Rahmenvertrag über Planung und Durchführung von Messebau- und Logistikleistungen bei Messebeteiligungen und Kleinveranstaltungen einschließlich der Lagerung, Wartung und Reparatur von Messe-/Ausstellungs-/Eventmaterialien
Der Auftragnehmer übernimmt für Verbrauchermessen und Fachmessen sowie diverse Veranstaltungen wie Jobbörsen, Tagungen und Outdoorveranstaltungen der AOK Baden-Württemberg die technische Planung und Durchführung, den Auf- und Abbau sowie Lagerung und Logistikleistungen. Der Auftragnehmer stellt das Standmaterial für zwei AOK-Messestände sowie AOK-Sonderstände einschließlich Grund- und Sonderausstattung zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer für die Veranstaltungen diverse Zusatzmaterialien, Testgeräte und Eventmodule zur Verfügung. Das Nähere ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-03-10.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-01-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-01-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Messeeinrichtungen
Menge oder Umfang:
ungefähr 350 Veranstaltungen pro Jahr, d.h. ungefähr 1400 Veranstaltungen in 4 Jahren.
Gesamtwert des Auftrags: 4 000 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Messeeinrichtungen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
E-Mail: uwe.klein@bw.aok.de📧
Telefon: +49 7821937232📞
Fax: +49 7821937190 📠
Der Empfang der unter I.1.) angegebenen Kontaktstelle des Auftraggebers ist nur an Werktagen von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr besetzt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Auftragnehmer übernimmt für Verbrauchermessen und Fachmessen sowie diverse Veranstaltungen wie Jobbörsen, Tagungen und Outdoorveranstaltungen der AOK Baden-Württemberg die technische Planung und Durchführung, den Auf- und Abbau sowie Lagerung und Logistikleistungen. Der Auftragnehmer stellt das Standmaterial für zwei AOK-Messestände sowie AOK-Sonderstände einschließlich Grund- und Sonderausstattung zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer für die Veranstaltungen diverse Zusatzmaterialien, Testgeräte und Eventmodule zur Verfügung. Das Nähere ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Der Auftragnehmer übernimmt für Verbrauchermessen und Fachmessen sowie diverse Veranstaltungen wie Jobbörsen, Tagungen und Outdoorveranstaltungen der AOK Baden-Württemberg die technische Planung und Durchführung, den Auf- und Abbau sowie Lagerung und Logistikleistungen. Der Auftragnehmer stellt das Standmaterial für zwei AOK-Messestände sowie AOK-Sonderstände einschließlich Grund- und Sonderausstattung zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer für die Veranstaltungen diverse Zusatzmaterialien, Testgeräte und Eventmodule zur Verfügung. Das Nähere ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 1
Kurze Beschreibung:
Das Gebietslos 1 umfasst die Regionen Rhein-Neckar-Odenwald, Mittlerer Oberrhein, Nordschwarzwald, Südlicher Oberrhein, Hochrhein-Bodensee, Schwarzwald-Baar-Heuberg sowie die Erbringung der auftragsgegenständlichen Dienstleistungen bei den Messen "SlowFood" und "Didacta" (bzw. etwaiger Nachfolgemessen) sowie die Veranstaltungsreihe "AOK im Dialog" in Stuttgart.
Das Gebietslos 1 umfasst die Regionen Rhein-Neckar-Odenwald, Mittlerer Oberrhein, Nordschwarzwald, Südlicher Oberrhein, Hochrhein-Bodensee, Schwarzwald-Baar-Heuberg sowie die Erbringung der auftragsgegenständlichen Dienstleistungen bei den Messen "SlowFood" und "Didacta" (bzw. etwaiger Nachfolgemessen) sowie die Veranstaltungsreihe "AOK im Dialog" in Stuttgart.
Menge oder Umfang: In ganz Baden-Württemberg (Gebietslose 1 und 2) nimmt die AOK Baden-Württemberg derzeit an rund 350 Messen und sonstigen auftragsgegenständlichen Veranstaltungen jährlich teil. Die Einzelheiten, auch zur Aufteilung auf die Gebietslose, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Die exakte geographische Abgrenzung der Gebietslose ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 2
Kurze Beschreibung:
Das Gebietslos 2 umfasst die Regionen Heilbronn-Franken, Ludwigsburg-Rems-Murr, Ostwürttemberg, Neckar-Fils, Neckar-Alb, Ulm-Biberach, Bodensee-Oberschwaben sowie Stuttgart-Böblingen. Ausgenommen sind die Messen "SlowFood" und "Didacta" (sowie etwaige Nachfolgemessen) sowie die Veranstaltungsreihe "AOK im Dialog".
Das Gebietslos 2 umfasst die Regionen Heilbronn-Franken, Ludwigsburg-Rems-Murr, Ostwürttemberg, Neckar-Fils, Neckar-Alb, Ulm-Biberach, Bodensee-Oberschwaben sowie Stuttgart-Böblingen. Ausgenommen sind die Messen "SlowFood" und "Didacta" (sowie etwaige Nachfolgemessen) sowie die Veranstaltungsreihe "AOK im Dialog".
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(a) Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister oder Berufsregister. Mindestanforderung: Dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt Ende der Angebotsfrist nicht älter als sechs (6) Monate sein.
Ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem gleichwertigen öffentlichen Verzeichnis nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, in Kopie beizufügen.
(b) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen. Die Bieter sowie
deren Nachunternehmer (einschließlich Verleihunternehmen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg; Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 LTMG (Tariftreueerklärung) und/oder gemäß § 4 Absatz 1 LTMG (Mindestentgelterklärung) abzugeben.
deren Nachunternehmer (einschließlich Verleihunternehmen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg; Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 LTMG (Tariftreueerklärung) und/oder gemäß § 4 Absatz 1 LTMG (Mindestentgelterklärung) abzugeben.
(c) Im Falle einer Bietergemeinschaft zusätzlich: Vorlage einer Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Allgemeine Hinweise:
(1) Die unter (a) und (b) dieser Ziffer III.2.1) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen, der unter (b) genannte Nachweis zusätzlich durch die Bietergemeinschaft selbst.
(1) Die unter (a) und (b) dieser Ziffer III.2.1) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen, der unter (b) genannte Nachweis zusätzlich durch die Bietergemeinschaft selbst.
(2) Will sich der Bieter für die Ausführung wesentlicher Vertragsleistungen der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die unter (a) und (b) dieser Ziffer III.2.1) aufgeführten Nachweise/Erklärungen auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen.
(2) Will sich der Bieter für die Ausführung wesentlicher Vertragsleistungen der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die unter (a) und (b) dieser Ziffer III.2.1) aufgeführten Nachweise/Erklärungen auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(a) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie über den Umsatz bezüglich des Bereichs Planung und Durchführung von Messebau-, Event- und Logistikleistungen jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(a) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie über den Umsatz bezüglich des Bereichs Planung und Durchführung von Messebau-, Event- und Logistikleistungen jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
(b) Aktuelle Bankauskunft (Bestätigung ausreichender Liquidität und Bonität für einen Auftrag der ausgeschriebenen Größenordnung) in Kopie. Auf das Gebietslos 1 entfallen erfahrungsgemäß ungefähr 60 % (ca. EUR 2.400.000) und auf Gebietslos 2 ungefähr 40 % (ca. EUR 1.600.000) des gesamten Auftragsvolumens. Bewerben sich Bieter nur auf eines der Gebietslose, muss in der vorzulegenden Bankauskunft nur dem jeweiligen Anteil des Gebietsloses am Gesamtauftragsvolumen entsprechend die ausreichende Liquidität und Bonität der Bieter für einen Auftrag der ausgeschriebenen Größenordnung bestätigt werden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(b) Aktuelle Bankauskunft (Bestätigung ausreichender Liquidität und Bonität für einen Auftrag der ausgeschriebenen Größenordnung) in Kopie. Auf das Gebietslos 1 entfallen erfahrungsgemäß ungefähr 60 % (ca. EUR 2.400.000) und auf Gebietslos 2 ungefähr 40 % (ca. EUR 1.600.000) des gesamten Auftragsvolumens. Bewerben sich Bieter nur auf eines der Gebietslose, muss in der vorzulegenden Bankauskunft nur dem jeweiligen Anteil des Gebietsloses am Gesamtauftragsvolumen entsprechend die ausreichende Liquidität und Bonität der Bieter für einen Auftrag der ausgeschriebenen Größenordnung bestätigt werden.
Allgemeine Hinweise:
(1) Die unter (a) und (b) dieser Ziffer III.2.2) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen. Die zu (a) genannte Mindestanforderung muss dabei nur kumulativ für die Bietergemeinschaft insgesamt vorliegen. Der unter (b) genannte Nachweis kann alternativ auch für die Bietergemeinschaft insgesamt erbracht werden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Die unter (a) und (b) dieser Ziffer III.2.2) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen. Die zu (a) genannte Mindestanforderung muss dabei nur kumulativ für die Bietergemeinschaft insgesamt vorliegen. Der unter (b) genannte Nachweis kann alternativ auch für die Bietergemeinschaft insgesamt erbracht werden.
(2) Will sich der Bieter für die Ausführung wesentlicher Vertragsleistungen der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die unter (a) und (b) dieser Ziffer III.2.2) aufgeführten Nachweise/Erklärungen auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen, wobei für die unter (a) genannte Erklärung keine Mindestanforderung gilt und mit der unter (b) genannten Bankauskunft die ausreichende Liquidität und Bonität nur für einen Auftrag mit einer Größenordung zu bestätigen ist, die der des im Zuschlagsfalle zu erteilenden Unterauftrags entspricht.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(2) Will sich der Bieter für die Ausführung wesentlicher Vertragsleistungen der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die unter (a) und (b) dieser Ziffer III.2.2) aufgeführten Nachweise/Erklärungen auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen, wobei für die unter (a) genannte Erklärung keine Mindestanforderung gilt und mit der unter (b) genannten Bankauskunft die ausreichende Liquidität und Bonität nur für einen Auftrag mit einer Größenordung zu bestätigen ist, die der des im Zuschlagsfalle zu erteilenden Unterauftrags entspricht.
Mindeststandards:
Zu (a): Der durchschnittliche jährliche Gesamtumsatz darf nicht unter EUR 400.000,00 liegen. Durchschnittlich wenigstens EUR 250.000,00 des jährlichen Gesamtumsatzes müssen auf Leistungen im Bereich Planung und Durchführung von Messebau-, Event- und Logistikleistungen entfallen.
Zu (a): Der durchschnittliche jährliche Gesamtumsatz darf nicht unter EUR 400.000,00 liegen. Durchschnittlich wenigstens EUR 250.000,00 des jährlichen Gesamtumsatzes müssen auf Leistungen im Bereich Planung und Durchführung von Messebau-, Event- und Logistikleistungen entfallen.
Zu (b) Die Bankauskunft darf zum Zeitpunkt Ende der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate sein.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
(a) Unternehmensdarstellung, d.h. Eigenerklärung zur Darstellung des Unternehmens (Gesellschaftsform, Gesellschafter, Geschäftsfelder, Branchenschwerpunkte (unter Angabe des %-Anteils am Gesamtumsatz),Tätigkeitsfelder, Standorte und Betriebsstätten, Standortorganisation, Serviceniederlassungen, Spezialgebiete/Schwerpunkte, Gesamtzahl des Personals in Europa, Anzahl der Führungskräfte und eigenen Mitarbeiter (Manager, Projektleiter, eigene Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Sonstige); Unternehmensphilosophie (Stellenwert der Kundenzufriedenheit, Serviceorientierung, Kundenorientierung, insb. Wertschätzung).
(a) Unternehmensdarstellung, d.h. Eigenerklärung zur Darstellung des Unternehmens (Gesellschaftsform, Gesellschafter, Geschäftsfelder, Branchenschwerpunkte (unter Angabe des %-Anteils am Gesamtumsatz),Tätigkeitsfelder, Standorte und Betriebsstätten, Standortorganisation, Serviceniederlassungen, Spezialgebiete/Schwerpunkte, Gesamtzahl des Personals in Europa, Anzahl der Führungskräfte und eigenen Mitarbeiter (Manager, Projektleiter, eigene Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Sonstige); Unternehmensphilosophie (Stellenwert der Kundenzufriedenheit, Serviceorientierung, Kundenorientierung, insb. Wertschätzung).
(b) Liste der wesentlichen Aufträge (Referenzprojekte) der letzten 3 Jahre, die mit dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbar sind und im Bereich der Planung und Durchführung von Messebau-, Event- und Logistikdienstleistungen insbesondere für Versicherungen und Finanzdienstleister im Sport- und Gesundheitsbereich durchgeführt worden sind; mit Erklärung des Bieters zu dem jeweiligen Auftraggeber, der Branche des jeweiligen Auftraggebers, den dortigen Ansprechpartnern mit Kontaktdaten, der Leistungszeit, dem konkreten Leistungsinhalt sowie dem jeweiligen Leistungsumfang (Rechnungswert (brutto).
(b) Liste der wesentlichen Aufträge (Referenzprojekte) der letzten 3 Jahre, die mit dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbar sind und im Bereich der Planung und Durchführung von Messebau-, Event- und Logistikdienstleistungen insbesondere für Versicherungen und Finanzdienstleister im Sport- und Gesundheitsbereich durchgeführt worden sind; mit Erklärung des Bieters zu dem jeweiligen Auftraggeber, der Branche des jeweiligen Auftraggebers, den dortigen Ansprechpartnern mit Kontaktdaten, der Leistungszeit, dem konkreten Leistungsinhalt sowie dem jeweiligen Leistungsumfang (Rechnungswert (brutto).
(c) Eigenerklärung über die Einhaltung der Exklusivität im Zuschlagsfall nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
(d) Angabe der für die Leistung verantwortlichen natürlichen Person(en) sowohl bezüglich der fachlichen Leitung (Sicherstellung der Qualität) als auch der technischen Leitung (zusammen: „Leitung“) und dessen/deren Stellvertreter sowie Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung und Qualifikation der verantwortlichen Person(en) (einschließlich Kurzlebenslauf, Angaben der Weiterbildungen und Angaben zur Einbindung in die angegebenen Referenzprojekte).
(d) Angabe der für die Leistung verantwortlichen natürlichen Person(en) sowohl bezüglich der fachlichen Leitung (Sicherstellung der Qualität) als auch der technischen Leitung (zusammen: „Leitung“) und dessen/deren Stellvertreter sowie Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung und Qualifikation der verantwortlichen Person(en) (einschließlich Kurzlebenslauf, Angaben der Weiterbildungen und Angaben zur Einbindung in die angegebenen Referenzprojekte).
(e) Eigenerklärung über die Qualifikation des Personals und Angabe der im Rahmen der Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Allgemeine Hinweise:
(1) Die unter (a) bis (e) dieser Ziffer III.2.3) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen. Die Mindestanforderungen müssen dabei nur kumulativ für die Bietergemeinschaft insgesamt vorliegen.
(1) Die unter (a) bis (e) dieser Ziffer III.2.3) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen. Die Mindestanforderungen müssen dabei nur kumulativ für die Bietergemeinschaft insgesamt vorliegen.
(2) Im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern, denen im Zuschlagsfall wesentliche Teile der Leistung übertragen werden sollen, hat der Bieter mittels einer Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die unter (a), (b), (d) und (e) genannten Erklärungen sind auch von den Unterauftragnehmern vorzulegen. Im Hinblick auf die wesentlichen Refrenzprojekte müssen die Mindestkriterien nur entweder vom Auftragnehmer oder vom Unterauftragnehmer erfüllt werden.
(2) Im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern, denen im Zuschlagsfall wesentliche Teile der Leistung übertragen werden sollen, hat der Bieter mittels einer Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die unter (a), (b), (d) und (e) genannten Erklärungen sind auch von den Unterauftragnehmern vorzulegen. Im Hinblick auf die wesentlichen Refrenzprojekte müssen die Mindestkriterien nur entweder vom Auftragnehmer oder vom Unterauftragnehmer erfüllt werden.
Mindeststandards:
Zu (b) In den letzten 3 Jahren muss mindestens ein Referenzprojekt in vergleichbarer Größe (d.h. nicht unterhalb 150 Veranstaltungen innerhalb eines Jahres für einen Kunden) im Bereich Messebau sowie Event- und Outdoor-Aktionen durchgeführt worden sein.
Zu (b) In den letzten 3 Jahren muss mindestens ein Referenzprojekt in vergleichbarer Größe (d.h. nicht unterhalb 150 Veranstaltungen innerhalb eines Jahres für einen Kunden) im Bereich Messebau sowie Event- und Outdoor-Aktionen durchgeführt worden sein.
zu (c) Abgabe der Eigenerklärung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
zu (e) Abgabe der Eigenerklärung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Siehe Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Sonstige besondere Bedingungen:
Der Auftragnehmer ist exklusiv für die AOK Baden-Württemberg und nicht für andere gesetzliche Krankenkassen tätig. Tätigkeiten für die AOKs anderer Bundesländer, den AOK Bundesverband sowie für privatwirtschaftliche Versicherungen sind unschädlich. Der Auftragnehmer muss bereit sein, Aufträge an jedem Tag des Jahres und zu jeder Tag- und Nachtzeit auszuführen.
Der Auftragnehmer ist exklusiv für die AOK Baden-Württemberg und nicht für andere gesetzliche Krankenkassen tätig. Tätigkeiten für die AOKs anderer Bundesländer, den AOK Bundesverband sowie für privatwirtschaftliche Versicherungen sind unschädlich. Der Auftragnehmer muss bereit sein, Aufträge an jedem Tag des Jahres und zu jeder Tag- und Nachtzeit auszuführen.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-04-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-03-10 📅
Öffnungsort: Lahr.
Ort des Eröffnungstermins: Lahr.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: AOK Baden-Württemberg, Hauptverwaltung, Fachbereich I.2., Referat 5 (Messen – Ausstellungen – Events); Schwarzwaldstraße 39, 77933 Lahr
Herrn Uwe Klein
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2014-07-01 📅
Datum des Endes: 2018-06-30 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Karl-Friedrich-Straße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 7219260📞
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht...“
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht...“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1GWB.
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-04-08 📅
Name: Kühnle Messebau
Postanschrift: Burgstraße 1-3
Postort: Weingarten
Postleitzahl: 76356
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 34-055496
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfengelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 101b Unwirksamkeit.
1. gegen § 101a verstoßen hat.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.