Für die Abteilung „Logistik“ des Logistik Zentrum Niedersachsen soll ein Rahmenvertrag über den Paketversand vergeben werden. Der Auftrag umfasst die gewerbsmäßige Abholung, Beförderung und Zustellung von adressierten Paketen im Gewichtsbereich bis 30 kg (Einzelgewicht). Der Rahmenvertrag soll mit einem Unternehmen geschlossen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VOL/A-EG). Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen. Der Vertrag beginnt am 1.7.2014 und hat eine Laufzeit von zunächst 24 Monaten. Während dieser Zeit besteht eine Preisbindung. Es besteht ferner die Option von 2 einseitigen Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 Monaten. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur zweimaligen Vertragsverlängerung ausüben wird, wird dem Auftragnehmer spätestens bis 15.2.2016 bzw. 15.2.2017 schriftlich mitgeteilt. Eine Preisänderung/-anpassung ist nur einvernehmlich möglich. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur ausschließlichen Abholung, Beförderung und Zustellung von Paketsendungen durch den Auftragnehmer wird durch den Auftrag nicht begründet. Der Auftragnehmer ist zur Beförderung aller übergebenen Pakete verpflichtet. Die Übertragung von Teilen der Leistung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer diese aus fachlichen oder technischen Gründen nicht erbringen kann und der Auftraggeber der Übertragung zustimmt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-05-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-04-03.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-04-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Paketbeförderung
Menge oder Umfang:
Das voraussichtliche Gesamtauftragsvolumen beträgt ca. 200 000 Ausgangspakete (ab Hann. Münden), ca. 45 000 Retourenpakete und ca. 50 Anlieferungen von „unfreien Sendungen“. Dieses in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist vom Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) so genau wie möglich ermittelt und beschrieben worden. Eine abschließende Festlegung ist jedoch wegen der Natur der Beschaffung, insbesondere wegen des nicht exakt vorhersehbaren Abrufverhaltens, weder möglich noch erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A-EG).
Das voraussichtliche Gesamtauftragsvolumen beträgt ca. 200 000 Ausgangspakete (ab Hann. Münden), ca. 45 000 Retourenpakete und ca. 50 Anlieferungen von „unfreien Sendungen“. Dieses in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist vom Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) so genau wie möglich ermittelt und beschrieben worden. Eine abschließende Festlegung ist jedoch wegen der Natur der Beschaffung, insbesondere wegen des nicht exakt vorhersehbaren Abrufverhaltens, weder möglich noch erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A-EG).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Paketbeförderung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Logistik Zentrum Niedersachsen -Landesbetrieb-, Außenstelle Hannover
Postanschrift: Podbielskistr. 166
Postleitzahl: 30177
Postort: Hannover
Kontakt
Internetadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de🌏
E-Mail: beate.reifert@lzn.de📧
Fax: +49 51189848299 📠
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013.
Das schriftliche Angebot ist als solches zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) in einem fest verschlossenen fensterlosen Umschlag einzureichen (§ 16 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG). Dieser Umschlag ist mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsaufkleber mit der Aufschrift: „Angebotsunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen. Der Umschlag ist zu adressieren an das
Logistik Zentrum Niedersachsen - Landesbetrieb -, Außenstelle Hannover, Podbielskistr. 166, 30177 Hannover.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013.
Das schriftliche Angebot ist als solches zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) in einem fest verschlossenen fensterlosen Umschlag einzureichen (§ 16 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG). Dieser Umschlag ist mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsaufkleber mit der Aufschrift: „Angebotsunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen. Der Umschlag ist zu adressieren an das
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Für die Abteilung „Logistik“ des Logistik Zentrum Niedersachsen soll ein Rahmenvertrag über den Paketversand vergeben werden. Der Auftrag umfasst die gewerbsmäßige Abholung, Beförderung und Zustellung von adressierten Paketen im Gewichtsbereich bis 30 kg (Einzelgewicht). Der Rahmenvertrag soll mit einem Unternehmen geschlossen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VOL/A-EG). Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Für die Abteilung „Logistik“ des Logistik Zentrum Niedersachsen soll ein Rahmenvertrag über den Paketversand vergeben werden. Der Auftrag umfasst die gewerbsmäßige Abholung, Beförderung und Zustellung von adressierten Paketen im Gewichtsbereich bis 30 kg (Einzelgewicht). Der Rahmenvertrag soll mit einem Unternehmen geschlossen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VOL/A-EG). Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Der Vertrag beginnt am 1.7.2014 und hat eine Laufzeit von zunächst 24 Monaten. Während dieser Zeit besteht eine Preisbindung. Es besteht ferner die Option von 2 einseitigen Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 Monaten. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur zweimaligen Vertragsverlängerung ausüben wird, wird dem Auftragnehmer spätestens bis 15.2.2016 bzw. 15.2.2017 schriftlich mitgeteilt. Eine Preisänderung/-anpassung ist nur einvernehmlich möglich.
Der Vertrag beginnt am 1.7.2014 und hat eine Laufzeit von zunächst 24 Monaten. Während dieser Zeit besteht eine Preisbindung. Es besteht ferner die Option von 2 einseitigen Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 Monaten. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur zweimaligen Vertragsverlängerung ausüben wird, wird dem Auftragnehmer spätestens bis 15.2.2016 bzw. 15.2.2017 schriftlich mitgeteilt. Eine Preisänderung/-anpassung ist nur einvernehmlich möglich.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur ausschließlichen Abholung, Beförderung und Zustellung von Paketsendungen durch den Auftragnehmer wird durch den Auftrag nicht begründet. Der Auftragnehmer ist zur Beförderung aller übergebenen Pakete verpflichtet.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur ausschließlichen Abholung, Beförderung und Zustellung von Paketsendungen durch den Auftragnehmer wird durch den Auftrag nicht begründet. Der Auftragnehmer ist zur Beförderung aller übergebenen Pakete verpflichtet.
Die Übertragung von Teilen der Leistung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer diese aus fachlichen oder technischen Gründen nicht erbringen kann und der Auftraggeber der Übertragung zustimmt.
Beschreibung der Optionen:
2 einseitigen Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 Monate.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Dauer: 24 Monate
Referenznummer: 03.23–0271–LZN–001/2014
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
A. Allgemeine Teilnahmebedingungen (Abschnitt III.2.1)-III.2.3)):
Mit dem Angebot sind sämtliche der nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
Mit dem Angebot sind sämtliche der nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Eigenerklärungen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 7 Abs. 9 S. 1 VOL/A-EG der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Erklärungen, Nachweise und Angaben (Unterlagen) für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Eigenerklärungen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG (Dritte) nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10). Im Falle der Eignungsleihe nach § 7 Abs. 9 S. 1 VOL/A-EG ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese/n benannten Dritten bei der Auftragsdurchführung in dem Umfang einzusetzen, wie er den/die Dritten zur Auftragsdurchführung benennt und sich auf dessen/deren Fachkunde und/oder Leistungsfähigkeit beruft.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 7 Abs. 9 S. 1 VOL/A-EG der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Erklärungen, Nachweise und Angaben (Unterlagen) für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Eigenerklärungen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG (Dritte) nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10). Im Falle der Eignungsleihe nach § 7 Abs. 9 S. 1 VOL/A-EG ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese/n benannten Dritten bei der Auftragsdurchführung in dem Umfang einzusetzen, wie er den/die Dritten zur Auftragsdurchführung benennt und sich auf dessen/deren Fachkunde und/oder Leistungsfähigkeit beruft.
Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer, vgl. Art. 25 S. 1 Richtlinie 2004/18/EG) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen – haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Zum Nachweise der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s sind die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Unterlagen für diese/n Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Eine namentliche Benennung der Unterauftragnehmer oder eine Vorlage der Unterlagen nach Abschnitt III.2.1) für die Unterauftragnehmer im Angebot ist nicht erforderlich.
Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer, vgl. Art. 25 S. 1 Richtlinie 2004/18/EG) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen – haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Zum Nachweise der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s sind die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Unterlagen für diese/n Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Eine namentliche Benennung der Unterauftragnehmer oder eine Vorlage der Unterlagen nach Abschnitt III.2.1) für die Unterauftragnehmer im Angebot ist nicht erforderlich.
Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle – bis zur Vergabeentscheidung die Unterauftragnehmer zu benennen und Erklärungen der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle – bis zur Vergabeentscheidung die Unterauftragnehmer zu benennen und Erklärungen der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 bis 2 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, dass sie ihrem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags Mindestentgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zahlen. Bei Fehlen eines Mindestentgeltes nach den Regelungen des AentG und des MiArbG oder für den Fall, dass das tariflich zu zahlende Mindestentgelt geringer ist, als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, hat der Bieter gem. § 5 Abs. 1 NTVergG eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er seinem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags ein Entgelt von mindestens 8,50 EUR brutto die Stunde zahlt. Setzt ein Bieter bei der Auftragserfüllung Nachunternehmen ein, verpflichtet er sich gem. § 13 NTVergG, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1, 2 oder § 5 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese ebenfalls zusammen mit dem Angebot vorzulegen. Eine entsprechende Erklärung ist im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 bis 2 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, dass sie ihrem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags Mindestentgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zahlen. Bei Fehlen eines Mindestentgeltes nach den Regelungen des AentG und des MiArbG oder für den Fall, dass das tariflich zu zahlende Mindestentgelt geringer ist, als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, hat der Bieter gem. § 5 Abs. 1 NTVergG eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er seinem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags ein Entgelt von mindestens 8,50 EUR brutto die Stunde zahlt. Setzt ein Bieter bei der Auftragserfüllung Nachunternehmen ein, verpflichtet er sich gem. § 13 NTVergG, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1, 2 oder § 5 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese ebenfalls zusammen mit dem Angebot vorzulegen. Eine entsprechende Erklärung ist im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
B. Die geforderten Eignungsunterlagen bzgl. Abschnitt III.2.1 im Einzelnen:
— Angaben zur Firma und zum Firmenprofil. Dieser Vordruck beinhaltet u. a. Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand, zur Qualifikation des Personals, zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen im Sinne der ILO-Konventionen (insbesondere der Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182), zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards, zur Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) , zum Umsatz, zu den Referenzen, zu den gewerblichen Schutzrechten und zur Kenntnisnahme des § 111 GWB (Akteneinsicht). (Vordruck),
— Angaben zur Firma und zum Firmenprofil. Dieser Vordruck beinhaltet u. a. Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand, zur Qualifikation des Personals, zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen im Sinne der ILO-Konventionen (insbesondere der Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182), zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards, zur Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) , zum Umsatz, zu den Referenzen, zu den gewerblichen Schutzrechten und zur Kenntnisnahme des § 111 GWB (Akteneinsicht). (Vordruck),
— ggf. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von…
… wesentlichen Subunternehmern. (Dieser Vordruck ist nur im Falle der Inanspruchnahme von wesentlichen Subunternehmern auszufüllen und zu unterschreiben.),
… eignungsrelevanten Dritten. (Dieser Vordruck ist nur im Falle der Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten auszufüllen und zu unterschreiben),
— Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit. (Vordruck),
— Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (NDA). Der den Vergabeunterlagen beigefügte Entwurf ist vom Bieter und im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft von allen Beteiligten, sowie bei Inanspruchnahme von den wesentlichen Subunternehmern zu unterschreiben und zusammen mit dem Angebot des Bieters vorzulegen. (Vordruck),
— Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (NDA). Der den Vergabeunterlagen beigefügte Entwurf ist vom Bieter und im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft von allen Beteiligten, sowie bei Inanspruchnahme von den wesentlichen Subunternehmern zu unterschreiben und zusammen mit dem Angebot des Bieters vorzulegen. (Vordruck),
— Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) über die Eintragung im Handels- und Berufsregister. Dieser Nachweis darf nicht älter als sechs (6) Monate sein,
— Bescheinigungen zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaft). Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs (6) Monate sein,
— Eigenerklärung zum Personal, zum Versicherungsschutz und zur Ausstattung. (Vordruck),
— ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft. (Dieser Vordruck ist nur im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft von allen Beteiligten auszufüllen und zu unterschreiben).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärungen hinsichtlich der Bonität des Unternehmens und des Umsatzes sind im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten. (siehe Ziffer III.2.1)),
— Urkalkulation. Dem Angebot ist eine Urkalkulation in einem separaten und versiegelten Umschlag beizulegen. Die Urkalkulation hat den Lohnkostenanteil und die Höhe des jeweiligen Stundenlohnes objektiv nachvollziehbar auszuweisen. Es ist auch zugelassen, die geforderten Kalkulationen bei einem Notar oder einer anderen neutralen Stelle zu hinterlegen. Hier muss das Protokoll der Hinterlegung den Angebotsunterlagen beifügt werden. Die Urkalkulation wird von der Vergabestelle nur bei Bedarf geöffnet. Der Bieter wird vor der Öffnung in Kenntnis gesetzt. (siehe Ziffer 1.10 der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Urkalkulation. Dem Angebot ist eine Urkalkulation in einem separaten und versiegelten Umschlag beizulegen. Die Urkalkulation hat den Lohnkostenanteil und die Höhe des jeweiligen Stundenlohnes objektiv nachvollziehbar auszuweisen. Es ist auch zugelassen, die geforderten Kalkulationen bei einem Notar oder einer anderen neutralen Stelle zu hinterlegen. Hier muss das Protokoll der Hinterlegung den Angebotsunterlagen beifügt werden. Die Urkalkulation wird von der Vergabestelle nur bei Bedarf geöffnet. Der Bieter wird vor der Öffnung in Kenntnis gesetzt. (siehe Ziffer 1.10 der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)),
— Der Bieter hat eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Deckungssumme dieser Versicherung beträgt für Personen- und Sachschäden pauschal mindestens 3 000 000 EUR, für Vermögensschäden mindestens 500 000 EUR, die auch die Verletzung der Vorschriften zum Datenschutz (einschließlich Sozialdaten) in Höhe von 250 000 EUR umfasst. Eine Erklärung hinsichtlich der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung ist im Vordruck „Eigenerklärung zum Personal, zum Versicherungschutz und zur Ausstattung“ enthalten. (siehe Ziffer III.2.1).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Der Bieter hat eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Deckungssumme dieser Versicherung beträgt für Personen- und Sachschäden pauschal mindestens 3 000 000 EUR, für Vermögensschäden mindestens 500 000 EUR, die auch die Verletzung der Vorschriften zum Datenschutz (einschließlich Sozialdaten) in Höhe von 250 000 EUR umfasst. Eine Erklärung hinsichtlich der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung ist im Vordruck „Eigenerklärung zum Personal, zum Versicherungschutz und zur Ausstattung“ enthalten. (siehe Ziffer III.2.1).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Referenzen. Angaben zu den Referenzen können im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ gemacht werden (siehe Ziffer III.2.1).
— Organigramm, aus dem die für die Auftragsausführung wesentlichen Strukturen des Bieters eindeutig und nachvollziehbar hervorgehen.
— Konzeptdarstellung zum Störungsmanagement gem. Ziffer 1.15 der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A).
— Konzeptdarstellung zur Qualitätssicherung gem. Ziffer 1.15 der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A).
— ggf. Darstellungen zum CO2-neutralen Versand gem. Ziffer 1.16 der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A). Diese Darstellung ist nur vorzulegen, wenn der Bieter im Angebotsvordruck einen CO2-neutralen Versand angeboten hat.
— Darstellung über Art und Weise der Sendungsverfolgung gem. Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B).
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen:
Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 und 2 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, dass sie ihrem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags Mindestentgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zahlen. Bei Fehlen eines Mindestentgeltes nach den Regelungen des AentG und des MiArbG oder für den Fall, dass das tariflich zu zahlende Mindestentgelt geringer ist, als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, hat der Bieter gem. § 5 Abs. 1 NTVergG eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er seinem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags ein Entgelt von mindestens 8,50 EUR brutto die Stunde zahlt. Setzt ein Bieter bei der Auftragserfüllung Nachunternehmen ein, verpflichtet er sich gem. § 13 NTVergG, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1, 2 oder § 5 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese ebenfalls zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 und 2 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, dass sie ihrem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags Mindestentgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zahlen. Bei Fehlen eines Mindestentgeltes nach den Regelungen des AentG und des MiArbG oder für den Fall, dass das tariflich zu zahlende Mindestentgelt geringer ist, als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, hat der Bieter gem. § 5 Abs. 1 NTVergG eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er seinem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags ein Entgelt von mindestens 8,50 EUR brutto die Stunde zahlt. Setzt ein Bieter bei der Auftragserfüllung Nachunternehmen ein, verpflichtet er sich gem. § 13 NTVergG, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1, 2 oder § 5 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese ebenfalls zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
Des Weiteren darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat. Ein Entwurf der Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) sowie eine Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Diese Unterlagen sind vom Bieter und im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft von allen Beteiligten sowie bei der Inanspruchnahme von wesentlichen Subunternehmern von diesen zu unterschreiben und zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
Des Weiteren darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat. Ein Entwurf der Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) sowie eine Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Diese Unterlagen sind vom Bieter und im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft von allen Beteiligten sowie bei der Inanspruchnahme von wesentlichen Subunternehmern von diesen zu unterschreiben und zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche nationale Paketsendungen CO2-neutral zu versenden. D. h. der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihren Carbon-Footprint (die CO2-Bilanz) seines Unternehmens und der von ihm transportierten Pakete von einem unabhängigen Institut ermitteln zu lassen. Hierbei ist der gesamte Prozess von der Abholung bis zu Zustellung der Sendungen unter Berücksichtigung etwaig eingeschalteter Nachunternehmer bzw. kooperierender Unternehmen einzubeziehen. Dies kann auch im Wege einer von einem unabhängigen Institut durchgeführten oder überprüften, statistisch unterlegten und belastbaren Hochrechnung geschehen. Der Nachweis einer zusätzlichen Zertifizierung der etwaig eingeschalteten Nachunternehmen bzw. kooperierender Unternehmen selbst ist nicht erforderlich. Die für die Erfüllung der beschriebenen Versandleistungen anfallenden CO2-Emmissionen müssen von dem Auftragnehmer auf dessen Kosten durch Aufkauf der jeweils angebotenen CO2-Zertifikate vollständig kompensiert werden. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, dem Auftraggeber erstmalig 12 Monate nach Leistungsbeginn, und dann im Abstand von jeweils 12 Monaten einmal jährlich, die jeweiligen CO2-Zertifikate der Klimaschutzprojekte, mit deren Kauf er die bei der Erbringung der Leistung anfallenden CO2-Werte kompensiert, nachzuweisen. Auch ist die fortlaufende unabhängige Ermittlung des Carbon-Footprint (die CO2-Bilanz) des Unternehmens und der transportierten Pakete durch neue Zertifizierungen eines unabhängigen Institutes nachzuweisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche nationale Paketsendungen CO2-neutral zu versenden. D. h. der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihren Carbon-Footprint (die CO2-Bilanz) seines Unternehmens und der von ihm transportierten Pakete von einem unabhängigen Institut ermitteln zu lassen. Hierbei ist der gesamte Prozess von der Abholung bis zu Zustellung der Sendungen unter Berücksichtigung etwaig eingeschalteter Nachunternehmer bzw. kooperierender Unternehmen einzubeziehen. Dies kann auch im Wege einer von einem unabhängigen Institut durchgeführten oder überprüften, statistisch unterlegten und belastbaren Hochrechnung geschehen. Der Nachweis einer zusätzlichen Zertifizierung der etwaig eingeschalteten Nachunternehmen bzw. kooperierender Unternehmen selbst ist nicht erforderlich. Die für die Erfüllung der beschriebenen Versandleistungen anfallenden CO2-Emmissionen müssen von dem Auftragnehmer auf dessen Kosten durch Aufkauf der jeweils angebotenen CO2-Zertifikate vollständig kompensiert werden. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, dem Auftraggeber erstmalig 12 Monate nach Leistungsbeginn, und dann im Abstand von jeweils 12 Monaten einmal jährlich, die jeweiligen CO2-Zertifikate der Klimaschutzprojekte, mit deren Kauf er die bei der Erbringung der Leistung anfallenden CO2-Werte kompensiert, nachzuweisen. Auch ist die fortlaufende unabhängige Ermittlung des Carbon-Footprint (die CO2-Bilanz) des Unternehmens und der transportierten Pakete durch neue Zertifizierungen eines unabhängigen Institutes nachzuweisen.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 24
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Die Vergabeunterlagen können ab sofort elektronisch unter http://vergabe.niedersachsen.de nach kostenfreier Registrierung kostenlos heruntergeladen werden.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-06-17 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Frau Reifert
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 03.23–0271–LZN–001/2014
Zusätzliche Informationen
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013.
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013.
Das schriftliche Angebot ist als solches zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) in einem fest verschlossenen fensterlosen Umschlag einzureichen (§ 16 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG). Dieser Umschlag ist mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsaufkleber mit der Aufschrift: „Angebotsunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen. Der Umschlag ist zu adressieren an das
Das schriftliche Angebot ist als solches zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) in einem fest verschlossenen fensterlosen Umschlag einzureichen (§ 16 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG). Dieser Umschlag ist mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsaufkleber mit der Aufschrift: „Angebotsunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen. Der Umschlag ist zu adressieren an das
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Regierungsvertretung Lüneburg
Postanschrift: Postfach
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21310
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 4131152943 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 107 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Quelle: OJS 2014/S 069-118958 (2014-04-03)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-06-17) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Logistik Zentrum Niedersachsen – Landesbetrieb, Außenstelle Hannover