Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014

Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, vertreten durc

Die kompletten Vergabeunterlagen samt Anlagen stehen kostenfrei zum Download unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html bereit.
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, vertreten durch die Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München (im Folgenden Auftraggeber genannt), beabsichtigt die Vergabe der Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte München (sowie medizinisch notwendigem Personal und notwendige Begleitpersonen) auf den Schulwegen entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungsverordnung zum/vom Heimatort (Haus- und Wohnungstür).

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-05-13. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-04-02.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-04-02 Auftragsbekanntmachung
2014-07-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2014-04-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Straßentransport/-beförderung
Menge oder Umfang:
Die kompletten Vergabeunterlagen samt Anlagen stehen kostenfrei zum Download unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html bereit.Der Auftragnehmer übernimmt die Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte München (sowie des medizinisch notwendigem Personal und der notwendigen Begleitpersonen) auf den Schulwegen entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungsverordnung zum/vom Heimatort (Haus- und Wohnungstür).Der zu befördernde Personenkreis besteht aus:— Schülerinnen und Schülern mit Körperbehinderung, teils schwer mehrfachbehindert,— Schülerinnen und Schülern mit Autismus,— medizinisch notwendigem Personal, welches von Dritten (u. a. Erziehungsberechtigten, Krankenkassen, etc.) gestellt wird und vom Auftraggeber ausdrücklich benannt wird,— Begleitpersonen, welche vom Auftragnehmer zu stellen sind.Die Schülerzahlen in den letzten Schuljahren betrugen:Schuljahr 2001/02 192,Schuljahr 2002/03 195,Schuljahr 2003/04 194,Schuljahr 2004/05 204,Schuljahr 2005/06 210,Schuljahr 2006/07 228,Schuljahr 2007/08 240,Schuljahr 2008/09 241,Schuljahr 2009/10 244,Schuljahr 2010/11 238,Schuljahr 2011/12 232,Schuljahr 2012/13 247,Schuljahr 2013/14 242 (vorläufig).Die derzeitige Anzahl an zu befördernden Personen, die Anzahl der derzeit durchzuführenden Fahrten sowie das jeweilige Ende der Unterrichtszeit ist der Excel-Datei „beispielhafter Tourenplan“ (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) zu entnehmen. Die derzeitige tägliche Fahrleistung beträgt ca. 6 000 km (inkl. Leerfahrten).Hierzu wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:— Dieser beispielhafte Tourenplan zeigt die derzeitige Situation der Schülerbeförderung an der Schule des Auftraggebers!— Zum neuen Schuljahr ist u. a. mit Zu- und Abgängen, Umzügen und Änderungen der Anforderungen der zu befördernden Schülerinnen und Schüler, der Anzahl von zu befördernden medizinisch notwendigem Personal und Begleitpersonen sowie mit einer Änderung der jeweiligen Stundenpläne der Schülerinnen und Schüler zu rechnen.— Die derzeitigen Tourenpläne erlauben eine Beförderungsdauer von über 60 Minuten. Dies wird mit der vorliegenden Ausschreibung geändert; die Höchst-Beförderungsdauer darf dann maximal 60 Minuten betragen (Ausnahmen bedürfen der Genehmigung, vgl. auch 3.1.1.1).— Bei der derzeitigen Fahrleistung von ca. 6 000 km pro Tag sind nicht nur die Besetzt-Kilometer eingerechnet, sondern auch alle sonstigen mit den Fahrten verbundene Strecken (z. B. Leerfahrten vor und nach den jeweiligen Touren).— Soweit in dem beispielhaften Tourenplan Begleitpersonen genannt sind, so wird dabei nicht zwischen dem medizinisch notwendigem Personal (welches von Dritten gestellt wird) und den Begleitpersonen im Sinne dieser Ausschreibung (vom Auftragnehmer zu stellen) unter-schieden. Derzeit sind 4 Begleitpersonen vom Auftragnehmer zu stellen; diese Anzahl kann sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch erhöhen oder vermindern.Beförderungsregelungen:Regelmäßige Beförderungen nach dem Tourenplan:Auftragszeiten: Ankunft sämtlicher Frühtouren beim Auftraggeber: täglich im Zeitraum von 7:45 Uhr bis spätestens 8:10 Uhr (Unterrichtsbeginn um 8:15 Uhr).Abfahrten beim Auftraggeber: tägliche Abfahrten Mo. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Die. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Mi. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Do. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Fr. (12:30/15:15 Uhr). An schulfreien Tagen und während der Ferien in Bayern ist keine Schülerbeförderung durchzuführen. Weitere Informationen sind unter http://www.km.bayern.de/eltern/schule-und-mehr/termine/ferientermine.html abrufbar. Gleiches gilt, wenn aus besonderen Gründen der Unterricht entfällt. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Vergütung. Der Auftraggeber behält sich das Recht auf kurzfristige Umplanungen (z. B. bei Stundenplanänderungen) für alle Abfahrtszeiten vor; der Auftragnehmer muss diese Änderungen bei der täglichen Tourenplanung berücksichtigen. Mögliche entfallende Fahrten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.Anforderungen an den Tourenplan: Die Beförderung erfolgt nach einem vom Auftragnehmer zu erstellenden Tourenplan. Es ist grundsätzlich die für den Auftraggeber – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen an die Beför-derung der Schülerinnen und Schüler – kostengünstigste Fahrtroute zu wählen. Hierbei sind vorauszusehende Verkehrsbehinderungen, etc. zu berücksichtigen. Die Fahrtzeit darf 60 Minuten/pro Tour nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist eine längere Fahrzeit nach Genehmigung des Auftraggebers möglich; eine Fahrzeit von 90 Minuten sollte jedoch nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer darf nur diejenigen Schülerinnen und Schüler und Begleitpersonen befördern, die im Tourenplan bezeichnet sind. Die besonderen Anforderungen an die Schülerbeförderung (Transport im Rollstuhl, separater Transport des Rollstuhls, Gehhilfen, etc.) sind der Excel-Datei „beispielhafter Tourenplan“ (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) zu entnehmen. Die Tourenpläne und bei geänderter Schülerzahl evtl. auch die Kapazitäten sind – soweit erforderlich – vor Beginn eines jeden Schuljahres durch den Auftragnehmer neu festzulegen. Dabei müssen wirtschaftliche und effiziente Kriterien beachtet werden. Die Tourenpläne müssen vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer erhält zur Erstellung der Tourenpläne die hierzu nötigen Schülerlisten bis jeweils 1.7. des jeweiligen Schuljahres. Diese Liste wird während der Vertragslaufzeit entsprechend des aktuellen Bedarfs laufend angepasst. Änderungen können ggf. erst einen Tag vorab bekannt gegeben werden. Der Auftragnehmer muss den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten den jeweiligen Tourenplan unter Einhaltung des geltenden Vorgaben des Datenschutzes einschließlich der regelmäßigen Ein- und Ausstiegszeiten an ihrem Wohnsitz bzw. Abholort rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung sowie bei jeder Änderung mitteilen. Die Handy-Nummern des auf der jeweiligen Tour eingeplanten Fahrers ist ebenso den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Die Tourenpläne sind Bestandteil des Vertrages. Streckenführung und Fahrtzeiten sind genau einzuhalten. Abweichungen von der Streckenführung sind nur zulässig, wenn die Einhaltung aus verkehrstechnischen Gründen (z. B. wegen Umleitungen) nicht möglich ist. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich von der abweichenden Streckenführung.Änderung der Tourenpläne/Zusätzliche Fahrten:Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilte Wünsche (mind. 1 Werktag zuvor) auf Änderungen des Fahrzeugeinsatzes oder Tourenplans (Zu- und Abgang von Schülern, Ausfall von Touren, Unterrichtsausfall, schulfreie Tage) zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, so erhält der Auftragnehmer für den 1. Tag, an dem die Beförderungspflicht entfällt, die vereinbarte Vergütung. Es kann zu außerplanmäßigen Beförderungen (z. B. Probeunterricht, Betriebspraktikum, zusätzliche Begleitperson) kommen. Zusätzliche Fahrten (Sonderfahrten) oder Einzelfahrten sind vom Auftragnehmer – soweit möglich – durchzuführen. Das Beförderungsentgelt wird anhand des Besetzt-Kilometer-Preises und eines ggf. nötigen Zuschlages im gegenseitigen Einverständnis vereinbart.Während des Schuljahres können Änderungen des Tourenplanes durch Neuaufnahmen oder Abgängen von Schülern, durch Umzüge, durch medizinisch notwendige Anforderungen an die Beförderung oder durch einen nötigen Mittransport von weiterem medizinischem Personal (vom Auftraggeber zu stellen) und Begleitpersonen (vom Auftragnehmer zu stellen) nötig werden.Fahrzeuge: Die Fahrzeuge müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie allen sonstigen einschlägigen Vorschriften entsprechen. Die Kraftfahrzeuge dürfen nicht älter als 8 Jahre sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fahrzeuge stets in einem sauberen, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einzusetzen und er hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer anerkannten Überwachungsorganisation zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden. Etwaige Mängel sind jeweils unverzüglich abzustellen. Für die Beförderung werden nur solche Fahrzeuge eingesetzt, die sicherstellen, dass alle Schüler in Fahrtrichtung sitzen (nicht auf Notsitzen). Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.Die Schülerinnen und Schüler können während der Ankunft zu Schulbeginn an der Landesschule für Körperbehinderte nur in einem Eingangsbereich aussteigen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten dürfen die Fahrzeuge eine maximale Höhe von 2,80 Metern nicht überschreiten. Der Ausstieg an anderen Orten, welche nach oben nicht begrenzt sind und somit auch von Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 2,80 Metern angefahren werden können, ist nicht möglich. Im Eingangsbereich können Schülerinnen und Schüler aus 10-12 Fahrzeuge zeitgleich aussteigen. Die Abfahrt für Touren nach Unterrichtsende ist an mehreren Orten am Schulgelände möglich. Die Fahrzeuge müssen behindertengerecht ausgestattet sein. Bei der Beförderung der Schüler sind die bestehenden Sicherungsvorschriften (Verwendung von Gurten, Kindersitzen, Anschnallpflicht usw.) strikt einzuhalten. Die Sicherungssysteme (außer Gurte) werden von den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt und müssen vom Auftragnehmer verwendet werden.Insbesondere müssen in jedem Fahrzeug pro Sitzplatz Hosenträgergurte auf allen Sitzplätzen und Kopfstützen vorhanden sein. Vom TÜV geprüfte und gesetzlich vorgeschriebene Rückhaltesysteme (z. B. Kraftknoten) müssen während der gesamten Vertragslaufzeit vorgehalten werden bzw. müssen die Fahrzeuge im Beförderungsfall entsprechend nachgerüstet und ausgestattet sein. Ein Vorrat an entsprechenden Haltesystemen und an Sitzerhöhungen (soweit nicht von den Erziehungsberechtigten gestellt) ist mitzuführen. Evtl. notwendige Rückhalteeinrichtungen und medizinisch notwendige Sitzschalen etc. werden vom Auftraggeber bzw. den Erziehungsberechtigten gestellt, sind vom Auftragnehmer jedoch einzusetzen. Eine herausklappbare Ein- und Ausfahrtsrampe für Rollstühle bzw. eine Hebebühne sollte fest eingebaut sein, um die dargestellte flexible Planung der täglichen Touren gewährleisten zu können. Eine Ein- und Ausstiegsstufe im Seitenzugang ist nötig. Die Fahrzeuge sollen eine variable Bestuhlungsmöglichkeit bieten, um eine flexible Änderung der Mittagstouren gewährleisten zu können. Während der kalten Jahreszeit müssen die Fahrzeuge ausreichend geheizt sein. Die Türen der eingesetzten Fahrzeuge sind so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht zu erwarten ist (Türschlosssicherung). Die Fußböden der Fahrzeuge sind so auszustatten, dass sie auch im feuchten Zustand (Regenwetter, etc.) ausreichend rutschhemmend sind. Es ist sicherzustellen, dass die Fahrzeuge auch bei Einführung von Umweltzonen nach der Feinstaubverordnung ungehindert alle Ziele erreichen dürfen. Die Einrichtung einer leistungsfähigen Funkanlage/Mobiltelefonanlage mit Freisprecheinrichtung ist für jedes Fahrzeug verpflichtend. Bei Ausfall des oder der eingesetzten Kraftfahrzeuge hat der Auftragnehmer für sofortigen Ersatz zu sorgen, damit die Schülerbeförderung ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung und ggf. die Ablehnung eines Fahrzeuges aufgrund mangelnder Sauberkeit bzw. technischer Mängel der Fahrzeuge vor. Zur Überprüfung können vom Auftraggeber auch Gutachten bzw. Bestätigungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftzeugverkehr oder von den nach § 29 StVZO zuständigen Personen verlangt werden. Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO, §§ 41, 42 BO Kraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei sonstigen Überprüfungen festgestellt, so sind diese unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Eine entsprechende Kennzeichnung der Fahrzeuge als Orientierungshilfe für die Schülerinnen und Schüler ist durch den Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber gut sichtbar anzubringen.Haftung/Versicherung: Kommt der Auftragnehmer seiner Beförderungspflicht nicht nach, so ist der Auftraggeber – unabhängig von einem etwaigen Kündigungsgrund – befugt, die Beförderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer sonstige Pflichten aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung verletzt. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber für die einwandfreie Durchführung der Schü-lerbeförderung allein verantwortlich. Der Auftragnehmer hat daher den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizuhalten, die von Fahrgästen oder Dritten aus dem Beförderungsvertrag oder aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden, es sei denn, das schadenstiftende Ereignis beruht auf einem Verschulden von Personen, für die der Auftraggeber einzustehen hat. Er ist deshalb verpflichtet, sich, seine Fahrer und die Insassen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu versichern und diesen Versicherungsschutz durch rechtzeitige Beitragszahlung aufrecht zu erhalten. Der Auftragnehmer sowie ggf. seine Unterauftragnehmer tragen das Risiko aus der Tätigkeit selbst. Dies umfasst die volle Haftung für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die ihm oder anderen Personen einschließlich des eigenen Personals aus der Verletzung seiner Pflichten entstehen. Schäden, die während der Vertragsausführung durch die zu befördernden Personen verursacht werden, sind direkt mit den Verursachern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu regulieren.Fahrer/Begleitpersonen/Ansprechpartner:Allgemeine Anforderungen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur für die Durchführung des Auftrages geeignetes und zulässi-ges Fahrpersonal (Fahrer und Begleitpersonen) einzusetzen. Das Fahrpersonal muss volljährig sein und über die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen zur Durchführung der Fahrten verfügen und diese stets auf Verlangen des Auftraggebers vorzeigen können.Erweiterte Führungszeugnisse für das Fahrpersonal müssen vor dem ersten Einsatz dem Auftrag-geber vorgelegt werden. Das Führungszeugnis darf insbesondere keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) enthalten. Der Auftraggeber behält sich vor, das Fahrpersonal auch bei anderen, für die Auftragsausführung relevanten Straftaten, abzulehnen.Ebenso sind für das Fahrpersonal vor dem ersten Einsatz sog. Scientology-Schutzerklärungen (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) vorzulegen. Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mit mindestens 8 Doppelstunden) an einer für solche Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung nach § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) ist vor dem ersten Einsatz des Fahrpersonals nachzuweisen. Soweit ein Fahrer sowie eine Begleitperson in einem Fahrzeug tätig sind, muss eine der Personen die nötigen Kenntnisse haben. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass das eingesetzte Fahrpersonal gesundheitlich einschränkungslos in der Lage ist, den Fahrdienst auszuführen. Das Fahrpersonal darf, solange es oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leiden, die Fahrtätigkeit nicht ausüben (vgl. § 9 BOKraft). Das Fahrpersonal muss mit dem zu befördernden Personenkreis vertraut sein, stets auf die Belan-ge der Fahrgäste reagieren und eingehen können, sowie das nötige Einfühlungsvermögen und Verständnis hierfür besitzen. Ein freundlicher Umgangston mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten wird vorausgesetzt. Das Fahrpersonal hat in ordentlicher und sauberer Kleidung die Fahrten durchzuführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Fahrpersonal regelmäßig auf die besonderen Gefahren hinzuweisen, die bei der Schülerbeförderung auftreten. Das Fahrpersonal ist insbesondere zur Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen verpflichtet. Das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste darf dabei nur an verkehrssicheren, geeigneten und zulässigen Stellen erfolgen. Auf die Gefahren des Straßenverkehrs und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler ist hierbei zu achten. In den Fahrzeugen gilt generelles Rauchverbot (auch auf der Leerfahrt). Es ist sicherzustellen, dass auch bei Wartezeiten nicht in Anwesenheit von Schülern geraucht wird. Das Fahrpersonal muss ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um sich mit den Kindern und Eltern verständigen zu können. Für die einzelnen Touren sollte aus Kontinuitätsgründen nach Möglichkeit immer das gleiche Fahrpersonal eingesetzt werden. Der Auftragnehmer muss aufgrund der Behinderung der Schüler gewährleisten, dass eine Kommunikation zwischen Fahrpersonal und Schülern jederzeit möglich ist. Das jeweilige Fahrpersonal muss jederzeit über Handy erreichbar sein. Hierfür hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu Beginn eines jeden Schuljahres eine Liste mit den Namen des Fahrpersonals zu übersenden und diese zu aktualisieren. Alle während der Fahrt aufgetretenen besonderen Vorkommnisse (z. B. Anfälle, Verletzungen, Streitigkeiten) sind dem Auftraggeber sowie der zentralen Ansprechperson unverzüglich, spätestens nach Ende der jeweiligen Tour, mitzuteilen. Der Auftragnehmer bzw. das eingesetzte Fahrpersonal ist für die Sicherheit der Schüler verantwortlich. Es darf nur in die Vertragsbedingungen eingewiesenes Fahrpersonal eingesetzt werden. Sitzhilfen, Spezialsitze u. ä., die medizinisch verordnet bzw. von den Eltern gewünscht werden, sind vom Fahrpersonal zu benutzen. Änderungen dürfen nur im Einvernehmen mit den Eltern vorgenommen werden. Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen (vor Beginn und nach den Ferien) Klapprollstühle zu befördern. Aus wichtigem Grund (Eignung oder Zuverlässigkeit) kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, dass anderes Fahrpersonal eingesetzt wird. Der Auftragnehmer hat dann unverzüglich einen geeigneten Ersatzfahrer bzw. eine geeignete Ersatzbegleitperson einzusetzen. Die arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.Fahrer:Fahrer müssen die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzen und für die Teilnahme am Straßenverkehr die Vorgaben der FeV (insbesondere § 48) und die Voraussetzungen der §§ 7ff. BO-Kraft erfüllen. Fahrer von Kleinbussen müssen auf Verlangen des Auftraggebers auch Personenbeförderungsscheine nachweisen, dass sie während der letzten 2 Jahre ein Fahrzeug der Klasse 2 oder 3 geführt haben. Bei einem Fahrerausfall ist nach Absprache mit dem Auftraggeber eine kurzfristige Ersatzregelung zu treffen. Die Erreichbarkeit jedes Fahrers muss jederzeit gewährleistet sein (Diensthandys, GPS).Begleitpersonen: Auf Anforderung des Auftraggebers sind bei bestimmten Touren Begleitpersonen einzusetzen; diese sind vom Auftragnehmer zu stellen. Derzeit müssen vier Begleitpersonen zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, bei einem entsprechenden Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt weitere Begleitpersonen zu fordern. Nicht als Begleitpersonen gelten medizinisch notwendiges Personal und andere Personen, welches von Dritten (u. a. Erziehungsberechtigten, Krankenkassen, etc.) gestellt wird und von Auftraggeber ausdrücklich benannt wird. Diese Personen müssen jedoch ebenfalls befördert werden.Zentrale Ansprechperson: Zur Abwicklung der gesamten Leistungen benennt der Auftragnehmer eine zentrale Ansprechperson. Diese Person ist alleinige(r) Ansprechpartner(in) für den Auftraggeber, die Erziehungsberechtigten und dem eingesetzten Fahrpersonal. Die Kommunikation darf nicht auf einzelne Fahrer/innen oder Unternehmen verlagert werden. Im Abwesenheitsfall muss für die zentrale Ansprechperson eine geeignete Stellvertretung vorhanden sein und unverzüglich dem Auftraggeber benannt werden. Die zentrale Ansprechperson sowie deren Stellvertretung müssen in alle Vertragsdetails eingewiesen sein. Die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechperson bzw. der Vertretung ist mindestens in der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Montag-Freitag) sicherzustellen, auf jeden Fall jedoch 30 Minuten vor Beginn der ersten Tour und bis spätestens zur Beendigung der letzten Tour. Die benannte Ansprechperson (bzw. die Vertretung) muss im Rahmen dieses Bereitschaftsdienstes vor und während der Beförderungszeit erreichbar sein, um bei Verspätungen bzw. Nichtabholungen von Schülerinnen und Schülern eine Regelung treffen zu können. Der Auftragnehmer hat die Erziehungsberechtigten der zu befördernden Schüler rechtzeitig über Abholzeit und Telefonnummer des zuständigen Fahrers zu informieren. Ebenso hat er die Erziehungsberechtigten über eventuelle Verspätungen oder Fahrerwechsel zu informieren.Der Vertrag tritt am 1.8.2014 in Kraft und läuft zunächst für die Dauer von fünf Schuljahren bis zum 31.7.2019. Darüber hinaus kann der Vertrag zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden.Und endet somit spätestens zum 31.7.2021. Nähere Informationen sind den §§ 7 und 8 des Vertragsentwurfes (Anlage 2) zu entnehmen.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Straßentransport/-beförderung 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, vertreten durch die Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München
Postanschrift: Salvatorstr. 2
Postleitzahl: 80333
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.km.bayern.de/ 🌏
E-Mail: vergabestelle@stmbw.bayern.de 📧
Telefon: +49 8921862535 📞
Fax: +49 8921863535 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-04-02 📅
Einreichungsfrist: 2014-05-13 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-04-05 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 068-116869
ABl. S-Ausgabe: 68
Zusätzliche Informationen
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis Montag, 5.5.2014, 12:00 Uhr per Post, per E-Mail (vergabestelle@stmbw.bayern.de) oder Fax an die genannte Ansprechpartnerin gestellt werden. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie: Die Fragen werden ausschließlich auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beantwortet. Dazu werden sowohl die Frage als auch die Antwort des Auftraggebers in anonymisierter Form auf der Homepage des StMBW unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html eingestellt. Es obliegt alleine den Bietern, sich auf der Homepage des StMBW über den aktuellen Stand an gestellten Fragen und erteilten Antworten zu informieren. Der Auftraggeber behält sich in diesem Zusammenhang vor, Konkretisierungen der Vergabeunterlagen vorzunehmen und auf der genannten Homepage einzustellen. Fragen und Antworten sowie eventuelle Konkretisierungen, die auf der Homepage eingestellt sind, sind für das Vergabeverfahren und die zu erbringende Leistung verbindlich. Die letzte Aktualisierung der Fragen und Antworten wird – soweit erforderlich – am 6.5.2014 erfolgen. Bei Störungen der Homepage und des Zugriffs auf die Homepage obliegt es den Bietern, sich umgehend mit der genannten Ansprechpartnerin in Verbindung zu setzen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die kompletten Vergabeunterlagen samt Anlagen stehen kostenfrei zum Download unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html bereit.
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, vertreten durch die Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München (im Folgenden Auftraggeber genannt), beabsichtigt die Vergabe der Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte München (sowie medizinisch notwendigem Personal und notwendige Begleitpersonen) auf den Schulwegen entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungsverordnung zum/vom Heimatort (Haus- und Wohnungstür).
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Menge oder Umfang:
Die kompletten Vergabeunterlagen samt Anlagen stehen kostenfrei zum Download unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html bereit.
Der Auftragnehmer übernimmt die Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte München (sowie des medizinisch notwendigem Personal und der notwendigen Begleitpersonen) auf den Schulwegen entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungsverordnung zum/vom Heimatort (Haus- und Wohnungstür).
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Der zu befördernde Personenkreis besteht aus:
— Schülerinnen und Schülern mit Körperbehinderung, teils schwer mehrfachbehindert,
— Schülerinnen und Schülern mit Autismus,
— medizinisch notwendigem Personal, welches von Dritten (u. a. Erziehungsberechtigten, Krankenkassen, etc.) gestellt wird und vom Auftraggeber ausdrücklich benannt wird,
— Begleitpersonen, welche vom Auftragnehmer zu stellen sind.
Die Schülerzahlen in den letzten Schuljahren betrugen:
Schuljahr 2001/02 192,
Schuljahr 2002/03 195,
Schuljahr 2003/04 194,
Schuljahr 2004/05 204,
Schuljahr 2005/06 210,
Schuljahr 2006/07 228,
Schuljahr 2007/08 240,
Schuljahr 2008/09 241,
Schuljahr 2009/10 244,
Schuljahr 2010/11 238,
Schuljahr 2011/12 232,
Schuljahr 2012/13 247,
Schuljahr 2013/14 242 (vorläufig).
Die derzeitige Anzahl an zu befördernden Personen, die Anzahl der derzeit durchzuführenden Fahrten sowie das jeweilige Ende der Unterrichtszeit ist der Excel-Datei „beispielhafter Tourenplan“ (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) zu entnehmen. Die derzeitige tägliche Fahrleistung beträgt ca. 6 000 km (inkl. Leerfahrten).
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Hierzu wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
— Dieser beispielhafte Tourenplan zeigt die derzeitige Situation der Schülerbeförderung an der Schule des Auftraggebers!
— Zum neuen Schuljahr ist u. a. mit Zu- und Abgängen, Umzügen und Änderungen der Anforderungen der zu befördernden Schülerinnen und Schüler, der Anzahl von zu befördernden medizinisch notwendigem Personal und Begleitpersonen sowie mit einer Änderung der jeweiligen Stundenpläne der Schülerinnen und Schüler zu rechnen.
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— Die derzeitigen Tourenpläne erlauben eine Beförderungsdauer von über 60 Minuten. Dies wird mit der vorliegenden Ausschreibung geändert; die Höchst-Beförderungsdauer darf dann maximal 60 Minuten betragen (Ausnahmen bedürfen der Genehmigung, vgl. auch 3.1.1.1).
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— Bei der derzeitigen Fahrleistung von ca. 6 000 km pro Tag sind nicht nur die Besetzt-Kilometer eingerechnet, sondern auch alle sonstigen mit den Fahrten verbundene Strecken (z. B. Leerfahrten vor und nach den jeweiligen Touren).
— Soweit in dem beispielhaften Tourenplan Begleitpersonen genannt sind, so wird dabei nicht zwischen dem medizinisch notwendigem Personal (welches von Dritten gestellt wird) und den Begleitpersonen im Sinne dieser Ausschreibung (vom Auftragnehmer zu stellen) unter-schieden. Derzeit sind 4 Begleitpersonen vom Auftragnehmer zu stellen; diese Anzahl kann sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch erhöhen oder vermindern.
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Beförderungsregelungen:
Regelmäßige Beförderungen nach dem Tourenplan:
Auftragszeiten: Ankunft sämtlicher Frühtouren beim Auftraggeber: täglich im Zeitraum von 7:45 Uhr bis spätestens 8:10 Uhr (Unterrichtsbeginn um 8:15 Uhr).
Abfahrten beim Auftraggeber: tägliche Abfahrten Mo. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Die. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Mi. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Do. (12:30/13:15/15:45 Uhr), Fr. (12:30/15:15 Uhr). An schulfreien Tagen und während der Ferien in Bayern ist keine Schülerbeförderung durchzuführen. Weitere Informationen sind unter http://www.km.bayern.de/eltern/schule-und-mehr/termine/ferientermine.html abrufbar. Gleiches gilt, wenn aus besonderen Gründen der Unterricht entfällt. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Vergütung. Der Auftraggeber behält sich das Recht auf kurzfristige Umplanungen (z. B. bei Stundenplanänderungen) für alle Abfahrtszeiten vor; der Auftragnehmer muss diese Änderungen bei der täglichen Tourenplanung berücksichtigen. Mögliche entfallende Fahrten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.
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Anforderungen an den Tourenplan: Die Beförderung erfolgt nach einem vom Auftragnehmer zu erstellenden Tourenplan. Es ist grundsätzlich die für den Auftraggeber – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen an die Beför-derung der Schülerinnen und Schüler – kostengünstigste Fahrtroute zu wählen. Hierbei sind vorauszusehende Verkehrsbehinderungen, etc. zu berücksichtigen. Die Fahrtzeit darf 60 Minuten/pro Tour nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist eine längere Fahrzeit nach Genehmigung des Auftraggebers möglich; eine Fahrzeit von 90 Minuten sollte jedoch nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer darf nur diejenigen Schülerinnen und Schüler und Begleitpersonen befördern, die im Tourenplan bezeichnet sind. Die besonderen Anforderungen an die Schülerbeförderung (Transport im Rollstuhl, separater Transport des Rollstuhls, Gehhilfen, etc.) sind der Excel-Datei „beispielhafter Tourenplan“ (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) zu entnehmen. Die Tourenpläne und bei geänderter Schülerzahl evtl. auch die Kapazitäten sind – soweit erforderlich – vor Beginn eines jeden Schuljahres durch den Auftragnehmer neu festzulegen. Dabei müssen wirtschaftliche und effiziente Kriterien beachtet werden. Die Tourenpläne müssen vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer erhält zur Erstellung der Tourenpläne die hierzu nötigen Schülerlisten bis jeweils 1.7. des jeweiligen Schuljahres. Diese Liste wird während der Vertragslaufzeit entsprechend des aktuellen Bedarfs laufend angepasst. Änderungen können ggf. erst einen Tag vorab bekannt gegeben werden. Der Auftragnehmer muss den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten den jeweiligen Tourenplan unter Einhaltung des geltenden Vorgaben des Datenschutzes einschließlich der regelmäßigen Ein- und Ausstiegszeiten an ihrem Wohnsitz bzw. Abholort rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung sowie bei jeder Änderung mitteilen. Die Handy-Nummern des auf der jeweiligen Tour eingeplanten Fahrers ist ebenso den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Die Tourenpläne sind Bestandteil des Vertrages. Streckenführung und Fahrtzeiten sind genau einzuhalten. Abweichungen von der Streckenführung sind nur zulässig, wenn die Einhaltung aus verkehrstechnischen Gründen (z. B. wegen Umleitungen) nicht möglich ist. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich von der abweichenden Streckenführung.
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Änderung der Tourenpläne/Zusätzliche Fahrten:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilte Wünsche (mind. 1 Werktag zuvor) auf Änderungen des Fahrzeugeinsatzes oder Tourenplans (Zu- und Abgang von Schülern, Ausfall von Touren, Unterrichtsausfall, schulfreie Tage) zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, so erhält der Auftragnehmer für den 1. Tag, an dem die Beförderungspflicht entfällt, die vereinbarte Vergütung. Es kann zu außerplanmäßigen Beförderungen (z. B. Probeunterricht, Betriebspraktikum, zusätzliche Begleitperson) kommen. Zusätzliche Fahrten (Sonderfahrten) oder Einzelfahrten sind vom Auftragnehmer – soweit möglich – durchzuführen. Das Beförderungsentgelt wird anhand des Besetzt-Kilometer-Preises und eines ggf. nötigen Zuschlages im gegenseitigen Einverständnis vereinbart.Während des Schuljahres können Änderungen des Tourenplanes durch Neuaufnahmen oder Abgängen von Schülern, durch Umzüge, durch medizinisch notwendige Anforderungen an die Beförderung oder durch einen nötigen Mittransport von weiterem medizinischem Personal (vom Auftraggeber zu stellen) und Begleitpersonen (vom Auftragnehmer zu stellen) nötig werden.
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Fahrzeuge: Die Fahrzeuge müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie allen sonstigen einschlägigen Vorschriften entsprechen. Die Kraftfahrzeuge dürfen nicht älter als 8 Jahre sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fahrzeuge stets in einem sauberen, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einzusetzen und er hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer anerkannten Überwachungsorganisation zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden. Etwaige Mängel sind jeweils unverzüglich abzustellen. Für die Beförderung werden nur solche Fahrzeuge eingesetzt, die sicherstellen, dass alle Schüler in Fahrtrichtung sitzen (nicht auf Notsitzen). Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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Die Schülerinnen und Schüler können während der Ankunft zu Schulbeginn an der Landesschule für Körperbehinderte nur in einem Eingangsbereich aussteigen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten dürfen die Fahrzeuge eine maximale Höhe von 2,80 Metern nicht überschreiten. Der Ausstieg an anderen Orten, welche nach oben nicht begrenzt sind und somit auch von Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 2,80 Metern angefahren werden können, ist nicht möglich. Im Eingangsbereich können Schülerinnen und Schüler aus 10-12 Fahrzeuge zeitgleich aussteigen. Die Abfahrt für Touren nach Unterrichtsende ist an mehreren Orten am Schulgelände möglich. Die Fahrzeuge müssen behindertengerecht ausgestattet sein. Bei der Beförderung der Schüler sind die bestehenden Sicherungsvorschriften (Verwendung von Gurten, Kindersitzen, Anschnallpflicht usw.) strikt einzuhalten. Die Sicherungssysteme (außer Gurte) werden von den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt und müssen vom Auftragnehmer verwendet werden.
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Insbesondere müssen in jedem Fahrzeug pro Sitzplatz Hosenträgergurte auf allen Sitzplätzen und Kopfstützen vorhanden sein. Vom TÜV geprüfte und gesetzlich vorgeschriebene Rückhaltesysteme (z. B. Kraftknoten) müssen während der gesamten Vertragslaufzeit vorgehalten werden bzw. müssen die Fahrzeuge im Beförderungsfall entsprechend nachgerüstet und ausgestattet sein. Ein Vorrat an entsprechenden Haltesystemen und an Sitzerhöhungen (soweit nicht von den Erziehungsberechtigten gestellt) ist mitzuführen. Evtl. notwendige Rückhalteeinrichtungen und medizinisch notwendige Sitzschalen etc. werden vom Auftraggeber bzw. den Erziehungsberechtigten gestellt, sind vom Auftragnehmer jedoch einzusetzen. Eine herausklappbare Ein- und Ausfahrtsrampe für Rollstühle bzw. eine Hebebühne sollte fest eingebaut sein, um die dargestellte flexible Planung der täglichen Touren gewährleisten zu können. Eine Ein- und Ausstiegsstufe im Seitenzugang ist nötig. Die Fahrzeuge sollen eine variable Bestuhlungsmöglichkeit bieten, um eine flexible Änderung der Mittagstouren gewährleisten zu können. Während der kalten Jahreszeit müssen die Fahrzeuge ausreichend geheizt sein. Die Türen der eingesetzten Fahrzeuge sind so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht zu erwarten ist (Türschlosssicherung). Die Fußböden der Fahrzeuge sind so auszustatten, dass sie auch im feuchten Zustand (Regenwetter, etc.) ausreichend rutschhemmend sind. Es ist sicherzustellen, dass die Fahrzeuge auch bei Einführung von Umweltzonen nach der Feinstaubverordnung ungehindert alle Ziele erreichen dürfen. Die Einrichtung einer leistungsfähigen Funkanlage/Mobiltelefonanlage mit Freisprecheinrichtung ist für jedes Fahrzeug verpflichtend. Bei Ausfall des oder der eingesetzten Kraftfahrzeuge hat der Auftragnehmer für sofortigen Ersatz zu sorgen, damit die Schülerbeförderung ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung und ggf. die Ablehnung eines Fahrzeuges aufgrund mangelnder Sauberkeit bzw. technischer Mängel der Fahrzeuge vor. Zur Überprüfung können vom Auftraggeber auch Gutachten bzw. Bestätigungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftzeugverkehr oder von den nach § 29 StVZO zuständigen Personen verlangt werden. Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO, §§ 41, 42 BO Kraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei sonstigen Überprüfungen festgestellt, so sind diese unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Eine entsprechende Kennzeichnung der Fahrzeuge als Orientierungshilfe für die Schülerinnen und Schüler ist durch den Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber gut sichtbar anzubringen.
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Haftung/Versicherung: Kommt der Auftragnehmer seiner Beförderungspflicht nicht nach, so ist der Auftraggeber – unabhängig von einem etwaigen Kündigungsgrund – befugt, die Beförderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer sonstige Pflichten aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung verletzt. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber für die einwandfreie Durchführung der Schü-lerbeförderung allein verantwortlich. Der Auftragnehmer hat daher den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizuhalten, die von Fahrgästen oder Dritten aus dem Beförderungsvertrag oder aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden, es sei denn, das schadenstiftende Ereignis beruht auf einem Verschulden von Personen, für die der Auftraggeber einzustehen hat. Er ist deshalb verpflichtet, sich, seine Fahrer und die Insassen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu versichern und diesen Versicherungsschutz durch rechtzeitige Beitragszahlung aufrecht zu erhalten. Der Auftragnehmer sowie ggf. seine Unterauftragnehmer tragen das Risiko aus der Tätigkeit selbst. Dies umfasst die volle Haftung für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die ihm oder anderen Personen einschließlich des eigenen Personals aus der Verletzung seiner Pflichten entstehen. Schäden, die während der Vertragsausführung durch die zu befördernden Personen verursacht werden, sind direkt mit den Verursachern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu regulieren.
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Fahrer/Begleitpersonen/Ansprechpartner:
Allgemeine Anforderungen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur für die Durchführung des Auftrages geeignetes und zulässi-ges Fahrpersonal (Fahrer und Begleitpersonen) einzusetzen. Das Fahrpersonal muss volljährig sein und über die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen zur Durchführung der Fahrten verfügen und diese stets auf Verlangen des Auftraggebers vorzeigen können.
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Erweiterte Führungszeugnisse für das Fahrpersonal müssen vor dem ersten Einsatz dem Auftrag-geber vorgelegt werden. Das Führungszeugnis darf insbesondere keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) enthalten. Der Auftraggeber behält sich vor, das Fahrpersonal auch bei anderen, für die Auftragsausführung relevanten Straftaten, abzulehnen.
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Ebenso sind für das Fahrpersonal vor dem ersten Einsatz sog. Scientology-Schutzerklärungen (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) vorzulegen. Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mit mindestens 8 Doppelstunden) an einer für solche Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung nach § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) ist vor dem ersten Einsatz des Fahrpersonals nachzuweisen. Soweit ein Fahrer sowie eine Begleitperson in einem Fahrzeug tätig sind, muss eine der Personen die nötigen Kenntnisse haben. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass das eingesetzte Fahrpersonal gesundheitlich einschränkungslos in der Lage ist, den Fahrdienst auszuführen. Das Fahrpersonal darf, solange es oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leiden, die Fahrtätigkeit nicht ausüben (vgl. § 9 BOKraft). Das Fahrpersonal muss mit dem zu befördernden Personenkreis vertraut sein, stets auf die Belan-ge der Fahrgäste reagieren und eingehen können, sowie das nötige Einfühlungsvermögen und Verständnis hierfür besitzen. Ein freundlicher Umgangston mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten wird vorausgesetzt. Das Fahrpersonal hat in ordentlicher und sauberer Kleidung die Fahrten durchzuführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Fahrpersonal regelmäßig auf die besonderen Gefahren hinzuweisen, die bei der Schülerbeförderung auftreten. Das Fahrpersonal ist insbesondere zur Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen verpflichtet. Das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste darf dabei nur an verkehrssicheren, geeigneten und zulässigen Stellen erfolgen. Auf die Gefahren des Straßenverkehrs und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler ist hierbei zu achten. In den Fahrzeugen gilt generelles Rauchverbot (auch auf der Leerfahrt). Es ist sicherzustellen, dass auch bei Wartezeiten nicht in Anwesenheit von Schülern geraucht wird. Das Fahrpersonal muss ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um sich mit den Kindern und Eltern verständigen zu können. Für die einzelnen Touren sollte aus Kontinuitätsgründen nach Möglichkeit immer das gleiche Fahrpersonal eingesetzt werden. Der Auftragnehmer muss aufgrund der Behinderung der Schüler gewährleisten, dass eine Kommunikation zwischen Fahrpersonal und Schülern jederzeit möglich ist. Das jeweilige Fahrpersonal muss jederzeit über Handy erreichbar sein. Hierfür hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu Beginn eines jeden Schuljahres eine Liste mit den Namen des Fahrpersonals zu übersenden und diese zu aktualisieren. Alle während der Fahrt aufgetretenen besonderen Vorkommnisse (z. B. Anfälle, Verletzungen, Streitigkeiten) sind dem Auftraggeber sowie der zentralen Ansprechperson unverzüglich, spätestens nach Ende der jeweiligen Tour, mitzuteilen. Der Auftragnehmer bzw. das eingesetzte Fahrpersonal ist für die Sicherheit der Schüler verantwortlich. Es darf nur in die Vertragsbedingungen eingewiesenes Fahrpersonal eingesetzt werden. Sitzhilfen, Spezialsitze u. ä., die medizinisch verordnet bzw. von den Eltern gewünscht werden, sind vom Fahrpersonal zu benutzen. Änderungen dürfen nur im Einvernehmen mit den Eltern vorgenommen werden. Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen (vor Beginn und nach den Ferien) Klapprollstühle zu befördern. Aus wichtigem Grund (Eignung oder Zuverlässigkeit) kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, dass anderes Fahrpersonal eingesetzt wird. Der Auftragnehmer hat dann unverzüglich einen geeigneten Ersatzfahrer bzw. eine geeignete Ersatzbegleitperson einzusetzen. Die arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
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Fahrer:
Fahrer müssen die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzen und für die Teilnahme am Straßenverkehr die Vorgaben der FeV (insbesondere § 48) und die Voraussetzungen der §§ 7ff. BO-Kraft erfüllen. Fahrer von Kleinbussen müssen auf Verlangen des Auftraggebers auch Personenbeförderungsscheine nachweisen, dass sie während der letzten 2 Jahre ein Fahrzeug der Klasse 2 oder 3 geführt haben. Bei einem Fahrerausfall ist nach Absprache mit dem Auftraggeber eine kurzfristige Ersatzregelung zu treffen. Die Erreichbarkeit jedes Fahrers muss jederzeit gewährleistet sein (Diensthandys, GPS).
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Begleitpersonen: Auf Anforderung des Auftraggebers sind bei bestimmten Touren Begleitpersonen einzusetzen; diese sind vom Auftragnehmer zu stellen. Derzeit müssen vier Begleitpersonen zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, bei einem entsprechenden Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt weitere Begleitpersonen zu fordern. Nicht als Begleitpersonen gelten medizinisch notwendiges Personal und andere Personen, welches von Dritten (u. a. Erziehungsberechtigten, Krankenkassen, etc.) gestellt wird und von Auftraggeber ausdrücklich benannt wird. Diese Personen müssen jedoch ebenfalls befördert werden.
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Zentrale Ansprechperson: Zur Abwicklung der gesamten Leistungen benennt der Auftragnehmer eine zentrale Ansprechperson. Diese Person ist alleinige(r) Ansprechpartner(in) für den Auftraggeber, die Erziehungsberechtigten und dem eingesetzten Fahrpersonal. Die Kommunikation darf nicht auf einzelne Fahrer/innen oder Unternehmen verlagert werden. Im Abwesenheitsfall muss für die zentrale Ansprechperson eine geeignete Stellvertretung vorhanden sein und unverzüglich dem Auftraggeber benannt werden. Die zentrale Ansprechperson sowie deren Stellvertretung müssen in alle Vertragsdetails eingewiesen sein. Die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechperson bzw. der Vertretung ist mindestens in der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Montag-Freitag) sicherzustellen, auf jeden Fall jedoch 30 Minuten vor Beginn der ersten Tour und bis spätestens zur Beendigung der letzten Tour. Die benannte Ansprechperson (bzw. die Vertretung) muss im Rahmen dieses Bereitschaftsdienstes vor und während der Beförderungszeit erreichbar sein, um bei Verspätungen bzw. Nichtabholungen von Schülerinnen und Schülern eine Regelung treffen zu können. Der Auftragnehmer hat die Erziehungsberechtigten der zu befördernden Schüler rechtzeitig über Abholzeit und Telefonnummer des zuständigen Fahrers zu informieren. Ebenso hat er die Erziehungsberechtigten über eventuelle Verspätungen oder Fahrerwechsel zu informieren.
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Der Vertrag tritt am 1.8.2014 in Kraft und läuft zunächst für die Dauer von fünf Schuljahren bis zum 31.7.2019. Darüber hinaus kann der Vertrag zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden.
Und endet somit spätestens zum 31.7.2021. Nähere Informationen sind den §§ 7 und 8 des Vertragsentwurfes (Anlage 2) zu entnehmen.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Dauer: 60 Monate
Referenznummer: IV.8 – 5 O 8380 – 4a.30272
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: München.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
I.
— Erklärung, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren nicht eröffnet ist, die Eröffnung nicht beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und er sich nicht in Liquidation befindet; falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann, ist die Anschrift des Insolvenzverwalters anzugeben,
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— Erklärung, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
— Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag nach § 21 Abs. 1, 23 Ar-beitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen,
— Erklärung, dass er bzw. eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht wegen einer der in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Normen rechtskräftig verurteilt ist,
— Erklärung, dass im Gewerbezentralregister keine Eintragungen vorliegen
— Erklärung, ob der Bieter Pflichtmitglied einer Berufsgenossenschaft ist sowie
— falls nein: Angabe des Befreiungsgrunds, wenn möglich unter Angabe der maßgeblichen Vorschrift, oder
— falls ja: Bezeichnung der Berufsgenossenschaft und Angabe der Mitgliedsnummer, wobei Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, den für sie zuständigen Versicherungsträger an geben,
— Ist dem Bieter die Erfüllung eines der in den vorgenannten 6 Spiegelstrichen aufgeführten Kriterien nicht möglich, so ist dies in Anlage 1 „Eignungsformblatt“ anzugeben und ggf. auf einem Beiblatt zu begründen.
— Notwendige Angaben zur Einholung eines Gewerbezentralregisterauszugs für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen auf der Grundlage von § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 GewO bzw. Urkunde oder Bescheinigung gemäß Punkt B des Formblatts „Eignungsprüfung“.
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II. Der Bieter erklärt, dass er sowie alle für die Auftragsdurchführung verantwortlichen Personen (zentraler Ansprechpartner, Fahrer, Begleitpersonen) die Scientology-Schutzerklärung (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) für den Fall der Zuschlagserteilung abgeben wird sowie diese Anforderung dem Auftraggeber vor Aufnahme der Schülerbeförderung nachweist.
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Erklärung zum Vergabeverfahren:
1. Der Bewerber/Bieter nimmt zur Kenntnis, dass die Nichtabgabe der Erklärung nach Nummer 2 oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung den Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat.
2. Erklärung für den Fall der Zuschlagserteilung:
2.1 Der Bieter versichert,
— dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lässt;
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— dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.
2.2 Der Bieter verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen von der weiteren Durchführung des Vertrags unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.
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2.3 Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nummer 2.1 sowie ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Nummer 2.2 berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes:
Hinsichtlich des Zwecks der Schutzerklärung wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29.10.1996 verwiesen (abrufbar unter: http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der durchschnittliche Jahresumsatz seines Unternehmens in den vergangenen 3 Jahren mindestens dem jährlichen Auftragsvolumens entsprochen hat, für das er ein Angebot abgibt; im Falle von Bietergemeinschaften kommt es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit auf den durchschnittlichen Jahresumsatz aller Unternehmen der Bietergemeinschaft in den vergangenen 3 Jahren an,
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Ist dem Bieter die Erfüllung dieses Kriteriums nicht möglich (z. B. „Newcomer“), so hat er auf einem Beiblatt die Gründe hierfür sowie seine Umsätze im Übrigen darzulegen. Der Auftraggeber wird in diesen Fällen eine ermessensgetragene Einzelfallprüfung der Leistungsfähigkeit vornehmen.
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
Benennung von Referenzen: Referenz (unter Angabe der zentralen Ansprechperson) von mindestens einem Auftraggeber in den letzten 3 Jahren hinsichtlich der Beförderung von Schülern mit Behinderung, die mit den zu vergebenen Leistungen vergleichbar sind, unter Angabe der Leistungsorte und der Ansprechpartner vor Ort. Die Vergleichbarkeit der Aufträge beurteilt sich nach folgenden Kriterien:
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— Zusammenarbeit über einen Zeitraum von mindestens 2 Schuljahren,
— Umfang der Touren/Fahrzeuge,
— Einsatzbereich/Einzugsbereich,
— Anzahl der Schülerinnen und Schüler,
— Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Körperbehinderungen,
— Flexibilität bei der Tourenplanung,
— nur ein Ansprechpartner für den Auftraggeber.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Das vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlende Entgelt errechnet sich je Kilometer (besetzt) inkl. Mehrwertsteuer. Dabei gilt die Wegstrecke ab Einstieg des ersten Schülers bis zum Ausstieg des letzten Schülers an der Schule bzw. ab Einstieg des ersten Schülers in der Schule bis zum Ausstieg des letzten Schülers an der Heimadresse. Die Vergütung wird nur für die tatsächlich ausgeführten Touren und gefahrenen Besetzt-Kilometer bezahlt. Als abrechenbare Zeit für die Begleitpersonen gilt lediglich die Fahrzeit ab Wohnort des zu begleitenden Schülers bis zur Schule und wieder zurück. Nicht abrechenbar sind etwaige Anfahrten bzw. Leerfahrten zur Abholung der Begleitperson bzw. bis zum Zustieg des zu begleitenden Schülers. Der Auftraggeber behält sich vor, die durchgeführten Touren auf deren Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen und Änderungen vorzugeben. Der Auftragnehmer stellt die Fahrtkosten im 2-Wochen-Rhythmus nach Leistungserbringung in Rechnung. Die Vergütung wird binnen 3 Wochen nach Eingang der Rechnung beglichen. Der Auftragnehmer hat alle für die ordnungsgemäße Beförderung erforderlichen Fahrzeuge, alle erforderlichen sonstigen Ausrüstungsgegenstände (soweit vom Auftragnehmer zu stellen), sowie das erforderliche Fahrpersonal auf eigene Kosten zu beschaffen und für die Beförderung während der gesamten Vertragslaufzeit vorzuhalten. Preisangaben sind im Angebotsschreiben einzutragen. Hinsichtlich der weiteren Vergütungsregelungen wird auf § 2 des Vertragsentwurfes (= Anlage 2 des Angebotsschreibens) verwiesen werden. Hinsichtlich der Möglichkeit der Anhebung bzw. Absenkung des Beförderungsentgelts betreffend den Kraftstoff darf auf § 2 Abs. 5 des Vertragsentwurfes (= Anlage 2 des Angebotsschreibens) verwiesen werden.
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Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben,
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter alle Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
— dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Fehlt die Erklärung oder eine dieser Angaben im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.
In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften sind die Belange kleinerer und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter sind Einzelbewerbern gleichgestellt.
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Sonstige besondere Bedingungen:
— Erklärung, dass der Bieter sich verpflichtet nach Zuschlagserteilung eine
KfZ-Haftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme für jedes Fahrzeug abzuschließen. Dies ist dem Auftraggeber vor der Aufnahme der Beförderung nachzuweisen.
Betriebs-Haftpflichtversicherung für sich selbst sowie sämtliche Unterauftragnehmer mit einer Deckungssumme von mind. 2 000 000 für Körper-, Vermögens- und Sachschäden abzuschließen. Dies ist dem Auftraggeber vor der Aufnahme der Beförderung nachzuweisen.
— Erklärung, dass nur Fahrpersonal eingesetzt wird, welches im erweiterten Führungszeugnis keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches enthalten. Dies ist nach der Zuschlagserteilung, aber vor Auftragsbeginn dem Auftraggeber durch Vorlegung der erweiterten Führungszeugnisse nachzuweisen.
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— Erklärung, dass der Bieter sowie alle für die Auftragsdurchführung verantwortlichen Personen (zentraler Ansprechpartner, Fahrer, Begleitpersonen) die Scientology-Schutzerklärung (abrufbar unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html) für den Fall der Zuschlagserteilung abgeben werden sowie diese Anforderung dem Auftraggeber vor Aufnahme der Schülerbeförderung nachweist.
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— Erklärung, dass der Bieter für den Fall der Zuschlagserteilung eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 11 EG Abs. 4 VOL/A stellt: Der Auftragnehmer muss spätestens 2 Wochen vor Auftragsbeginn eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe von 5 % der jährlichen Auftragssumme stellen. Im Übrigen gilt § 18 VOL/B.
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Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-06-23 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Sandra Jetzfellner

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: IV.8 – 5 O 8380 – 4a.30272
Zusätzliche Informationen
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis Montag, 5.5.2014, 12:00 Uhr per Post, per E-Mail (vergabestelle@stmbw.bayern.de) oder Fax an die genannte Ansprechpartnerin gestellt werden.
Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Bitte beachten Sie: Die Fragen werden ausschließlich auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beantwortet.
Dazu werden sowohl die Frage als auch die Antwort des Auftraggebers in anonymisierter Form auf der Homepage des StMBW unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html eingestellt. Es obliegt alleine den Bietern, sich auf der Homepage des StMBW über den aktuellen Stand an gestellten Fragen und erteilten Antworten zu informieren.
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Der Auftraggeber behält sich in diesem Zusammenhang vor, Konkretisierungen der Vergabeunterlagen vorzunehmen und auf der genannten Homepage einzustellen.
Fragen und Antworten sowie eventuelle Konkretisierungen, die auf der Homepage eingestellt sind, sind für das Vergabeverfahren und die zu erbringende Leistung verbindlich.
Die letzte Aktualisierung der Fragen und Antworten wird – soweit erforderlich – am 6.5.2014 erfolgen.
Bei Störungen der Homepage und des Zugriffs auf die Homepage obliegt es den Bietern, sich umgehend mit der genannten Ansprechpartnerin in Verbindung zu setzen.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern
Postort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 8921762411 📞
Fax: +49 8921762847 📠
Quelle: OJS 2014/S 068-116869 (2014-04-02)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-07-04)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 14 000 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, vertreten durch die Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-07-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-07-09 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 129-231509
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 68-116869
ABl. S-Ausgabe: 129
Zusätzliche Informationen
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis Montag, 5.5.2014, 12:00 Uhr per Post, per E-Mail (vergabestelle@stmbw.bayern.de ) oder Fax an die genannte Ansprechpartnerin gestellt werden. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie: Die Fragen werden ausschließlich auf der Homepage des Staatsministe-riums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beantwortet. Dazu werden sowohl die Frage als auch die Antwort des Auftraggebers in anonymisierter Form auf der Homepage des StMBW unter http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/vergabe.html eingestellt. Es obliegt alleine den Bietern, sich auf der Homepage des StMBW über den aktuellen Stand an gestellten Fragen und erteilten Antworten zu informieren. Der Auftraggeber behält sich in diesem Zusammenhang vor, Konkretisierungen der Vergabeunterlagen vorzunehmen und auf der genannten Homepage einzustellen. Fragen und Antworten sowie eventuelle Konkretisierungen, die auf der Homepage eingestellt sind, sind für das Vergabeverfahren und die zu erbringende Leistung verbindlich. Die letzte Aktualisierung der Fragen und Antworten wird – soweit erforderlich – am 6.5.2014 erfolgen. Bei Störungen der Homepage und des Zugriffs auf die Homepage obliegt es den Bietern, sich umgehend mit der genannten Ansprechpartnerin in Verbindung zu setzen.
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Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-06-16 📅
Name: Köhler Transfer GmbH & Co. KG
Postanschrift: Flinschstr. 57a
Postort: Frankfurt
Postleitzahl: 60388
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 6
Quelle: OJS 2014/S 129-231509 (2014-07-04)