Die DAK-Gesundheit hält für ihre Versicherten ein umfassendes Serviceangebot im Bereich der ganzheitlichen und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung durch überwiegend telefonische Beratung vor. Des Weiteren beinhaltet das Serviceangebot einen medizinischen Ratgeber und Wegweiser sowie ein umfassendes Versorgungsmanagement in den Bereichen Disease- und Case-Management. Das Serviceangebot steht den Versicherten der DAK-Gesundheit an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zur Verfügung. Darüber hinaus gehören anlassbezogene Sonderaktionen bzw. Hotlines u. a. zu medizinischen Themen zum Leistungsumfang. Die DAK-Gesundheit sucht für die damit verbundenen Leistungen einen Dienstleister.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-06-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-04-17.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-04-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beratung im Bereich Gesundheit und Sicherheit
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beratung im Bereich Gesundheit und Sicherheit📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: DAK-Gesundheit
Postanschrift: Nagelsweg 27-31
Postleitzahl: 20097
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.dak.de🌏
E-Mail: vergabestelle@dak.de📧
Telefon: +49 4023962779📞
Fax: +49 4023963384 📠
Die vollständigen Vergabeunterlagen werden den Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Sie können dann über das Online-Portal der DAK-Gesundheit mithilfe der per Mail überlassenen Zugangsdatenabgerufen werden. Während des laufenden Verfahrens werden Aktualisierungen der Vergabeunterlagenim Portal veröffentlicht, ohne dass es zu einer ausdrücklichen Benachrichtigung der Interessenten kommt. Die Vergabeunterlagen sowie die Vordrucke zur Erstellung der Angebote sind bei der unter Nr. I.1) der Bekanntmachung bezeichneten Stelle erhältlich und können unter vergabestelle@dak.de angefordert werden. Für das Angebot sind die von der DAK-Gesundheit verwendeten Vordrucke zu verwenden. Bieterfragen werden gleichsam über das Portal eingestellt und ohne besondere Mitteilung in anonymisierter Form beantwortet.
Die vollständigen Vergabeunterlagen werden den Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Sie können dann über das Online-Portal der DAK-Gesundheit mithilfe der per Mail überlassenen Zugangsdatenabgerufen werden. Während des laufenden Verfahrens werden Aktualisierungen der Vergabeunterlagenim Portal veröffentlicht, ohne dass es zu einer ausdrücklichen Benachrichtigung der Interessenten kommt. Die Vergabeunterlagen sowie die Vordrucke zur Erstellung der Angebote sind bei der unter Nr. I.1) der Bekanntmachung bezeichneten Stelle erhältlich und können unter vergabestelle@dak.de angefordert werden. Für das Angebot sind die von der DAK-Gesundheit verwendeten Vordrucke zu verwenden. Bieterfragen werden gleichsam über das Portal eingestellt und ohne besondere Mitteilung in anonymisierter Form beantwortet.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die DAK-Gesundheit hält für ihre Versicherten ein umfassendes Serviceangebot im Bereich der ganzheitlichen und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung durch überwiegend telefonische Beratung vor. Des Weiteren beinhaltet das Serviceangebot einen medizinischen Ratgeber und Wegweiser sowie ein umfassendes Versorgungsmanagement in den Bereichen Disease- und Case-Management. Das Serviceangebot steht den Versicherten der DAK-Gesundheit an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zur Verfügung. Darüber hinaus gehören anlassbezogene Sonderaktionen bzw. Hotlines u. a. zu medizinischen Themen zum Leistungsumfang. Die DAK-Gesundheit sucht für die damit verbundenen Leistungen einen Dienstleister.
Die DAK-Gesundheit hält für ihre Versicherten ein umfassendes Serviceangebot im Bereich der ganzheitlichen und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung durch überwiegend telefonische Beratung vor. Des Weiteren beinhaltet das Serviceangebot einen medizinischen Ratgeber und Wegweiser sowie ein umfassendes Versorgungsmanagement in den Bereichen Disease- und Case-Management. Das Serviceangebot steht den Versicherten der DAK-Gesundheit an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zur Verfügung. Darüber hinaus gehören anlassbezogene Sonderaktionen bzw. Hotlines u. a. zu medizinischen Themen zum Leistungsumfang. Die DAK-Gesundheit sucht für die damit verbundenen Leistungen einen Dienstleister.
Referenznummer: Vergabestelle II 0042 60, Sektorenübergreifende medizinische Beratung
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: DE
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Mehrzahl der Mitarbeiter des Bieters versichert sind - Vom Bieter einzureichende, formlose Bescheinigung der Krankenkasse, die nicht älter als 6 Monate ist (ab 15.03.2014)
2. Nachweis über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister - Vom Bieter einzureichender Nachweis, der nicht älter als 3 Monate ist (ab 15.03.2014) – z.B.: Auszug aus dem Handelsregister
3. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit des Unternehmens - Anlage A1 der Bewerbungsbedingungen ist hierzu zu unterschreiben, mit Firmenstempel zu versehen und im Original mit dem Angebot einzureichen
4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes - Vom Bieter einzureichende, formlose Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, die nicht älter als 6 Monate ist (ab 15.03.2014)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
5. Eigenerklärung Betriebshaftpflichtversicherung - Anlage A3 der Bewerbungsbedingungen ist zu unterschreiben, mit Firmenstempel zu versehen und im Original mit dem Angebot einzureichen
6. Nachweis einer Bank über eine Kreditlinie von mindestens 1 Mio. EUR - Erklärung der Bank zur Einräumung einer Kreditlinie von mindestens 1 Mio. EUR, die nicht älter als 3 Monate ist (ab 15.03.2014)
7. Erklärung der Hausbank des Bieters zur bestehenden Liquidität - Einzureichen ist hierzu eine Erklärung der Hausbank zur Liquidität des Bieters, die nicht älter als 3 Monate ist (ab 15.03.2014).
8. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2011, 2012 und 2013) - Vom Bieter erstellte und unterschriebene Eigenerklärung im Original
9. Detaillierte Beschreibung von Referenzprojekten, die mit der ausgeschriebenen Leistung – sektorenübergreifende medizinische Beratung - hinsichtlich Art und Volumen vergleichbar sind und in den letzten drei Jahren, speziell aus dem Bereich der Krankenversicherung, erbracht wurden. Gefordert wird eine inhaltliche Beschreibung des Auftrags unter Angabe der Größe des Projektteams, Dauer der Leistungserbringung und des Auftragsvolumens. Es werden lediglich solche Bieter als geeignet betrachtet, die mindestens ein Referenzprojekt aus dem Bereich der Krankenversicherung zur sektorenübergreifenden medizinischen Beratung nachweisen können und dabei einen Gesamtauftragswert von über 2,5 Mio. EUR pro Jahr, sowie ein jährlich aufkommendes Anrufvolumen (Inbound) in Höhe von über 120.000 Anrufen und ein jährlich zu verarbeitendes Datenvolumen (Verarbeitung aller ärztlichen Dokumentationen) - bezogen auf DMP in Höhe von mindestens 2 Mio. Datensätzen - nachweisen können. - Vom Bieter zu erstellende Eigenerklärung über die Referenzprojekte im Original und mit Unterschrift.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
9. Detaillierte Beschreibung von Referenzprojekten, die mit der ausgeschriebenen Leistung – sektorenübergreifende medizinische Beratung - hinsichtlich Art und Volumen vergleichbar sind und in den letzten drei Jahren, speziell aus dem Bereich der Krankenversicherung, erbracht wurden. Gefordert wird eine inhaltliche Beschreibung des Auftrags unter Angabe der Größe des Projektteams, Dauer der Leistungserbringung und des Auftragsvolumens. Es werden lediglich solche Bieter als geeignet betrachtet, die mindestens ein Referenzprojekt aus dem Bereich der Krankenversicherung zur sektorenübergreifenden medizinischen Beratung nachweisen können und dabei einen Gesamtauftragswert von über 2,5 Mio. EUR pro Jahr, sowie ein jährlich aufkommendes Anrufvolumen (Inbound) in Höhe von über 120.000 Anrufen und ein jährlich zu verarbeitendes Datenvolumen (Verarbeitung aller ärztlichen Dokumentationen) - bezogen auf DMP in Höhe von mindestens 2 Mio. Datensätzen - nachweisen können. - Vom Bieter zu erstellende Eigenerklärung über die Referenzprojekte im Original und mit Unterschrift.
10. Nachweis eines qualitätsgeprüften / zertifizierten Qualitätsmanagement nach ISO 9001 oder vergleichbarer Art oder Eigenerklärung des Bieters, dass bis zum Vertragsschluss dieser Nachweis vorgelegt wird - Vorlage einer aktuell noch gültigen Bescheinigung einer unabhängigen Zertifizierungsstelle
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
10. Nachweis eines qualitätsgeprüften / zertifizierten Qualitätsmanagement nach ISO 9001 oder vergleichbarer Art oder Eigenerklärung des Bieters, dass bis zum Vertragsschluss dieser Nachweis vorgelegt wird - Vorlage einer aktuell noch gültigen Bescheinigung einer unabhängigen Zertifizierungsstelle
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so ist diese als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter (Einzelvertretungsbefugnis) fortzuführen.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-08-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-06-03 📅
Öffnungsort: Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg
Ort des Eröffnungstermins: Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Strategischer Einkauf und Vergabestelle II – 0042 60
Internetadresse: www.dak.de🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-01-01 📅
Datum des Endes: 2018-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Vergabestelle II 0042 60, Sektorenübergreifende medizinische Beratung
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@bundeskartellamt.de📧
Telefon: +49 22894990📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de🌏
Fax: +49 2289499400 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist auf dieeinzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriftenlauten wie folgt:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist auf dieeinzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriftenlauten wie folgt:
§ 101a Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über denNamen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenenNichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrerBewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an diebetroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nachden Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationdurch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über denNamen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenenNichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrerBewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an diebetroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nachden Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationdurch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherigeBekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen amVergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nachVertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nachVertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinenRechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden istoder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinenRechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden istoder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bisAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber demAuftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeignetenMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeignetenMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durchErteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstigerWeise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegenhat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durchErteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstigerWeise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegenhat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auchgegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Quelle: OJS 2014/S 078-136499 (2014-04-17)
Ergänzende Angaben (2014-05-09) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Die vollständigen Vergabeunterlagen werden den Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Sie können dann über das Online-Portal der DAK-Gesundheit mithilfe der per Mail überlassenen Zugangsdatenabgerufen werden. Während des laufenden Verfahrens werden Aktualisierungen der Vergabeunterlagen im Portal veröffentlicht, ohne dass es zu einer ausdrücklichen Benachrichtigung der Interessenten kommt. Die Vergabeunterlagen sowie die Vordrucke zur Erstellung der Angebote sind bei der unter Nr. I.1) der Bekanntmachung bezeichneten Stelle erhältlich und können unter vergabestelle@dak.de angefordert werden. Für das Angebot sind die von der DAK-Gesundheit verwendeten Vordrucke zu verwenden. Bieterfragen werden gleichsam über das Portal eingestellt und ohne besondere Mitteilung in anonymisierter Form beantwortet.
Die vollständigen Vergabeunterlagen werden den Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Sie können dann über das Online-Portal der DAK-Gesundheit mithilfe der per Mail überlassenen Zugangsdatenabgerufen werden. Während des laufenden Verfahrens werden Aktualisierungen der Vergabeunterlagen im Portal veröffentlicht, ohne dass es zu einer ausdrücklichen Benachrichtigung der Interessenten kommt. Die Vergabeunterlagen sowie die Vordrucke zur Erstellung der Angebote sind bei der unter Nr. I.1) der Bekanntmachung bezeichneten Stelle erhältlich und können unter vergabestelle@dak.de angefordert werden. Für das Angebot sind die von der DAK-Gesundheit verwendeten Vordrucke zu verwenden. Bieterfragen werden gleichsam über das Portal eingestellt und ohne besondere Mitteilung in anonymisierter Form beantwortet.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-08-06 📅
Name: MD Medicus Gesellschaft für med. Serviceleistungen mbH
Postanschrift: Industriestr. 2a
Postort: Ludwigshafen
Postleitzahl: 67063
Land: Deutschland 🇩🇪
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 94-164725
2014/S 91-159501
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriften lauten wie folgt:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriften lauten wie folgt:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.