Gegenstand der Ausschreibung ist die telefonische Beratung der Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie der AOK PLUS Service GmbH und der in häuslicher Gemeinschaft mit den Mitarbeitern lebenden Familienangehörigen bei psychosozialen und emotionalen Problemen sowie lebenspraktischen und rechtlichen Anliegen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterstützung für Führungskräfte, Personalmitarbeiter sowie Personalratsvertreter, Schwerbehindertenbeauftragte, Frauenbeauftragte, Suchtbeauftragte und Mobbingbeauftragte der AOK PLUS. Die telefonische Beratung steht unentgeltlich, mindestens von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie Samstag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr zur Verfügung. Soweit bei komplexeren emotionalen und psychosozialen Problemen durch den entsprechend qualifizierten Berater die Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes festgestellt wird, ist dem Mitarbeiter der Auftraggeberin die Möglichkeit anzubieten, persönliche Sitzungen in Form einer psychosozialen Beratung (1 bis maximal 6 Sitzungen à maximal 1 Stunde) in Anspruch zu nehmen. Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen als Anlage 1 beigefügt. Die Rahmenvereinbarung beginnt voraussichtlich am 1.4.2015 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf von 3 Jahren. Die Rahmenvereinbarung kann ohne das Vorliegen von Gründen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2016, gekündigt werden. Für das erste Vertragsjahr gilt eine abweichende Kündigungsregelung. In diesem Zeitraum kann jede Vertragspartei ohne das Vorliegen von Gründen die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.3.2016 kündigen. Die Rahmenvereinbarung kann hinsichtlich der Leistungsbestandteile telefonische Beratung zu rechtlichen und finanziellen Problemstellungen ohne das Vorliegen von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.3.2016, teilweise gekündigt werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-11-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-10-06.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-10-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Betriebliche Gesundheitsfürsorge
Menge oder Umfang:
Bei der Auftraggeberin sind derzeit ca. 6 500 Mitarbeiter (einschließlich der in die ARGE kubus IT überstellten Mitarbeiter) beschäftigt. Die AOK PLUS Service GmbH beschäftigt 130 Mitarbeiter. Da diese Art der Leistung bislang noch nicht in den Unternehmen angeboten worden ist, verfügt die Auftraggeberin über keinerlei Erfahrungswerte, in welchem Umfang eine solche telefonische Beratung genutzt wird. Hinsichtlich der im Einzelfall zu erbringenden psychosozialen Beratungssitzungen schätzt die Auftraggeberin, dass pro Jahr ca. 390 Beratungseinheiten anfallen. Im ersten Vertragsjahr steht ein Kontingent von maximal 390 Beratungseinheiten zur Verfügung, welche durch die Auftraggeberin nicht zwingend abzunehmen sind. In den Folgejahren wird die Zahl der maximalen Beratungseinheiten seitens der Auftraggeberin jeweils neu festgelegt.
Bei der Auftraggeberin sind derzeit ca. 6 500 Mitarbeiter (einschließlich der in die ARGE kubus IT überstellten Mitarbeiter) beschäftigt. Die AOK PLUS Service GmbH beschäftigt 130 Mitarbeiter. Da diese Art der Leistung bislang noch nicht in den Unternehmen angeboten worden ist, verfügt die Auftraggeberin über keinerlei Erfahrungswerte, in welchem Umfang eine solche telefonische Beratung genutzt wird. Hinsichtlich der im Einzelfall zu erbringenden psychosozialen Beratungssitzungen schätzt die Auftraggeberin, dass pro Jahr ca. 390 Beratungseinheiten anfallen. Im ersten Vertragsjahr steht ein Kontingent von maximal 390 Beratungseinheiten zur Verfügung, welche durch die Auftraggeberin nicht zwingend abzunehmen sind. In den Folgejahren wird die Zahl der maximalen Beratungseinheiten seitens der Auftraggeberin jeweils neu festgelegt.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Betriebliche Gesundheitsfürsorge📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Kontakt
Internetadresse: http://www.aokplus-online.de🌏
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de📧
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben.
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist die telefonische Beratung der Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie der AOK PLUS Service GmbH und der in häuslicher Gemeinschaft mit den Mitarbeitern lebenden Familienangehörigen bei psychosozialen und emotionalen Problemen sowie lebenspraktischen und rechtlichen Anliegen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterstützung für Führungskräfte, Personalmitarbeiter sowie Personalratsvertreter, Schwerbehindertenbeauftragte, Frauenbeauftragte, Suchtbeauftragte und Mobbingbeauftragte der AOK PLUS.
Gegenstand der Ausschreibung ist die telefonische Beratung der Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie der AOK PLUS Service GmbH und der in häuslicher Gemeinschaft mit den Mitarbeitern lebenden Familienangehörigen bei psychosozialen und emotionalen Problemen sowie lebenspraktischen und rechtlichen Anliegen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterstützung für Führungskräfte, Personalmitarbeiter sowie Personalratsvertreter, Schwerbehindertenbeauftragte, Frauenbeauftragte, Suchtbeauftragte und Mobbingbeauftragte der AOK PLUS.
Die telefonische Beratung steht unentgeltlich, mindestens von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie Samstag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr zur Verfügung.
Soweit bei komplexeren emotionalen und psychosozialen Problemen durch den entsprechend qualifizierten Berater die Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes festgestellt wird, ist dem Mitarbeiter der Auftraggeberin die Möglichkeit anzubieten, persönliche Sitzungen in Form einer psychosozialen Beratung (1 bis maximal 6 Sitzungen à maximal 1 Stunde) in Anspruch zu nehmen.
Soweit bei komplexeren emotionalen und psychosozialen Problemen durch den entsprechend qualifizierten Berater die Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes festgestellt wird, ist dem Mitarbeiter der Auftraggeberin die Möglichkeit anzubieten, persönliche Sitzungen in Form einer psychosozialen Beratung (1 bis maximal 6 Sitzungen à maximal 1 Stunde) in Anspruch zu nehmen.
Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen als Anlage 1 beigefügt.
Die Rahmenvereinbarung beginnt voraussichtlich am 1.4.2015 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf von 3 Jahren. Die Rahmenvereinbarung kann ohne das Vorliegen von Gründen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2016, gekündigt werden. Für das erste Vertragsjahr gilt eine abweichende Kündigungsregelung. In diesem Zeitraum kann jede Vertragspartei ohne das Vorliegen von Gründen die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.3.2016 kündigen. Die Rahmenvereinbarung kann hinsichtlich der Leistungsbestandteile telefonische Beratung zu rechtlichen und finanziellen Problemstellungen ohne das Vorliegen von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.3.2016, teilweise gekündigt werden.
Die Rahmenvereinbarung beginnt voraussichtlich am 1.4.2015 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf von 3 Jahren. Die Rahmenvereinbarung kann ohne das Vorliegen von Gründen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2016, gekündigt werden. Für das erste Vertragsjahr gilt eine abweichende Kündigungsregelung. In diesem Zeitraum kann jede Vertragspartei ohne das Vorliegen von Gründen die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.3.2016 kündigen. Die Rahmenvereinbarung kann hinsichtlich der Leistungsbestandteile telefonische Beratung zu rechtlichen und finanziellen Problemstellungen ohne das Vorliegen von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.3.2016, teilweise gekündigt werden.
Referenznummer: 56/2014
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen, 01067 Dresden.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Eigenerklärung des Bieters zur Zuverlässigkeit (Anlage 3 der Vergabeunterlagen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass nur solche Bieter, welche in den letzten 3 Geschäftsjahren durchschnittlich pro Jahr mindestens 300 000 EUR umgesetzt haben, für die Durchführung dieses Auftrages geeignet sind (Anlage 7 der Vergabeunterlagen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass nur solche Bieter, welche in den letzten 3 Geschäftsjahren durchschnittlich pro Jahr mindestens 300 000 EUR umgesetzt haben, für die Durchführung dieses Auftrages geeignet sind (Anlage 7 der Vergabeunterlagen).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Detaillierte Darstellung von Referenzprojekten von vergleichbarer Art und Größe in den letzten 3 Jahren, speziell aus dem Bereich Betriebliche Sozialberatung und in dem Zusammenhang die Beantwortung von Anfragen unter Angabe – des Kunden bzw. abstrakte Beschreibung des Kunden unter Angabe eines Ansprechpartners einschließlich Telefonnummer,
— Detaillierte Darstellung von Referenzprojekten von vergleichbarer Art und Größe in den letzten 3 Jahren, speziell aus dem Bereich Betriebliche Sozialberatung und in dem Zusammenhang die Beantwortung von Anfragen unter Angabe – des Kunden bzw. abstrakte Beschreibung des Kunden unter Angabe eines Ansprechpartners einschließlich Telefonnummer,
— inhaltliche Beschreibung des Auftrages,
— Größe des Projektteams,
— Dauer der Leistungserbringung und
— des Rechnungswertes unter Verwendung der Anlage 9 der Vergabeunterlagen, welche gegebenenfalls zu vervielfältigen ist.
Die Aufraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche wenigstens 2 Referenzprojekteaus dem Bereich Betriebliche Sozialberatung mit einem Auftragswert von jeweils mindestens 50 000 EUR nachweisen können.
— Darstellung der Unternehmens- bzw. Organisationsstruktur sowie Angaben zu Standorten, Niederlassungen, Servicestützpunkten und ggf. Heimarbeitsplätzen,
— Angabe der Anzahl der insgesamt im Unternehmen für Beratungen im Bereich betriebliche Sozialberatung beschäftigten, deutschsprechendenden Mitarbeiter, welche über eine unter Punkt 4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) benannte Qualifikation verfügen, gegliedert nach beruflicher Qualifikation undfesten/freien Mitarbeitern (Anlage 8 der Vergabeunterlagen).
— Angabe der Anzahl der insgesamt im Unternehmen für Beratungen im Bereich betriebliche Sozialberatung beschäftigten, deutschsprechendenden Mitarbeiter, welche über eine unter Punkt 4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) benannte Qualifikation verfügen, gegliedert nach beruflicher Qualifikation undfesten/freien Mitarbeitern (Anlage 8 der Vergabeunterlagen).
Die Auftraggeberin geht davon aus, dass ein Bieter lediglich dann zur Durchführung des ausgeschriebenen Auftrages geeignet ist, wenn insgesamt mindestens 4 Mitarbeiter mit staatlich anerkannten Abschlüssen in Psychologie und Psychotherapie, Sozialpädagogik und Sozialarbeit zur Verfügung stehen.
Die Auftraggeberin geht davon aus, dass ein Bieter lediglich dann zur Durchführung des ausgeschriebenen Auftrages geeignet ist, wenn insgesamt mindestens 4 Mitarbeiter mit staatlich anerkannten Abschlüssen in Psychologie und Psychotherapie, Sozialpädagogik und Sozialarbeit zur Verfügung stehen.
— Eigenerklärung, dass mindestens ein Mitarbeiter über die Erlaubnis zur rechtlichen Beratung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt (Anlage 8 der Vergabeunterlagen),
— Angabe des Projektleiters, welcher für die Ausführung des Auftrages vorgesehen ist (Anlage 8 der Vergabeunterlagen).
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten:
— Personen mit staatlich anerkanntem Abschluss und Berufserfahrung als Psychologen bzw. approbierte Psychotherapeuten,
— Personen mit der Befugnis, gemäß Deutschem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 1.7.2008, telefonische,außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen,
— Das Beratungsteam kann bei Bedarf durch weitere für den konkreten Beratungsanlass entsprechend qualifizierte Personen ergänzt werden, z. B. durch Personen mit staatlich anerkanntem Abschluss und Berufserfahrung als Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, als Pädagogen und Steuerberater.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
— Das Beratungsteam kann bei Bedarf durch weitere für den konkreten Beratungsanlass entsprechend qualifizierte Personen ergänzt werden, z. B. durch Personen mit staatlich anerkanntem Abschluss und Berufserfahrung als Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, als Pädagogen und Steuerberater.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 3
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-01-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-11-21 📅
Öffnungsort: Erfurt.
Ort des Eröffnungstermins: Erfurt.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Frau Justitiarin Nadja Reinbold
Internetadresse: www.aokplus-online.de🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-04-01 📅
Datum des Endes: 2018-03-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 56/2014
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig
Postanschrift: Braustraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachse.de📧
Telefon: +49 3419771402📞
Fax: +49 3419771049 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat ...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2014/S 194-343127 (2014-10-06)
Ergänzende Angaben (2014-10-14) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-01-02) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Plus – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-12-22 📅
Name: Corrente AG
Postanschrift: Strandstraße 14
Postort: Kiel
Postleitzahl: 24159
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 200-353229
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden....“ Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden....“ Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.