Unterhalts-, Grund- und Fensterreinigung in öffentlichen gebäuden der Stadt Rheinsberg
Stadtverwaltung Rheinsberg
Die Stadt Rheinsberg betreibt 17 öffentliche Gebäude im Stadtgebiet. Die Unterhalts-, Grund-, und Fensterreinigung wird für die kommenden 4 Jahre ausgeschreiben. Die Gebäude umfassen Verwaltungseinrichtungen, Schulen, Kitas und öffentl. WC.
DeadlineDie Frist für den Eingang der Angebote war 2014-10-17. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-08-27.
AnbieterDie folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 2014-08-27 | Auftragsbekanntmachung |
| 2015-01-19 | Bekanntmachung über vergebene Aufträge |
Auftragsbekanntmachung (2014-08-27)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Gebäudereinigung
Menge oder Umfang: 180 000220 000
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Gebäudereinigung 📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadtverwaltung Rheinsberg
Postanschrift: Seestr. 21
Postleitzahl: 16831
Postort: Rheinsberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.rheinsberg.de 🌏
E-Mail: c.winkelmann@rheinsberg.de 📧
Telefon: +49 3393155110 📞
Fax: +49 3393155250 📠
Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-08-27 📅
Einreichungsfrist: 2014-10-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-08-29 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 165-295096
ABl. S-Ausgabe: 165
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
220 000 💰
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Referenznummer: OV2014-Reinigung
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Rheinsberg
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Auftragsausführung
Sonstige besondere Bedingungen:
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-10-20 📅
Öffnungsort: Stadt Rheinsberg
Ort des Eröffnungstermins: Stadt Rheinsberg
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (70)
2. Qualität der Leistung bei 3 Referenzkunden (30)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Frau Christiane Winkelmann
Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2015-01-01 📅
Datum des Endes: 2016-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: OV2014-Reinigung
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3318661610 📞
Quelle: OJS 2014/S 165-295096 (2014-08-27)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Gebäudereinigung
Menge oder Umfang: 180 000220 000
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Gebäudereinigung 📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadtverwaltung Rheinsberg
Postanschrift: Seestr. 21
Postleitzahl: 16831
Postort: Rheinsberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.rheinsberg.de 🌏
E-Mail: c.winkelmann@rheinsberg.de 📧
Telefon: +49 3393155110 📞
Fax: +49 3393155250 📠
Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-08-27 📅
Einreichungsfrist: 2014-10-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-08-29 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 165-295096
ABl. S-Ausgabe: 165
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Rheinsberg betreibt 17 öffentliche Gebäude im Stadtgebiet. Die Unterhalts-, Grund-, und Fensterreinigung wird für die kommenden 4 Jahre ausgeschreiben. Die Gebäude umfassen Verwaltungseinrichtungen, Schulen, Kitas und öffentl. WC.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 180 000 💰
220 000 💰
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Referenznummer: OV2014-Reinigung
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Rheinsberg
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Eigenerklärung zur Eintragung ins Handelsregister:
Den Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister führen wir über die folgenden Angaben:
registerführendes Amtsgericht: ...
Handelsregisternummer: ...
oder
vergleichbare Eintragung (EU):...
2. Erklärungen folgenden Inhalts:
a) Wir erklären, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht rechtskräftig wegen Verstoßes gegen eine der im § 6 EG Abs. 4 a-g VOL/A genannten Bestimmungen verurteilt worden ist.
b) Wir erklären, dass über unser Vermögen kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist bzw. dass sich das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet.
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c) Wir erklären, dass wir unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachkommen.
d) Wir erklären, dass wir Mitglied in der für uns zuständigen Berufsgenossenschaft sind.
e) Wir erklären, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (z.B. §§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) einzuhalten.
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3. Eigenerklärung gemäß der „Richtlinie über den Ausschluss von Bewerbern und Bietern von der Vergabe öffentlicher Aufträge wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stel-len“:
Der Bieter hat mit Abgabe seines Angebotes zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß bzw. analog § 6 Abs. 5 lit. c) bzw. § 6 EG Abs. 6 lit. c) VOL/A, § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. g) VOB/A und § 4 Abs. 9 lit. b) und c) VOF eine Eigenerklärung abzugeben. Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn die Erklärung nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder unzutreffende Erklärungen abgegeben werden. Die Angaben werden ggf. von der Vergabestelle durch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeordnung (GewO) überprüft.
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Ich/Wir erklären, dass
— ich/wir von der für mein Unternehmen zuständige Finanzbehörde nicht nach § 6 Abs. 5 lit. c) bzw. § 6 EG Abs. 6 lit. c) VOL/A, § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. g) VOB/A und § 4 Abs. 9 lit. b) und c) VOF von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen worden bin/sind,
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— ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) oder gem. § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt wor-den bin/sind,
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— keine Verfehlungen vorliegen, die meinen/unseren Ausschluss vom Wettbewerb rechtfertigen könn-ten.
Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind - unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unab-hängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten -:
— Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u.a. Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Diebstahl, Erpressung
— das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Amtsträger oder an nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen besonders Verpflichtete oder an Perso-nen, die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nahe stehen (Beste-chung/Vorteilsgewährung)
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— Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u.a. Beteiligung an Ab-sprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, Beteiligung an Emp-fehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen;
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— Falsche Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern / unerlaubter Einsatz von Nachunternehmern, falsche Erklärung über die Einhaltung verbindlicher tarifvertraglicher Bestimmungen (Ta-riftreueerklärung im Sinne von § 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes) / Verstoß gegen ver-bindliche tarifvertragliche Bestimmungen
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— andere vergleichbar schwerwiegende Verstöße. Darüber hinaus zählen Verstöße gegen das SchwarzArbG, das AEntG und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu den schweren Verfehlun-gen.
Mir/uns ist bekannt, dass die Nichtvorlage oder die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu mei-nem/unserem Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren des Landes Brandenburg sowie zur Kündi-gung eines etwa erteilten Auftrags führen kann. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns auch, die vorstehende Erklärung von Nachunternehmern zu fordern und diese vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiter-beauftragung vorzulegen.
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1. Erklärung zum Umsatz des Unternehmens:
Gesamtumsatz der letzten drei Geschäfts-jahre in Euro (ohne Umsatzsteuer) 2010 2011 2012 Mittlerer Jahres-umsatz
Umsatz bzgl. der be-sonderen Leistungsart der letzten drei Ge-schäftsjahre in Euro (ohne Umsatzsteuer) 2010 2011 2012 Mittlerer Jahres-umsatz
Der Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, umfasst die Tätigkeit in folgenden Geschäftsbereichen:...
2. Eigenerklärung zum Bonitätsindex
Wir bestätigen, dass der für unser Unternehmen vergebene Bonitätsindex bei den folgenden Unternehmen besser als mit den angegebenen Werten belegt ist:
— Creditreform: 270
— Bürgel: 2,7
Sollten Sie sich auf einen anderen Bonitätsindex berufen, so stellen Sie bitte sicher, dass eine Vergleichbarkeit mit den angegebenen Indizes gegeben ist.
3. Eigenerklärung zur Berufshaftpflicht-/Betriebshaftpflichtversicherung:
Eine Berufshaftpflicht-/Betriebshaftpflichtversicherung besteht bei folgendem Versicherungsunterneh-men:
Bezeichnung des Versicherungsunternehmens: ...
Deckungssumme in EUR : ...
Wir legen den Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 000 000 EUR für Personen- und Sachschäden, 500 000 EUR für Schlüsselverluste sowie 2 000 000 EUR für Vermögensschäden auf Nachfrage des Auftraggebers sofort, ansonsten spätestens bei Vertragsbeginn vor.
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1. Angabe von mind. drei Referenzen
Wir haben seit dem 01.01.2011 (in letzten drei Jahren) die folgenden vergleichbaren Leistungen ausgeführt:
1. Auftraggeber:
Art der Leistung:
Leistungszeit/Auftragssumme (EUR):
Ansprechpartner (Tel./Fax/Mail):
2. Auftraggeber:
Leistungszeit/ Auftragssumme (EUR):
3. Auftraggeber:
Hinweis: Es sind drei vergleichbare Leistungen, jeweils unter Angabe des Auftraggebers, des Auftragsgegen-standes, der Leistungszeit, der Auftragssumme in Euro sowie eines Ansprechpartners, anzugeben.)
2. Angabe der durchschnittlichen Anzahl des beschäftigten Personals in den Jahren 2011 und 2012:
Wir beschäftigten im Jahr 2011 durchschnittlich ... Mitarbeiter im Unternehmen
... Mitarbeiter im relevanten Betriebsteil.
Wir beschäftigten im Jahr 2012 durchschnittlich... Mitarbeiter im Unternehmen und
3. Wir erklären, dass die Leistungen zu mindestens 80 Prozent durch sozialversicherungspflich-tige Beschäftigte erbracht werden. Der Auftraggeber behält sich eine entsprechende Prüfung beim Auftragnehmer vor.
4. Wir erklären, dass wir im relevanten Unternehmensteil mindestens 1 Meister des Gebäudereiniger-handwerks sowie mindestens 3 Fachkräfte des Gebäudereinigerhandwerks (Reinigungsmeister, Gesellen des Gebäudereinigerhandwerks, Staatl. geprüfte Desinfektoren) beschäftigen.
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5. Wir erklären, dass alle unsere Lieferanten bzw. Dienstleister und deren Ansprechpartner die deut-sche Sprache sprechen und verstehen.
Nachweise für die vorstehenden Erklärungen werden wir spätestens 5 Kalendertage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zum Nachweis der Richtigkeit vorlegen. Eine verspätete Vorlage oder eine falsche
Erklärung berechtigt den Auftraggeber zum Ausschluss unseres Angebotes vom Vergabeverfahren.
Wir erklären uns damit einverstanden, dass die von uns mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können.
Im Übrigen legen wir unserem Angebot folgende Nachweise / Erklärungen / Unterlagen bei (Zutreffendes bitte ankreuzen):
(Zu III.2.1)
0 zu 1. Firmendarstellung mit den Geschäftsbereichen (max. 2 Seiten)
(Zu III.2.2)
0 zu 2. Vorlage von bestimmt bezeichneten Wirtschaftsauskünften der Creditreform
(Zu III.2.3)
0 zu 1. Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder –dienststellen, die bestätigen, dass die Leistungen den genannten Spezifikationen und Normen entsprechen.
Sonstige besondere Bedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen für die Unterhalts-, Grund- und Fensterreinigung in öffentlichen Gebäuden der Stadt Rheinsberg
— Ausgabe 22.08.2014 – Vergabenummer: OV2014 - Reinigung
1 Allgemeines
1.1 Begriffsbestimmungen
Unterhaltsreinigung im Sinne dieser Vertragsbedingungen bedeutet Reinigung der Gebäudeinnenflächen und der Einrichtungsgegenstände. Die Reinigungsarbeiten umfassen Reinigung und Pflege der Fußbö-den, Wand- und Deckenflächen, Möbel, Fensterbänke, Heizkörper, Türen mit Rahmen und Verkleidun-gen, Glasinnenflächen, Treppengeländer, sanitäre Anlagen, Wasch- und Badeanlagen, etc.
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Hiervon ausgenommen sind IT-Ausstattungen. Maßgebend sind das Leistungsverzeichnis, die Leistungsbeschreibung und die Ergänzenden Regelungen.
Glasflächen- und Rahmenreinigung im Sinne dieser Vertragsbedingungen ist die Reinigung der Fenster und sonstiger Lichtdurchlässe einschließlich der Rahmen an der Außenhaut der Gebäude. Maßgebend sind das Leistungsverzeichnis, die Leistungsbeschreibung und die Ergänzenden Regelungen.
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Die Reinigungsintervalle ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis.
1.2 Aufmaßabweichungen
Stellt der Bewerber / Auftragnehmer (AN) gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objekts fest, die mehr als 5% betragen, können diese jederzeit geltend gemacht wer-den.
Betragen die Aufmaßabweichungen weniger als 5% und werden sie nicht bis spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich bei der Hausverwaltung geltend gemacht, liegt es im Ermessen des Auftraggebers (AG), den Vertrag anzupassen.
1.3 Änderung der beauftragten Flächen
Der Auftraggeber ist berechtigt, die zu reinigenden Flächen nach den betrieblichen Erfordernissen je-derzeit vorübergehend neu festzulegen; er hat dies dem Auftragnehmer spätestens 5 Werktage zuvor mitzuteilen.
Der Auftraggeber kann einzelne zu reinigende Flächen aus der beauftragten Fläche entfernen, wenn eine Eigenreinigung ggü. der Fremdreinigung Sinn macht. Er hat das dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor der Umstellung mitzuteilen.
1.4 Besondere Reinigungsarbeiten
1.4.1 Abrechnung
Besondere Reinigungsarbeiten sind - sofern nichts anderes vereinbart wurde - auf der Basis des sich aus dem Angebot für die laufende Unterhaltsreinigung ergebenden Preises abzurechnen.
1.4.2 Ergänzende Reinigungen
Vor bzw. nach Veranstaltungen an Werk-, Sonn- oder Feiertagen sind auf Anforderung des AG ergänzende Reinigungen durchzuführen. Der Leistungsumfang und der Zeitaufwand sind vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu vereinbaren.
1.4.3 Baumaßnahmen
Durch Baumaßnahmen entstehende Verschmutzungen sind grundsätzlich im Rahmen der Unterhaltsreinigung zu beseitigen. Werden durch die Baumaßnahmen jedoch erhebliche zusätzliche Verschmutzungen verursacht, die einen erhöhten Reinigungsaufwand rechtfertigen, so hat der AN diesen Bedarf zeitnah und vor Beginn der zusätzlichen Tätigkeit bei dem AG anzuzeigen und mit ihm den Mehrbedarf und die damit verbundenen Kosten verbindlich abzustimmen. Dabei sind jedoch etwaige, durch die Baumaßnahme entstandene, Flächenreduzierungen zu berücksichtigen.
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Die getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.
1.5 Abstellräume
Soweit der AG im Objekt vorhandene Abstellräume für Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel zur Verfügung stellen kann, werden diese unentgeltlich überlassen. Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachte Sachen. Der AN hat den AG von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des AG, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
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1.6 Strom, Wasser
Das zur Vertragserfüllung notwendige Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sofern die Ergänzenden Regelungen nichts anderes vorsehen. Es ist stets auf sparsamen Verbrauch zu achten.
1.7 Telefonbenutzung
Die Benutzung der Fernsprechanlagen ist nicht gestattet.
2 Reinigungszeiten
Die Reinigungszeiten für die einzelnen Gebäude werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit festgelegt.
3 Reinigungsgeräte und –material
3.1 Reinigungsmaschinen und –geräte
Die vom AN gestellten und gemäß Reinigungskonzept eingesetzten Reinigungsgeräte und –maschinen müssen nach den einschlägigen technischen Vorschriften gekennzeichnet und im vorgeschriebenen Turnus auf Kosten des AN überprüft und gewartet werden.
Vor dem Einsatz von Reinigungsautomaten ist die Eignung unter Berücksichtigung von Bodenbelagsei –genschaften und Unterkonstruktionen zu prüfen. Für Schäden - insbesondere am Fußboden - die dem Einsatz des Reinigungsautomaten zuzuschreiben sind, haftet der AN.
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Der AN hat standardisierte Arbeitsmaterialien einzusetzen, wie z.B. Dosierhilfen und das 4-Farbsystem bei Chemie / Eimern / Tüchern, um systematisch Fehlerquellen zu vermeiden.
3.2 Reinigungs- und Pflegemittel, Verpackungen
3.2.1 Einzusetzende Mittel, Gesundheitsschutz
Grundsätzlich trägt der AN die Verantwortung für die einzusetzenden Reinigungsmittel.
Desinfektionsmittel sind sparsam und nur in Abstimmung mit dem AG einzusetzen und müssen in der jeweils gültigen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) eingetragen sein.
Für die Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände durch ungeeignete Reinigungsmittel haftet der AN.
Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden.
Der AG behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Mittel jederzeit schriftlich zu untersagen.
Die vom AN einzubringenden Reinigungs- und Pflegemittel dürfen zu keiner Gesundheitsgefährdung,
Gesundheitsschädigung oder Belastung der Umwelt führen und müssen beim Umweltbundesamt
registriert sein. Reinigungs- und Pflegemittel sowie Verbrauchsmaterialien, die mit Umweltzeichen wie z.B. "Blauer Engel" oder "Euroblume" oder vergleichbaren Umweltzeichen ausgezeichnet sind, sollten bei Eignung bevorzugt werden.
Es dürfen keine bzw. nur in Absprache mit dem Auftraggeber Reinigungs- und Pflegemittel zur Anwendung kommen, die nach der Gefahrstoffverordnung, MAK-Liste und GHS als sehr giftig, kanzerogen,
mutagen oder umweltgefährlich eingestuft wurden und/oder in Gebinden aus Polyvinylchlorid (PVC) geliefert werden.
3.2.2 Sicherheitsdatenblätter
Der AN ist verpflichtet, die eingesetzten Reinigungsmittel nach den Vorgaben der gültigen gesetzlichen Regelungen zu beschriften und alle Vorgaben zu beachten.
Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, seine internen Betriebsanweisungen objektspezifisch anzupassen, diese zusammen mit den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Mittel an der Arbeitsstelle in geeigneter Weise bekanntzumachen und anhand dieser Informationen die Unterweisungen der Mitarbeiter durchzuführen.
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Auf Anforderung sind die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Mittel dem AG vorzulegen.
3.2.3 Recycling, Umweltschutz
Produkte in Gebinden, die wiederverwendet resp. wiederbefüllt werden, sind zu bevorzugen. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die Gebinde der stofflichen Verwertung zugeführt werden. Produkte in nicht wieder verwendbaren oder wieder verwertbaren Gebinden sollen nicht verwendet werden.
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Verpackungen sind unter dem Gesichtspunkt der Abfallvermeidung auf das Notwendigste zu beschränken. Sie sind wiederzuverwenden oder der stofflichen Verwertung zuzuführen. Für die Verpackungen sind grundsätzlich umweltfreundliche Materialien (Karton, Pappe, Papier in RC- Qualität, Vollholz) zu verwenden. Sofern in begründeten Ausnahmen Folien verwendet werden, müssen diese ausschließlich aus transparentem PE bestehen.
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3.3 Überprüfung der Vorgaben
Der AG hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Bedingungen zu über-prüfen, z.B. durch Vor-Ort-Kontrolle.
4 Aufsichts- und Reinigungspersonal sowie Verhaltensvorschriften
4.1 Anforderungen an das Personal
4.1.1 Zuverlässigkeit
Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen. Die Kenntnisse der deutschen Sprache müssen für die Erfüllung der Aufgaben ausreichen. Der AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu prüfen, indem z.B. die Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse verlangt wird.
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Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Reinigungsleistung durch Per-sonalausfälle (bspw. infolge Krankheit, Urlaub usw.) nicht beeinträchtigt wird.
Ausländische Arbeitskräfte dürfen vom AN nur beschäftigt werden, wenn sie gültige Arbeitspapiere besitzen.
Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Objektes beauftragt sind, dürfen nicht mit in das Objekt genommen werden. Das gilt auch für Kinder.
4.1.2 Firmenausweis
Auf Verlangen des AGs hat der AN das mit der Reinigung beauftragte Personal mit einem Firmenausweis auszustatten, der jederzeit sichtbar zu tragen ist. Bei Ausscheiden von Personal hat der AN den Ausweis einzuziehen.
4.1.3 Ansprechpartner des AN, Objektleitung
Der AN hat für die tägliche Aufsicht eine fachlich und persönlich geeignete Person (Vorarbeiter/in) ein-zusetzen und diese dem AG namentlich zu benennen. Sie hat mit der Reinigungssachbearbeitung und der Hausverwaltung eng zusammenzuarbeiten und steht der Hausverwaltung während der Reinigungszeiten jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung. Soweit es sich hierbei um Personen ausländischer Nationalität handelt, müssen ihre Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erfüllung dieser Aufgaben ausreichen.
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Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der AN für jedes Objekt zusätzlich eine verantwortliche Objektleitung zu benennen, die mit der Reinigungssachbearbeitung und der Hausverwaltung eng zusammenarbeitet und werktäglich zu erreichen ist. Die Objektleitung ist mindestens 14-tägig im Objekt und weist die Anwesenheit nach. Eine die Aufgabenerfüllung ermöglichende problemlose Verständigung in deutscher Sprache ist zu gewährleisten.
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4.1.4 Einweisung, Schulung
Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. Unfallverhü-tung, Gefahrstoffe usw.) sowie mindestens 1 x jährlich fachlich zu schulen und durch fachkundige Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme im Objekt einzuweisen sowie regelmäßig zu beaufsichtigen. Es ist durch den AN sicherzustellen, dass die MA mit modernen Reinigungsverfahren vertraut sind.
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4.1.5 Anweisungsrecht der Hausverwaltung
Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis des AN schließt nicht aus, dass die Hausverwaltung Anweisungen erteilt, die sich nur auf das Werk bzw. die Vertragserfüllung, jedoch nicht auf die einzelnen zur Herstellung des Werks erforderlichen Arbeitsverrichtungen beziehen.
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4.2 Beschäftigungsverbot, Sanktionen
Hausverwalter oder Hausmeister, Betriebshelfer, deren Angehörige und Lebenspartner sowie andere mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen dürfen nicht als Mitarbeiter des AN in dem Objekt eingesetzt werden, das von dem betreffenden Hausverwalter oder Hausmeister betreut wird.
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Für jeden nachgewiesenen Fall der Nichteinhaltung zahlt der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,- Euro. Im Falle der wiederholten Nichteinhaltung kann der AG den Vertrag mit dem AN fristlos kündigen.
Arbeitnehmer die im Tätigkeitsfeld Reinigung von der Stadt Rheinsberg beschäftigt werden, können nicht als Mitarbeiter des AN in den Objekten eingesetzt werden.
4.3 Gesundheitsschutz
4.3.1 Meldepflichtige Erkrankungen
Arbeitskräfte, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
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4.3.2 Ausscheider
Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten.
4.4 Datenschutz
Unterlagen (Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten usw.), die sich in den Diensträumen befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Datenschutzbestimmungen, die sich insbesondere aus dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Sozialgesetzbuch ergeben. In diese Unterlagen darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen u.a. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekannt gewordene Sachverhalte und sensible Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren.
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Der AN darf Arbeitskräfte, die gegen diese Pflichten verstoßen, nicht mehr bei der Stadt Rheinsberg einsetzen.
Auf die entsprechenden Strafvorschriften der vorgenannten Gesetze wird verwiesen.
4.5 Verhalten im Objekt, Gefahrenmeldung
4.5.1 Fundstücke
Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die im Objekt gefunden werden, sofort bei der Hausverwaltung abzuliefern. Eine Mitnahme solcher Gegenstände durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls. Der AN weist seine Arbeitskräfte vor Beginn ihrer Tätigkeit im Objekt darauf hin.
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Ein Finderlohn kann nicht gezahlt werden.
4.5.2 Mitteilungspflicht über Schäden/Mängel
Mängel und Schäden am Objekt und an den Einrichtungsgegenständen sind der Hausverwaltung unver-züglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden zu einer Gefährdung des Reinigungspersonals führen können, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.
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Die Haftung des AGs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bleibt unberührt.
4.6 Hausverbot
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN des Objektes zu verweisen oder ihnen den Zutritt zu untersagen, wenn diese
die Voraussetzungen der Ziffer 4.1 nicht erfüllen, insbesondere, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen
gegen die Regelungen des Vertrages verstoßen.
5 Leiharbeitnehmer
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen kann der AG aber auf begründeten schriftlichen Antrag des AN für einen begrenzten Zeitraum den Einsatz von Leiharbeitnehmern gestatten.
6 Abnahme, Rechnung und Erfüllungsmängel
6.1 Abnahme
Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung trägt der AN. Eine formale Abnahme ist in der Regel nicht vorgesehen. Der AN überprüft eigenständig und regelmäßig die Reinigungsleistung, dokumentiert diese Überprüfungen mindestens einmal im Vierteljahr und übergibt dem AN eine Kopie der Dokumentation.
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Festgestellte Mängel werden im Mängelbuch eingetragen. (siehe 6.2.1)
Auf Verlangen des AGs weist der AN die geleistete Arbeit durch die von seinen Mitarbeitern vorgelegten „Stundenzetteln“ oder eine vergleichbare Dokumentation nach.
Bei Grundreinigungen, Sonderreinigungen sowie Glas- und Fensterrahmenreinigung legt der AN nach jeder Reinigung dem AG einen Leistungsnachweis vor, der von einem beauftragten Mitarbeiters des AGs abgezeichnet wird. Eine Kopie dieses Nachweises wird mit der nächsten fälligen Rechnung eingereicht.
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6.2 Erfüllungsmängel/Vertragsstrafen
Soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
6.2.1 Mängel werden vom AG in einem Mängelbuch, das der AN stellt und in jedem Gebäude aufliegt, schriftlich dokumentiert. Der Auftragnehmer reagiert auf diese Mängel, die im Mängelbuch angezeigt sind, unverzüglich und stellt die Mängel ab.
6.2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle der schuldhaften Verletzung nachfolgend genannter Pflichten eine Vertragsstrafe in der nachfolgend genannten Höhe an den Auftraggeber zu zahlen:
— Verstößt der Auftragnehmer bei der Entlohnung seiner in den Objekten des Auftraggebers einge-setzten Arbeitskräfte schuldhaft gegen die Verpflichtung des jeweils gültigen Tarifvertrages, hat er für jeden Arbeitnehmer, der nicht entsprechend entlohnt wird, eine Vertragsstrafe von 400 EUR an den Auftraggeber zu zahlen.
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— Der Auftraggeber beruft sich erst dann auf Nicht- oder Schlechtleistungen, wenn angezeigte Mängel nicht in angemessener Frist (2 Arbeitstage) beseitigt wurden oder sich Mängel trotz Aufforderung zur Abstellung mindestens dreimal wiederholen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seiner Pflicht zur vertragsgerechten Reinigung im vorgenannten Sinne nicht nachkommt, ist er für jeden Fall der schuldhaften, nicht vertragsgerechten Reinigung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR an den Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Mängelrügen, die sich auf die Reinigungsleis-tung eines Tages beziehen, gelten als einheitliche Mängelrüge im Sinne dieses Absatzes.
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6.2.3 Nachweismöglichkeit
Dem AN wird für die obigen Fälle der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die angesetzte Pauschale.
6.2.4 Weitergehende Ansprüche
Sonstige, auch weitergehende Ansprüche des AG nach dem BGB sowie das Recht des AG zur fristlosen Kündigung nach Nr. 0 bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6.3 Ausfallzeiten
Wenn die Arbeiten zur Unterhaltsreinigung aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Falle wird das zu zahlende Monatsentgelt für die Zeit des Arbeitsausfalles, der über 10 Arbeitstage hinausgeht, entsprechend gekürzt. Das Recht des ANs auf Kündigung gemäß § 643 BGB in Verbindung mit § 642 BGB bleibt unberührt.
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7 Preis, Preisgleitklausel, Zahlungen
7.1 Vertragspreise, Vertragsanpassung
Der auf Grundlage des Angebots ermittelte jährliche Gesamtpreis für die Unterhaltsreinigung ist ein Fest-preis. Er bildet die Abrechnungsgrundlage und wird monatlich mit 1/12 dieses Gesamtpreises in Rechnung gestellt. Hierauf wird die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe berechnet; das gilt auch für die Preise anderer Reinigungsleistungen.
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Sind Flächen, aus welchem Grund auch immer, für eine gewisse Zeit nicht zu reinigen, so wird der jeweils gültige Unterhaltspreis für diese Flächen und Zeiten gutgeschrieben.
Grund- und Fensterreinigungen werden je Durchführung zum im Angebot beschriebenen Festpries in Rechnung gestellt.
Vermindert oder erhöht sich die monatliche Reinigungsfläche um mindestens 2%, ist der Preis auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes in Bezug auf den Stundenverrechnungssatz und die Leistungs-werte neu zu ermitteln und seitens des AGs eine Vertragsanpassung vorzunehmen.
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7.2 Preisanpassungen
Die Angebotspreise basieren auf den Tariflöhnen des Gebäudereinigerhandwerks Brandenburg, die am letzten Tage der Angebotsfrist gültig waren bzw. auf den gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlöhnen.
Im Falle des Inkrafttretens eines von der Landesinnung der Gebäudereiniger Brandenburg geschlossenen neuen Lohn- und Rahmentarifvertrags sowie bei der Erhöhung gesetzlicher Sozialaufwendungen kann der AN eine Erhöhung des Vertragspreises beantragen. Die Reinigungspreise werden üblicherweise um 85 % der prozentualen Tariflohnanpassung angehoben.
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Anträge, die später als 3 Monate nach Abschluss des Lohn- oder Rahmentarifvertrags oder nach Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Sozialaufwendungen eingehen, finden nur vom 1. Tage des Eingangsmonats an Berücksichtigung.
Kommt eine Einigung über den neuen Preis nicht zustande, so kann jeder Vertragspartner nach Nr. 10.1 kündigen (jedoch frühestens zum Ende des ersten Vertragsjahres). Bis zum Ablauf des Vertrages gilt der nach Nr. 7.1 vereinbarte Preis weiter.
Die Regelung findet sinngemäß Anwendung, wenn sich eine Ermäßigung der Löhne oder der gesetzlichen Sozialaufwendungen ergibt.
In Zeiträumen ohne allgemeinverbindlichen Tarifvertrag bzw. bei Kündigung des zuletzt gültigen Mindest-lohntarifvertrags gelten bis zum Abschluss einer Übergangsregelung bzw. eines neuen (Mindest-) Lohntarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien die Regelungen des zuletzt gültigen Tarifvertrags.
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8 Haftung
Soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
8.1 Umfang, Ausschluss
8.1.1 Der AN hat für ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die an Fußböden oder den Bodenbelägen durch vom AN eingesetzte Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel entstehen.
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Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem AN oder seinen Gehilfen ausgehändigten Haupt- oder Generalschlüssels auch den Ersatz der gesamten Schließanlage.
Bei den Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände, zerbrochene Scheiben u.ä. werden auf Veranlassung des AGs erneuert. Die entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.
8.1.2 (1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AG auf Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen des im Einzelfall einschlägigen Rechtsgrundes auch im Übrigen vorliegen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AG nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des AG jedoch begrenzt auf den Ersatz von Schäden, die aus Sicht des AG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar waren oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind in Bezug auf die im vorherigen Satz definierten Schäden nur soweit ersatzfähig, wie sie in dem Vertragsverhältnis typischerweise zu erwarten sind.
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Der AN verpflichtet sich, den AG im Übrigen von Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressansprüchen jeglicher Art (z.B. von Versicherungen) freizuhalten. Der AN hat den AG auch von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, freizuhalten.
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(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AG.
8.2 Versicherung
Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe abzuschließen und dies dem AG nach Aufforderung nachzuweisen.
9 Vertragslaufzeit
Die Dauer der Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre ab Vertragsbeginn.
Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis zu den bestehenden Konditionen maximal um 2 Jahre verlängern. Eine Vertragsverlängerung erfolgt jeweils um 1 Jahr.
10 Kündigung
10.1 Ordentliche Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von fünf Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres zulässig.
10.2 Kündigung in der Probezeit
Für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen wird eine Probezeit von 6 Monaten ab dem Beginn der Vertragslaufzeit vereinbart. Während der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung des Ver-trages durch den Auftraggeber mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
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10.3 Außerordentliche Kündigung
Der AG kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn das Objekt vom AG - vorübergehend oder auf Dauer - nicht mehr genutzt wird oder nicht mehr genutzt werden soll.
Sollen nur Teile des Objektes nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des AN: muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden.
10.4 Fristlose Kündigung
Der AG kann den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der AN
a) die übernommene Leistung nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt beginnt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz schriftlicher Mahnung nicht Abhilfe schafft,
b) eine ihm von dem Aufsichtsorgan der Verwaltung nach Nr. 3.2.1 untersagte Reinigungsart beibehält oder nicht zulässige Mittel verwendet,
c) die vereinbarte Quote an versicherungspflichtigen Arbeitskräften nicht einhält,
d) den Mitarbeitern seines Betriebes die tariflichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen ganz oder teilweise vorenthält oder wenn er in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestimmungen oder Vorschriften der Sozialgesetzgebung oder des Betriebs¬verfassungsgesetzes verstößt,
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e) gegen die Bestimmung der Nr. 5 (Verbot von Leiharbeitsverhältnissen) verstößt,
f) im Angebot falsche Angaben gemacht oder falsche Erklärungen abgegeben hat oder sein im Rahmen der Angebotsabgabe eingereichtes Reinigungskonzept nicht umsetzt.
g) einen Verstoß gegen ein ausgesprochenes Hausverbot (Nr. 4.6) begeht bzw. dies veranlasst oder duldet,
h) gegen die Bestimmungen von Nr. 4.4 (Datenschutz) verstößt.
10.5 Schriftform
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
10.6 Räumung, Abnahme- und Übernahmeprotokoll
10.6.1 Räumung
Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am Tag der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzte Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Objekt herauszunehmen und die Abstellräume / Reinigungskammern sauber zu übergeben.
10.6.2 Abnahme, Mängelbeseitigung
Mängel hat der AN entsprechend der Nr. 6.2 zu beseitigen; dies erfolgt spätestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Unterbleibt die Mängelbeseitigung, trägt der bisherige AN die Kosten für die Ersatzvornahme durch Dritte.
Der Reinigungszustand ist ca. 2 Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses (Vorabnahme) und am Tag der letzten Reinigung (Endabnahme) in einem Protokoll durch den AG oder einen durch ihn beauftragten Dritten festzuhalten.
Das Endabnahmeprotokoll wird dem bisherigen und dem neuen AN als Zustandsbeschreibung des Objektes ausgehändigt.
10.6.3 Übernahme
Bei Übernahme der vertraglichen Leistung ist ein Übernahmeprotokoll durch den AN zu erstellen.
Äußern AG und AN innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Objekts keine Einwände, gilt das Ab-nahmeprotokoll als akzeptiert (=Übernahmeprotokoll).
11 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Rege-lungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
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Entsprechendes gilt, wenn sich eine Vertragslücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt schon bei Vertragsschluss von ihnen bedacht worden wäre.
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12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AG und AN ist Pots-dam. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stadt Rheinsberg
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-10-20 📅
Öffnungsort: Stadt Rheinsberg
Ort des Eröffnungstermins: Stadt Rheinsberg
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (70)
2. Qualität der Leistung bei 3 Referenzkunden (30)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Frau Christiane Winkelmann
Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2015-01-01 📅
Datum des Endes: 2016-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: OV2014-Reinigung
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3318661610 📞
Quelle: OJS 2014/S 165-295096 (2014-08-27)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-01-19)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 573 214 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-01-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-01-22 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 015-023502
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 165-295096
ABl. S-Ausgabe: 15
Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Rheinsberg.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-12-01 📅
Name: Veolia Umweltservice Industrie- und Gebäudedienstleistungen GmbH
Postanschrift: Martin-Ebell-Straße 19
Postort: Neuruppin
Postleitzahl: 16816
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 8
Quelle: OJS 2015/S 015-023502 (2015-01-19)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 573 214 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-01-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-01-22 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 015-023502
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 165-295096
ABl. S-Ausgabe: 15
Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Rheinsberg.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-12-01 📅
Name: Veolia Umweltservice Industrie- und Gebäudedienstleistungen GmbH
Postanschrift: Martin-Ebell-Straße 19
Postort: Neuruppin
Postleitzahl: 16816
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 8
Quelle: OJS 2015/S 015-023502 (2015-01-19)
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