konzeptionierung und Konstruktion einer vollautomatischen Röntgenkalibrieranlage in zwei Losen; Los 1: Kalibrieranlage – Los 2: Dosimeter-Transportanlage
Die Auswertungsstelle (AWST) des Helmholtz Zentrum Münchens plant die Errichtung einer vollautomatischen Röntgenkalibrieranlage am Standort München Neuperlach. Ziel ist es, die zahlreichen Routinekalibrierungen der Dosimetriesysteme der AWST, die derzeit unter großem Zeit- und Personalaufwand extern und manuell an einer Anlage in Neuherberg durchgeführt werden vor Ort in Neuperlach und automatisiert durchführen zu können. Nebenziel ist die Verwendung der neuen Anlage in der Entwicklung neuer Dosimetriesysteme. Da die Kalibrierung der Dosimetriesysteme mithilfe rückverfolgbarer Referenzfelder Voraussetzung für die Zulassung der Dosimetriesysteme ist, stellt die zu errichtende Anlage ein für den Betrieb der Dosimetriesysteme zwingend notwendiges Betriebsmittel dar und unterliegt den Qualitätsanforderungen der Akkreditierung der Auswertungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005. Die mithilfe der neuen Anlage realisierten Strahlenfelder müssen den Anforderungen der ISO 4037-1:1996 genügen und die Erfüllbarkeit dieser Normanforderungen stellt das zentrale Abnahmekriterium für die zu errichtende Anlage dar. In der Ausschreibung werden zwei Lose spezifiziert, die das Projekt unterteilen in: 1. eine Kalibrieranlage mit entsprechender Steuerung und Software zur Durchführung von Bestrahlungen nach definierten Vorgaben sowie in 2. eine Dosimeter-Transportanlage die die automatisierte softwaregesteuerte Zuführung von Bestrahlungsrahmen mit Dosimetern an eine Bestrahlungsposition der Kalibrieranlage kontrolliert.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-10-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-09-22.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-09-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Helmholtz Zentrum München, Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt
Postanschrift: Ingolstädter Landstr. 1
Postleitzahl: 85764
Postort: Neuherberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.helmholtz-muenchen.de🌏
E-Mail: patricia.behrendt@helmholtz-muenchen.de📧
Telefon: +49 8931871230📞
Fax: +49 893187171230 📠
Die Auswertungsstelle (AWST) des Helmholtz Zentrum Münchens plant die Errichtung einer vollautomatischen Röntgenkalibrieranlage am Standort München Neuperlach. Ziel ist es, die zahlreichen Routinekalibrierungen der Dosimetriesysteme der AWST, die derzeit unter großem Zeit- und Personalaufwand extern und manuell an einer Anlage in Neuherberg durchgeführt werden vor Ort in Neuperlach und automatisiert durchführen zu können. Nebenziel ist die Verwendung der neuen Anlage in der Entwicklung neuer Dosimetriesysteme.
Die Auswertungsstelle (AWST) des Helmholtz Zentrum Münchens plant die Errichtung einer vollautomatischen Röntgenkalibrieranlage am Standort München Neuperlach. Ziel ist es, die zahlreichen Routinekalibrierungen der Dosimetriesysteme der AWST, die derzeit unter großem Zeit- und Personalaufwand extern und manuell an einer Anlage in Neuherberg durchgeführt werden vor Ort in Neuperlach und automatisiert durchführen zu können. Nebenziel ist die Verwendung der neuen Anlage in der Entwicklung neuer Dosimetriesysteme.
Da die Kalibrierung der Dosimetriesysteme mithilfe rückverfolgbarer Referenzfelder Voraussetzung für die Zulassung der Dosimetriesysteme ist, stellt die zu errichtende Anlage ein für den Betrieb der Dosimetriesysteme zwingend notwendiges Betriebsmittel dar und unterliegt den Qualitätsanforderungen der Akkreditierung der Auswertungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005. Die mithilfe der neuen Anlage realisierten Strahlenfelder müssen den Anforderungen der ISO 4037-1:1996 genügen und die Erfüllbarkeit dieser Normanforderungen stellt das zentrale Abnahmekriterium für die zu errichtende Anlage dar.
Da die Kalibrierung der Dosimetriesysteme mithilfe rückverfolgbarer Referenzfelder Voraussetzung für die Zulassung der Dosimetriesysteme ist, stellt die zu errichtende Anlage ein für den Betrieb der Dosimetriesysteme zwingend notwendiges Betriebsmittel dar und unterliegt den Qualitätsanforderungen der Akkreditierung der Auswertungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005. Die mithilfe der neuen Anlage realisierten Strahlenfelder müssen den Anforderungen der ISO 4037-1:1996 genügen und die Erfüllbarkeit dieser Normanforderungen stellt das zentrale Abnahmekriterium für die zu errichtende Anlage dar.
In der Ausschreibung werden zwei Lose spezifiziert, die das Projekt unterteilen in:
1. eine Kalibrieranlage mit entsprechender Steuerung und Software zur Durchführung von Bestrahlungen nach definierten Vorgaben sowie in
2. eine Dosimeter-Transportanlage die die automatisierte softwaregesteuerte Zuführung von Bestrahlungsrahmen mit Dosimetern an eine Bestrahlungsposition der Kalibrieranlage kontrolliert.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: 025/14 Konzeptionierung und Konstruktion einer vollautomatischen Röntgenkalibrieranlage Los 1: Kalibrieranlage
Kurze Beschreibung:
Eine Kalibrieranlage mit entsprechender Steuerung und Software zur Durchführung von Bestrahlungen nach definierten Vorgaben gemäß Leistungsverzeichnis.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: 025/14 Konzeptionierung und Konstruktion einer vollautomatischen Röntgenkalibrieranlage Los 2: Dosimeter-Transportanlage
Kurze Beschreibung:
Eine Dosimeter-Transportanlage die die automatisierte softwaregesteuerte Zuführung von Bestrahlungsrahmen mit Dosimetern an eine Bestrahlungsposition der Kalibrieranlage kontrolliert gemäß Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis.
Es werden Varianten akzeptiert ✅
Referenznummer: 025/14
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes.
Angabe, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde.
Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, wie z. B.:
wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB),
wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO),
wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO),
rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen:
— Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB),
— Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),
— Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),
— Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),
— Brandstiftung (§ 306 StGB),
— Baugefährdung (§ 319 StGB),
— Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB),
— unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB),
die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde.
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten 2 Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden bin/sind.
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten 2 Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden bin/sind.
Einem Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten.
Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Vgl. hierzu Eigenerklärung zu Eignung:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Berufs- bzw. Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal.
Angabe, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet.
Angabe, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen.
Vgl. hierzu Eigenerklärung zu Eignung:
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Referenzen der letzten 3 Geschäftsjahre deren Leistungen die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Vgl. hierzu Eigenerklärung zu Eignung:
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Abweichende und ergänzende Regelungen zu VOL/B.
In Ergänzung zu § 7 Ziff. 4 VOL/B gilt:
Der Vertragserfüllungstermin (Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann), Teilabnahmetermine – soweit solche vereinbart wurden – und einzelne Meilensteine sind im Projektplan festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.
Der Vertragserfüllungstermin (Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann), Teilabnahmetermine – soweit solche vereinbart wurden – und einzelne Meilensteine sind im Projektplan festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.
Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
In Abweichung zu § 11 VOL/B gilt folgende Vertragsstrafenregelung:
Der Auftraggeber ist für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfüllungstermins (Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann), um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil am Auftragswert. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 8 % des Auftragswertes betragen.
Der Auftraggeber ist für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfüllungstermins (Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann), um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil am Auftragswert. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 8 % des Auftragswertes betragen.
§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
In Ergänzung zu § 18 Sicherheitsleistungen.
Gegebenenfalls kann im Rahmen der Auftragsvergabe eine Vertragserfüllungs- oder Mängelhaftungssicherheit gefordert werden. Sollte im Zahlungsplan eine Anzahlung vereinbart werden, ist diese nur unter Vorlage einer Anzahlungsbürgschaft möglich.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Abweichende und ergänzende Regelungen zu VOL/B.
In Ergänzung zu § 17 Ziff. 2 VOL/B gilt:
Ein Zahlungsplan kann in Anlehnung an die genannten Projektphasen des Lastenheftes („Leistungsverzeichnis_25_14“) im Rahmen der Auftragsvergabe vereinbart werden.
Projektphasen sind hierbei:
— Zusammenstellungs-/Baugruppenzeichnungen (Los 1 & Los 2), S. 21;
— Fertigung der Anlagenkomponenten/Installation (Los 1 & Los 2), S. 22;
— Endgültige Abnahme (Los 1 & Los 2), S. 23.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistung und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen, sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistung und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen, sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen.
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Auswahlkriterien:
Beschreibung zu den angegebenen Referenzen in Bezug auf die vorliegende Ausschreibung. Vgl. hierzu Bewertungsmatrix_Teilnahmeantrag.
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2014-11-05 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Frau Patricia Behrendt
Internetadresse: www.helmholtz-muenchen.de🌏
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 025/14
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstraße 79
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind“.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB. VI.4.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB. VI.4.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Rechtsabteilung des Helmholtz Zentrum München
Postanschrift: Ingolstädter Landstr.1
Postort: 85764
Postleitzahl: Neuherberg
Telefon: +49 8931870📞
Quelle: OJS 2014/S 186-327667 (2014-09-22)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-02-09) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-01-29 📅
Name: Hopewell Desings Inc.
Postanschrift: Gateway Drive 5940
Postort: Alpharetta GA
Postleitzahl: 30004
Land: Vereinigte Staaten 🇺🇸
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet: „Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet: „Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB. VI.4.3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB. VI.4.3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Helmholtz Zentrum München
Postanschrift: Rechtsabteilung, Ingolstädter Landstr.1
Postort: Neuherberg
Postleitzahl: 85764
Quelle: OJS 2015/S 031-051885 (2015-02-09)