Sonstiges: -Der Bieter unterliegt mit Abgabe seines Angebotes den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 22 EG VOL/A 2009). - Die Weitergabe von Aufträgen an Nachunternehmer ist zulässig. Den Verträgen mit Nachunternehmern sind die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zugrunde zu legen. Sofern der Bieter beabsichtigt, Aufträge an Nachunternehmer weiterzugeben, hat er dies in seinem Angebot kenntlich zu machen. Wird der Bieter in die engere Wahl für die Zuschlagsentscheidung gezogen, behält sich der Auf-traggeber vor, von diesem vor der Zuschlags- entscheidung die Vorlage einer Nachunternehmer- und Verpflichtungserklärung zu verlangen. Der Auftraggeber veröffentlicht diese Bekanntmachung auch auf der Vergabeplattform