Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die medizinische Versorgung von Versicherten, die an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder 2 erkrankt sind und einer Insulintherapie bedürfen, durch den Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrages nach §§ 140 a - d SGB V mit Budgetverantwortung. Durch ein integriertes, interdisziplinäres - fachübergreifendes Angebot sollen die Versorgungsstrukturen nachhaltig verbessert werden. Das soll durch eine qualitativ hochwertige medizinische und wirtschaftliche Versorgung sichergestellt werden. Diese qualitativ hochwertige medizinische Versorgung beinhaltet ergänzend zur Versorgung gemäß §§ 2, 73 b und 137 f SGB V einerseits eine besondere Betrachtung der vom Versicherten gemessenen Blutzuckermesswerte sowie andererseits eine Versorgung der Versicherten mit qualitativ hochwertigen Blutzuckermessgeräten und Blutzuckerteststreifen und soll flächendeckend über vertraglich einzubindende Leistungserbringer angeboten werden. Die Leistungen sollen auf haus- und fachärztlicher Ebene in Zusammenarbeit erbracht werden. Die wirtschaftliche Versorgung soll durch einen Bieter mittels Übernahme der Gesamtbudgetverantwortung (§ 140 c Abs. 2 SGB V) innerhalb des Vertrages sichergestellt werden. Ergänzend sollen den Versicherten Möglichkeiten der Schulung am Blutzuckermessgerät und weitere Serviceleistungen zur Verfügung gestellt werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-05-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-03-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-03-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Medizinische Geräte
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Unbestimmt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Medizinische Geräte📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
Postanschrift: Basler Straße 2
Postleitzahl: 61352
Postort: Bad Homburg
Kontakt
E-Mail: ausschreibung.selektivvertraege@he.aok.de📧
Fax: +49 6172272159 📠
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die medizinische Versorgung von Versicherten, die an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder 2 erkrankt sind und einer Insulintherapie bedürfen, durch den Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrages nach §§ 140 a - d SGB V mit Budgetverantwortung.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die medizinische Versorgung von Versicherten, die an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder 2 erkrankt sind und einer Insulintherapie bedürfen, durch den Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrages nach §§ 140 a - d SGB V mit Budgetverantwortung.
Durch ein integriertes, interdisziplinäres - fachübergreifendes Angebot sollen die Versorgungsstrukturen nachhaltig verbessert werden. Das soll durch eine qualitativ hochwertige medizinische und wirtschaftliche Versorgung sichergestellt werden. Diese qualitativ hochwertige medizinische Versorgung beinhaltet ergänzend zur Versorgung gemäß §§ 2, 73 b und 137 f SGB V einerseits eine besondere Betrachtung der vom Versicherten gemessenen Blutzuckermesswerte sowie andererseits eine Versorgung der Versicherten mit qualitativ hochwertigen Blutzuckermessgeräten und Blutzuckerteststreifen und soll flächendeckend über vertraglich einzubindende Leistungserbringer angeboten werden. Die Leistungen sollen auf haus- und fachärztlicher Ebene in Zusammenarbeit erbracht werden. Die wirtschaftliche Versorgung soll durch einen Bieter mittels Übernahme der Gesamtbudgetverantwortung (§ 140 c Abs. 2 SGB V) innerhalb des Vertrages sichergestellt werden. Ergänzend sollen den Versicherten Möglichkeiten der Schulung am Blutzuckermessgerät und weitere Serviceleistungen zur Verfügung gestellt werden.
Durch ein integriertes, interdisziplinäres - fachübergreifendes Angebot sollen die Versorgungsstrukturen nachhaltig verbessert werden. Das soll durch eine qualitativ hochwertige medizinische und wirtschaftliche Versorgung sichergestellt werden. Diese qualitativ hochwertige medizinische Versorgung beinhaltet ergänzend zur Versorgung gemäß §§ 2, 73 b und 137 f SGB V einerseits eine besondere Betrachtung der vom Versicherten gemessenen Blutzuckermesswerte sowie andererseits eine Versorgung der Versicherten mit qualitativ hochwertigen Blutzuckermessgeräten und Blutzuckerteststreifen und soll flächendeckend über vertraglich einzubindende Leistungserbringer angeboten werden. Die Leistungen sollen auf haus- und fachärztlicher Ebene in Zusammenarbeit erbracht werden. Die wirtschaftliche Versorgung soll durch einen Bieter mittels Übernahme der Gesamtbudgetverantwortung (§ 140 c Abs. 2 SGB V) innerhalb des Vertrages sichergestellt werden. Ergänzend sollen den Versicherten Möglichkeiten der Schulung am Blutzuckermessgerät und weitere Serviceleistungen zur Verfügung gestellt werden.
Dauer: 48 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(1) Einfacher Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.10.2013); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister vorzulegen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind.
(1) Einfacher Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.10.2013); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister vorzulegen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind.
(2) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die unter Ziffer III.2.1 genannten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Zusätzlich ist mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Eigenerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Geeignetheit mit folgenden Erklärungsinhalten:
(1) Angabe des jährlichen Gesamtumsatzes des Bieters innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre oder seit Unternehmensgründung, sofern die Gründung nach 2011 erfolgte und
(2) des darin enthaltenen Umsatzes aus Leistungen der letzten drei Geschäftsjahre, bezogen auf die zu vergebende Teilleistung Lieferung von Blutzuckermessgeräten und der Blutzuckerteststreifen
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die unterIII.2.2) genannten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Eigenerklärung zur technischen Geeignetheit mit folgenden Erklärungsinhalten:
(1) Erklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten für Blutzuckerteststreifen
(2) Erklärung zur Bereitstellung der geforderten Blutzuckermessgeräte
(3) Erklärung zu Produktionsstätten für Blutzuckerteststreifen
(4) Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen für eine Software zum Diabetesmanagement
(5) Erklärung zur Bereitstellung der Software zum Diabetesmanagement
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die unter Ziffer III.2.3) genannten Eignungsnachweise von der Bietergemeinschaft insgesamt vorzulegen.
Sofern Unterauftragnehmer und sonstige Dritte für einzelne Teilleistungen eingeschaltet werden sollen, sind diese nach näherer Maßgabe der Anlage 7 in den Vergabeunterlagen zu benennen. Sollen Unterauftragnehmer oder Dritte eingeschaltet werden, die hinsichtlich der von ihnen zu erbringenden Teilleistung nicht in direktem Kontakt zu den eingeschriebenen Versicherten der Auftraggeberin stehen und/oder keine Kenntnis von deren Sozialdaten erlangen, sind nur die Unternehmen der jeweils ersten Reihe zu benennen. Sofern ein Dritter mit der Belieferung der Blutzuckermessgeräte und/oder Blutzuckerteststreifen beauftragt wird, ist von diesem eine gesonderte Erklärung nach III.2.2) vorzulegen. Der/die Bieter hat/haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
Sofern Unterauftragnehmer und sonstige Dritte für einzelne Teilleistungen eingeschaltet werden sollen, sind diese nach näherer Maßgabe der Anlage 7 in den Vergabeunterlagen zu benennen. Sollen Unterauftragnehmer oder Dritte eingeschaltet werden, die hinsichtlich der von ihnen zu erbringenden Teilleistung nicht in direktem Kontakt zu den eingeschriebenen Versicherten der Auftraggeberin stehen und/oder keine Kenntnis von deren Sozialdaten erlangen, sind nur die Unternehmen der jeweils ersten Reihe zu benennen. Sofern ein Dritter mit der Belieferung der Blutzuckermessgeräte und/oder Blutzuckerteststreifen beauftragt wird, ist von diesem eine gesonderte Erklärung nach III.2.2) vorzulegen. Der/die Bieter hat/haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Rechtsform, bei der eine gesamtschuldnerischer Haftung der einzelnen Bietergemeinschaften für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 48
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-10-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Frau Maritta Fus
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Postort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 6151125816 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 101 a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber: 1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannte Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...."
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich” i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich” i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2014/S 055-091637 (2014-03-14)
Ergänzende Angaben (2015-02-13) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-07-13) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-06-25 📅
Name: Roche Diagnostics Deutschland GmbH
Postanschrift: Sandhofer Str. 116
Postort: Mannheim
Postleitzahl: 68305
Land: Deutschland 🇩🇪
Referenz
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 34-057501
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101 a Informations- und Wartepflicht.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.