Die N*ICE will ihren Bedarf an Flugzeugenteisungsmittel der Typen I und IV (nach ISO/SAE) für die Jahre 2014 bis maximal 2024 deckenund zu diesem Zweck einen Rahmenvereinbarungspartner an sich binden. Geplant ist eine Rahmenvereinbarung mit einer festen Laufzeit von vier Jahren und drei anschließenden Verlängerungsoptionen zugunsten der N*ICE von jeweils 2 Jahren. N*ICE führt pro Saison ca. 6 500 Enteisungen durch und geht nach den Erfahrungen aus den vergangenen Jahren von ca. folgenden Abnahmemengen pro Saison (ca. 1. Oktober bis 31. März) aus: — Typ I: 1 000 000 Liter, — Typ IV: 2 000 000 Liter. Die für beide Typen angegebenen Mengen beruhen auf Schätzwerten, die erheblich nach oben und nach unten schwanken können. N*ICE ist nicht zur Abnahme einer Mindestmenge (weder von Typ I, noch von Typ IV) verpflichtet. Beide Typen müssen jederzeit SAE AMS 1424 bzw. 1428 in der jeweils zu Beginn der Saison gültigen Fassung entsprechen sowie: — für die Aufnahme auf die Liste der bei der FAA (Federal Aviation Administration) zugelassenen, flüssigen Enteisungsmittel und Frostschutzmittel (de-/anti-icing fluids) qualifiziert sein, — Zulassung durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde, — Zulassung durch Fraport AG. Die entsprechenden Nachweise sind erstmals mit dem finalen Angebot zu führen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-03-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-01-31.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-01-31) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Enteisungsmittel
Menge oder Umfang:
Die N*ICE geht von folgenden Liefermengen pro Saison aus:— Typ I: 1 000 000 Liter,— Typ IV: 2 000 000 Liter.Die für beide Typen angegebenen Mengen beruhen auf Schätzwerten, die erheblich nach oben und nach unten schwanken können. N*ICE ist nicht zur Abnahme einer Mindestmenge (weder von Typ I, noch von Typ IV) verpflichtet.
Die N*ICE geht von folgenden Liefermengen pro Saison aus:— Typ I: 1 000 000 Liter,— Typ IV: 2 000 000 Liter.Die für beide Typen angegebenen Mengen beruhen auf Schätzwerten, die erheblich nach oben und nach unten schwanken können. N*ICE ist nicht zur Abnahme einer Mindestmenge (weder von Typ I, noch von Typ IV) verpflichtet.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Enteisungsmittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Versorgungsunternehmen
Name des öffentlichen Auftraggebers: N*ICE Aircraft Services & Support GmbH
Postanschrift: Frankfurt Airport Center 1, Turm C, 7. Ebene, Hugo-Eckener-Ring
Postleitzahl: 60549
Postort: Frankfurt am Main
Kontakt
Internetadresse: http://www.nice-services.aero🌏
1. Die N*ICE behält sich vor, nach Ablauf der Bewerbungsfrist geeignete Nachweise von den Bewerbern/ den Bewerbergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können.
2. Der Teilnahmeantrag soll in 3-facher Ausfertigung schriftlich eingereicht werden (ein Original (zwingend) und 2 Kopien). Das Original ist in gebundener Form einzureichen und als solches zu kennzeichnen. 2 Exemplare sind als Kopie zu kennzeichnen.
3. Die Eigenerklärungen gelten mit Unterschrift unter das Formblatt „Teilnahmeantrag“ als abgegeben. Die N*ICE bittet dringend darum, von der Abgabe zusätzlicher Erklärungen abzusehen, soweit diese nicht an anderer Stelle der Vergabeunterlagen zwingend gefordert werden.
4. Auskunftsersuchen sind ausschließlich per elektronischer Post (E-Mail) an kaiser@wollmann.de zu stellen und werden ausschließlich per E-Mail beantwortet. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis zum 24.2.2014, 12:00 Uhr eingegangen sind. Später eingehende Auskunftsersuchen werden nicht bearbeitet. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt das anfragende Unternehmen. Mündliche/telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
5. Zeitplan
— Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes: 20.3.2014,
— Ablauf der Angebotsfrist: 14.4.2014, 10:00 Uhr,
— Verhandlungsrunden: 29./30.4.2014, anschließend: Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebotes,
— Zuschlag: Mitte 2014.
1. Die N*ICE behält sich vor, nach Ablauf der Bewerbungsfrist geeignete Nachweise von den Bewerbern/ den Bewerbergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können.
2. Der Teilnahmeantrag soll in 3-facher Ausfertigung schriftlich eingereicht werden (ein Original (zwingend) und 2 Kopien). Das Original ist in gebundener Form einzureichen und als solches zu kennzeichnen. 2 Exemplare sind als Kopie zu kennzeichnen.
3. Die Eigenerklärungen gelten mit Unterschrift unter das Formblatt „Teilnahmeantrag“ als abgegeben. Die N*ICE bittet dringend darum, von der Abgabe zusätzlicher Erklärungen abzusehen, soweit diese nicht an anderer Stelle der Vergabeunterlagen zwingend gefordert werden.
4. Auskunftsersuchen sind ausschließlich per elektronischer Post (E-Mail) an kaiser@wollmann.de zu stellen und werden ausschließlich per E-Mail beantwortet. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis zum 24.2.2014, 12:00 Uhr eingegangen sind. Später eingehende Auskunftsersuchen werden nicht bearbeitet. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt das anfragende Unternehmen. Mündliche/telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
5. Zeitplan
— Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes: 20.3.2014,
— Ablauf der Angebotsfrist: 14.4.2014, 10:00 Uhr,
— Verhandlungsrunden: 29./30.4.2014, anschließend: Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebotes,
— Zuschlag: Mitte 2014.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die N*ICE will ihren Bedarf an Flugzeugenteisungsmittel der Typen I und IV (nach ISO/SAE) für die Jahre 2014 bis maximal 2024 deckenund zu diesem Zweck einen Rahmenvereinbarungspartner an sich binden. Geplant ist eine Rahmenvereinbarung mit einer festen Laufzeit von vier Jahren und drei anschließenden Verlängerungsoptionen zugunsten der N*ICE von jeweils 2 Jahren.
Die N*ICE will ihren Bedarf an Flugzeugenteisungsmittel der Typen I und IV (nach ISO/SAE) für die Jahre 2014 bis maximal 2024 deckenund zu diesem Zweck einen Rahmenvereinbarungspartner an sich binden. Geplant ist eine Rahmenvereinbarung mit einer festen Laufzeit von vier Jahren und drei anschließenden Verlängerungsoptionen zugunsten der N*ICE von jeweils 2 Jahren.
N*ICE führt pro Saison ca. 6 500 Enteisungen durch und geht nach den Erfahrungen aus den vergangenen Jahren von ca. folgenden Abnahmemengen pro Saison (ca. 1. Oktober bis 31. März) aus:
— Typ I: 1 000 000 Liter,
— Typ IV: 2 000 000 Liter.
Die für beide Typen angegebenen Mengen beruhen auf Schätzwerten, die erheblich nach oben und nach unten schwanken können. N*ICE ist nicht zur Abnahme einer Mindestmenge (weder von Typ I, noch von Typ IV) verpflichtet.
Beide Typen müssen jederzeit SAE AMS 1424 bzw. 1428 in der jeweils zu Beginn der Saison gültigen Fassung entsprechen sowie:
— für die Aufnahme auf die Liste der bei der FAA (Federal Aviation Administration) zugelassenen, flüssigen Enteisungsmittel und Frostschutzmittel (de-/anti-icing fluids) qualifiziert sein,
— Zulassung durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde,
— Zulassung durch Fraport AG.
Die entsprechenden Nachweise sind erstmals mit dem finalen Angebot zu führen.
Menge oder Umfang:
Die N*ICE geht von folgenden Liefermengen pro Saison aus:
— Typ I: 1 000 000 Liter,
— Typ IV: 2 000 000 Liter.
Die für beide Typen angegebenen Mengen beruhen auf Schätzwerten, die erheblich nach oben und nach unten schwanken können. N*ICE ist nicht zur Abnahme einer Mindestmenge (weder von Typ I, noch von Typ IV) verpflichtet.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 3
Dauer: 120 Monate
Referenznummer: N*ICE - 1-2014
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Frankfurt am Main.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Sämtliche Angaben, Erklärungen und Nachweise sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (Ziff. IV.3.4) dieser Bekanntmachung) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Ein Verweis auf frühere Angebote/ Bewerbungen ist nicht ausreichend. Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen sind, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von Eignungsnachweisen im Original innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Sämtliche Angaben, Erklärungen und Nachweise sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (Ziff. IV.3.4) dieser Bekanntmachung) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Ein Verweis auf frühere Angebote/ Bewerbungen ist nicht ausreichend. Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen sind, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von Eignungsnachweisen im Original innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Wenn der Bewerber beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er die Art und den Umfang dieser Leistungen angeben. Die konkrete Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll im Formblatt „Teilnahmeantrag“ erfolgen. Die Namen der Nachunternehmen sind nur auf Verlangen der N*ICE anzugeben. Ferner hat der Bewerber auf Verlangen der N*ICE die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, nachzuweisen. Die N*ICE wird die Angabe der Namen und den Nachweis der Eignung der Nachunternehmen erst dann verlangen, wenn der Bewerber ernsthaft für die Erteilung des Zuschlags in Frage kommt. In diesem Fall sind die verlangten
Wenn der Bewerber beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er die Art und den Umfang dieser Leistungen angeben. Die konkrete Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll im Formblatt „Teilnahmeantrag“ erfolgen. Die Namen der Nachunternehmen sind nur auf Verlangen der N*ICE anzugeben. Ferner hat der Bewerber auf Verlangen der N*ICE die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, nachzuweisen. Die N*ICE wird die Angabe der Namen und den Nachweis der Eignung der Nachunternehmen erst dann verlangen, wenn der Bewerber ernsthaft für die Erteilung des Zuschlags in Frage kommt. In diesem Fall sind die verlangten
Informationen innerhalb einer von der N*ICE zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen. Wenn sich der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, hat er bereits in seinem Teilnahmeantrag:
Informationen innerhalb einer von der N*ICE zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen. Wenn sich der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, hat er bereits in seinem Teilnahmeantrag:
— die Namen dieser Unternehmen anzugeben,
— den Nachweis zu führen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (z. B. mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bewerber die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen) und
— den Nachweis zu führen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (z. B. mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bewerber die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen) und
— die Eignung dieser Unternehmen nachzuweisen.
Der Nachweis kann mit dem Muster gem. Anlage 2 zu dem Formblatt „Teilnahmeantrag“ geführt werden.
Handelt es sich bei den Unternehmen, derer sich der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, um Nachunternehmen, sind die genannten Informationen und Nachweise abweichend von den vorstehenden Ausführungen bereits mit dem Angebot einzureichen. Kann ein Bewerber aus einem berechtigten Grund die von der N*ICE geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der N*ICE
Handelt es sich bei den Unternehmen, derer sich der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, um Nachunternehmen, sind die genannten Informationen und Nachweise abweichend von den vorstehenden Ausführungen bereits mit dem Angebot einzureichen. Kann ein Bewerber aus einem berechtigten Grund die von der N*ICE geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der N*ICE
für geeignet erachteter Belege führen. Der Bewerber sollte der N*ICE in diesem Fall rechtzeitig vor der Einreichung seines Teilnahmeantrags anzeigen, dass er einen Nachweis nicht beibringen kann und der N*ICE in diesem Zusammenhang den berechtigten Grund angeben sowie einen alternativen Beleg vorschlagen. Die N*ICE wird dem Bewerber dann mitteilen, ob sie den alternativen Beleg für geeignet erachtet. Der Bewerber hat sodann den alternativen Beleg seinem Teilnahmeantrag beizufügen.
für geeignet erachteter Belege führen. Der Bewerber sollte der N*ICE in diesem Fall rechtzeitig vor der Einreichung seines Teilnahmeantrags anzeigen, dass er einen Nachweis nicht beibringen kann und der N*ICE in diesem Zusammenhang den berechtigten Grund angeben sowie einen alternativen Beleg vorschlagen. Die N*ICE wird dem Bewerber dann mitteilen, ob sie den alternativen Beleg für geeignet erachtet. Der Bewerber hat sodann den alternativen Beleg seinem Teilnahmeantrag beizufügen.
Die N*ICE behält sich vor, vor Zuschlagserteilung geeignete Nachweise von den Bewerbern/ den Bewerbergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. Legt der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft die geforderten Nachweise nach Aufforderung durch N*ICE nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Die N*ICE behält sich vor, vor Zuschlagserteilung geeignete Nachweise von den Bewerbern/ den Bewerbergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. Legt der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft die geforderten Nachweise nach Aufforderung durch N*ICE nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Bei Bewerbern/ Bewerbergemeinschaften aus dem EU-Ausland sind von der N*ICE geforderte Nachweise nach dem Recht ihres Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister geht, muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nachweise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bewerbern aus dem EU-Ausland.
Bei Bewerbern/ Bewerbergemeinschaften aus dem EU-Ausland sind von der N*ICE geforderte Nachweise nach dem Recht ihres Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister geht, muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nachweise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bewerbern aus dem EU-Ausland.
Der Bewerber/bei Bewerbergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erklärt, dass
— er/ sie alle berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt/ erfüllen,
— über sein/ ihr Vermögen weder das Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
— er/ sie sich nicht in Liquidation befindet/ befinden,
— er/ sie im Rahmen seiner/ ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat/ haben, die seine/ ihre Zuverlässigkeit als möglichen Erbringer der ausgeschriebenen Leistungen entfallen lassen würde,
— er/ sie seine/ ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/ haben,
— keine der Personen, deren Verhalten ihm/ihnen zuzurechnen ist, aus einem der in § 21 Abs. 1 SektVO genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist,
— er/ sie sich bewusst ist/ sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bewerberkreis zur Folge haben kann,
— insbesondere die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen,
— er den folgenden Wortlaut des § 21 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zur Kenntnis genommen hat:
§ 21 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
und dass die dort den genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die N*ICE wird auf Basis der in dieser Ziffer III.2.2) geforderten Angaben eine Prüfung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit (Eignung) der Bewerber durchführen und diese bewerten. Bei dieser Prüfung können die Bewerber/ Bewerbergemeinschaften max. 100 Punkte erzielen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die N*ICE wird auf Basis der in dieser Ziffer III.2.2) geforderten Angaben eine Prüfung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit (Eignung) der Bewerber durchführen und diese bewerten. Bei dieser Prüfung können die Bewerber/ Bewerbergemeinschaften max. 100 Punkte erzielen.
Die N*ICE wird die drei geeigneten Unternehmen mit den höchsten Punktzahlen zur Angebotsabgabe und zu Verhandlungen auffordern.
Erzielt ein Bewerber bei der Eignungsprüfung nicht mind. 51 Punkte, wird er vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Die Festlegung, dass die vorgegebenen Mindestpunktzahlen erreicht werden müssen, damit die Eignung positiv festgestellt wird und damit die Prognose der notwendigen qualitativ hochwertigen Leistungserbringung erfolgen kann, basiert auf den Erfahrungen der N*ICE mit der Ausführung vergleichbarer Leistungen aus den vergangenen Jahren.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Festlegung, dass die vorgegebenen Mindestpunktzahlen erreicht werden müssen, damit die Eignung positiv festgestellt wird und damit die Prognose der notwendigen qualitativ hochwertigen Leistungserbringung erfolgen kann, basiert auf den Erfahrungen der N*ICE mit der Ausführung vergleichbarer Leistungen aus den vergangenen Jahren.
Der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft gilt außerdem nur dann als geeignet, wenn er/ sie mind. 2 wertungsfähige unternehmensspezifische Referenzleistungen mit dem Teilnahmeantrag benennt. Unzulässig ist es, die in unterschiedlichen Projekten erbrachten Leistungen zu einer „vergleichbaren Leistung“ zusammenzufassen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft gilt außerdem nur dann als geeignet, wenn er/ sie mind. 2 wertungsfähige unternehmensspezifische Referenzleistungen mit dem Teilnahmeantrag benennt. Unzulässig ist es, die in unterschiedlichen Projekten erbrachten Leistungen zu einer „vergleichbaren Leistung“ zusammenzufassen.
Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Ziffer 4.3.1 des Formblattes „Teilnahmeantrag“) können maximal 30 Punkte erzielt werden. Hiervon entfallen 15 Punkte auf den durchschnittlichen Umsatz mit vergleichbaren Leistungen (vgl. Ziffer II.1.5) dieser Bekanntmachung) innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre 2011 bis 2013 (Ziffer 4.3.1.1 des Formblattes „Teilnahmeantrag“) und 15 Punkte auf die jahresdurchschnittliche Anzahl für vergleichbare Leistungen (vgl. Ziffer II.1.5) ddieser Bekanntmachung) eingesetzter festangestellter Mitarbeiter innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre 2011 bis 2013 (Ziffer 4.3.1.2 des Formblattes „Teilnahmeantrag“).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Ziffer 4.3.1 des Formblattes „Teilnahmeantrag“) können maximal 30 Punkte erzielt werden. Hiervon entfallen 15 Punkte auf den durchschnittlichen Umsatz mit vergleichbaren Leistungen (vgl. Ziffer II.1.5) dieser Bekanntmachung) innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre 2011 bis 2013 (Ziffer 4.3.1.1 des Formblattes „Teilnahmeantrag“) und 15 Punkte auf die jahresdurchschnittliche Anzahl für vergleichbare Leistungen (vgl. Ziffer II.1.5) ddieser Bekanntmachung) eingesetzter festangestellter Mitarbeiter innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre 2011 bis 2013 (Ziffer 4.3.1.2 des Formblattes „Teilnahmeantrag“).
Angaben über den Umsatz des Bewerbers in Bezug auf Leistungen, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre
Die maximale Punktzahl (15 Punkte) für den durchschnittlichen, mit vergleichbaren Leistungen erwirtschafteten Jahresnettoumsatz innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre (Ziffer 4.3.1.1 des Formblattes „Teilnahmeantrag“) wird ab einem Wert von 15 000 000 EUR (netto) erreicht. O Punkte werden bei einem durchschnittlichen Jahresnettoumsatz von weniger als 5 000 000 EUR (netto) vergeben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die maximale Punktzahl (15 Punkte) für den durchschnittlichen, mit vergleichbaren Leistungen erwirtschafteten Jahresnettoumsatz innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre (Ziffer 4.3.1.1 des Formblattes „Teilnahmeantrag“) wird ab einem Wert von 15 000 000 EUR (netto) erreicht. O Punkte werden bei einem durchschnittlichen Jahresnettoumsatz von weniger als 5 000 000 EUR (netto) vergeben.
Die Bewertungen für die zwischen den vorgenannten Werten liegenden Angaben werden interpoliert.
Angaben über die jahresdurchschnittliche Anzahl für vergleichbare Leistungen eingesetzter festangestellter deutschsprachiger Mitarbeiter innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre
Die maximale Punktzahl (15 Punkte) für die jahresdurchschnittliche Anzahl für vergleichbare Leistungen (vgl. Ziffer II.1.5) dieser Bekanntmachung) eingesetzter festangestellter Mitarbeiter (Ziffer 4.3.1.2 des Formblattes „Teilnahmeantrag“) innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre wird ab 80 Mitarbeiter erreicht. O Punkte werden bei einer Anzahl von weniger als 50 Mitarbeitern innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre vergeben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die maximale Punktzahl (15 Punkte) für die jahresdurchschnittliche Anzahl für vergleichbare Leistungen (vgl. Ziffer II.1.5) dieser Bekanntmachung) eingesetzter festangestellter Mitarbeiter (Ziffer 4.3.1.2 des Formblattes „Teilnahmeantrag“) innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre wird ab 80 Mitarbeiter erreicht. O Punkte werden bei einer Anzahl von weniger als 50 Mitarbeitern innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre vergeben.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit den Referenzleistungen werden die Branchenerfahrung und die auftragsspezifische Erfahrung der Unternehmen überprüft.
Benennung von mindestens 2 Referenzleistungen, die mit den zu beschaffenden Leistungen vergleichbar sind, vgl. Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung.
Pro Bewerber/ pro Bewerbergemeinschaft werden maximal 5 Projektreferenzen gewertet. Unzulässig ist es, die in unterschiedlichen Projekten erbrachten Leistungen zu einer Projektreferenz zusammenzufügen.
Um der N*ICE die Überprüfung der Vergleichbarkeit der Projektreferenz mit den anstehenden Leistungen zu ermöglichen, sind die folgenden Referenztabellen vollständig auszufüllen. Aus Sicht der N*ICE sind die in dieser Ziffer zur Eintragung der Referenzen vorgegebenen und zwingend auszufüllenden Tabellen zum Nachweis dieses Aspektes der Eignung ausreichend.
Um der N*ICE die Überprüfung der Vergleichbarkeit der Projektreferenz mit den anstehenden Leistungen zu ermöglichen, sind die folgenden Referenztabellen vollständig auszufüllen. Aus Sicht der N*ICE sind die in dieser Ziffer zur Eintragung der Referenzen vorgegebenen und zwingend auszufüllenden Tabellen zum Nachweis dieses Aspektes der Eignung ausreichend.
Der Bewerber erklärt sich mit Benennung der Referenz damit einverstanden, dass die N*ICE Erkundigungen über dieses Projekt bei dem Referenzauftraggeber einholt.
Für jede wertungsfähige Referenz können 14 Punkte erreicht werden:
— 10 Punkte = Wertungsfähige Referenz,
— 4 Punkte (max.) = Zusatzpunkte (zusätzliche Spezifika).
Eine Projektreferenz ist grundsätzlich nur dann wertungsfähig, wenn sie die folgenden Mindestbedingungen erfüllt:
— Belieferung von Flughäfen mit Enteisungsmittel (entsprechend den Anforderungen unter Ziffer 2 dieses Formblattes „Teilnahmeantrag“),
— Projektvolumen mindestens 1 500 000 Liter Enteisungsmittel pro Saison (beide Typen addiert – vom 1. Oktober bis 31. März),
— Lieferung Typen I und IV nach ISO/SAE,
— Angabe des Namens und der Adresse des Auftraggebers (AG) sowie Benennung des Ansprechpartners beim AG,
— Abschluss der Leistung nicht vor 2009.
Zusatzpunkte:
Gesamtvolumen pro Saison > 1 600 000 Liter Enteisungsmittel (1 Punkt)
Gesamtvolumen pro Saison > 2 000 000 Liter Enteisungsmittel (2 Punkte)
Gesamtvolumen pro Saison > 3 000 000 Liter Enteisungsmittel (3 Punkte)
Gesamtvolumen pro Saison > 3 500 000 Liter Enteisungsmittel (4 Punkte).
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft ist im Auftragsfall verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 300 000 000 EUR vorzuhalten bzw. abzuschließen, den Abschluss spätestens 10 Kalendertage nach Erteilung des Zuschlages, jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung nachzuweisen und diese Versicherung für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorzuhalten.
Der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft ist im Auftragsfall verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 300 000 000 EUR vorzuhalten bzw. abzuschließen, den Abschluss spätestens 10 Kalendertage nach Erteilung des Zuschlages, jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung nachzuweisen und diese Versicherung für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorzuhalten.
Die präzise Ausgestaltung der Haftpflichtversicherung wird Gegenstand der Angebotsphase sein.
vgl. i.Ü. Vergabeunterlagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Vgl. Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bewerbergemeinschaften müssen sich bereits als solche bewerben. Die nachträgliche Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist grundsätzlich nicht möglich. Die Bewerbergemeinschaft hat mit dem Teilnahmeantrag eine von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft im Original unterzeichnete Erklärung abzugeben (das Formblatt „Bewerbergemeinschaftserklärung“ (Anlage 1) ist zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen),
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bewerbergemeinschaften müssen sich bereits als solche bewerben. Die nachträgliche Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist grundsätzlich nicht möglich. Die Bewerbergemeinschaft hat mit dem Teilnahmeantrag eine von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft im Original unterzeichnete Erklärung abzugeben (das Formblatt „Bewerbergemeinschaftserklärung“ (Anlage 1) ist zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen),
— dass im Fall der Zuschlagserteilung auf ihr Angebot/ Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird,
— in der alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft und der bevollmächtigte Vertreter der Bewerbergemeinschaft benannt sind,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und
— dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Des Weiteren ist anzugeben, aus welchen Gründen die Bewerbergemeinschaft gebildet worden ist.
Sonstige besondere Bedingungen:
1. Der Frankfurter Flughafen (Fraport AG) stellt besondere Sicherheitsanforderungen, die im Auftragsfall erfüllt werden müssen. Zu Einzelheiten:
2. Der künftige Auftragnehmer ist im Auftragsfall verpflichtet, den Verhaltenskodex der N*ICE zu akzeptieren. (Wird mit dem Formblatt „Teilnahmeantrag“ übergeben).
3. Sowohl Typ I als auch Typ IV müssen jederzeit SAE AMS 1424 bzw. 1428 in der jeweils zu Beginn der Saison gültigen Fassung entsprechen sowie:
— für die Aufnahme auf die Liste der bei der FAA (Federal Aviation Administration) zugelassenen, flüssigen Enteisungsmittel und Frostschutzmittel (de-/anti-icing fluids) qualifiziert sein,
— über eine Zulassung durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde verfügen,
— über eine Zulassung durch Fraport AG verfügen.
Die entsprechenden Nachweise sind erstmals mit dem finalen Angebot zu führen.
4. Bevorratung
Der Rahmenvereinbarungspartner ist im Auftragsfall auf seine Kosten und zur Einhaltung der notwendigen maximalen Lieferzeiten verpflichtet, ein ausreichendes Vorratslager in der Nähe des Frankfurter Flughafens einzurichten, über die gesamte Dauer der Rahmenvereinbarung aufrechtzuerhalten und zu führen.
Der Rahmenvereinbarungspartner ist im Auftragsfall auf seine Kosten und zur Einhaltung der notwendigen maximalen Lieferzeiten verpflichtet, ein ausreichendes Vorratslager in der Nähe des Frankfurter Flughafens einzurichten, über die gesamte Dauer der Rahmenvereinbarung aufrechtzuerhalten und zu führen.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Frau Katharina Fischer
Name: Wollmann & Partner Rechtsanwälte
Postanschrift: Solmsstr. 6
Postleitzahl: 60486
Kontaktperson: RA Kaiser
E-Mail: kaiser@wollmann.de📧
URL für weitere Informationen: http://www.wollmann.de🌏
URL der Dokumente: http://www.wollmann.de🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Postort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 6151125816 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 101a und 107 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 101a und 107 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Quelle: OJS 2014/S 025-040117 (2014-01-31)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-07-25) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ziffer VI.2.1) „Zuschlagskriterien“ konnte nicht abschließend bearbeitet werden.
Die N*ICE hat das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich auf der Grundlage folgender, in dem Formblatt „Angebot“ nebst ihrer Gewichtung bekanntgegebenen und seitdem unveränderter Zuschlagskriterien ausgewählt: