Gegenstand der Ausschreibung ist die Erbringung von Personaldienstleistungen im IT-Umfeld des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) des Landes Rheinland-Pfalz. Insgesamt sind rund 540 PC-Arbeitsplätze an 3 Standorten vorhanden, wobei ca. 20 % der Arbeitsplätze als mobile Arbeitsplätze eingerichtet sind und von extern auf das Netzwerk des ISIM zugreifen. Es werden ca. 45 Server in einer weitestgehend virtualisierten Umgebung betrieben. Es ist beabsichtigt, für die gesamte IT-Administration (z. B. Netzwerkkonfiguration, Serveradministration, Pflege der Active-Directory-Struktur, Clientkonfiguration) und beim Anwender-Support auf externes IT-Dienstleistungspersonal zurückzugreifen. Die Leistung wird als Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wobei zugesicherte Mindestabnahmemengen sowie geschätzte Abnahmemengen angegeben werden. Weitergehende Informationen zu den Leistungspflichten des zukünftigen Auftragnehmers finden sich in der Leistungsbeschreibung (Teil B der Ausschreibung). Die mit dem Zuschlag zustande kommende Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren, beginnend am 1.1.2015. Der Vertrag kann danach vom Auftraggeber optional einmalig um 1 Jahr verlängert werden. Beginn der Leistungsausführung ist der 1.1.2015.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-08-18.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-07-08.
Auftragsbekanntmachung (2014-07-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Menge oder Umfang: Die Abnahmemengen ergeben sich im Einzelnen aus Pflichtenheft Teil B, Ziffer 6.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landesbetrieb Daten und Information
Postanschrift: Römerstraße 41
Postleitzahl: 56130
Postort: Bad Ems
Kontakt
Internetadresse: http://www.isim.rlp.de🌏
E-Mail: ausschreibungen@ldi.rlp.de📧
Telefon: +49 26036050📞
Fax: +49 2603605429 📠
Gegenstand der Ausschreibung ist die Erbringung von Personaldienstleistungen im IT-Umfeld des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) des Landes Rheinland-Pfalz. Insgesamt sind rund 540 PC-Arbeitsplätze an 3 Standorten vorhanden, wobei ca. 20 % der Arbeitsplätze als mobile Arbeitsplätze eingerichtet sind und von extern auf das Netzwerk des ISIM zugreifen. Es werden ca. 45 Server in einer weitestgehend virtualisierten Umgebung betrieben.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Erbringung von Personaldienstleistungen im IT-Umfeld des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) des Landes Rheinland-Pfalz. Insgesamt sind rund 540 PC-Arbeitsplätze an 3 Standorten vorhanden, wobei ca. 20 % der Arbeitsplätze als mobile Arbeitsplätze eingerichtet sind und von extern auf das Netzwerk des ISIM zugreifen. Es werden ca. 45 Server in einer weitestgehend virtualisierten Umgebung betrieben.
Es ist beabsichtigt, für die gesamte IT-Administration (z. B. Netzwerkkonfiguration, Serveradministration, Pflege der Active-Directory-Struktur, Clientkonfiguration) und beim Anwender-Support auf externes IT-Dienstleistungspersonal zurückzugreifen.
Die Leistung wird als Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wobei zugesicherte Mindestabnahmemengen sowie geschätzte Abnahmemengen angegeben werden. Weitergehende Informationen zu den Leistungspflichten des zukünftigen Auftragnehmers finden sich in der Leistungsbeschreibung (Teil B der Ausschreibung).
Die Leistung wird als Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wobei zugesicherte Mindestabnahmemengen sowie geschätzte Abnahmemengen angegeben werden. Weitergehende Informationen zu den Leistungspflichten des zukünftigen Auftragnehmers finden sich in der Leistungsbeschreibung (Teil B der Ausschreibung).
Die mit dem Zuschlag zustande kommende Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren, beginnend am 1.1.2015. Der Vertrag kann danach vom Auftraggeber optional einmalig um 1 Jahr verlängert werden.
Beginn der Leistungsausführung ist der 1.1.2015.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Referenznummer: 850-000-003166
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Der jeweilige Leistungsort wird vom Auftraggeber bestimmt. Grundsätzlich ist die Leistung in Mainz vor Ort zu erbringen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
I.
Der Bieter hat mit seinem Angebot die nachfolgenden Eigenerklärungen abzugeben (den Vergabeunterlagen liegt ein entsprechendes Formblatt als Teil A: Anlage 01 bei ) und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu versichern. Der Bieter versichert, dass
Der Bieter hat mit seinem Angebot die nachfolgenden Eigenerklärungen abzugeben (den Vergabeunterlagen liegt ein entsprechendes Formblatt als Teil A: Anlage 01 bei ) und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu versichern. Der Bieter versichert, dass
1. er nicht wegen eines Deliktes rechtskräftig verurteilt ist, das seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt (etwa: Bestechung / Vorteilsgewährung gegenüber der Vergabestelle; Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Verstöße gegen das GWB, z. B. Preisabsprachen),
1. er nicht wegen eines Deliktes rechtskräftig verurteilt ist, das seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt (etwa: Bestechung / Vorteilsgewährung gegenüber der Vergabestelle; Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Verstöße gegen das GWB, z. B. Preisabsprachen),
2. er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat,
3. er im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat,
4. keine der Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
a. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b. § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
d. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
e. § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs.2 Nr.10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
e. § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs.2 Nr.10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
f. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
g. § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
g. § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
5. über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Ein ausländischer Bieter befindet sich nicht in Verhältnissen, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den im vorgehenden Satz genannten Verfahren vergleichbar sind,
5. über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Ein ausländischer Bieter befindet sich nicht in Verhältnissen, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den im vorgehenden Satz genannten Verfahren vergleichbar sind,
6. das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet,
7. er keine sonstige schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt,
8. das Unternehmen sicherstellt, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten werden. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weiter gehende Rechte bleiben unberührt,
8. das Unternehmen sicherstellt, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten werden. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weiter gehende Rechte bleiben unberührt,
9. in seinem Unternehmen keine Schwarzarbeit stattfindet und weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften verurteilt worden sind,
9. in seinem Unternehmen keine Schwarzarbeit stattfindet und weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften verurteilt worden sind,
10. seine Leistungen unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz erbracht werden. Er erklärt ferner, dass auch die Mitarbeiter des Unternehmens zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet werden,
10. seine Leistungen unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz erbracht werden. Er erklärt ferner, dass auch die Mitarbeiter des Unternehmens zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet werden,
11. er ausschließlich Mitarbeiter einsetzen wird, die dazu bereit sind, eine Verpflichtungserklärung nach § 1 Verpflichtungsgesetz sowie ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke abzugeben,
12. die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen über die uneingeschränkte schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache verfügen. Mit seiner Unterschrift versichert der Bieter die Richtigkeit seiner Angaben, weshalb weitere Nachweise zu den Ziffern 1 bis 12 zunächst nicht vorgelegt werden müssen. Die Vergabestelle kann in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise zur Zuverlässigkeitsprüfung jedoch jederzeit anfordern. Werden die Nachweise auf Anforderung nicht vorgelegt, kann dies zum Ausschluss des betreffenden Angebotes führen. Werden vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) abgegeben, wird die Bewerbung/ der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Setzt der Bieter Nachunternehmer ein, hat jeder Nachunternehmer die vorstehenden Erklärungen durch Unterzeichnung dieses Vordrucks Teil A: Anlage 01_Eigenerklärungen abzugeben. Gleiches gilt für sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft.
12. die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen über die uneingeschränkte schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache verfügen. Mit seiner Unterschrift versichert der Bieter die Richtigkeit seiner Angaben, weshalb weitere Nachweise zu den Ziffern 1 bis 12 zunächst nicht vorgelegt werden müssen. Die Vergabestelle kann in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise zur Zuverlässigkeitsprüfung jedoch jederzeit anfordern. Werden die Nachweise auf Anforderung nicht vorgelegt, kann dies zum Ausschluss des betreffenden Angebotes führen. Werden vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) abgegeben, wird die Bewerbung/ der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Setzt der Bieter Nachunternehmer ein, hat jeder Nachunternehmer die vorstehenden Erklärungen durch Unterzeichnung dieses Vordrucks Teil A: Anlage 01_Eigenerklärungen abzugeben. Gleiches gilt für sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft.
II.
Der Bieter hat einen Nachweis zu erbringen, dass er im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate, Kopie genügt).
Der Bieter hat einen Nachweis zu erbringen, dass er im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate, Kopie genügt).
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben.
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben.
III.
Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer). Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Nachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer). Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Nachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter die ausgefüllten und unterzeichneten Teil A: Anlage 02_Unternehmensdarstellung und Teil A: Anlage 2a_Unternehmesdarstellung Qualitäts-, Umwelt und soziale Aspekte sowie ggf. die Teil A: Anlage 04_Bietergemeinschaft seinem Angebot beizufügen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter die ausgefüllten und unterzeichneten Teil A: Anlage 02_Unternehmensdarstellung und Teil A: Anlage 2a_Unternehmesdarstellung Qualitäts-, Umwelt und soziale Aspekte sowie ggf. die Teil A: Anlage 04_Bietergemeinschaft seinem Angebot beizufügen.
Demgemäß hat der Bieter zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit Auskunft zu Folgendem zu geben:
Als Unternehmen am Markt präsent seit:, durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland (brutto), durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland (brutto) bezogen auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland in Bezug auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld. Ist das Unternehmen noch nicht 3 Jahre am Markt tätig, ist es möglich, die genannten Angaben über die bisherige Tätigkeit zu machen. Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer).Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, demNachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem LDI vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen auch von geeigneten Nachunternehmern erbracht werden können. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Als Unternehmen am Markt präsent seit:, durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland (brutto), durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland (brutto) bezogen auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland in Bezug auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld. Ist das Unternehmen noch nicht 3 Jahre am Markt tätig, ist es möglich, die genannten Angaben über die bisherige Tätigkeit zu machen. Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer).Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, demNachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem LDI vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen auch von geeigneten Nachunternehmern erbracht werden können. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Fachkunde des Bieters wird anhand der genannten Referenzen und eingereichten Mitarbeiterprofile geprüft, die der Bieter in seiner schriftlichen Darstellung nach Maßgabe der Teil A: Anlage 09_Bewertungsmatrix Bietereignung Punkt E.2 und E.4 vorgelegt hat. Die Nennung und Beschreibung von drei Unternehmensreferenzen ist gefordert (A-Kriterium). Die Referenzen sollten sich auf Projekte beziehen, die nicht älter als drei Jahre sind und eine Mindestprojektdauer von 6 Monaten aufweisen. Die Vergabestelle bewertet die Fachkunde wie in Teil A: Anlage 09_Bewertungsmatrix Bietereignung beschrieben. Dabei sind Rechnungswert, Leistungszeit sowie der Auftraggeber mit Adresse, ein Ansprechpartner, sowie Telefax- und Telefonnummer desselben zwingend anzugeben.
Die Fachkunde des Bieters wird anhand der genannten Referenzen und eingereichten Mitarbeiterprofile geprüft, die der Bieter in seiner schriftlichen Darstellung nach Maßgabe der Teil A: Anlage 09_Bewertungsmatrix Bietereignung Punkt E.2 und E.4 vorgelegt hat. Die Nennung und Beschreibung von drei Unternehmensreferenzen ist gefordert (A-Kriterium). Die Referenzen sollten sich auf Projekte beziehen, die nicht älter als drei Jahre sind und eine Mindestprojektdauer von 6 Monaten aufweisen. Die Vergabestelle bewertet die Fachkunde wie in Teil A: Anlage 09_Bewertungsmatrix Bietereignung beschrieben. Dabei sind Rechnungswert, Leistungszeit sowie der Auftraggeber mit Adresse, ein Ansprechpartner, sowie Telefax- und Telefonnummer desselben zwingend anzugeben.
Gefordert wird die Benennung von mindestens drei (3) maximal fünf (5) Referenzprojekten über vergleichbare Leistungen mit einer jeweiligen Projektdauer von mindestens 6 Monaten.
Eine Vergleichbarkeit der drei einzutragenden Dienstleistungsaufträge im Hinblick auf die Art der Leistung ist nur gegeben, wenn die drei einzutragenden Dienstleistungsaufträge auch alle in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen erfassen und mindestens ein Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Auftraggebers vorliegt.
Eine Vergleichbarkeit der drei einzutragenden Dienstleistungsaufträge im Hinblick auf die Art der Leistung ist nur gegeben, wenn die drei einzutragenden Dienstleistungsaufträge auch alle in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen erfassen und mindestens ein Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Auftraggebers vorliegt.
Mindeststandards:
Die Nennung und Beschreibung von 3 Unternehmensreferenzen ist gefordert (A-Kriterium). Die Referenzen sollten sich auf Projekte beziehen, die nicht älter als drei Jahre sind und eine Mindestprojektdauer von 6 Monaten aufweisen, hiervon muss mindestens ein Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Auftraggebers sein. Der Bieter gewährleistet eine durchgängige personenbezogene Einsatzkontinuität, soweit dies vom ihm beeinflusst werden kann (nicht so z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung des eingesetzten Mitarbeiters). Vor-Ort-Einsätze innerhalb von 2 Stunden im Rahmen der 7 * 24-Stundenrufbereitschaft werden durch das benannte Personal sichergestellt. Der Auftragnehmer muss mindestens 3 Mitarbeiter/-innen, sowie weitere 2 Personen mit den insgesamt geforderten Qualifikationen auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung stellen können. Die Bereitschaft zur Durchführung von Tätigkeiten in den Abendstunden und an Wochenenden muss vorhanden sein.
Die Nennung und Beschreibung von 3 Unternehmensreferenzen ist gefordert (A-Kriterium). Die Referenzen sollten sich auf Projekte beziehen, die nicht älter als drei Jahre sind und eine Mindestprojektdauer von 6 Monaten aufweisen, hiervon muss mindestens ein Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Auftraggebers sein. Der Bieter gewährleistet eine durchgängige personenbezogene Einsatzkontinuität, soweit dies vom ihm beeinflusst werden kann (nicht so z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung des eingesetzten Mitarbeiters). Vor-Ort-Einsätze innerhalb von 2 Stunden im Rahmen der 7 * 24-Stundenrufbereitschaft werden durch das benannte Personal sichergestellt. Der Auftragnehmer muss mindestens 3 Mitarbeiter/-innen, sowie weitere 2 Personen mit den insgesamt geforderten Qualifikationen auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung stellen können. Die Bereitschaft zur Durchführung von Tätigkeiten in den Abendstunden und an Wochenenden muss vorhanden sein.
Der Bieter hat unmittelbar zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung mindestens zwei Mitarbeiter/innen zur Verfügung zu stellen, die bereits nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG 1) beanstandungsfrei überprüft sind.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Der Bieter hat eine aktuell bestehende Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen nachzuweisen: mindestens jeweils 500 000 EUR für Sach- und Personenschäden sowie für Vermögensschäden je Schadensfall, alternativ kann der Bieter eine verbindliche Erklärung einer Versicherung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen wird.
Der Bieter hat eine aktuell bestehende Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen nachzuweisen: mindestens jeweils 500 000 EUR für Sach- und Personenschäden sowie für Vermögensschäden je Schadensfall, alternativ kann der Bieter eine verbindliche Erklärung einer Versicherung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen wird.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Die wesentlichen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere Teil B und Teil R.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Die Angebotsabgabe ist durch einen Einzelbieter bzw. eine Bietergemeinschaft vorzunehmen. Sofern es sich bei einem Bieter um einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe handelt, muss deutlich werden, welcher rechtlich selbstständige Unternehmensteil anbietet. Bieten mehrere selbstständige Unternehmensteile einer Unternehmensgruppe müssen sie entweder gemeinsam als Bietergemeinschaft oder als Generalunternehmer mit Unteranbietern anbieten, wobei Mischkonstellationen möglich sind, solange diese Konstellation deutlich wird und die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. Bietergemeinschaften sind zugelassen. Angebote von Bietergemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern, deren sämtliche Mitglieder mit Namen und Anschrift zu benennen sind, finden jedoch nur Berücksichtigung, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Die Angebotsabgabe ist durch einen Einzelbieter bzw. eine Bietergemeinschaft vorzunehmen. Sofern es sich bei einem Bieter um einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe handelt, muss deutlich werden, welcher rechtlich selbstständige Unternehmensteil anbietet. Bieten mehrere selbstständige Unternehmensteile einer Unternehmensgruppe müssen sie entweder gemeinsam als Bietergemeinschaft oder als Generalunternehmer mit Unteranbietern anbieten, wobei Mischkonstellationen möglich sind, solange diese Konstellation deutlich wird und die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. Bietergemeinschaften sind zugelassen. Angebote von Bietergemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern, deren sämtliche Mitglieder mit Namen und Anschrift zu benennen sind, finden jedoch nur Berücksichtigung, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
Bietergemeinschaften müssen alle Mitglieder angeben (Teil A: Anlage 04 Bietergemeinschaft). Ein Mitglied ist von allen übrigen Mitgliedern als Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bevollmächtigen. Alle Mitglieder müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Leistungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. Die geplante Rechtsform der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist anzugeben. Sofern nach den Vergabeunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder dem bevollmächtigten Vertreter geleistet werden. Dies gilt insbesondere für die Unterzeichnung des Angebotes. Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat das neu benannte Mitglied als geeignet anerkannt. Unzulässig ist, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten. Ein solches Verhalten wird als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede gewertet und führt jedenfalls zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bietergemeinschaften müssen alle Mitglieder angeben (Teil A: Anlage 04 Bietergemeinschaft). Ein Mitglied ist von allen übrigen Mitgliedern als Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bevollmächtigen. Alle Mitglieder müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Leistungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. Die geplante Rechtsform der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist anzugeben. Sofern nach den Vergabeunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder dem bevollmächtigten Vertreter geleistet werden. Dies gilt insbesondere für die Unterzeichnung des Angebotes. Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat das neu benannte Mitglied als geeignet anerkannt. Unzulässig ist, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten. Ein solches Verhalten wird als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede gewertet und führt jedenfalls zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gemäß § 2 EG Abs. 1 VOL/A sind Leistungen an geeignete, d. h. fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Angebote nicht geeigneter Bieter sind gemäß § 19 EG Abs. 5 VOL/A von der Wertung auszuschließen.
Ergibt die Eignungsprüfung, dass der Bieter, die Anforderungen des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht erfüllt, so ist dessen Angebot zwingend auszuschließen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 6 EG Abs. 5 VOL/A vor.
Zunächst wird die Erfüllung der in Teil A: Anlage 08 Ausschlusskriterien geforderten Ausschlusskriterien geprüft. Angebote, die nicht alle der geforderten Ausschlusskriterien erfüllen, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Sodann wird materiell-inhaltlich geprüft, ob der Bieter die für die Erfüllung des Auftrages erforderliche Eignung besitzt. Hierzu werden die gemachten Angaben, insbesondere auch die Referenzangaben, gemäß Teil A: Anlage 09_Bewertungsmatrix Bietereignung bewertet.
Sodann wird materiell-inhaltlich geprüft, ob der Bieter die für die Erfüllung des Auftrages erforderliche Eignung besitzt. Hierzu werden die gemachten Angaben, insbesondere auch die Referenzangaben, gemäß Teil A: Anlage 09_Bewertungsmatrix Bietereignung bewertet.
Der Bieter hat bei der Erstellung Ihrer schriftlichen Ausarbeitung in einem Fließtext zu jeder Frage Stellung und strukturieren Sie Ihre Antworten anhand der vorgenannten Ziffern. Die in Teil A: Anlage 08_Ausschlusskriterien geforderten A-Kriterien sind in der schriftlichen Darstellung vorangestellt zu benennen und zu bestätigen. Die Anlage Teil A: Anlage 08_Ausschlusskriterien ist darüber hinaus gesondert (wie unter 2.16 gefordert) dem Angebot beizufügen.
Der Bieter hat bei der Erstellung Ihrer schriftlichen Ausarbeitung in einem Fließtext zu jeder Frage Stellung und strukturieren Sie Ihre Antworten anhand der vorgenannten Ziffern. Die in Teil A: Anlage 08_Ausschlusskriterien geforderten A-Kriterien sind in der schriftlichen Darstellung vorangestellt zu benennen und zu bestätigen. Die Anlage Teil A: Anlage 08_Ausschlusskriterien ist darüber hinaus gesondert (wie unter 2.16 gefordert) dem Angebot beizufügen.
Zu jeder Ziffer sind vollständige Angaben zu machen, die mit einer Punkteskala von 0 - 10 bewertet werden können. Werden keine Angaben gemacht, wird eine Antwort mit 0 Bewertungspunkten (BP) bewertet. In der Spalte "Gewichtung" ist aufgezeigt mit welchem Faktor die Bewertungspunkte (BP) multipliziert / gewichtet werden. Das Ergebnis der Berechnung erscheint in der Spalte "Gesamtpunktzahl". In der Spalte „zu erreichende Mindestpunktzahl“ ist angegeben, welche Bewertung die Summe der Einzelkriterien für jede Kriteriengruppe E.1-E.5 mindestens erreichen muss.
Zu jeder Ziffer sind vollständige Angaben zu machen, die mit einer Punkteskala von 0 - 10 bewertet werden können. Werden keine Angaben gemacht, wird eine Antwort mit 0 Bewertungspunkten (BP) bewertet. In der Spalte "Gewichtung" ist aufgezeigt mit welchem Faktor die Bewertungspunkte (BP) multipliziert / gewichtet werden. Das Ergebnis der Berechnung erscheint in der Spalte "Gesamtpunktzahl". In der Spalte „zu erreichende Mindestpunktzahl“ ist angegeben, welche Bewertung die Summe der Einzelkriterien für jede Kriteriengruppe E.1-E.5 mindestens erreichen muss.
Bieter, die die pro Kriteriengruppe geforderte Mindestpunktzahl nicht erreichen, lassen keine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erwarten. Diese Bieter werden als ungeeignet ausgeschlossen.
Falls die Leistung in Kooperation mit anderen Nachunternehmen erbracht werden soll, sind neben den Angaben zusätzlich zwingend Angaben zur Kriteriengruppe E.5 zu machen.
Diese Bieter, die auch die für die Kriteriengruppe E.5 geforderte Mindestpunktzahl nicht erreichen, lassen keine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erwarten. Diese Bieter werden als ungeeignet ausgeschlossen. Sollten keine Nachunternehmer eingesetzt wer-den und daher keine Angaben gemacht werden, so erhält der Bieter hierfür in der Wertung die maximale Gesamtpunktzahl (50).
Diese Bieter, die auch die für die Kriteriengruppe E.5 geforderte Mindestpunktzahl nicht erreichen, lassen keine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erwarten. Diese Bieter werden als ungeeignet ausgeschlossen. Sollten keine Nachunternehmer eingesetzt wer-den und daher keine Angaben gemacht werden, so erhält der Bieter hierfür in der Wertung die maximale Gesamtpunktzahl (50).
Sofern die jeweiligen Mindestpunktzahlen erreicht werden und die übrigen geforderten Eignungsnachweise formell und materiell ebenfalls nicht zu beanstanden sind, gilt der Bieter als geeignet. Eine darüber hinaus gehende Bewertung der Eignung im Sinne einer „Rangfolge“ wird aus den ermittelten Eignungspunkten nicht abgeleitet.
Sofern die jeweiligen Mindestpunktzahlen erreicht werden und die übrigen geforderten Eignungsnachweise formell und materiell ebenfalls nicht zu beanstanden sind, gilt der Bieter als geeignet. Eine darüber hinaus gehende Bewertung der Eignung im Sinne einer „Rangfolge“ wird aus den ermittelten Eignungspunkten nicht abgeleitet.
Für die Erfüllung der Eignungskriterien können die Bieter folgende maximalen Bewertungspunktzahlen (BP) erhalten. Nach entsprechender angegebener Gewichtung können nachstehenden Gesamtpunkte erreicht werden:
E.1: Angaben zur Organisation und technischen Ausstattung des Unternehmens:
10 BP je Unterkriterium (3), je Unterkriterium multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 5 ergeben maximal 50 Gesamtpunkte je Unterkriterium, insgesamt max. 150 Gesamt-punkte für die Kriteriengruppe.
E.2: Angaben zu Mitarbeitern, Personalausstattung und Fachkräften:
10 BP je Unterkriterium, davon werden sechs Unterkriterien mit dem Gewichtungsfaktor 10, 4 Unterkriterien mit dem Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Bei sechs Unterkriterien können daher max. jeweils 100 Gesamtpunkte erzielt werden, bei den weiteren Unterkriterien max. 50 Gesamtpunkte. Insgesamt können max. 1.000 Gesamtpunkte für die Kriteriengruppe erzielt werden.
10 BP je Unterkriterium, davon werden sechs Unterkriterien mit dem Gewichtungsfaktor 10, 4 Unterkriterien mit dem Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Bei sechs Unterkriterien können daher max. jeweils 100 Gesamtpunkte erzielt werden, bei den weiteren Unterkriterien max. 50 Gesamtpunkte. Insgesamt können max. 1.000 Gesamtpunkte für die Kriteriengruppe erzielt werden.
E.3: Ausschlusskriterium (Nachweis DIN ISO 9001 oder gleichwertig), es werden keine Bewertungspunkte vergeben.
E.4: Angaben zu Referenzen: 10 BP je Unterkriterium (4), je Unterkriterium multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 5 ergeben maximal 50 Gesamtpunkte je Unterkriterium, insgesamt max. 200 Gesamtpunkte für die Kriteriengruppe.
E.5: Angabe dazu, falls die Leistung oder Teile dieser in Kooperation mit anderen (Sub-unternehmen) erbracht werden soll: 10 BP multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 5 er-geben 50 maximal erreichbare Gesamtpunkte für die Kriteriengruppe.
In der Summe können max. 1 400 Gesamtpunkte erreicht werden.
Ein Bieter gilt als nicht geeignet, wenn er in den abgefragten Bereichen nicht mindestens:
E.1: Angaben zur Organisation und zur technischen Ausstattung des Unternehmens: 120 Punkte.
E.2: Angaben zu Mitarbeitern, Personalausstattung und Fachkräften: 700 Punkte.
E.4: Angaben zu Referenzen: 140 Punkte.
E.5: Angabe dazu, falls die Leistung oder Teile dieser in Kooperation mit anderen (Subunternehmen) erbracht werden soll: 40 Punkte.
Einzelheiten zur Bewertung und Gewichtung sind der Anlage Teil A: Anlage 09_Bewertungsmatrix Bietereignung zu entnehmen.
Der Bieter hat die in der Teil A Anlage 08 Ausschlusskriterien genannten Bedingungen zu erfüllen.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 3
Datum der Angebotseröffnung: 2014-08-18 📅
Öffnungsort (Organisation): Landesbetrieb Daten und Information
Öffnungsort (Stadt): Bad Ems
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️ Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Anschrift: Römerstraße 41
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-01-01 📅
Datum des Endes: 2018-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 850-000-003166
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Postanschrift: Stiftsstraße 6
Postort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de📧
Telefon: +49 6131160📞
Internetadresse: http://www.mwkel.rlp.de🌏
Fax: +49 6131162113 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 107 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (sog. Nichtabhilfeentscheidung), vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder auf elektronischem Weg erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder auf elektronischem Weg erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB).
Die Vergabestelle weist ferner darauf ausdrücklich hin, dass Rügen im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 GWB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Rechtsverstoßes zu erheben sind.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2014/S 132-236528 (2014-07-08)