Offenes Verfahren gemäß § 3 EG Abs. 1 VOL/A für die Auslagerung der Wohnungsverwaltung – DOOP.O1081-763.1121
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet als Immobiliendienstleister des Bundes ca. 39 000 Wohnungen mit den dazugehörigen gewerblichen Flächen (Garagen, Stellplätze, etc.). Die Bundesanstalt beabsichtigt einen Großteil ihres Bestands (ca. 25.000 Wohnungen) durch externe Dienstleister verwalten zu lassen. Hierzu wurden 9 regionale Lose gebildet. Auch nach Vergabe dieser Leistungen können jederzeit weitere Bundesliegenschaften im Losgebiet zum Vertragsgegenstand gemacht werden. Die Auftraggeberin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer die Einbeziehung weiterer Liegenschaften anzuzeigen und damit zum Vertragsgegenstand zu machen. Eine solche Erweiterung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nur in Höhe von maximal 20 % bezogen auf die Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten (ohne Berücksichtigung von Garagen und Pkw-Stellplätzen) und/oder in Höhe von maximal 20 % bezogen auf die Zahl der Garagen und Pkw-Stellplätzen (ohne Berücksichtigung von Wohn- und Gewerbeeinheiten) zulässig. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass einzelne Liegenschaften bereits vor Beginn der Leistungszeit verkauft werden können und dann nach entsprechender schriftlicher Erklärung der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer nicht mehr vertragsgegenständliche Liegenschaften im Sinne dieses Vertrags sind. Im Falle einer Veräußerung einzelner Liegenschaften endet der Vertrag in Bezug auf den veräußerten Teil des Los-Portfolios automatisch mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs desjenigen Monats, in dem der jeweilige Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten der veräußerten Liegenschaft auf den Erwerber stattfindet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Auftraggeberin behält sich vor, einzelne vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag und seinen Anlagen geschuldeten Leistungen bezüglich einzelner oder aller Objekte einseitig einzuschränken oder vom Geltungsbereich dieses Vertrages auszunehmen, sofern dies dem Auftragnehmer zumutbar ist, wobei eine wesentliche Reduzierung des Gesamtleistungsumfangs als nicht zumutbar anzusehen ist. Eine derartige Leistungsänderung ist dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin mit einer Vorlauffrist von vier Wochen mitzuteilen und wird zu Beginn des darauf folgenden Vertragsmonats wirksam. Hält die Auftraggeberin aufgrund nach Vertragsabschluss auftretender Umstände oder nach Vertragsabschluss gewonnener Erkenntnisse die Erbringung von Leistungen für erforderlich, die nach dem Inhalt dieses Vertrages und aus Sicht eines ordentlichen Immobilienkaufmanns in Bezug auf die Bewirtschaftung einer Liegenschaft erforderlich oder zweckmäßig sind und nicht zu den Objektverwaltungsleistungen nach diesem Vertrag gehören, hat die Auftraggeberin das Recht, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die unter nach diesem Vertrag DE Standardformular 02 – Auftragsbekanntmachung 5/27 geschuldeten Leistungen zu erweitern oder neue Leistungen hinzuzufügen, sofern dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer die Leistungsänderung mit. Der Auftragnehmer hat die Leistung ab dem von der Auftraggeberin gesetzten Termin, frühestens jedoch sobald ihm die Leistung zumutbar ist, zu erbringen. Eine Änderung des Leistungsumfangs der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen kann sich insbesondere aufgrund von Änderungen der Nutzung bzw. nutzerspezifischen Anforderungen aufgrund unvorhergesehener Anforderungen an die infrastrukturellen und technischen Serviceleistungen ergeben.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-11-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-09-23.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2014-09-23
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Auftragsbekanntmachung
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2015-03-05
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge
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