Sonstiges: weitere Information zu III.2.3.: Sofern die angebotene Leistung oder Teile davon von Nachunternehmern erbracht werden sollen, sind diese Teile im Angebot konkret zu benennen. Darüber hinaus ist auch die Beschreibung des unternehmenseigenen Qualitätsmanagements des Nachunternehmers vorzulegen. Sofern Nachweise von Nachunternehmern zum Nachweis der Eignung des Bieters vorgelegt werden, hat jeder dieser Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, dass er für die Erbringung dieser Leistung zur Verfügung steht. Außerdem müssen diese Nachunternehmer die unter 1) geforderten Erklärungen zur Zuverlässigkeit unter Verwendung der Anlage Eigenerklärungen abgeben. weitere Information zu III.2.1), 2.2) und 2.3): Die Nichtvorlage der in der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise bis zum Ablauf der Angebotsfrist führt nicht zum automatischen Ausschluss des Angebots. Die LHBw kann im Rahmen der Angebotsprüfung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von den Bietern nicht oder nicht vollständig eingereichte Eignungsnachweise unter Setzung einer Ausschlussfrist nachfordern. Es besteht kein Anspruch der Bieter auf Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Vergabestelle.