Versorgung der Versicherten der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse in den Regionen Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit Elektrostimulationsgeräten entsprechend den Anforderungen der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V
Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse schreibt die Versorgung der Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten gemäß § 127 Absatz 1 SGB V aus. Der Auftragnehmer ist während der Vertragsdauer gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 SGB V exklusiv berechtigt und verpflichtet, die Versorgung der Versicherten der Auftraggeberin mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) der Produktgruppe 09 – Elektrostimulationsgeräten im Gebiet des/der bezuschlagten Teillose(s) sicherzustellen. Vertragsgegenstand sind im Einzelnen folgende den Anforderungen der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V entsprechende Hilfsmittel: 1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01, 2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02, 3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03, 4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist neben der Versorgung der Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten auch die Lieferung aller zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien sowie auch die Erbringung sämtlicher im Zusammenhang mit der Versorgung des Versicherten stehenden Versorgungs- sowie Serviceleistungen, wie z. B. Einweisung und Beratung, Reparaturen etc.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-11-17.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-11-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Verschiedene medizinische Geräte und Produkte
Menge oder Umfang: Siehe Angaben zu den einzelnen Losen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Verschiedene medizinische Geräte und Produkte📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK-Bundesverband GbR
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31, Berlin-Mitte
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de📧
Fax: +49 30346462777 📠
(1) Auftraggeberin ist die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Michalak, Behlertstraße 33 a, 14467 Potsdam, Deutschland.
(2) Der Bieter kann auf alle Teillose bieten. Eine Zuschlagslimitierung findet nicht statt. Die Angebote sind an die AOK- Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Frau Silke Beckmann,
Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte,
Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin, zu richten.
(3) Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können unter https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/ heruntergeladen werden.
(4) Allgemeiner Hinweis für Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Erklärung der Bietergemeinschaft ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen.
Die geforderten Eignungsnachweise gemäß Ziffer III.2.1) (1) und (2) sowie Ziffer III.2.2) (2) der EU-Bekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer II.1.4), Ziffer III.2.2) (2) und Ziffer III.2.3) der EU-Bekanntmachung genannten Nachweise können von den Mitgliedern grundsätzlich gemeinschaftlich erbracht werden. Jedoch müssen Mitglieder von Bietergemeinschaften, die wesentliche Teilleistungen erbringen, d. h. Versicherte betreuen, beraten bzw. Hilfsmittel an Versicherte abgeben (§ 126 Absatz 1 SGB V), jeweils selbst die Nachweise gemäß Ziffer III.2.3) (aktuell gültige Präqualifizierungsurkunde gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 126 Absatz 1a SGB V bzw. Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 126 SGB V der EU-Bekanntmachung) vorlegen.
(5) Allgemeine Hinweis zum Einsatz von Unterauftragnehmern:
a) Der Bieter muss mit der Abgabe des Angebotes den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern, die wesentliche Teilleistungen erbringen, angeben. Wesentliche Teilleistungen werden von Unterauftragnehmern erbracht, die wie ein Leistungserbringer Versicherte betreuen bzw. beraten oder an diese Hilfsmittel abgeben (§ 126 Absatz 1 SGB V). Art und Umfang der an solche Unterauftragnehmer zu vergebenden wesentlichen Teilleistungen sind durch Vorlage einer Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis, Anlage 5 der Vergabeunterlagen) mitzuteilen.
b) Der Auftragnehmer darf wesentliche Teilleistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Teilleistungen, die keine wesentlichen Teilleistungen im oben genannten Sinne sind. Das sind z. B. unwesentliche Teilleistungen, Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist (§ 4 Nr. 4 VOL/B), wie Post- und Versandleistungen.
c) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen und benennt er solche im Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 5 der Vergabeunterlagen), so hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer/s vorlegt (§ 7 Absatz 9 Satz 2 VOL/A-EG). In diesem Fall gilt die Zustimmung der Auftraggeberin zum Einsatz des/der Unterauftragnehmer/s mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Die Verpflichtungserklärung kann bereits mit dem Angebot eingereicht werden, muss jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Versand der Vorabinformation vorgelegt werden.
d) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die geforderten Eignungsnachweise gem. Ziffer III.2.3) (Technische Leistungsfähigkeit) der EU-Bekanntmachung grundsätzlich auch für Unterauftragnehmer vorzulegen, die wesentliche Teilleistungen erbringen. Sie sind dabei jeweils auf die Leistung zu beziehen, die der Unterauftragnehmer im Zuschlagsfall übernehmen soll, und nur insoweit zu erbringen, wie sie auf die vom Unterauftragnehmer zu übernehmende Leistung anwendbar sind.
e) Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Absatz 9 Satz 1 VOL/A-EG) anzusehen sind.
(1) Auftraggeberin ist die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Michalak, Behlertstraße 33 a, 14467 Potsdam, Deutschland.
(2) Der Bieter kann auf alle Teillose bieten. Eine Zuschlagslimitierung findet nicht statt. Die Angebote sind an die AOK- Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Frau Silke Beckmann,
Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte,
Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin, zu richten.
Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Erklärung der Bietergemeinschaft ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen.
Die geforderten Eignungsnachweise gemäß Ziffer III.2.1) (1) und (2) sowie Ziffer III.2.2) (2) der EU-Bekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer II.1.4), Ziffer III.2.2) (2) und Ziffer III.2.3) der EU-Bekanntmachung genannten Nachweise können von den Mitgliedern grundsätzlich gemeinschaftlich erbracht werden. Jedoch müssen Mitglieder von Bietergemeinschaften, die wesentliche Teilleistungen erbringen, d. h. Versicherte betreuen, beraten bzw. Hilfsmittel an Versicherte abgeben (§ 126 Absatz 1 SGB V), jeweils selbst die Nachweise gemäß Ziffer III.2.3) (aktuell gültige Präqualifizierungsurkunde gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 126 Absatz 1a SGB V bzw. Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 126 SGB V der EU-Bekanntmachung) vorlegen.
(5) Allgemeine Hinweis zum Einsatz von Unterauftragnehmern:
a) Der Bieter muss mit der Abgabe des Angebotes den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern, die wesentliche Teilleistungen erbringen, angeben. Wesentliche Teilleistungen werden von Unterauftragnehmern erbracht, die wie ein Leistungserbringer Versicherte betreuen bzw. beraten oder an diese Hilfsmittel abgeben (§ 126 Absatz 1 SGB V). Art und Umfang der an solche Unterauftragnehmer zu vergebenden wesentlichen Teilleistungen sind durch Vorlage einer Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis, Anlage 5 der Vergabeunterlagen) mitzuteilen.
b) Der Auftragnehmer darf wesentliche Teilleistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Teilleistungen, die keine wesentlichen Teilleistungen im oben genannten Sinne sind. Das sind z. B. unwesentliche Teilleistungen, Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist (§ 4 Nr. 4 VOL/B), wie Post- und Versandleistungen.
c) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen und benennt er solche im Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 5 der Vergabeunterlagen), so hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer/s vorlegt (§ 7 Absatz 9 Satz 2 VOL/A-EG). In diesem Fall gilt die Zustimmung der Auftraggeberin zum Einsatz des/der Unterauftragnehmer/s mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Die Verpflichtungserklärung kann bereits mit dem Angebot eingereicht werden, muss jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Versand der Vorabinformation vorgelegt werden.
d) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die geforderten Eignungsnachweise gem. Ziffer III.2.3) (Technische Leistungsfähigkeit) der EU-Bekanntmachung grundsätzlich auch für Unterauftragnehmer vorzulegen, die wesentliche Teilleistungen erbringen. Sie sind dabei jeweils auf die Leistung zu beziehen, die der Unterauftragnehmer im Zuschlagsfall übernehmen soll, und nur insoweit zu erbringen, wie sie auf die vom Unterauftragnehmer zu übernehmende Leistung anwendbar sind.
e) Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Absatz 9 Satz 1 VOL/A-EG) anzusehen sind.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse schreibt die Versorgung der Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten gemäß § 127 Absatz 1 SGB V aus. Der Auftragnehmer ist während der Vertragsdauer gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 SGB V exklusiv berechtigt und verpflichtet, die Versorgung der Versicherten der Auftraggeberin mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) der Produktgruppe 09 – Elektrostimulationsgeräten im Gebiet des/der bezuschlagten Teillose(s) sicherzustellen.
Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse schreibt die Versorgung der Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten gemäß § 127 Absatz 1 SGB V aus. Der Auftragnehmer ist während der Vertragsdauer gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 SGB V exklusiv berechtigt und verpflichtet, die Versorgung der Versicherten der Auftraggeberin mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) der Produktgruppe 09 – Elektrostimulationsgeräten im Gebiet des/der bezuschlagten Teillose(s) sicherzustellen.
Vertragsgegenstand sind im Einzelnen folgende den Anforderungen der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V entsprechende Hilfsmittel:
1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01,
2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02,
3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03,
4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist neben der Versorgung der Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten auch die Lieferung aller zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien sowie auch die Erbringung sämtlicher im Zusammenhang mit der Versorgung des Versicherten stehenden Versorgungs- sowie Serviceleistungen, wie z. B. Einweisung und Beratung, Reparaturen etc.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist neben der Versorgung der Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten auch die Lieferung aller zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien sowie auch die Erbringung sämtlicher im Zusammenhang mit der Versorgung des Versicherten stehenden Versorgungs- sowie Serviceleistungen, wie z. B. Einweisung und Beratung, Reparaturen etc.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Region Schwerin
Kurze Beschreibung:
Diese Region umfasst die Städte Schwerin und Wismar sowie die Gebiete Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim.
Menge oder Umfang: Erstversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 539 Erstversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 40 Erstversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 13 Erstversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 2 Erstversorgungen.Folgeversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 396 Folgeversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 9 Folgeversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 1 Folgeversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 0 Folgeversorgungen.Diese Angaben dienen als Kalkulationsgrundlage für die Erstellung Ihres Angebotes, es handelt sich hierbei nicht um garantierte Abnahmemengen. Anzahl versorgter Versicherter mit Elektrostimulationsgeräten vom 1.7.2013 bis 30.6.2014.
Diese Angaben dienen als Kalkulationsgrundlage für die Erstellung Ihres Angebotes, es handelt sich hierbei nicht um garantierte Abnahmemengen. Anzahl versorgter Versicherter mit Elektrostimulationsgeräten vom 1.7.2013 bis 30.6.2014.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Region Rostock
Kurze Beschreibung:
Diese Region umfasst die Städte Rostock und Stralsund sowie die Gebiete Rügen, Bad Doberan, Güstrow und Nordvorpommern.
Menge oder Umfang: Erstversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 833 Erstversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 176 Erstversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 28 Erstversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 11 Erstversorgungen.Folgeversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 646 Folgeversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 16 Folgeversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 4 Folgeversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 4 Folgeversorgungen.Diese Angaben dienen als Kalkulationsgrundlage für die Erstellung Ihres Angebotes, es handelt sich hierbei nicht um garantierte Abnahmemengen. Anzahl versorgter Versicherter mit Elektrostimulationsgeräten vom 1.7.2013 bis 30.6.2014.
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Region Brandenburg Nord
Menge oder Umfang: Erstversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 1 122 Erstversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 188 Erstversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 31 Erstversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 0 Erstversorgungen.Folgeversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 520 Folgeversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 44 Folgeversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 10 Folgeversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 0 Folgeversorgungen.Diese Angaben dienen als Kalkulationsgrundlage für die Erstellung Ihres Angebotes, es handelt sich hierbei nicht um garantierte Abnahmemengen. Anzahl versorgter Versicherter mit Elektrostimulationsgeräten vom 1.7.2013 bis 30.6.2014.
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Region Brandenburg Süd
Menge oder Umfang: Erstversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 1 273 Erstversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 147 Erstversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 66 Erstversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 10 Erstversorgungen.Folgeversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 538 Folgeversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 25 Folgeversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 14 Folgeversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 3 Folgeversorgungen.Diese Angaben dienen als Kalkulationsgrundlage für die Erstellung Ihres Angebotes, es handelt sich hierbei nicht um garantierte Abnahmemengen. Anzahl versorgter Versicherter mit Elektrostimulationsgeräten vom 1.7.2013 bis 30.6.2014.
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Region Berlin Nord
Menge oder Umfang: Erstversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 2 036 Erstversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 247 Erstversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 98 Erstversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 8 Erstversorgungen.Folgeversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 663 Folgeversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 44 Folgeversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 38 Folgeversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 2 Folgeversorgungen.Diese Angaben dienen als Kalkulationsgrundlage für die Erstellung Ihres Angebotes, es handelt sich hierbei nicht um garantierte Abnahmemengen. Anzahl versorgter Versicherter mit Elektrostimulationsgeräten vom 1.7.2013 bis 30.6.2014.
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Region Berlin Süd
Menge oder Umfang: Erstversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 1 866 Erstversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 221 Erstversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 112 Erstversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 11 Erstversorgungen.Folgeversorgung:1. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.01) = 708 Folgeversorgungen.2. Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.02) = 33 Folgeversorgungen.3. Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.03) = 23 Folgeversorgungen.4. Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) (gemäß Produktuntergruppe: 09.37.04) = 3 Folgeversorgungen.Diese Angaben dienen als Kalkulationsgrundlage für die Erstellung Ihres Angebotes, es handelt sich hierbei nicht um garantierte Abnahmemengen. Anzahl versorgter Versicherter mit Elektrostimulationsgeräten vom 1.7.2013 bis 30.6.2014.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(1) Kopie eines Auszuges aus dem Berufs- oder Handelsregister (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate), Bewerber mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben gleichwertige Nachweise von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
(1) Kopie eines Auszuges aus dem Berufs- oder Handelsregister (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate), Bewerber mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben gleichwertige Nachweise von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
(2) Eigenerklärung, dass die Fälle des § 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A-EG nicht vorliegen.
Hinweis: Für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe von Ziffer VI.3 der Bekanntmachung einzureichen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(1) Nachweis einer aktuell bestehenden und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung durch Bestätigung des Versicherers in Kopie mit mindestens folgenden Deckungssummen je Versicherungsfall: 2 000 000 EUR gegen Personenschäden, 1 000 000 EUR gegen Sachschäden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Nachweis einer aktuell bestehenden und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung durch Bestätigung des Versicherers in Kopie mit mindestens folgenden Deckungssummen je Versicherungsfall: 2 000 000 EUR gegen Personenschäden, 1 000 000 EUR gegen Sachschäden.
Alternativ, für den Fall, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht die geforderten Deckungssummen abdeckt: Abgabe einer Eigenerklärung, mit der der Bieter erklärt, dass er unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Bestätigung eines Versicherungsunternehmens vorlegen wird, mit der zugesichert wird, dass spätestens mit Beginn der Vertragslaufzeit eine solche Versicherung in geforderter Höhe bestehen wird.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Alternativ, für den Fall, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht die geforderten Deckungssummen abdeckt: Abgabe einer Eigenerklärung, mit der der Bieter erklärt, dass er unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Bestätigung eines Versicherungsunternehmens vorlegen wird, mit der zugesichert wird, dass spätestens mit Beginn der Vertragslaufzeit eine solche Versicherung in geforderter Höhe bestehen wird.
(2) Eigenerklärung über den innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre erzielten Gesamtumsatz mit Leistungen der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses. Dabei ist anzugeben, für welche/n Auftraggeber die Leistungen erbracht wurden. Als geeignet gelten nur Bieter, die in jedem der letzten 3 Kalenderjahre einen Gesamtumsatz von mindestens 50 000 EUR (ohne USt.) pro Kalenderjahr bezogen auf die Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V erzielt haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(2) Eigenerklärung über den innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre erzielten Gesamtumsatz mit Leistungen der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses. Dabei ist anzugeben, für welche/n Auftraggeber die Leistungen erbracht wurden. Als geeignet gelten nur Bieter, die in jedem der letzten 3 Kalenderjahre einen Gesamtumsatz von mindestens 50 000 EUR (ohne USt.) pro Kalenderjahr bezogen auf die Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V erzielt haben.
Hinweis: Für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe von Ziffer VI.3) der Bekanntmachung einzureichen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
(1) Bestätigung einer Präqualifizierungsstelle (aktuell gültige Präqualifizierungsurkunde) gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 126 Abs. 1a SGB V.
(2) Sofern keine Bestätigung einer Präqualifizierungsstelle (aktuell gültige Präqualifizierungsurkunde) vorhanden ist, sind die Einzelnachweise nach den Anforderungen des § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V gemäß den Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Kranken- und Pflegekassen in der Fassung vom 14.10.2013 zu erbringen. Dies sind im Einzelnen:
(2) Sofern keine Bestätigung einer Präqualifizierungsstelle (aktuell gültige Präqualifizierungsurkunde) vorhanden ist, sind die Einzelnachweise nach den Anforderungen des § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V gemäß den Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Kranken- und Pflegekassen in der Fassung vom 14.10.2013 zu erbringen. Dies sind im Einzelnen:
a) Angaben zur fachlichen Leitung:
1. Benennung des fachlichen Leiters.
2. Nachweis einer der nachgenannten Qualifikationen des fachlichen Leiters:
— Orthopädietechnikermeister/in (OTM),
— Dipl.-Ing./-in für Orthopädie- und Rehatechnik (IOTR),
— Orthopädietechniker/-in, Bandagist/in (OT) — Dipl.-Ing./-in der Fachrichtung Medizintechnik (IMED),
— Biomedizinische Technik B.Sc. (BMT),
— Kauffrau/-mann Einzelhandel mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im einschlägigen Fachhandel oder Fachverkäufer/in Sanitätsfachhandel oder ohne einschlägige Berufspraxis im Fachhandel oder in einer Apotheke mit Hilfsmittelabgabe (FS),
— Medizinische/r Fachangestellte/e (bis zum 31.7.2006 = Arzthelfer/in) (MFA),
— Physiotherapeut/in (PT),
— Apotheker/-in (APO),
— Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Altenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in (frühere Bezeichnung: Krankenschwester/Krankenpfleger sowie Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger) (GKA),
— Systemelektroniker/in oder Elektromechaniker/in* mit 5jähriger einschlägiger Berufspraxis oder mit Zusatzqualifikation „MTcert®“(EM) (* Ausbildung seit 8.2003 nicht mehr möglich),
— Techniker für Biomedizin-Technik (*med. technische Ausbildung in der DDR) (TBT),
— Gleichwertige Qualifikation (GQ).
Der Nachweis über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des fachlichen Leiters können geführt werden durch
aa) Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle (vgl. Seite 5 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln in der Fassung vom 14. Oktober 2013) oder
aa) Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle (vgl. Seite 5 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln in der Fassung vom 14. Oktober 2013) oder
bb) Berufsurkunde über die abgeschlossene Ausbildung und sonstige Befähigungsnachweise, Zeugnisse oder Tätigkeitsnachweise, Zertifikate.
b) Allgemeine Voraussetzungen:
— Nachweis der berufsrechtlichen Voraussetzungen durch Kopie der Gewerbeanmeldung oder ggf. Kopie des Handelsregisterauszugs,
— Nachweis der gewerberechtlichen Voraussetzungen werden erfüllt: Bei Gewerbebetreibenden Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO,
— Eigenerklärung zur Einhaltung des Datenschutzes: „Ich/Wir verpflichte/n mich/uns zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Geschützte personenbezogene Daten werde/n ich/ wir nicht zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten, bekannt geben, zugänglich machen oder sonst nutzen. Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort“,
— Eigenerklärung zur Einhaltung des Datenschutzes: „Ich/Wir verpflichte/n mich/uns zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Geschützte personenbezogene Daten werde/n ich/ wir nicht zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten, bekannt geben, zugänglich machen oder sonst nutzen. Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort“,
— Einhaltung der Voraussetzungen nach § 128 SGB V durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass wir die Regelungen des § 128 SGB V beachten. Wir unterhalten keine Hilfsmitteldepots bei Vertragsärzten, in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen und beteiligten Ärzte nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln und gewähren keine Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln“,
— Einhaltung der Voraussetzungen nach § 128 SGB V durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass wir die Regelungen des § 128 SGB V beachten. Wir unterhalten keine Hilfsmitteldepots bei Vertragsärzten, in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen und beteiligten Ärzte nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln und gewähren keine Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln“,
— Eigenerklärung, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abgeführt werden: „Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen, ordnungsgemäß erfüllt habe/n“,
— Eigenerklärung, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abgeführt werden: „Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen, ordnungsgemäß erfüllt habe/n“,
— Angabe eines oder mehrerer Institutionskennzeichen/s (IK), das bzw. die im Vertragsgeschäft verwendet wird bzw. werden: Nachweis durch Kopie der Bestätigung über die Vergabe des Institutionskennzeichens,
— Insolvenzfreiheit: Nachweis durch Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
— Sicherstellung, dass die bzw. eine fachliche Leitung während der üblichen Betriebszeiten erreichbar ist durch Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die bzw. eine fachliche Leitung während der üblichen Betriebszeiten erreichbar ist“. Dies ist nicht notwendig, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt und diese nachgewiesen wird (vgl. Seite 4 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln in der Fassung vom 14. Oktober 2013).
— Sicherstellung, dass die bzw. eine fachliche Leitung während der üblichen Betriebszeiten erreichbar ist durch Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die bzw. eine fachliche Leitung während der üblichen Betriebszeiten erreichbar ist“. Dies ist nicht notwendig, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt und diese nachgewiesen wird (vgl. Seite 4 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln in der Fassung vom 14. Oktober 2013).
c) Organisatorische Voraussetzungen:
— Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör sowie Ersatzteilen. Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die zeitnahe Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör sowie Ersatzteilen sichergestellt wird“.
— Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör sowie Ersatzteilen. Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die zeitnahe Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör sowie Ersatzteilen sichergestellt wird“.
— Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturen. Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die sachgerechte Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturen sichergestellt wird“.
— Für wieder einsetzbare Produkte Sicherstellung einer fachgerechten und produktgeeigneten Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit sowie Wiederaufarbeitung. Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass für wieder einsetzbare Produkte eine fachgerechte und produktgeeignete Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit sowie Wiederaufbereitung sichergestellt wird“.
— Für wieder einsetzbare Produkte Sicherstellung einer fachgerechten und produktgeeigneten Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit sowie Wiederaufarbeitung. Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass für wieder einsetzbare Produkte eine fachgerechte und produktgeeignete Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit sowie Wiederaufbereitung sichergestellt wird“.
— Vorhaltung von Vorführ- und ggf. Testmustern (konfektionierte Produkte). Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass Vorführ- und ggf. Testmustern (konfektionierte Produkte) vorgehalten werden“.
— Sicherstellung der zeitnahen Versorgung vor Ort, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen). Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die zeitnahe Versorgung vor Ort, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen) sichergestellt wird“.
— Sicherstellung der zeitnahen Versorgung vor Ort, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen). Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die zeitnahe Versorgung vor Ort, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen) sichergestellt wird“.
— Transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl des geeigneten und wirtschaftlichen Produktes im Rahmen der Vor-Ort-Versorgung, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen). Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass ein transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl des geeigneten und wirtschaftlichen Produktes im Rahmen der Vor-Ort-Versorgung, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen) vorgehalten wird“.
— Transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl des geeigneten und wirtschaftlichen Produktes im Rahmen der Vor-Ort-Versorgung, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen). Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass ein transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl des geeigneten und wirtschaftlichen Produktes im Rahmen der Vor-Ort-Versorgung, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen) vorgehalten wird“.
— Sicherstellung der Beratung und Einweisung im allgemeinen Lebensbereich der Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen). Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die Beratung und Einweisung im allgemeinen Lebensbereich der Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen) sichergestellt wird“.
— Sicherstellung der Beratung und Einweisung im allgemeinen Lebensbereich der Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen). Nachweis durch folgende Eigenerklärung: „Ich/Wir erkläre/n, dass die Beratung und Einweisung im allgemeinen Lebensbereich der Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen) sichergestellt wird“.
d) Räumliche Voraussetzungen und erforderliche Nachweise:
— Verkaufs-/Empfangsbereich,
— Akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung mit Sitzgelegenheit,
— Lagermöglichkeit unter Umgebungsbedingungen gemäß den in den Produktunterlagen des Herstellers vorgegebenen Spezifikationen,
— Für wieder einsetzbare Produkte räumlich getrennte Lagerfläche für hygienisch bereits aufbereitete und nichtaufbereitete Produkte.
Der Nachweis der oben genannten räumlichen Voraussetzungen erfolgt durch:
— Kopie des Mietvertrages oder Grundbuchauszugs in einfacher Kopie, Grundskizze/ Raumskizze und Fotodokumentation,
— Für Neubetriebe, bei Bezug von neuen Räumlichkeiten oder bei maßgeblichen Änderungen (bauliche Maßnahmen u. ä.):
— Protokoll über Betriebsbegehung und,
— Kopie des Mietvertrages oder Kopie des Grundbuchauszuges.
Hinweis: Für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe von Ziffer VI.3) der Bekanntmachung einzureichen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Vorlage einer Bürgschaft mit einer Bürgschaftssumme in Höhe von 5 % der jährlichen Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) spätestens bis zum Vertragsbeginn. Im Fall der Zuschlagserteilung für mehrere Teillose sind für die Ermittlung der jährlichen Auftragssumme die für die zugeschlagenen Teillose geltenden Angebotspreise zu addieren.
Vorlage einer Bürgschaft mit einer Bürgschaftssumme in Höhe von 5 % der jährlichen Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) spätestens bis zum Vertragsbeginn. Im Fall der Zuschlagserteilung für mehrere Teillose sind für die Ermittlung der jährlichen Auftragssumme die für die zugeschlagenen Teillose geltenden Angebotspreise zu addieren.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften haben im Auftragsfall eine Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder anzunehmen.
Sonstige besondere Bedingungen:
(1) Eigenerklärung, dass der Auftragnehmer im Zuschlagsfall die Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Hilfsmittelversorgung im Sinne des § 126 Abs. 1 SGB V erfüllt, indem er über die Einsetzung des fachlichen Leiters hinaus
(1) Eigenerklärung, dass der Auftragnehmer im Zuschlagsfall die Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Hilfsmittelversorgung im Sinne des § 126 Abs. 1 SGB V erfüllt, indem er über die Einsetzung des fachlichen Leiters hinaus
1. im Zuschlagsfall je Teillos mindestens zwei fachlich qualifizierte Mitarbeiter/innen einsetzt, die
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Elektroniker/in für Geräte und Systeme oder vergleichbaren Kenntnisse besitzen und
b) zusätzlich mindestens einjährige berufspraktische Erfahrung im Zusammenhang mit der sicherheitstechnischen Kontrolle und Reparatur von Elektrostimulationsgeräten nachweisen können und
2. im Zuschlagsfall je Teillos mindestens 2 Mitarbeiter/innen, die durch regelmäßige Schulung vom Hersteller gemäß den Anforderungen des § 31 Medizinproduktegesetz (MPG) befähigt sind, in die Handhabung, Anwendung und den Betrieb von Elektrostimulationsgeräten sachgerecht einzuweisen, einsetzt.
2. im Zuschlagsfall je Teillos mindestens 2 Mitarbeiter/innen, die durch regelmäßige Schulung vom Hersteller gemäß den Anforderungen des § 31 Medizinproduktegesetz (MPG) befähigt sind, in die Handhabung, Anwendung und den Betrieb von Elektrostimulationsgeräten sachgerecht einzuweisen, einsetzt.
Die vier Mitarbeiter sind der Auftraggeberin spätestens zum Vertragsbeginn namentlich zu benennen. Die Qualifikation der Mitarbeiter ist der Auftraggeberin spätestens zum Vertragsbeginn durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:
— Vorlage der Ausbildungsurkunde, Qualifikations- und/oder Fortbildungsbescheinigung in Kopie,
— Vorlage von Bescheinigungen, Arbeitsverträgen etc., aus denen insgesamt die erforderliche berufspraktische Erfahrungszeit der Mitarbeiter hervorgeht.
Im Fall des Zuschlags mehrerer Teillose an einen Bieter besteht für den Bieter die Möglichkeit, die geeigneten Mitarbeiter losübergreifend einzusetzen.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 48
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-01-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-01-07 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Behlertstaße 33a
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Kontakt
Kontaktperson: Silke Beckmann
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-04-01 📅
Datum des Endes: 2019-03-31 📅
Datum des Beginns: 2015-07-01 📅
Datum des Endes: 2019-06-30 📅
Zusätzliche Informationen
(1) Auftraggeberin ist die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Michalak, Behlertstraße 33 a, 14467 Potsdam, Deutschland.
(2) Der Bieter kann auf alle Teillose bieten. Eine Zuschlagslimitierung findet nicht statt. Die Angebote sind an die AOK- Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Frau Silke Beckmann,
Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte,
Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin, zu richten.
Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Erklärung der Bietergemeinschaft ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen.
Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Erklärung der Bietergemeinschaft ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen.
Die geforderten Eignungsnachweise gemäß Ziffer III.2.1) (1) und (2) sowie Ziffer III.2.2) (2) der EU-Bekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer II.1.4), Ziffer III.2.2) (2) und Ziffer III.2.3) der EU-Bekanntmachung genannten Nachweise können von den Mitgliedern grundsätzlich gemeinschaftlich erbracht werden. Jedoch müssen Mitglieder von Bietergemeinschaften, die wesentliche Teilleistungen erbringen, d. h. Versicherte betreuen, beraten bzw. Hilfsmittel an Versicherte abgeben (§ 126 Absatz 1 SGB V), jeweils selbst die Nachweise gemäß Ziffer III.2.3) (aktuell gültige Präqualifizierungsurkunde gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 126 Absatz 1a SGB V bzw. Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 126 SGB V der EU-Bekanntmachung) vorlegen.
Die geforderten Eignungsnachweise gemäß Ziffer III.2.1) (1) und (2) sowie Ziffer III.2.2) (2) der EU-Bekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer II.1.4), Ziffer III.2.2) (2) und Ziffer III.2.3) der EU-Bekanntmachung genannten Nachweise können von den Mitgliedern grundsätzlich gemeinschaftlich erbracht werden. Jedoch müssen Mitglieder von Bietergemeinschaften, die wesentliche Teilleistungen erbringen, d. h. Versicherte betreuen, beraten bzw. Hilfsmittel an Versicherte abgeben (§ 126 Absatz 1 SGB V), jeweils selbst die Nachweise gemäß Ziffer III.2.3) (aktuell gültige Präqualifizierungsurkunde gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 126 Absatz 1a SGB V bzw. Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 126 SGB V der EU-Bekanntmachung) vorlegen.
(5) Allgemeine Hinweis zum Einsatz von Unterauftragnehmern:
a) Der Bieter muss mit der Abgabe des Angebotes den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern, die wesentliche Teilleistungen erbringen, angeben. Wesentliche Teilleistungen werden von Unterauftragnehmern erbracht, die wie ein Leistungserbringer Versicherte betreuen bzw. beraten oder an diese Hilfsmittel abgeben (§ 126 Absatz 1 SGB V). Art und Umfang der an solche Unterauftragnehmer zu vergebenden wesentlichen Teilleistungen sind durch Vorlage einer Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis, Anlage 5 der Vergabeunterlagen) mitzuteilen.
a) Der Bieter muss mit der Abgabe des Angebotes den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern, die wesentliche Teilleistungen erbringen, angeben. Wesentliche Teilleistungen werden von Unterauftragnehmern erbracht, die wie ein Leistungserbringer Versicherte betreuen bzw. beraten oder an diese Hilfsmittel abgeben (§ 126 Absatz 1 SGB V). Art und Umfang der an solche Unterauftragnehmer zu vergebenden wesentlichen Teilleistungen sind durch Vorlage einer Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis, Anlage 5 der Vergabeunterlagen) mitzuteilen.
b) Der Auftragnehmer darf wesentliche Teilleistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Teilleistungen, die keine wesentlichen Teilleistungen im oben genannten Sinne sind. Das sind z. B. unwesentliche Teilleistungen, Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist (§ 4 Nr. 4 VOL/B), wie Post- und Versandleistungen.
b) Der Auftragnehmer darf wesentliche Teilleistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Teilleistungen, die keine wesentlichen Teilleistungen im oben genannten Sinne sind. Das sind z. B. unwesentliche Teilleistungen, Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist (§ 4 Nr. 4 VOL/B), wie Post- und Versandleistungen.
c) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen und benennt er solche im Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 5 der Vergabeunterlagen), so hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer/s vorlegt (§ 7 Absatz 9 Satz 2 VOL/A-EG). In diesem Fall gilt die Zustimmung der Auftraggeberin zum Einsatz des/der Unterauftragnehmer/s mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Die Verpflichtungserklärung kann bereits mit dem Angebot eingereicht werden, muss jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Versand der Vorabinformation vorgelegt werden.
c) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen und benennt er solche im Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 5 der Vergabeunterlagen), so hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer/s vorlegt (§ 7 Absatz 9 Satz 2 VOL/A-EG). In diesem Fall gilt die Zustimmung der Auftraggeberin zum Einsatz des/der Unterauftragnehmer/s mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Die Verpflichtungserklärung kann bereits mit dem Angebot eingereicht werden, muss jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Versand der Vorabinformation vorgelegt werden.
d) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die geforderten Eignungsnachweise gem. Ziffer III.2.3) (Technische Leistungsfähigkeit) der EU-Bekanntmachung grundsätzlich auch für Unterauftragnehmer vorzulegen, die wesentliche Teilleistungen erbringen. Sie sind dabei jeweils auf die Leistung zu beziehen, die der Unterauftragnehmer im Zuschlagsfall übernehmen soll, und nur insoweit zu erbringen, wie sie auf die vom Unterauftragnehmer zu übernehmende Leistung anwendbar sind.
d) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die geforderten Eignungsnachweise gem. Ziffer III.2.3) (Technische Leistungsfähigkeit) der EU-Bekanntmachung grundsätzlich auch für Unterauftragnehmer vorzulegen, die wesentliche Teilleistungen erbringen. Sie sind dabei jeweils auf die Leistung zu beziehen, die der Unterauftragnehmer im Zuschlagsfall übernehmen soll, und nur insoweit zu erbringen, wie sie auf die vom Unterauftragnehmer zu übernehmende Leistung anwendbar sind.
e) Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Absatz 9 Satz 1 VOL/A-EG) anzusehen sind.
e) Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Absatz 9 Satz 1 VOL/A-EG) anzusehen sind.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3318661610📞
Fax: +49 3318661652 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat.
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. ...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2014/S 224-395644 (2014-11-17)
Ergänzende Angaben (2015-01-07) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-03-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Medizinische Hilfsmittel
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Medizinische Hilfsmittel📦
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK – Bundesverband GbR
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31, Berlin – Mitte
Auftraggeberin ist die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Michalak, Behlertstraße 33 a, 14467 Potsdam, Deutschland.
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-02-16 📅
Name: Medizintechnik Rostock GmbH
Postanschrift: Kamenzer Damm 78
Postort: Berlin
Postleitzahl: 12249
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
3️⃣
4️⃣
5️⃣
6️⃣
7️⃣ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4