Öffentliche Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Mit dieser Vorinformation wird ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG angekündigt. Der Landkreis Rastatt, am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt gem. Art. 5 Abs. 3 der VO 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG zum Jahresfahrplanwechsel 2016 einen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben. Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000) im Landkreis Rastatt (NUTS-Code DE124) für das Buslinienbündel Sinzheim mit den Buslinien 209, 291, 292 und 293. Die Linie 293 wird ausschließlich mit einem Anruf-Linientaxiverkehr bedient. Mit den Buslinien 209, 291 und 292 werden in erster Linie Schülerverkehre innerhalb des Linienbündels abgedeckt. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel Dezember 2016 vorgesehen. Zusatz der PBefG-Genehmigungsbehörde: Die Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) nimmt für die o. g. Busverkehrsleistungen eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge entgegen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-03-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-05.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Rastatt
Postanschrift: Am Schlossplatz 5
Postleitzahl: 76437
Postort: Rastatt
Kontakt
Internetadresse: http://landkreis-rastatt.de🌏
E-Mail: h.staib@landkreis-rastatt.de📧
Die Vergabe von Unteraufträgen ist zugelassen. Das Verkehrsunternehmen muss aber den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen gem. Art. 4 Abs. 7 Satz 1 der VO 1370/2007 während der gesamten Laufzeit selbst erbringen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße mit Bussen im Linienbündel Sinzheim des Landkreises Rastatt.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Öffentliche Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Mit dieser Vorinformation wird ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG angekündigt. Der Landkreis Rastatt, am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt gem. Art. 5 Abs. 3 der VO 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG zum Jahresfahrplanwechsel 2016 einen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben.
Öffentliche Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Mit dieser Vorinformation wird ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG angekündigt. Der Landkreis Rastatt, am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt gem. Art. 5 Abs. 3 der VO 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG zum Jahresfahrplanwechsel 2016 einen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben.
Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000) im Landkreis Rastatt (NUTS-Code DE124) für das Buslinienbündel Sinzheim mit den Buslinien 209, 291, 292 und 293. Die Linie 293 wird ausschließlich mit einem Anruf-Linientaxiverkehr bedient. Mit den Buslinien 209, 291 und 292 werden in erster Linie Schülerverkehre innerhalb des Linienbündels abgedeckt. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel Dezember 2016 vorgesehen.
Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000) im Landkreis Rastatt (NUTS-Code DE124) für das Buslinienbündel Sinzheim mit den Buslinien 209, 291, 292 und 293. Die Linie 293 wird ausschließlich mit einem Anruf-Linientaxiverkehr bedient. Mit den Buslinien 209, 291 und 292 werden in erster Linie Schülerverkehre innerhalb des Linienbündels abgedeckt. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel Dezember 2016 vorgesehen.
Zusatz der PBefG-Genehmigungsbehörde:
Die Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) nimmt für die o. g. Busverkehrsleistungen eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge entgegen.
Menge oder Umfang:
Der Leistungsumfang der Linien 209, 291, 292 und 293 entspricht den zum Fahrplanwechsel Dezember 2014 gültigen KVV-Fahrplänen.
Dauer: 96 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Rastatt, LB Sinzheim mit den Buslinien 209, 291, 292 und 293.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Nachweis der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt durch eine Erklärung des Verkehrsunternehmens, dass zum Zeitpunkt des Antrages:
— über das Vermögen des Verkehrsunternehmens weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wurde oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— über das Vermögen des Verkehrsunternehmens weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wurde oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;
— das Verkehrsunternehmen sich nicht in Liquidation befindet;
— im Gewerbezentralregisterauszug des Verkehrsunternehmens zum Zeitpunkt der Antrages keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften sowie gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Vorschriften des PBefG oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— im Gewerbezentralregisterauszug des Verkehrsunternehmens zum Zeitpunkt der Antrages keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften sowie gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Vorschriften des PBefG oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen;
— das Verkehrsunternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem er ansässig ist, stets ordnungsgemäß nachgekommen ist;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— das Verkehrsunternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem er ansässig ist, stets ordnungsgemäß nachgekommen ist;
— das Verkehrsunternehmen im Zeitpunkt des Antrages ein den Anforderungen des § 2 Abs. 2, Nr. 2, Abs. 3 PBZugV entsprechendes Eigenkapital nachweisen kann;
— gegen das Verkehrsunternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A zuzurechnen ist, keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften vorliegt;
— Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung;
— Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Referenzen des Verkehrsunternehmens über vom Verkehrsunternehmen in den letzten drei Jahren erbrachte Verkehre. Verkehrsunternehmen können sich zum Nachweis der fachlichen Eignung auf die Referenzen Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass deren Leistungen oder Einrichtungen dem Verkehrsunternehmen während der gesamten Laufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Erklärung des Dritten, auf dessen Referenzen das Verkehrsunternehmen sich beruft, zu erbringen.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Referenzen des Verkehrsunternehmens über vom Verkehrsunternehmen in den letzten drei Jahren erbrachte Verkehre. Verkehrsunternehmen können sich zum Nachweis der fachlichen Eignung auf die Referenzen Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass deren Leistungen oder Einrichtungen dem Verkehrsunternehmen während der gesamten Laufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Erklärung des Dritten, auf dessen Referenzen das Verkehrsunternehmen sich beruft, zu erbringen.
1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für das Linienbündel Sinzheim ausgelöst. Die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung dieser Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) zu stellen. Die Anträge müssen die in der Vorinformation beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2aSatz 2 PBefG). Nach Ablauf dieser Frist eingehende eigenwirtschaftliche Anträge sind ausgeschlossen.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für das Linienbündel Sinzheim ausgelöst. Die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung dieser Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) zu stellen. Die Anträge müssen die in der Vorinformation beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2aSatz 2 PBefG). Nach Ablauf dieser Frist eingehende eigenwirtschaftliche Anträge sind ausgeschlossen.
2. Anforderungen:
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Linienbündels Sinzheim (§ 8 Abs. 2 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen sind auf der Internetseite des Landkreises Rastatt unter dem Link:
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Linienbündels Sinzheim (§ 8 Abs. 2 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen sind auf der Internetseite des Landkreises Rastatt unter dem Link:
Die Frist für die Abgabe von Angeboten im Rahmen des geplanten offenen Verfahrens wird erst in der Vergabebekanntmachung verbindlich mitgeteilt, die frühestens 12 Monate nach Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung erfolgt. Die genannte Frist unter IV.3.3) ist nicht verbindlich.
Die Frist für die Abgabe von Angeboten im Rahmen des geplanten offenen Verfahrens wird erst in der Vergabebekanntmachung verbindlich mitgeteilt, die frühestens 12 Monate nach Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung erfolgt. Die genannte Frist unter IV.3.3) ist nicht verbindlich.