Rahmenvereinbarung 2014 für den Kauf und Verkauf von Mineralölen

Erdölbevorratungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts

Abschluss einer Rahmenvereinbarung 2014 für den Kauf und Verkauf von spezifikationsgemäßen und nicht spezifikationsgemäßen Fertigprodukten Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht, Flugturbinenkraftstoff JET A-1, den Komponenten der vorgenannten Fertigprodukte sowie Rohöl, die sich in den Eigentums-Lagereinrichtungen des Erdölbevorratungsverbandes oder in Lagereinrichtungen, die der Erdölbevorratungsverband unter Vertrag genommen hat, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befinden bzw. dort eingelagert werden sollen.
Die Entscheidung, bestimmte Mineralöle zu kaufen bzw. zu verkaufen, folgt den operativen Notwendigkeiten der Bestandshaltung des Erdölbevorratungsverbandes. So sind solche Maßnahmen beispielsweise erforderlich bei einer Änderung der gesetzlichen Bevorratungspflicht, bei Änderungen der gesetzlich vorgegebenen Produktspezifikationen und bei einer Änderung der vom Erdölbevorratungsverband unter Vertrag genommenen Lagerorte.
Der Erdölbevorratungsverband beabsichtigt, einzelne Käufe und Verkäufe oder eine Kombination von beiden (Einzelaufträge) zu vergeben. Um diese zukünftigen Einzelaufträge für die interessierten Unternehmen und den Erdölbevorratungsverband möglichst unaufwändig abzuwickeln, schreibt der Erdölbevorratungsverband hiermit eine diesbezügliche Rahmenvereinbarung aus.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit vom 1.10.2014 bis einschließlich zum 30.9.2015. Rechtzeitig vor Ablauf des genannten Zeitraums beabsichtigt der Erdölbevorratungsverband, eine weitere Ausschreibung für die Vergabe einer vom Zeitraum her direkt anschließenden Rahmenvereinbarung durchzuführen.
Der Erdölbevorratungsverband wird die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung beabsichtigten Vergaben der Einzelaufträge dann unter denjenigen Unternehmen durchführen, mit denen er diese Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (sogenannter Miniwettbewerb).
Der Abschluss der Rahmenvereinbarung berechtigt den Bieter zur Teilnahme an dem Wettbewerb zur Vergabe der jeweiligen Einzelaufträge, der unter der Rahmenvereinbarung durchgeführt wird, verpflichtet ihn andererseits aber nicht zur Teilnahme daran.
Die Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots für einen Einzelauftrag werden ausschließlich per E-Mail versendet. Für die Durchführung der Einzel-Vergaben gelten eigene Formvorschriften und Fristen.
Allen Einzel-Vergaben werden die Bedingungen für Einzelaufträge 2014 des Erdölbevorratungsverbandes zugrunde gelegt, die den Vergabeunterlagen der vorliegenden Ausschreibung beigefügt sind. Da die vorgenannten Bedingungen für Einzelaufträge 2014 des Erdölbevorratungsverbandes den Einzel-Vergaben nicht mehr beigefügt werden, wird empfohlen, die vorgenannten Vergabebedingungen aufzubewahren.
Der Erdölbevorratungsverband wird auch mit solchen Unternehmen, die sich nach Ablauf der Angebotsfrist für das vorliegende Vergabeverfahren an ihn wenden, eine solche Rahmenvereinbarung abschließen, wenn diese Unternehmen die Bedingungen des vorliegenden Vergabeverfahrens einschließlich des Textes der Rahmenvereinbarung akzeptieren.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-09-16. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-07-21.

Wer? Wie? Wo?
  • • Belgique/België
  • • Danmark
  • Deutschland
  • • Eesti
  • • España
  • • France
  • • Hrvatska
  • • Italia
  • • Latvija
  • • Lietuva
  • • Luxembourg
  • • Magyarország
  • • Malta
  • • Nederland
  • • Polska
  • • Portugal
  • • România
  • • Slovenija
  • • Slovensko
  • • Suomi/Finland
  • • Sverige
  • • United Kingdom
  • • Éire/Ireland
  • • Österreich
  • • Česko
  • • ΕΛΛΑΔΑ / ELLADA
  • • Κύπρος 
  • • България 
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-07-21 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2014-07-21)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Mineralöl und Destillate
Menge oder Umfang:
Für die Käufe wird ein Umfang von 270 000 000 EUR und für die Verkäufe wird ein Umfang von 270 000 000 EUR geschätzt. Es handelt sich um eine Schätzung, die auf Erfahrungswerten der letzten Jahre beruht. Hiermit ist keine Verpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes verbunden, über diesen Umfang auch Verträge zu schließen.540 000 000
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Gesamtwert des Auftrags: 540 000 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Mineralöl und Destillate 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Erdölbevorratungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts
Postanschrift: Jungfernstieg 38
Postleitzahl: 20354
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.ebv-oil.org 🌏
E-Mail: ausschreibung6@ebv-oil.org 📧
Telefon: +49 4035001252 📞
Fax: +49 40350012186 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-07-21 📅
Einreichungsfrist: 2014-09-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-07-24 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 140-251031
ABl. S-Ausgabe: 140
Zusätzliche Informationen
Die geforderten Erklärungen und Nachweise sind zur Klarstellung nachfolgend in der ‚abschließenden Liste‘ gemäß § 9 Abs. 4 des 2. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A-EG; vom 20.11.2009, Bundesanzeiger Nr. 196a; Berichtigung vom 19.02.2010, Bundesanzeiger Nr. 32, Seite 755) zusammengefasst: 1. Erklärungen zur Bietergemeinschaft (Nr. 16 der Vergabeunterlagen); 2. Eigenerklärung zur persönlichen Lage gemäß Ziffer III.2.1) der Bekanntmachung; 3. Vollständig ausgefüllter Text der Rahmenvereinbarung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen) mit Datum und eigenhändiger Unterschrift des Bieters inklusive der Erklärung des Bieters im Hinblick auf seine Eignung gemäß § 3 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung. Es soll mit jedem Unternehmen, das ein geeignetes Angebot abgibt, eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden. Die Kriterien für die Vergabe der Einzelaufträge sind in den Vergabeunterlagen genannt. Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens ist zwischen Kauf- und Verkaufverträgen zu unterscheiden. Der Erwerb (Einkauf) von Mineralöl erfolgt gemäß den Vorschriften des 2. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A-EG) vom 20.11.2009 (Bundesanzeiger Nr. 196a; Berichtigung vom 19.02.2010, Bundesanzeiger Nr. 32, Seite 755), insbesondere des § 4 EG Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 6 VOL/A. Die Veräußerung (Verkauf) von Mineralöl unterfällt nicht dem Vergaberecht, wird aber im wettbewerblichen Verfahren gemäß § 11 Abs. 3 Erdölbevorratungsgesetz beauftragt.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Abschluss einer Rahmenvereinbarung 2014 für den Kauf und Verkauf von spezifikationsgemäßen und nicht spezifikationsgemäßen Fertigprodukten Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht, Flugturbinenkraftstoff JET A-1, den Komponenten der vorgenannten Fertigprodukte sowie Rohöl, die sich in den Eigentums-Lagereinrichtungen des Erdölbevorratungsverbandes oder in Lagereinrichtungen, die der Erdölbevorratungsverband unter Vertrag genommen hat, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befinden bzw. dort eingelagert werden sollen.
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Die Entscheidung, bestimmte Mineralöle zu kaufen bzw. zu verkaufen, folgt den operativen Notwendigkeiten der Bestandshaltung des Erdölbevorratungsverbandes. So sind solche Maßnahmen beispielsweise erforderlich bei einer Änderung der gesetzlichen Bevorratungspflicht, bei Änderungen der gesetzlich vorgegebenen Produktspezifikationen und bei einer Änderung der vom Erdölbevorratungsverband unter Vertrag genommenen Lagerorte.
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Der Erdölbevorratungsverband beabsichtigt, einzelne Käufe und Verkäufe oder eine Kombination von beiden (Einzelaufträge) zu vergeben. Um diese zukünftigen Einzelaufträge für die interessierten Unternehmen und den Erdölbevorratungsverband möglichst unaufwändig abzuwickeln, schreibt der Erdölbevorratungsverband hiermit eine diesbezügliche Rahmenvereinbarung aus.
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Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit vom 1.10.2014 bis einschließlich zum 30.9.2015. Rechtzeitig vor Ablauf des genannten Zeitraums beabsichtigt der Erdölbevorratungsverband, eine weitere Ausschreibung für die Vergabe einer vom Zeitraum her direkt anschließenden Rahmenvereinbarung durchzuführen.
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Der Erdölbevorratungsverband wird die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung beabsichtigten Vergaben der Einzelaufträge dann unter denjenigen Unternehmen durchführen, mit denen er diese Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (sogenannter Miniwettbewerb).
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Der Abschluss der Rahmenvereinbarung berechtigt den Bieter zur Teilnahme an dem Wettbewerb zur Vergabe der jeweiligen Einzelaufträge, der unter der Rahmenvereinbarung durchgeführt wird, verpflichtet ihn andererseits aber nicht zur Teilnahme daran.
Die Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots für einen Einzelauftrag werden ausschließlich per E-Mail versendet. Für die Durchführung der Einzel-Vergaben gelten eigene Formvorschriften und Fristen.
Allen Einzel-Vergaben werden die Bedingungen für Einzelaufträge 2014 des Erdölbevorratungsverbandes zugrunde gelegt, die den Vergabeunterlagen der vorliegenden Ausschreibung beigefügt sind. Da die vorgenannten Bedingungen für Einzelaufträge 2014 des Erdölbevorratungsverbandes den Einzel-Vergaben nicht mehr beigefügt werden, wird empfohlen, die vorgenannten Vergabebedingungen aufzubewahren.
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Der Erdölbevorratungsverband wird auch mit solchen Unternehmen, die sich nach Ablauf der Angebotsfrist für das vorliegende Vergabeverfahren an ihn wenden, eine solche Rahmenvereinbarung abschließen, wenn diese Unternehmen die Bedingungen des vorliegenden Vergabeverfahrens einschließlich des Textes der Rahmenvereinbarung akzeptieren.
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Menge oder Umfang:
Für die Käufe wird ein Umfang von 270 000 000 EUR und für die Verkäufe wird ein Umfang von 270 000 000 EUR geschätzt. Es handelt sich um eine Schätzung, die auf Erfahrungswerten der letzten Jahre beruht. Hiermit ist keine Verpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes verbunden, über diesen Umfang auch Verträge zu schließen.
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Referenznummer: Ausschreibung EBV-6-001/2014
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Als Nachweis zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers hat der Bieter im Vergabeverfahren mit Angebotsabgabe – bei Bietergemeinschaften für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft – folgendes zu erklären (Eigenerklärung zur persönlichen Lage):
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a) Ein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 4 des 2. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A-EG; vom 20.11.2009, Bundesanzeiger Nr. 196a; Berichtigung vom 19.02.2010, Bundesanzeiger Nr. 32, Seite 755) liegt beim Bieter nicht vor.
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b) Über das Vermögen des Bieters ist weder ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Ver-fahren eröffnet, noch ist die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt, noch ist ein solcher Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden.
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c) Der Bieter befindet sich nicht in Liquidation.
d) Der Bieter hat keine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Auftragnehmer in Frage stellt.
e) Der Bieter hat seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Für die Vergabe der Rahmenvereinbarung ist keine Sicherheitsleistung vorgesehen.
Bei der Vergabe der Einzelaufträge wird teilweise eine Sicherheitsleistung gefordert. Dies betrifft nicht die Fälle des Erwerbs von Mineralöl durch den Erdölbevorratungsverband, sondern ausschließlich die Fälle der Veräußerung von Mineralöl durch den Erdölbevorratungsverband.
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Ob der Bieter dem Erdölbevorratungsverband für den konkreten Einzelauftrag eine Sicherheitsleistung zu stellen hat, ist den jeweiligen Vergabeunterlagen zu den konkreten Einzelaufträgen zu entnehmen.
1. Einzelaufträge über Erwerb von Mineralöl durch den Erdölbevorratungsverband
Bei seinen Einkäufen, d. h. beim Erwerb von Mineralöl, stellt der Erdölbevorratungsverband dem Bieter keine Sicherheiten.
2. Einzelaufträge über Veräußerung von Mineralöl durch den Erdölbevorratungsverband
Ob der Bieter im Falle des Verkaufs, d. h. der Veräußerung von Mineralöl durch den Erdölbevorratungsverband, diesem bei dessen Verkäufen eine Sicherheitsleistung zu stellen hat, ist den Vergabeunterlagen zu den jeweiligen Einzelaufträgen zu entnehmen.
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Für die Einzelaufträge, in denen der Bieter eine Sicherheitsleistung zu stellen hat, gilt Folgendes:
a) Höhe der Sicherheitsleistung.
Zur Besicherung für die Einhaltung der gesamten vertraglichen Verpflichtungen des Bieters aus dem Vertrag, der sich nach Zuschlagserteilung aufgrund des Einzelauftrags ergibt, stellt der Bieter dem Erdölbevorratungsverband eine Sicherheitsleistung in folgender Höhe zur Verfügung (nachfolgend der „Sicherungsbetrag“ genannt):
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aa) In Höhe seiner aufgrund des Einzelauftrags bestehenden Zahlungsverpflichtungen (freigestellte Menge multipliziert mit dem Warenwert gemäß Angebots-Preisformel, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Abgaben und Beiträge wie z. B. des gesetzlichen Bevorratungsbeitrages in Deutschland und der gesetzlichen Energiesteuer in Deutschland, jedoch unter Ausschluss der Umsatzsteuer);
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bb) Sollte zum Zeitpunkt der Besicherung der Warenwert der freigestellten Menge noch nicht endgültig feststehen, weil zum Beispiel eine Monats-Durchschnittspreisformel zugrunde gelegt wird, in Höhe des jeweils bankarbeitstäglich aktuellen Warenwertes (Notierungen des Vortages gemäß den Platts-Notierungen und dem Dollarkurs EuroFX [Marktpreisentwicklung]), zuzüglich etwaiger gesetzlicher Abgaben und Beiträge wie z. B. des gesetzlichen Bevorratungsbeitrages in Deutschland und der gesetzlichen Energiesteuer in Deutschland, jedoch unter Ausschluss der Umsatzsteuer.
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Bei einer nachträglichen Erhöhung und/oder Einführung von gesetzlichen Abgaben und/oder Beiträgen nach Abschluss des jeweiligen Einzelauftrages erhöht sich der Sicherungsbetrag entsprechend. Bei einer nachträglichen Reduzierung und/oder Abschaffung von gesetzlichen Abgaben und/oder Beiträgen nach Abschluss des Einzelauftrages reduziert sich der Sicherungsbetrag entsprechend.
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b) Art der Sicherheitsleistung.
Die Sicherheitsleistung ist in Form einer ausgestellten (einfachen) Garantie eines in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufsichtsbehördlich zugelassenen und in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb, der die Übernahme von Garantien umfassen muss, befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers (nachfolgend der „Garantiegeber“ genannt) mit dem Text der Anlage 1 [der Vergabeunterlagen] (nachfolgend „Garantie“ genannt) zu erbringen. Klarstellend: Der Bieter selbst kann nicht gleichzeitig Garantiegeber sein.
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Je Bieter ist die Summe der dem Erdölbevorratungsverband von einem Garantiegeber zur Verfügung gestellten Sicherheitsleistungen auf 150 Mio. EUR begrenzt, wobei die gesamte Geschäftsbeziehung des Bieters zum Erdölbevorratungsverband berücksichtigt wird. Gegebenenfalls sind die von einem Bieter zu erbringenden Sicherheitsleistungen von diesem auf mehrere Garantiegeber zu verteilen.
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Der Garantiegeber muss zudem über ein ihn betreffendes eigenständiges Bonitätsurteil einer vom Eurosystem zur Bonitätsanalyse zugelassenen externen Ratingagentur (External Credit Assessment Institution, ECAI; nachfolgend „Ratingagentur“ genannt) verfügen. Dieses Bonitätsurteil muss dem Garantiegeber ein geringes Ausfallrisiko oder eine bessere Einstufung (nachfolgend zusammenfassend „Einstufung“ genannt) bestätigen.
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Verfügt der Garantiegeber über kein eigenständiges Bonitätsurteil, gehört jedoch einem Verbund an, der über ein Bonitätsurteil einer Ratingagentur verfügt, so wird dieses Bonitätsurteil des Verbundes hier als Bonitätsurteil des Garantiegebers angesehen.
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Das Bonitätsurteil darf zum Zeitpunkt der Übergabe der Garantie durch den Bieter an den Erdölbevorratungsverband höchstens 15 Monate alt sein und muss während der gesamten Laufzeit der Garantie die vorstehende Einstufung des Garantiegebers ausweisen.
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Sollten für den Garantiegeber mehrere Bonitätsurteile einer oder mehrerer Ratingagenturen bestehen, so wird für die hier gegenständlichen Besicherungszwecke ausschließlich das Bonitätsurteil mit der für den Garantiegeber ungünstigsten Einstufung zugrunde gelegt. Ein günstigeres Bonitätsurteil wird jedoch dann zugrunde gelegt, wenn es das neueste Bonitätsurteil ist und der zeitliche Abstand zu einem ungünstigeren Bonitätsurteil mindestens sechs Monate beträgt.
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Sollte der Garantiegeber während der Laufzeit der Garantie seine vorstehende aufsichtsbehördliche Zulassung und/oder die Befugnis zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland verlieren oder sollte sich das Bonitätsurteil betreffend den Garantiegeber gegenüber der vorstehenden Einstufung verschlechtern, muss der Bieter dem Erdölbevorratungsverband unaufgefordert innerhalb eines Bankarbeitstages eine anderweitige Sicherheitsleistung, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt, beibringen. Entsprechendes gilt auf Anforderung des Erdölbevorratungsverbandes, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die wirtschaftliche Lage des Garantiegebers sich seit der Ausstellung des Bonitätsurteils soweit verschlechtert hat, dass eine Ratingagentur in einem aktuellen Bonitätsurteil nun nicht mehr die vorstehende Einstufung bestätigen würde.
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Der Bieter ist auf Anforderung des Erdölbevorratungsverbandes jederzeit verpflichtet, ihm das Bestehen der vorstehenden aufsichtsbehördlichen Zulassungen des Garantiegebers und seiner Befugnis zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland sowie dessen Bonitätsurteil einer Ratingagentur und die Zulassung der Ratingagentur im vorbeschriebenen Sinne nachzuweisen. Wenn die Aufsichtsbehörden des Garantiegebers bzw. die Zulassungsbehörde der Ratingagentur die nachzuweisenden Tatsachen allgemein zugänglich im Internet bekanntmachen, entfällt insoweit die Nachweispflicht.
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c) Befreiung von der Sicherheitsleistung/Konzerngarantie.
Bieter sind unter folgenden Voraussetzungen von der Stellung einer Sicherheitsleistung durch einen in Buchst. b) genannten Garantiegeber befreit:
aa) Der Bieter verfügt über ein ihn betreffendes eigenständiges Bonitätsurteil einer Ratingagentur, das die vorstehende Einstufung bestätigt, und weist im Falle der Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“ genannt) in der Bilanz ein Eigenkapital im Sinne des § 247 Abs. 1 HGB oder im Falle einer Bilanzierung nach IFRS ein Eigenkapital im Sinne von IAS 1 (International Accounting Standards) von mindestens 100 Mio. EUR aus. Dabei ist der letzte von einem Wirtschaftsprüfer testierte und offengelegte Jahresabschluss zugrunde zu legen, dessen Bilanzstichtag jedoch zum Zeitpunkt der Stellung der Sicherheitsleistung nicht länger als zwei Geschäftsjahre zurückliegen darf.
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Zusätzlich gilt Folgendes:
(i) Sollten die zu besichernden Zahlungsverpflichtungen des Bieters gegenüber dem Erdölbevorratungsverband einen Betrag von 100 Mio. EUR übersteigen, wobei die gesamte Geschäftsbeziehung des Bieters zum Erdölbevorratungsverband zu berücksichtigen ist, muss der Bieter für den darüber hinausgehenden Betrag eine Sicherheitsleistung gemäß Buchst. b) oder Buchst. c) lit. bb) beibringen.
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(ii) Sollte sich das Bonitätsurteil betreffend den Bieter gegenüber der vorstehend genannten Einstufung verschlechtern, muss der Bieter dem Erdölbevorratungsverband unaufgefordert eine Sicherheitsleistung gemäß Buchst. b) oder Buchst. c) lit. bb) beibringen. Gleiches gilt, wenn das vorgenannte Eigenkapital in einer Bilanz oder einer unterjährigen Finanzberichterstattung mit einem späteren Stichtag den Mindestbetrag von 100 Mio. EUR unterschreitet. Entsprechendes gilt auf Anforderung des Erdölbevorratungsverbandes, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die wirtschaftliche Lage des Bieters sich seit der Ausstellung des Bonitätsurteils soweit verschlechtert hat, dass eine Ratingagentur in einem aktuellen Bonitätsurteil nun nicht mehr ein geringes Ausfallrisiko oder eine bessere Einstufung bestätigen würde oder dass das Eigenkapital den Mindestbetrag von 100 Mio. EUR unterschreitet.
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bb) Der Bieter ist zugehörig zu einem Konzern im Sinne von § 18 Aktiengesetz und ein anderes zum selben Konzern gehörendes Unternehmen (nachfolgend ebenfalls „Garantiegeber“ genannt) das über ein sie betreffendes eigenständiges Bonitätsurteil einer Ratingagentur verfügt, welches die vorstehende Einstufung bestätigt, und das im Falle der Bilanzierung nach HGB in der Bilanz ein Eigenkapital im Sinne des § 247 Abs. 1 HGB oder im Falle einer Bilanzierung nach IFRS ein Eigenkapital im Sinne von IAS 1 (International Accounting Standards) von mindestens 100 Mio. EUR ausweist, stellt dem Erdölbevorratungsverband eine Garantie mit dem Text der Anlage 2 [der Vergabeunterlagen] zur Verfügung (nachfolgend ebenfalls „Garantie“ genannt). Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen in Buchst. aa) entsprechend.
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Die Regelungen in Buchst. b) gelten für Buchst. c) aa) und bb) entsprechend, mit Ausnahme der Regelung über das Bonitätsurteil eines Verbundes; diese gilt ausschließlich für Garantien, die nach Buchst. b) gestellt werden.
d) Alternativer Bonitätsnachweis.
Dem Bonitätsurteil einer Ratingagentur wird hier gleichgestellt der dem Bieter durch die Deutsche Bundesbank erteilte Nachweis über ein geringes Ausfallrisiko (Kreditqualitätsstufe 2 der Ratingskala des Eurosystems).
Die übrigen Regelungen in den Buchst. b) und c), insbesondere zum Mindestbetrag des Eigenkapitals und zur Besicherung bei Verlust des vorstehenden Bonitätsnachweises der Deutschen Bundesbank gelten entsprechend. Klarstellend: die Regelungen zu dem Bonitätsurteil eines Verbundes gelten nur für Garantiegeber im Sinne des Buchst. b).
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e) Gültigkeit der Garantie.
Das Datum, bis zu dem die Garantie gültig sein muss, ist den Vergabeunterlagen zu den jeweiligen Einzelaufträgen zu entnehmen.
f) Anpassung der Garantie.
Die Garantie ist gegebenenfalls bankarbeitstäglich an den Sicherungsbetrag gemäß Buchst. a) anzupassen.
g) Inanspruchnahme der Garantie.
Die Inanspruchnahme der Garantie erfolgt für den Fall, dass
aa) der Bieter seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem nach Zuschlagserteilung aufgrund des Einzelauftrags zustande gekommenen Vertrag mit dem Erdölbevorratungsverband nicht oder nicht vollständig nachkommt; oder
bb) (i) der Erdölbevorratungsverband die (gegebenenfalls vorläufigen) Zahlungsverpflichtungen des Bieters aus dem nach Zuschlagserteilung aufgrund des Einzelauftrages zustande gekommenen Vertrag fällig gestellt hat
und/oder
(ii) dem Erdölbevorratungsverband ein Schadenersatzanspruch zusteht,
weil
(a) der Bieter trotz Andienung der vertraglich vereinbarten Mineralöle diese nicht abnimmt;
(b) der Bieter seiner Verpflichtung zur Anpassung der Garantie trotz Aufforderung durch den Erdölbevorratungsverband nicht innerhalb von einem Bankarbeitstag nachkommt;
(c) der Bieter durch einen Garantiegeber eine Garantie gestellt hat und seiner Verpflichtung zur Hergabe einer anderweitigen Sicherheitsleistung trotz Aufforderung durch den Erdölbevorratungsverband nicht innerhalb von einem Bankarbeitstag nachkommt; oder
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(d) ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren über das Vermögen des Bieters eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder ein solcher Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden ist.
h) Höhe der Inanspruchnahme der Garantie.
Die Garantie wird in Höhe der fälligen (gegebenenfalls vorläufigen) Zahlungsverpflichtung bzw. in Höhe des dem Erdölbevorratungsverband durch die Vertragspflichtverletzung des Bieters jeweils (voraussichtlich) entstandenen Schadens in Anspruch genommen.
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i) Entfall der Garantie.
Die Garantie entfällt in dem Umfang, wie der Bieter seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, der sich nach Zuschlagserteilung aufgrund des Einzelauftrags ergibt, erfüllt hat.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Grundsätzlich gilt gemäß Nr. 23 der Bedingungen für Einzelaufträge 2014 des Erdölbevorratungsverbandes Folgendes:
Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO. Rechnungen sind unter Beachtung des § 14 Umsatzsteuergesetz über die erbrachten Leistungen auf der Grundlage des Angebotspreises auszustellen.
Die übrigen Zahlungsbedingungen für die Einzelaufträge sind in den Vergabeunterlagen zu den jeweiligen Einzelaufträgen aufgeführt.
Für den Erwerb (Einkauf) von Mineralöl gilt außerdem § 17 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B; in der geltenden Fassung der Bekannmachung vom 5.8.2003, Bundesanzeiger Nr. 178a).
Für die Erstellung von Angeboten wird keine Kostenerstattung gewährt. Gleiches gilt für sonstige Aktivitäten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung im Einzelfall rechtmäßig ist.
Grundsätzlich schließt eine Bietergemeinschaft die gegenseitige Verpflichtung ein, von eigenen Teilnahmeanträgen/Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, was grundsätzlich den Tatbestand einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllt. Ein Ausschluss von Teilnahmeanträgen/Angeboten, denen in Bezug auf die Vergabe eine wettbewerbsbeschränkende Abrede unter Bietern zugrunde liegt, ist geboten.
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Um diesem Vorwurf der Wettbewerbsbeschränkung entgegenzutreten, hat die Bietergemeinschaft bereits mit dem Angebot zur Rahmenvereinbarung aufzuklären, ob es sich bei den Mitgliedern der Bietergemeinschaft um gleichartige Unternehmen handelt, die sich auf dem gleichen Sektor gewerblich betätigen und zueinander jedenfalls in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, und ob die Mitglieder mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse (z. B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind, und ob erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen.
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Bietergemeinschaften müssen zudem dem Angebot (unterschriebener Text der Rahmenvereinbarung) eine formlose schriftliche Anlage beifügen, die von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschrieben ist. Aus dieser Anlage muss sich ergeben, aus welchen Mitgliedern (mit vollständiger Angabe des Namens bzw. der Firmierung, der Rechtsform und der Anschrift) sich die Bietergemeinschaft zusammensetzt und welches Mitglied der Bietergemeinschaft für diese gegenüber dem Erdölbevorratungsverband für die Durchführung des Vergabeverfahrens – und für den Fall der Zuschlagserteilung auch für die Durchführung des Vertrages – bevollmächtigt ist.
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Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung eine Rechtsform annehmen, die gewährleistet, dass alle ihre Mitglieder dem Erdölbevorratungsverband gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften.
Sonstige besondere Bedingungen:
Die Auftragserteilung wird auf Basis von Rahmenverträgen erfolgen, denen insbesondere die für die Auftragsdurchführung einschlägigen Bedingungen für Einzelaufträge 2014 des Erdölbevorratungsverbandes sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B; in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.2003, Bundesanzeiger Nr. 178a) zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen gilt deutsches Recht.
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Verfahren
Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer der Rahmenvereinbarung: 999
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 1
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-10-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-09-16 📅
Öffnungsort: Hamburg, Bundesrepublik Deutschland
Ort des Eröffnungstermins: Hamburg, Bundesrepublik Deutschland
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Abteilung Logistik und Bestände
Herrn Wolfgang Brammer
Adresse des Käuferprofils: http://www.ebv-oil.org/cms/cms2.asp?sid=59&nid=&cof=59 🌏

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2014-10-01 📅
Datum des Endes: 2015-09-30 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Ausschreibung EBV-6-001/2014
Zusätzliche Informationen
Die geforderten Erklärungen und Nachweise sind zur Klarstellung nachfolgend in der ‚abschließenden Liste‘ gemäß § 9 Abs. 4 des 2. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A-EG; vom 20.11.2009, Bundesanzeiger Nr. 196a; Berichtigung vom 19.02.2010, Bundesanzeiger Nr. 32, Seite 755) zusammengefasst:
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1. Erklärungen zur Bietergemeinschaft (Nr. 16 der Vergabeunterlagen);
2. Eigenerklärung zur persönlichen Lage gemäß Ziffer III.2.1) der Bekanntmachung;
3. Vollständig ausgefüllter Text der Rahmenvereinbarung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen) mit Datum und eigenhändiger Unterschrift des Bieters inklusive der Erklärung des Bieters im Hinblick auf seine Eignung gemäß § 3 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung.
Es soll mit jedem Unternehmen, das ein geeignetes Angebot abgibt, eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden.
Die Kriterien für die Vergabe der Einzelaufträge sind in den Vergabeunterlagen genannt.
Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens ist zwischen Kauf- und Verkaufverträgen zu unterscheiden. Der Erwerb (Einkauf) von Mineralöl erfolgt gemäß den Vorschriften des 2. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A-EG) vom 20.11.2009 (Bundesanzeiger Nr. 196a; Berichtigung vom 19.02.2010, Bundesanzeiger Nr. 32, Seite 755), insbesondere des § 4 EG Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 6 VOL/A. Die Veräußerung (Verkauf) von Mineralöl unterfällt nicht dem Vergaberecht, wird aber im wettbewerblichen Verfahren gemäß § 11 Abs. 3 Erdölbevorratungsgesetz beauftragt.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de 📧
Telefon: +49 22894990 📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de 🌏
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingehen. Die oben unter Ziffer VI.4.1) genannte zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren gilt nur für Rechtsbehelfe gegen das Vergabeverfahren, welches den Erwerb von Mineralöl betrifft.
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Wiederkehrender Auftrag
Sommer 2015
Quelle: OJS 2014/S 140-251031 (2014-07-21)