Die Ausschreibung ist unter der Verantwortung des Auftraggebers durch einen Versicherungsmakler vorbereitet worden. Seine Tätigkeit umfasste die Analyse und Bewertung der vorhandenen Risiken und die Erstellung und Anpassung des Versicherungskonzeptes, wie es hier zur Ausschreibung gelangt. Die Verwaltung des zu vergebenden Auftrags durch den Versicherungsmakler ist ausdrücklicher Wille des Auftraggebers. Zwingende Voraussetzung für die Abgabe eines Angebotes ist daher, den bestehenden Maklerauftrag vorbehaltlos zu akzeptieren. Hierdurch entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Courtage.