Verwertung von Restabfällen, illegalen Ablagerungen und Sperrmüll aus dem südlichen Entsorgungsgebiet des Landkreises Saalekreis für die Zeit ab dem 1.6.2015
Es wird die Verwertung folgender Abfälle aus dem südlichen Gebiet (Altlandkreise Merseburg und Querfurt bzw. Altlandkreis Merseburg-Querfurt) des Landkreises technikoffen ausgeschrieben: - Restabfall aus Haushaltungen und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschl. illegale Ablagerungen (Los 1), Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 01; - Sperrmüll (Los 2), Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 07. Nicht Gegenstand der Ausschreibung ist eine Umladung der Abfälle sowie deren Weitertransport zur Verwertungsanlage. Mit diesen Leistungen wird der Landkreis die kreiseigene Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) beauftragen, wenn die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km vom Betriebsstandort der MEG (Großkaynaer Str. 1, 06217 Merseburg, OT Beuna – Geiseltal) entfernt liegt. Die Umladestation befindet sich in der Gemarkung Beuna und wird von der MEG betrieben.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-08-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-06-13.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-06-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen
Menge oder Umfang:
Die Menge an Restabfällen aus Haushaltungen und von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich der Abfälle aus illegalen Ablagerungen (Los 1) wird mit ca. 13 000 Mg/a eingeschätzt, die für Sperrmüll mit ca. 4 500 Mg/a (= jeweils Mittelwert aus den Mengenkorridoren zur Preisabfrage). Die Leistungen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren und sieben Monaten vom 1.6.2015 bis zum 31.12.2020 ohne Verlängerungsoption ausgeschrieben.
Die Menge an Restabfällen aus Haushaltungen und von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich der Abfälle aus illegalen Ablagerungen (Los 1) wird mit ca. 13 000 Mg/a eingeschätzt, die für Sperrmüll mit ca. 4 500 Mg/a (= jeweils Mittelwert aus den Mengenkorridoren zur Preisabfrage). Die Leistungen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren und sieben Monaten vom 1.6.2015 bis zum 31.12.2020 ohne Verlängerungsoption ausgeschrieben.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Saalekreis, Referat Verwaltungssteuerung/Wirtschaft, Vergabestelle
Postanschrift: Domplatz 9
Postleitzahl: 06217
Postort: Merseburg
Kontakt
E-Mail: jana.hossbach@saalekreis.de📧
Telefon: +49 3461401144📞
Fax: +49 3461402061 📠
Die Unterlagen werden den Interessenten auf schriftliche Anforderung oder Anforderung per Mail als pdf-Unterlagen per Mail übersandt. Hierzu haben die Interssenten in der Anforderung ihrerseits eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Dem Angebotsformular beigefügte Formulare für abgeforderte Erklärungen können kopiert bzw. mehrfach ausgedruckt und für mehrere Erklärungen (z. B. des Bieters einerseits und des Unterauftragnehmers andererseits oder für Erklärungen der jeweiligen Mitglieder einer Bietergemeinschaft) genutzt werden. Grundsätzlich sollen ausschließlich diese verwendet werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Versicherungserklärungen und die Formulare zur Auflistung von Referenzen und Umsätzen. Es wird gebeten, die Erklärungen jeweils im Original zu unterzeichnen. Erklärungen Dritter und Zertifikate können auch als Kopie eingereicht werden. Insbesondere für die Vorlage von Fremdnachweisen außerhalb der Formulare (z. B. EfbV-Zertifikat) erachtet die Vergabestelle grundsätzlich die Vorlage von Kopien als ausreichend. Sie behält sich jeweils die Anforderung von Originalen (z. B. im Fall der Unleserlichkeit der Kopie) vor.
Zur Ergänzung der abgefragten Eigenerklärungen behält sich der Landkreis als Vergabestelle in Zweifelsfällen zur Überprüfung zudem die Abforderung der Vorlage von Fremdnachweisen vor.
Bieter, Mitglieder von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen. Im Angebotsschreiben ist vom Bieter anzugeben, für welche Erklärungen/Nachweise dies gilt.
Beizubringende Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet bis zum Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein.
Dies gilt nicht für Genehmigungen oder Zertifikate, denen sich mit ausreichender Eindeutigkeit entnehmen lassen muss, dass sie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sind (Zertifikate) bzw. die keine Anhaltspunkte für Befristungen erkennen lassen, die während der Vertragslaufzeit auslaufen (Genehmigungen).
Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden.
Sofern sich Bietergemeinschaften beteiligen, müssen sie jeweils ihre Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich zudem verpflichten, für die Erfüllung des Vertrages und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner zu haften (s. Formular lt. Vergabeunterlagen). Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise zur Zuverlässigkeit werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde werden dagegen in der Summe bewertet.
Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er anzugeben, welche Leistungen bzw. Leistungsteile an Unterauftragnehmer (dort Nachunternehmer genannt) vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer zu benennen (lt. Formular Vergabeunterlagen).
Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Bieter. Auch Unterauftragnehmer müssen für die von ihnen zu erbringenden Leistungen über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Bieter sollen daher im Vergabeverfahren entsprechende Erklärungen und Eignungsnachweise des/der Unterauftragnehmer(s) nach Maßgabe der Ausführungen unter Nr. III.2.1 bis III.2.3 mit dem Angebot vorlegen, soweit die Abfrage dort nicht ausdrücklich auf das Unternehmen des Bieters beschränkt ist oder Erklärungen und Nachweise nur auf ausdrückliche Aufforderung vorgelegt werden sollen.
Zudem sind auch Verpflichtungserklärungen des/der Unterauftragnehmer/s einzureichen. Für diese Verpflichtungserklärung ist den Vergabeunterlagen Formular 7 b beigefügt.
Die Vergabestelle geht davon aus, dass die bei der Verwertung anfallenden bzw. separierten Störstoffe oder der aussortierten Wertstoffe wie Metalle, oder Kunststoffe regelmäßig von einem dritten Unternehmen entsorgt werden. Formal sind diese als Unterauftragnehmer einzustufen. Ihre Tätigkeit wird nach Auffassung der Vergabestelle allerdings einen so geringen Aufwand bzw. Umfang betreffen, dass die hierfür eingesetzten Unternehmen noch nicht lt. Formular als Unterauftragnehmer oder im Stoffstromkonzept als Anlagenbetreiber benannt zu werden brauchen, sondern erst auf Nachfrage der Vergabestelle. Auch sind Eignungsnachweise für diese Unternehmen nur auf Anforderung des Landkreises einzureichen.
Etwas anderes gilt für die Verwertung von Ersatzbrennstoffen, die als Output einer Vorbehandlungsanlage anfallen: Die diese Leistung erbringenden Unterauftragnehmer sollten benannt und für die Unternehmen auch unaufgefordert Eignungsnachweise vorgelegt werden. Erst recht gilt dies bei Angeboten von Maklern für die Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage.
Der Bieter hat sich mit der Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten, bei der Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer
— bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs zu verfahren und bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, die Vorgaben in § 97 Abs. 3 Satz 4 GWB bzw. § 11 Abs. 5 VOL/A-EG sind entsprechend einzuhalten,
— Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
— bei der Weitergabe von Leistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
— den Unterauftragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Der Bieter muss zudem schriftlich erklären, dass eine Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht, dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mindestlohnes und der Entgeltgleichheit sowie der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Der Bieter hat die schriftliche Übertragung der Verpflichtungen und ihre Einhaltung durch die beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages auf Verlangen nachzuweisen.
Ein Einsatz und Wechsel von Unterauftragnehmern nach Vertragsschluss ist nur mit Zustimmung des Landkreises nach voriger Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Ausschreibung möglich (siehe Entsorgungsvertrag, Teil IV.).
Für die bei der Angebotsabgabe benannten Unterauftragnehmer sind jeweils Verpflichtungserklärungen gem. Formular lt. Vergabeunterlagen einzureichen.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen, welche unter das Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, diejenigen Arbeitsbedingungen gewährt, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Bieterunternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist. Die Verpflichtung gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i. S. v. § 5 Nr. 3 des AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. Ebenso hat der Bieter sich schriftlich zu verpflichten, dass er bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlt.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren ausführt, die nachweislich unter Beachtung der sog. ILO-Kernarbeitsnormen im Sinne von § 12 Absatz 1 LVG LSA gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung verwendet werden. Davon können im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung insbesondere die Arbeitskleidung sowie Arbeitshandschuhe erfasst sein.
Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen i. S. v. § 19 Abs. 2 VOL/A-EG vor.
Sie behält sich zudem vor, die vorgesehene(n) Anlage(n) zur Anlieferung, zum Umschlag, zur Sortierung und zur Verwertung der relevanten Abfallfraktionen vor Ort im Rahmen der Angebotsauswertung in Augenschein zu nehmen.
Der Bieter hat dem Landkreis als Auftraggeber die Ermittlung seiner Preise und Erlöse (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung auf Anforderung verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die Gliederung der Urkalkulation soll den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts insbesondere § 8 der VO PR-Nr. 30/53 i. V. m. LSP entsprechen, wobei unter anderem der kalkulierte Gewinn auszuweisen ist. Die Ermittlung der Kosten (für Personal, für Maschinentechnik und für Energie, differenziert nach fixen und variablen Kosten) und die Erlöse für die Verwertung/Vermarktung müssen anhand der Urkalkulation vollständig nachvollziehbar sein. Andernfalls behält sich der Auftraggeber eine Nachforderung vor.
Die Urkalkulation wird durch den Auftraggeber im Zuge des Vergabeverfahrens nur soweit erforderlich (z. B. im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA bzw. § 19 Absatz 6 VOL/A-EG) geöffnet.
Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, wird der Auftraggeber die Auskömmlichkeit des Angebots unter Heranziehung der Urkalkulation überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des Auftraggebers nicht nach, ist er nach § 14 Absatz 2 LVG LSA vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen
Der Auftraggeber öffnet im Übrigen jedenfalls die Urkalkulation des Bestbieters im Rahmen der Prüfung und Wertung des Angebots noch vor Zuschlagserteilung und überprüft, ob sie den Anforderungen dieser Bedingungen entspricht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist der spätere Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 6 Tagen eine ausreichend detaillierte Urkalkulation vorzulegen. Im Übrigen verwahrt der Auftraggeber die Urkalkulation während der Laufzeit des Vertrages.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 21 VOL/A-EG erteilt. Zu dessen Ermittlung wird eine Bewertung anhand des günstigsten Gesamtwertungspreises vorgenommen.
Dieser Gesamtwertungspreis setzt sich pro Los aus einer Summe der folgenden Preiskategorien zusammen (dabei handelt es sich um Wertungspreise, die nicht den tatsächlich gebotenen Preisen entsprechen müssen):
(1) der Wertungssumme Preis für die Verwertung der Abfälle pro Mg, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungspreise aus den Mengenkorridoren (bezeichnet als Wv);
(2) eine Wertungssumme für den Transport der Abfälle (einschließlich eines Kostenanteils für Mautgebühren, falls von der Strecke her relevant) sowie eines Kostenanteils für das Handling an der Umladestation pro Mg, (bezeichnet als Wt
(Aufschlag für den Fall, dass die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km zum Standort der MEG mbH im OT Beuna (Geiseltal) der Stadt Merseburg liegt)
(3) der Wertungssumme Erlöse pro Mg aus etwaigen Verwertungserlösen, falls solche erzielt werden können und an den Landkreis als Auftraggeber ausgekehrt werden sollen, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungserlöse aus den Mengenkorridoren (z. B. aus CO2-Gutschriften, bezeichnet als WE).
Die Summe der vorgenannten Werte mit dem Mittelwert der Korridore (in den Preisformularen ausgewiesen) multipliziert, also für Los 1 mit dem Mittelwert 13 000 Mg und für Los 2 mit dem Mittelwert 4 500 Mg.
Die Unterlagen werden den Interessenten auf schriftliche Anforderung oder Anforderung per Mail als pdf-Unterlagen per Mail übersandt. Hierzu haben die Interssenten in der Anforderung ihrerseits eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Dem Angebotsformular beigefügte Formulare für abgeforderte Erklärungen können kopiert bzw. mehrfach ausgedruckt und für mehrere Erklärungen (z. B. des Bieters einerseits und des Unterauftragnehmers andererseits oder für Erklärungen der jeweiligen Mitglieder einer Bietergemeinschaft) genutzt werden. Grundsätzlich sollen ausschließlich diese verwendet werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Versicherungserklärungen und die Formulare zur Auflistung von Referenzen und Umsätzen. Es wird gebeten, die Erklärungen jeweils im Original zu unterzeichnen. Erklärungen Dritter und Zertifikate können auch als Kopie eingereicht werden. Insbesondere für die Vorlage von Fremdnachweisen außerhalb der Formulare (z. B. EfbV-Zertifikat) erachtet die Vergabestelle grundsätzlich die Vorlage von Kopien als ausreichend. Sie behält sich jeweils die Anforderung von Originalen (z. B. im Fall der Unleserlichkeit der Kopie) vor.
Zur Ergänzung der abgefragten Eigenerklärungen behält sich der Landkreis als Vergabestelle in Zweifelsfällen zur Überprüfung zudem die Abforderung der Vorlage von Fremdnachweisen vor.
Bieter, Mitglieder von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen. Im Angebotsschreiben ist vom Bieter anzugeben, für welche Erklärungen/Nachweise dies gilt.
Beizubringende Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet bis zum Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein.
Dies gilt nicht für Genehmigungen oder Zertifikate, denen sich mit ausreichender Eindeutigkeit entnehmen lassen muss, dass sie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sind (Zertifikate) bzw. die keine Anhaltspunkte für Befristungen erkennen lassen, die während der Vertragslaufzeit auslaufen (Genehmigungen).
Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden.
Sofern sich Bietergemeinschaften beteiligen, müssen sie jeweils ihre Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich zudem verpflichten, für die Erfüllung des Vertrages und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner zu haften (s. Formular lt. Vergabeunterlagen). Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise zur Zuverlässigkeit werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde werden dagegen in der Summe bewertet.
Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er anzugeben, welche Leistungen bzw. Leistungsteile an Unterauftragnehmer (dort Nachunternehmer genannt) vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer zu benennen (lt. Formular Vergabeunterlagen).
Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Bieter. Auch Unterauftragnehmer müssen für die von ihnen zu erbringenden Leistungen über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Bieter sollen daher im Vergabeverfahren entsprechende Erklärungen und Eignungsnachweise des/der Unterauftragnehmer(s) nach Maßgabe der Ausführungen unter Nr. III.2.1 bis III.2.3 mit dem Angebot vorlegen, soweit die Abfrage dort nicht ausdrücklich auf das Unternehmen des Bieters beschränkt ist oder Erklärungen und Nachweise nur auf ausdrückliche Aufforderung vorgelegt werden sollen.
Zudem sind auch Verpflichtungserklärungen des/der Unterauftragnehmer/s einzureichen. Für diese Verpflichtungserklärung ist den Vergabeunterlagen Formular 7 b beigefügt.
Die Vergabestelle geht davon aus, dass die bei der Verwertung anfallenden bzw. separierten Störstoffe oder der aussortierten Wertstoffe wie Metalle, oder Kunststoffe regelmäßig von einem dritten Unternehmen entsorgt werden. Formal sind diese als Unterauftragnehmer einzustufen. Ihre Tätigkeit wird nach Auffassung der Vergabestelle allerdings einen so geringen Aufwand bzw. Umfang betreffen, dass die hierfür eingesetzten Unternehmen noch nicht lt. Formular als Unterauftragnehmer oder im Stoffstromkonzept als Anlagenbetreiber benannt zu werden brauchen, sondern erst auf Nachfrage der Vergabestelle. Auch sind Eignungsnachweise für diese Unternehmen nur auf Anforderung des Landkreises einzureichen.
Etwas anderes gilt für die Verwertung von Ersatzbrennstoffen, die als Output einer Vorbehandlungsanlage anfallen: Die diese Leistung erbringenden Unterauftragnehmer sollten benannt und für die Unternehmen auch unaufgefordert Eignungsnachweise vorgelegt werden. Erst recht gilt dies bei Angeboten von Maklern für die Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage.
Der Bieter hat sich mit der Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten, bei der Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer
— bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs zu verfahren und bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, die Vorgaben in § 97 Abs. 3 Satz 4 GWB bzw. § 11 Abs. 5 VOL/A-EG sind entsprechend einzuhalten,
— Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
— bei der Weitergabe von Leistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
— den Unterauftragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Der Bieter muss zudem schriftlich erklären, dass eine Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht, dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mindestlohnes und der Entgeltgleichheit sowie der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Der Bieter hat die schriftliche Übertragung der Verpflichtungen und ihre Einhaltung durch die beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages auf Verlangen nachzuweisen.
Ein Einsatz und Wechsel von Unterauftragnehmern nach Vertragsschluss ist nur mit Zustimmung des Landkreises nach voriger Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Ausschreibung möglich (siehe Entsorgungsvertrag, Teil IV.).
Für die bei der Angebotsabgabe benannten Unterauftragnehmer sind jeweils Verpflichtungserklärungen gem. Formular lt. Vergabeunterlagen einzureichen.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen, welche unter das Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, diejenigen Arbeitsbedingungen gewährt, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Bieterunternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist. Die Verpflichtung gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i. S. v. § 5 Nr. 3 des AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. Ebenso hat der Bieter sich schriftlich zu verpflichten, dass er bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlt.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren ausführt, die nachweislich unter Beachtung der sog. ILO-Kernarbeitsnormen im Sinne von § 12 Absatz 1 LVG LSA gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung verwendet werden. Davon können im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung insbesondere die Arbeitskleidung sowie Arbeitshandschuhe erfasst sein.
Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen i. S. v. § 19 Abs. 2 VOL/A-EG vor.
Sie behält sich zudem vor, die vorgesehene(n) Anlage(n) zur Anlieferung, zum Umschlag, zur Sortierung und zur Verwertung der relevanten Abfallfraktionen vor Ort im Rahmen der Angebotsauswertung in Augenschein zu nehmen.
Der Bieter hat dem Landkreis als Auftraggeber die Ermittlung seiner Preise und Erlöse (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung auf Anforderung verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die Gliederung der Urkalkulation soll den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts insbesondere § 8 der VO PR-Nr. 30/53 i. V. m. LSP entsprechen, wobei unter anderem der kalkulierte Gewinn auszuweisen ist. Die Ermittlung der Kosten (für Personal, für Maschinentechnik und für Energie, differenziert nach fixen und variablen Kosten) und die Erlöse für die Verwertung/Vermarktung müssen anhand der Urkalkulation vollständig nachvollziehbar sein. Andernfalls behält sich der Auftraggeber eine Nachforderung vor.
Die Urkalkulation wird durch den Auftraggeber im Zuge des Vergabeverfahrens nur soweit erforderlich (z. B. im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA bzw. § 19 Absatz 6 VOL/A-EG) geöffnet.
Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, wird der Auftraggeber die Auskömmlichkeit des Angebots unter Heranziehung der Urkalkulation überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des Auftraggebers nicht nach, ist er nach § 14 Absatz 2 LVG LSA vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen
Der Auftraggeber öffnet im Übrigen jedenfalls die Urkalkulation des Bestbieters im Rahmen der Prüfung und Wertung des Angebots noch vor Zuschlagserteilung und überprüft, ob sie den Anforderungen dieser Bedingungen entspricht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist der spätere Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 6 Tagen eine ausreichend detaillierte Urkalkulation vorzulegen. Im Übrigen verwahrt der Auftraggeber die Urkalkulation während der Laufzeit des Vertrages.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 21 VOL/A-EG erteilt. Zu dessen Ermittlung wird eine Bewertung anhand des günstigsten Gesamtwertungspreises vorgenommen.
Dieser Gesamtwertungspreis setzt sich pro Los aus einer Summe der folgenden Preiskategorien zusammen (dabei handelt es sich um Wertungspreise, die nicht den tatsächlich gebotenen Preisen entsprechen müssen):
(1) der Wertungssumme Preis für die Verwertung der Abfälle pro Mg, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungspreise aus den Mengenkorridoren (bezeichnet als Wv);
(2) eine Wertungssumme für den Transport der Abfälle (einschließlich eines Kostenanteils für Mautgebühren, falls von der Strecke her relevant) sowie eines Kostenanteils für das Handling an der Umladestation pro Mg, (bezeichnet als Wt
(Aufschlag für den Fall, dass die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km zum Standort der MEG mbH im OT Beuna (Geiseltal) der Stadt Merseburg liegt)
(3) der Wertungssumme Erlöse pro Mg aus etwaigen Verwertungserlösen, falls solche erzielt werden können und an den Landkreis als Auftraggeber ausgekehrt werden sollen, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungserlöse aus den Mengenkorridoren (z. B. aus CO2-Gutschriften, bezeichnet als WE).
Die Summe der vorgenannten Werte mit dem Mittelwert der Korridore (in den Preisformularen ausgewiesen) multipliziert, also für Los 1 mit dem Mittelwert 13 000 Mg und für Los 2 mit dem Mittelwert 4 500 Mg.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Es wird die Verwertung folgender Abfälle aus dem südlichen Gebiet (Altlandkreise Merseburg und Querfurt bzw. Altlandkreis Merseburg-Querfurt) des Landkreises technikoffen ausgeschrieben: - Restabfall aus Haushaltungen und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschl. illegale Ablagerungen (Los 1), Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 01; - Sperrmüll (Los 2), Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 07. Nicht Gegenstand der Ausschreibung ist eine Umladung der Abfälle sowie deren Weitertransport zur Verwertungsanlage. Mit diesen Leistungen wird der Landkreis die kreiseigene Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) beauftragen, wenn die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km vom Betriebsstandort der MEG (Großkaynaer Str. 1, 06217 Merseburg, OT Beuna – Geiseltal) entfernt liegt. Die Umladestation befindet sich in der Gemarkung Beuna und wird von der MEG betrieben.
Es wird die Verwertung folgender Abfälle aus dem südlichen Gebiet (Altlandkreise Merseburg und Querfurt bzw. Altlandkreis Merseburg-Querfurt) des Landkreises technikoffen ausgeschrieben: - Restabfall aus Haushaltungen und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschl. illegale Ablagerungen (Los 1), Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 01; - Sperrmüll (Los 2), Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 07. Nicht Gegenstand der Ausschreibung ist eine Umladung der Abfälle sowie deren Weitertransport zur Verwertungsanlage. Mit diesen Leistungen wird der Landkreis die kreiseigene Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) beauftragen, wenn die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km vom Betriebsstandort der MEG (Großkaynaer Str. 1, 06217 Merseburg, OT Beuna – Geiseltal) entfernt liegt. Die Umladestation befindet sich in der Gemarkung Beuna und wird von der MEG betrieben.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Verwertung von Restabfällen und illegalen Ablagerungen aus dem südlichen Entsorgungsgebiet des Landkreises Saalekreis
Kurze Beschreibung:
Es wird die Verwertung von Restabfall aus Haushaltungen und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen aus anderen Herkunftsbereichen einschl. illegaler Ablagerungen, Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 01 aus dem südlichen Gebiet (Altlandkreise Merseburg und Querfurt bzw. Altlandkreis Merseburg-Querfurt) des Landkreises technikoffen ausgeschrieben: Nicht Gegenstand der Ausschreibung ist eine Umladung der Abfälle sowie deren Weitertransport zur Verwertungsanlage. Mit diesen Leistungen wird der Landkreis die kreiseigene Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) beauftragen, wenn die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km vom Betriebsstandort der MEG (Großkaynaer Str. 1, 06217 Merseburg, OT Beuna – Geiseltal) entfernt liegt. Die Umladestation befindet sich in der Gemarkung Beuna und wird von der MEG betrieben.
Es wird die Verwertung von Restabfall aus Haushaltungen und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen aus anderen Herkunftsbereichen einschl. illegaler Ablagerungen, Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 01 aus dem südlichen Gebiet (Altlandkreise Merseburg und Querfurt bzw. Altlandkreis Merseburg-Querfurt) des Landkreises technikoffen ausgeschrieben: Nicht Gegenstand der Ausschreibung ist eine Umladung der Abfälle sowie deren Weitertransport zur Verwertungsanlage. Mit diesen Leistungen wird der Landkreis die kreiseigene Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) beauftragen, wenn die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km vom Betriebsstandort der MEG (Großkaynaer Str. 1, 06217 Merseburg, OT Beuna – Geiseltal) entfernt liegt. Die Umladestation befindet sich in der Gemarkung Beuna und wird von der MEG betrieben.
Menge oder Umfang: Ca. 13 000 Mg/a.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Verwertung von Sperrmüll aus dem südlichen Entsorgungsgebiet des Landkreises Saalekreis
Kurze Beschreibung:
Es wird die Verwertung von Sperrmüll Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 07 aus dem südlichen Gebiet (Altlandkreise Merseburg und Querfurt bzw. Altlandkreis Merseburg-Querfurt) des Landkreises technikoffen ausgeschrieben. Nicht Gegenstand der Ausschreibung ist eine Umladung der Abfälle sowie deren Weitertransport zur Verwertungsanlage. Mit diesen Leistungen wird der Landkreis die kreiseigene Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) beauftragen, wenn die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km vom Betriebsstandort der MEG (Großkaynaer Str. 1, 06217 Merseburg, OT Beuna – Geiseltal) entfernt liegt. Die Umladestation befindet sich in der Gemarkung Beuna und wird von der MEG betrieben.
Es wird die Verwertung von Sperrmüll Schlüssel-Nr. lt. AVV 20 03 07 aus dem südlichen Gebiet (Altlandkreise Merseburg und Querfurt bzw. Altlandkreis Merseburg-Querfurt) des Landkreises technikoffen ausgeschrieben. Nicht Gegenstand der Ausschreibung ist eine Umladung der Abfälle sowie deren Weitertransport zur Verwertungsanlage. Mit diesen Leistungen wird der Landkreis die kreiseigene Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) beauftragen, wenn die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km vom Betriebsstandort der MEG (Großkaynaer Str. 1, 06217 Merseburg, OT Beuna – Geiseltal) entfernt liegt. Die Umladestation befindet sich in der Gemarkung Beuna und wird von der MEG betrieben.
Menge oder Umfang: Ca. 4 500 Mg/a.
Referenznummer: VST-126/2014/Ho
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Die Leistungen sind in der Anlage des Auftragnehmers oder in der Anlage eines Unterauftragnehmers zu erbringen, deren Standort nicht vorgegeben ist.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(Hinweis: Die nachgenannten Unterlagen werden grundsätzlich jeweils für die Bieter (auch falls diese nur als Makler auftreten), für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage sowie einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput abgefragt):
(Hinweis: Die nachgenannten Unterlagen werden grundsätzlich jeweils für die Bieter (auch falls diese nur als Makler auftreten), für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage sowie einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput abgefragt):
— Ausgefüllte Bewerbererklärung zur Zuverlässigkeit und Gesetzestreue (u. a. mit Eigenerklärungen zur Efüllung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Sozialversicherungsbeiträgen (aber auch zur Unfallversicherung, zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, zur Erfüllung gewerberechtlicher Anforderungen und zu fehlenden Sanktionen einer illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften oder Strafrechtsverstößen nach § 129, 129 a und b, 261, 264, 334 StGB (Formular liegt den Vergabeunterlagen bei);
— Ausgefüllte Bewerbererklärung zur Zuverlässigkeit und Gesetzestreue (u. a. mit Eigenerklärungen zur Efüllung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Sozialversicherungsbeiträgen (aber auch zur Unfallversicherung, zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, zur Erfüllung gewerberechtlicher Anforderungen und zu fehlenden Sanktionen einer illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften oder Strafrechtsverstößen nach § 129, 129 a und b, 261, 264, 334 StGB (Formular liegt den Vergabeunterlagen bei);
— Aktueller Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als sechs Monate);
— Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit, dass im Vergabeverfahren nicht wissentlich unzutreffende Erklärungen, insbesondere in Bezug auf die Eignung und Fachkunde abgegeben wurden, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet und keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stehen (hierzu Eintragungen im Angebotsvordruck vorgesehen, für Erklärungen von Unterauftragnehmern oder Mitgliedern von Bietergemeinschaften liegt Formular den Vergabeunterlagen bei); Die vorgenannten Unterlagen sollen mit dem Angebot vorgelegt werden, die Vergabestelle behält sich eine Nachforderung vor.
— Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit, dass im Vergabeverfahren nicht wissentlich unzutreffende Erklärungen, insbesondere in Bezug auf die Eignung und Fachkunde abgegeben wurden, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet und keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stehen (hierzu Eintragungen im Angebotsvordruck vorgesehen, für Erklärungen von Unterauftragnehmern oder Mitgliedern von Bietergemeinschaften liegt Formular den Vergabeunterlagen bei); Die vorgenannten Unterlagen sollen mit dem Angebot vorgelegt werden, die Vergabestelle behält sich eine Nachforderung vor.
Die Vergabestelle wird überdies einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister i. S. von § 150 GewO für Bieter, Mitglieder von Bietergemeinschaften oder Unterauftragnehmer) direkt bei der zuständigen Stelle einholen.
Auf Anforderung der Vergabestelle sind innerhalb von sechs Kalendertagen folgende Unterlagen vorzulegen:
— Vorlage eines auf den oder die Geschäftsführer des Bieters, des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft oder auf Geschäftsführer von Unterauftragnehmern lautenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister;
— Bestätigung der regelmäßigen Entrichtung von Abgaben und Beiträgen durch Versicherungen, Berufsgenossenschaften oder Sozialversicherungsträgern; Vorlage von ergänzenden Erklärungen nach Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (LVG LSA) für Unterauftragnehmer;
— Bestätigung der regelmäßigen Entrichtung von Abgaben und Beiträgen durch Versicherungen, Berufsgenossenschaften oder Sozialversicherungsträgern; Vorlage von ergänzenden Erklärungen nach Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (LVG LSA) für Unterauftragnehmer;
— Benennung der für die Entsorgung von Störstoffen eingesetzten Unternehmen, die die Anlagen betreiben und Verpflichtungserklärungen derselben (s. dazu jeweils Formulare lt. Vergabeunterlagen);
— Vorlage der oben genannten Unterlagen, die der Bieter mit dem Angebot vorlegen soll für Unterauftragnehmer, die nicht die Erst- oder Hauptverwertungsanlage betreiben (v. a. für Unternehmen, die gesondert aussortierte Wertstoffe oder Störstoffe verwerten oder entsorgen).
— Vorlage der oben genannten Unterlagen, die der Bieter mit dem Angebot vorlegen soll für Unterauftragnehmer, die nicht die Erst- oder Hauptverwertungsanlage betreiben (v. a. für Unternehmen, die gesondert aussortierte Wertstoffe oder Störstoffe verwerten oder entsorgen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(Hinweis: die nachfolgenden Unterlagen werden grundsätzlich jeweils für den Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer (jeweils als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage) oder einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput der Erstbehandlungsanlage abgefragt, es sei denn, es ist etwas anderes vermerkt):
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(Hinweis: die nachfolgenden Unterlagen werden grundsätzlich jeweils für den Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer (jeweils als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage) oder einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput der Erstbehandlungsanlage abgefragt, es sei denn, es ist etwas anderes vermerkt):
— Angabe des Gesamtumsatzes sowie des Umsatzes bezogen auf das von der Ausschreibung erfasste Leistungsspektrum (Verwertung von Restabfall oder Sperrmüll oder vergleichbare Leistungen) jeweils in den letzten drei Geschäftsjahren (Hinweis: Umsatzangaben werden auch für Bieter, die nur als Makler auftreten, abgefragt, bei Bietergemeinschaften für diejenigen Mitglieder, die Verwertungsleistungen erbringen, es können hierfür Formulare lt. Vergabeunterlagen genutzt werden. Auf Anforderung der Vergabestelle sind innerhalb von sechs Kalendertagen insbesondere für Unternehmen, die Verwertungsleistungen erbringen (es sei denn, es ist anders vermerkt) folgende Unterlagen vorzulegen:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Angabe des Gesamtumsatzes sowie des Umsatzes bezogen auf das von der Ausschreibung erfasste Leistungsspektrum (Verwertung von Restabfall oder Sperrmüll oder vergleichbare Leistungen) jeweils in den letzten drei Geschäftsjahren (Hinweis: Umsatzangaben werden auch für Bieter, die nur als Makler auftreten, abgefragt, bei Bietergemeinschaften für diejenigen Mitglieder, die Verwertungsleistungen erbringen, es können hierfür Formulare lt. Vergabeunterlagen genutzt werden. Auf Anforderung der Vergabestelle sind innerhalb von sechs Kalendertagen insbesondere für Unternehmen, die Verwertungsleistungen erbringen (es sei denn, es ist anders vermerkt) folgende Unterlagen vorzulegen:
— Bereitschaftserklärung eines Bürgen für die Stellung einer den Anforderungen des Entsorgungsvertrages entsprechenden Bürgschaft;
— Vorlage der Urkalkulation der zu erbringenden Leistungen nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Mindeststandards:
(Hinweis: die nachgenannten Unterlagen werden grundsätzlich jeweils für den Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer (jeweils als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage sowie einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput der Erstbehandlungsanlage abgefragt, es sei denn, es ist etwas anderes vermerkt):
(Hinweis: die nachgenannten Unterlagen werden grundsätzlich jeweils für den Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer (jeweils als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage sowie einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput der Erstbehandlungsanlage abgefragt, es sei denn, es ist etwas anderes vermerkt):
— Vorlage der Erklärung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer Umwelthaftpflichtversicherung mit jeweils einer Deckungssumme von je 10 000 000 EUR für Personen- und Sachschäden und 1 500 000 EUR für Vermögensschäden (für den Fall, dass der Bieter mit der Verwertung von Abfällen sowohl in Los 1 als auch für Los 2 beauftragt wird, erhöhen sich die Mindestdeckungssummen um 30 % - d. h. Bieter, die für beide Lose bieten, sollten die erhöhten Deckungssummen belegen); soweit die Deckungssummen noch nicht erreicht werden, Vorlage einer Bereitschaftserklärung eines Versicherungsunternehmens (Hierfür können Formulare lt. Vergabeunterlagen verwendet werden); bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen für diejenigen Mitglieder abzugeben, die Verwertungsleistungen erbringen
— Vorlage der Erklärung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer Umwelthaftpflichtversicherung mit jeweils einer Deckungssumme von je 10 000 000 EUR für Personen- und Sachschäden und 1 500 000 EUR für Vermögensschäden (für den Fall, dass der Bieter mit der Verwertung von Abfällen sowohl in Los 1 als auch für Los 2 beauftragt wird, erhöhen sich die Mindestdeckungssummen um 30 % - d. h. Bieter, die für beide Lose bieten, sollten die erhöhten Deckungssummen belegen); soweit die Deckungssummen noch nicht erreicht werden, Vorlage einer Bereitschaftserklärung eines Versicherungsunternehmens (Hierfür können Formulare lt. Vergabeunterlagen verwendet werden); bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen für diejenigen Mitglieder abzugeben, die Verwertungsleistungen erbringen
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Vom Bieter vorzulegen: Angabe der für die Verwertung vorgesehenen Anlage (n) (Vorbehandlung, Behandlung und/oder Sortierung sowie der jenigen Anlagen, die den Output aufnehmen (unabhängig davon, ob vom Bieter oder vom Unterauftragnehmer betrieben), jeweils unter Angabe der Lage (Adresse), des Betreibers (nicht zwingend für Anlagen, in denen aussortierte Wertstofffraktioinen oder Störstoffe entsorgt werden), Aufnahme des Betriebes, Beschreibung des Verfahrens und Angaben zum Verhältnis von Input zu Output (jedenfalls für die Erstverwertungs-, Hauptvorbehandlungs- oder Hauptverwertungsanlage) unter Bezifferung der jeweils auf die Anlage oder Anlagenkomponente entfallenden Menge) sowie einer Beschreibung des jeweiligen Behandlungsverfahrens (für sämtliche vorgenannten Angaben s. Eintragungsfelder im Angebotsvordruck, hierfür kann auch eine gesonderte Erklärung eingereicht werden, die denselben Informationsgehalt aufweist);
Vom Bieter vorzulegen: Angabe der für die Verwertung vorgesehenen Anlage (n) (Vorbehandlung, Behandlung und/oder Sortierung sowie der jenigen Anlagen, die den Output aufnehmen (unabhängig davon, ob vom Bieter oder vom Unterauftragnehmer betrieben), jeweils unter Angabe der Lage (Adresse), des Betreibers (nicht zwingend für Anlagen, in denen aussortierte Wertstofffraktioinen oder Störstoffe entsorgt werden), Aufnahme des Betriebes, Beschreibung des Verfahrens und Angaben zum Verhältnis von Input zu Output (jedenfalls für die Erstverwertungs-, Hauptvorbehandlungs- oder Hauptverwertungsanlage) unter Bezifferung der jeweils auf die Anlage oder Anlagenkomponente entfallenden Menge) sowie einer Beschreibung des jeweiligen Behandlungsverfahrens (für sämtliche vorgenannten Angaben s. Eintragungsfelder im Angebotsvordruck, hierfür kann auch eine gesonderte Erklärung eingereicht werden, die denselben Informationsgehalt aufweist);
— zudem Benennung der Ausfallanlagen bzw. eines Verbunds für den Fall des Ausfalls der Verwertungsanlage für den Hauptabfallstrom (Bei Vorbehandlungsanlagen für den Ausfall der Erstverwertungs- und der Hauptverwertungsanlage) unter Angabe des dafür vorgesehenen Betriebsgeländes und dessen Lage (Adresse) sowie der Betreiber (s dazu Formular lt. Vergabeunterlagen)
— zudem Benennung der Ausfallanlagen bzw. eines Verbunds für den Fall des Ausfalls der Verwertungsanlage für den Hauptabfallstrom (Bei Vorbehandlungsanlagen für den Ausfall der Erstverwertungs- und der Hauptverwertungsanlage) unter Angabe des dafür vorgesehenen Betriebsgeländes und dessen Lage (Adresse) sowie der Betreiber (s dazu Formular lt. Vergabeunterlagen)
(Hinweis: Die nachgenannten Unterlagen werden jeweils grundsätzlich für den Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage oder einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput abgefragt, es sei denn, es ist etwas anderes vermerkt):
(Hinweis: Die nachgenannten Unterlagen werden jeweils grundsätzlich für den Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage oder einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput abgefragt, es sei denn, es ist etwas anderes vermerkt):
— Übersicht über die in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen der Verwertung von Restabfällen oder Sperrmüll oder vergleichbarer Leistungen im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (sog. Referenzen) unter Angabe des Leistungsgegenstandes einschl. Teilleistungen, der jeweiligen Laufzeit des Auftrages, der weiteren am Auftrag beteiligten Unternehmen und der Benennung des öffentlichen Auftraggebers einschließlich eines dortigen Ansprechpartners (unter Angabe einer Telefonnummer), hierfür kann Formular lt. Vergabeunterlagen genutzt werden).
— Übersicht über die in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen der Verwertung von Restabfällen oder Sperrmüll oder vergleichbarer Leistungen im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (sog. Referenzen) unter Angabe des Leistungsgegenstandes einschl. Teilleistungen, der jeweiligen Laufzeit des Auftrages, der weiteren am Auftrag beteiligten Unternehmen und der Benennung des öffentlichen Auftraggebers einschließlich eines dortigen Ansprechpartners (unter Angabe einer Telefonnummer), hierfür kann Formular lt. Vergabeunterlagen genutzt werden).
Auf Anforderung der Vergabestelle sind innerhalb von sechs Kalendertagen insbesondere für Unternehmen, die Verwertungsleistungen erbringen (es sei denn, es ist anders vermerkt) folgende Unterlagen vorzulegen: - Darlegungen/ Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 KrWG (insbes. Sach- und Fachkunde) einschließlich einer Bestätigung der Anzeige nach § 53 KrWG, falls der Bieter nur als Vermittler/Makler tätig wird und der Vorlage der Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten des KrWG erteilt worden ist, sowie weiterer Nachweise zum Beleg der Eignung der Makler i.S. der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit, soweit diese nicht schon mit dem Angebot abgefragt wurden;
Auf Anforderung der Vergabestelle sind innerhalb von sechs Kalendertagen insbesondere für Unternehmen, die Verwertungsleistungen erbringen (es sei denn, es ist anders vermerkt) folgende Unterlagen vorzulegen: - Darlegungen/ Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 KrWG (insbes. Sach- und Fachkunde) einschließlich einer Bestätigung der Anzeige nach § 53 KrWG, falls der Bieter nur als Vermittler/Makler tätig wird und der Vorlage der Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten des KrWG erteilt worden ist, sowie weiterer Nachweise zum Beleg der Eignung der Makler i.S. der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit, soweit diese nicht schon mit dem Angebot abgefragt wurden;
— Nachweis über freie Kapazitäten über die Laufzeit (z.B. durch Vorlage von Erklärungen der bereits gebundenen Vertragspartner über die von diesen über die Vertragslaufzeit gebundenen Mengen, s. hierzu Formular lt. Vergabeunterlagen);
— Bestätigung von Referenzen durch Vorlage von Bestätigungsschreiben der im Zuge der Aufführung von Referenzen benannten Vertragspartner;
— Bestätigung der Anlagenbetreiber des Ausfallverbundes über die Möglichkeit zur Nutzung dieser Anlagen bei Ausfall der Regelverwertungsanlage(n);
— Vorlage der Anlagengenehmigung oder von Auszügen hiervon.
Mindeststandards:
(Hinweis: Die nachgenannten Unterlagen werden jeweils grundsätzlich für den Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage oder einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput abgefragt, es sei denn, es ist etwas anderes vermerkt): Vorlage der Kopie eines gültigen Zertifikates nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (Efb-Zertifikat) über die Zertifizierung für die Tätigkeit der Verwertung des pro Los zur Verwertung anstehenden Abfalls unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier Abfälle der Schlüssel-Nr. 20 03 01 (Los 1) bzw. 20 03 07 (Los 2) behandelt werden sollen)
(Hinweis: Die nachgenannten Unterlagen werden jeweils grundsätzlich für den Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer als Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage oder einer Verwertungsanlage für Ersatzbrennstoffe als Anlagenoutput abgefragt, es sei denn, es ist etwas anderes vermerkt): Vorlage der Kopie eines gültigen Zertifikates nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (Efb-Zertifikat) über die Zertifizierung für die Tätigkeit der Verwertung des pro Los zur Verwertung anstehenden Abfalls unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier Abfälle der Schlüssel-Nr. 20 03 01 (Los 1) bzw. 20 03 07 (Los 2) behandelt werden sollen)
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Landkreis eine Vertragserfüllungsbürgschaft in fünf Urkunden zu übergeben, die jeweils auf 5 % der Auftragssumme (gerechnet vom Verwertungspreis für den mittleren Korridor der Preisabfrage) – für den Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten (Bürgschaft 1) und – bei den übrigen Bürgschaften für den Zeitraum von einem Jahr (Bürgschaft 2 bis 5) bezogen sind und den Maßgaben von § 18 VOL/B sowie denjenigen des Entsorgungsvertrages entsprechen. Sie werden jeweils nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes an den Auftragnehmer zurückgegeben. Auf Anforderung der Vergabestelle ist die Bereitschaftserklärung eines Bürgen für die Stellung einer den Anforderungen des Entsorgungsvertrages entsprechenden Bürgschaft vorzulegen.
Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Landkreis eine Vertragserfüllungsbürgschaft in fünf Urkunden zu übergeben, die jeweils auf 5 % der Auftragssumme (gerechnet vom Verwertungspreis für den mittleren Korridor der Preisabfrage) – für den Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten (Bürgschaft 1) und – bei den übrigen Bürgschaften für den Zeitraum von einem Jahr (Bürgschaft 2 bis 5) bezogen sind und den Maßgaben von § 18 VOL/B sowie denjenigen des Entsorgungsvertrages entsprechen. Sie werden jeweils nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes an den Auftragnehmer zurückgegeben. Auf Anforderung der Vergabestelle ist die Bereitschaftserklärung eines Bürgen für die Stellung einer den Anforderungen des Entsorgungsvertrages entsprechenden Bürgschaft vorzulegen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Die wesentlichen Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen lassen sich dem den Vergabeunterlagen beigefügten Entsorgungsvertrag entnehmen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-11-30 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Frau Hoßbach
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-06-01 📅
Datum des Endes: 2020-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: VST-126/2014/Ho
Zusätzliche Informationen
Die Unterlagen werden den Interessenten auf schriftliche Anforderung oder Anforderung per Mail als pdf-Unterlagen per Mail übersandt. Hierzu haben die Interssenten in der Anforderung ihrerseits eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Dem Angebotsformular beigefügte Formulare für abgeforderte Erklärungen können kopiert bzw. mehrfach ausgedruckt und für mehrere Erklärungen (z. B. des Bieters einerseits und des Unterauftragnehmers andererseits oder für Erklärungen der jeweiligen Mitglieder einer Bietergemeinschaft) genutzt werden. Grundsätzlich sollen ausschließlich diese verwendet werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Versicherungserklärungen und die Formulare zur Auflistung von Referenzen und Umsätzen. Es wird gebeten, die Erklärungen jeweils im Original zu unterzeichnen. Erklärungen Dritter und Zertifikate können auch als Kopie eingereicht werden. Insbesondere für die Vorlage von Fremdnachweisen außerhalb der Formulare (z. B. EfbV-Zertifikat) erachtet die Vergabestelle grundsätzlich die Vorlage von Kopien als ausreichend. Sie behält sich jeweils die Anforderung von Originalen (z. B. im Fall der Unleserlichkeit der Kopie) vor.
Dem Angebotsformular beigefügte Formulare für abgeforderte Erklärungen können kopiert bzw. mehrfach ausgedruckt und für mehrere Erklärungen (z. B. des Bieters einerseits und des Unterauftragnehmers andererseits oder für Erklärungen der jeweiligen Mitglieder einer Bietergemeinschaft) genutzt werden. Grundsätzlich sollen ausschließlich diese verwendet werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Versicherungserklärungen und die Formulare zur Auflistung von Referenzen und Umsätzen. Es wird gebeten, die Erklärungen jeweils im Original zu unterzeichnen. Erklärungen Dritter und Zertifikate können auch als Kopie eingereicht werden. Insbesondere für die Vorlage von Fremdnachweisen außerhalb der Formulare (z. B. EfbV-Zertifikat) erachtet die Vergabestelle grundsätzlich die Vorlage von Kopien als ausreichend. Sie behält sich jeweils die Anforderung von Originalen (z. B. im Fall der Unleserlichkeit der Kopie) vor.
Zur Ergänzung der abgefragten Eigenerklärungen behält sich der Landkreis als Vergabestelle in Zweifelsfällen zur Überprüfung zudem die Abforderung der Vorlage von Fremdnachweisen vor.
Bieter, Mitglieder von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen. Im Angebotsschreiben ist vom Bieter anzugeben, für welche Erklärungen/Nachweise dies gilt.
Bieter, Mitglieder von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen. Im Angebotsschreiben ist vom Bieter anzugeben, für welche Erklärungen/Nachweise dies gilt.
Beizubringende Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet bis zum Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein.
Dies gilt nicht für Genehmigungen oder Zertifikate, denen sich mit ausreichender Eindeutigkeit entnehmen lassen muss, dass sie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sind (Zertifikate) bzw. die keine Anhaltspunkte für Befristungen erkennen lassen, die während der Vertragslaufzeit auslaufen (Genehmigungen).
Dies gilt nicht für Genehmigungen oder Zertifikate, denen sich mit ausreichender Eindeutigkeit entnehmen lassen muss, dass sie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sind (Zertifikate) bzw. die keine Anhaltspunkte für Befristungen erkennen lassen, die während der Vertragslaufzeit auslaufen (Genehmigungen).
Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden.
Sofern sich Bietergemeinschaften beteiligen, müssen sie jeweils ihre Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich zudem verpflichten, für die Erfüllung des Vertrages und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner zu haften (s. Formular lt. Vergabeunterlagen). Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise zur Zuverlässigkeit werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde werden dagegen in der Summe bewertet.
Sofern sich Bietergemeinschaften beteiligen, müssen sie jeweils ihre Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich zudem verpflichten, für die Erfüllung des Vertrages und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner zu haften (s. Formular lt. Vergabeunterlagen). Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise zur Zuverlässigkeit werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde werden dagegen in der Summe bewertet.
Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er anzugeben, welche Leistungen bzw. Leistungsteile an Unterauftragnehmer (dort Nachunternehmer genannt) vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer zu benennen (lt. Formular Vergabeunterlagen).
Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er anzugeben, welche Leistungen bzw. Leistungsteile an Unterauftragnehmer (dort Nachunternehmer genannt) vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer zu benennen (lt. Formular Vergabeunterlagen).
Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Bieter. Auch Unterauftragnehmer müssen für die von ihnen zu erbringenden Leistungen über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Bieter sollen daher im Vergabeverfahren entsprechende Erklärungen und Eignungsnachweise des/der Unterauftragnehmer(s) nach Maßgabe der Ausführungen unter Nr. III.2.1 bis III.2.3 mit dem Angebot vorlegen, soweit die Abfrage dort nicht ausdrücklich auf das Unternehmen des Bieters beschränkt ist oder Erklärungen und Nachweise nur auf ausdrückliche Aufforderung vorgelegt werden sollen.
Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Bieter. Auch Unterauftragnehmer müssen für die von ihnen zu erbringenden Leistungen über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Bieter sollen daher im Vergabeverfahren entsprechende Erklärungen und Eignungsnachweise des/der Unterauftragnehmer(s) nach Maßgabe der Ausführungen unter Nr. III.2.1 bis III.2.3 mit dem Angebot vorlegen, soweit die Abfrage dort nicht ausdrücklich auf das Unternehmen des Bieters beschränkt ist oder Erklärungen und Nachweise nur auf ausdrückliche Aufforderung vorgelegt werden sollen.
Zudem sind auch Verpflichtungserklärungen des/der Unterauftragnehmer/s einzureichen. Für diese Verpflichtungserklärung ist den Vergabeunterlagen Formular 7 b beigefügt.
Die Vergabestelle geht davon aus, dass die bei der Verwertung anfallenden bzw. separierten Störstoffe oder der aussortierten Wertstoffe wie Metalle, oder Kunststoffe regelmäßig von einem dritten Unternehmen entsorgt werden. Formal sind diese als Unterauftragnehmer einzustufen. Ihre Tätigkeit wird nach Auffassung der Vergabestelle allerdings einen so geringen Aufwand bzw. Umfang betreffen, dass die hierfür eingesetzten Unternehmen noch nicht lt. Formular als Unterauftragnehmer oder im Stoffstromkonzept als Anlagenbetreiber benannt zu werden brauchen, sondern erst auf Nachfrage der Vergabestelle. Auch sind Eignungsnachweise für diese Unternehmen nur auf Anforderung des Landkreises einzureichen.
Die Vergabestelle geht davon aus, dass die bei der Verwertung anfallenden bzw. separierten Störstoffe oder der aussortierten Wertstoffe wie Metalle, oder Kunststoffe regelmäßig von einem dritten Unternehmen entsorgt werden. Formal sind diese als Unterauftragnehmer einzustufen. Ihre Tätigkeit wird nach Auffassung der Vergabestelle allerdings einen so geringen Aufwand bzw. Umfang betreffen, dass die hierfür eingesetzten Unternehmen noch nicht lt. Formular als Unterauftragnehmer oder im Stoffstromkonzept als Anlagenbetreiber benannt zu werden brauchen, sondern erst auf Nachfrage der Vergabestelle. Auch sind Eignungsnachweise für diese Unternehmen nur auf Anforderung des Landkreises einzureichen.
Etwas anderes gilt für die Verwertung von Ersatzbrennstoffen, die als Output einer Vorbehandlungsanlage anfallen: Die diese Leistung erbringenden Unterauftragnehmer sollten benannt und für die Unternehmen auch unaufgefordert Eignungsnachweise vorgelegt werden. Erst recht gilt dies bei Angeboten von Maklern für die Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage.
Etwas anderes gilt für die Verwertung von Ersatzbrennstoffen, die als Output einer Vorbehandlungsanlage anfallen: Die diese Leistung erbringenden Unterauftragnehmer sollten benannt und für die Unternehmen auch unaufgefordert Eignungsnachweise vorgelegt werden. Erst recht gilt dies bei Angeboten von Maklern für die Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage.
Der Bieter hat sich mit der Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten, bei der Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer
— bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs zu verfahren und bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, die Vorgaben in § 97 Abs. 3 Satz 4 GWB bzw. § 11 Abs. 5 VOL/A-EG sind entsprechend einzuhalten,
— bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs zu verfahren und bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, die Vorgaben in § 97 Abs. 3 Satz 4 GWB bzw. § 11 Abs. 5 VOL/A-EG sind entsprechend einzuhalten,
— Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
— bei der Weitergabe von Leistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
— den Unterauftragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Der Bieter muss zudem schriftlich erklären, dass eine Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht, dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mindestlohnes und der Entgeltgleichheit sowie der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Der Bieter muss zudem schriftlich erklären, dass eine Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht, dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mindestlohnes und der Entgeltgleichheit sowie der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Der Bieter hat die schriftliche Übertragung der Verpflichtungen und ihre Einhaltung durch die beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages auf Verlangen nachzuweisen.
Der Bieter hat die schriftliche Übertragung der Verpflichtungen und ihre Einhaltung durch die beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages auf Verlangen nachzuweisen.
Ein Einsatz und Wechsel von Unterauftragnehmern nach Vertragsschluss ist nur mit Zustimmung des Landkreises nach voriger Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Ausschreibung möglich (siehe Entsorgungsvertrag, Teil IV.).
Für die bei der Angebotsabgabe benannten Unterauftragnehmer sind jeweils Verpflichtungserklärungen gem. Formular lt. Vergabeunterlagen einzureichen.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er…
… seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen, welche unter das Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, diejenigen Arbeitsbedingungen gewährt, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Bieterunternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist. Die Verpflichtung gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i. S. v. § 5 Nr. 3 des AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. Ebenso hat der Bieter sich schriftlich zu verpflichten, dass er bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlt.
… den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren ausführt, die nachweislich unter Beachtung der sog. ILO-Kernarbeitsnormen im Sinne von § 12 Absatz 1 LVG LSA gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung verwendet werden. Davon können im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung insbesondere die Arbeitskleidung sowie Arbeitshandschuhe erfasst sein.
Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen i. S. v. § 19 Abs. 2 VOL/A-EG vor.
Sie behält sich zudem vor, die vorgesehene(n) Anlage(n) zur Anlieferung, zum Umschlag, zur Sortierung und zur Verwertung der relevanten Abfallfraktionen vor Ort im Rahmen der Angebotsauswertung in Augenschein zu nehmen.
Der Bieter hat dem Landkreis als Auftraggeber die Ermittlung seiner Preise und Erlöse (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung auf Anforderung verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die Gliederung der Urkalkulation soll den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts insbesondere § 8 der VO PR-Nr. 30/53 i. V. m. LSP entsprechen, wobei unter anderem der kalkulierte Gewinn auszuweisen ist. Die Ermittlung der Kosten (für Personal, für Maschinentechnik und für Energie, differenziert nach fixen und variablen Kosten) und die Erlöse für die Verwertung/Vermarktung müssen anhand der Urkalkulation vollständig nachvollziehbar sein. Andernfalls behält sich der Auftraggeber eine Nachforderung vor.
Die Gliederung der Urkalkulation soll den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts insbesondere § 8 der VO PR-Nr. 30/53 i. V. m. LSP entsprechen, wobei unter anderem der kalkulierte Gewinn auszuweisen ist. Die Ermittlung der Kosten (für Personal, für Maschinentechnik und für Energie, differenziert nach fixen und variablen Kosten) und die Erlöse für die Verwertung/Vermarktung müssen anhand der Urkalkulation vollständig nachvollziehbar sein. Andernfalls behält sich der Auftraggeber eine Nachforderung vor.
Die Urkalkulation wird durch den Auftraggeber im Zuge des Vergabeverfahrens nur soweit erforderlich (z. B. im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA bzw. § 19 Absatz 6 VOL/A-EG) geöffnet.
Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, wird der Auftraggeber die Auskömmlichkeit des Angebots unter Heranziehung der Urkalkulation überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des Auftraggebers nicht nach, ist er nach § 14 Absatz 2 LVG LSA vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen
Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, wird der Auftraggeber die Auskömmlichkeit des Angebots unter Heranziehung der Urkalkulation überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des Auftraggebers nicht nach, ist er nach § 14 Absatz 2 LVG LSA vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen
Der Auftraggeber öffnet im Übrigen jedenfalls die Urkalkulation des Bestbieters im Rahmen der Prüfung und Wertung des Angebots noch vor Zuschlagserteilung und überprüft, ob sie den Anforderungen dieser Bedingungen entspricht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist der spätere Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 6 Tagen eine ausreichend detaillierte Urkalkulation vorzulegen. Im Übrigen verwahrt der Auftraggeber die Urkalkulation während der Laufzeit des Vertrages.
Der Auftraggeber öffnet im Übrigen jedenfalls die Urkalkulation des Bestbieters im Rahmen der Prüfung und Wertung des Angebots noch vor Zuschlagserteilung und überprüft, ob sie den Anforderungen dieser Bedingungen entspricht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist der spätere Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 6 Tagen eine ausreichend detaillierte Urkalkulation vorzulegen. Im Übrigen verwahrt der Auftraggeber die Urkalkulation während der Laufzeit des Vertrages.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 21 VOL/A-EG erteilt. Zu dessen Ermittlung wird eine Bewertung anhand des günstigsten Gesamtwertungspreises vorgenommen.
Dieser Gesamtwertungspreis setzt sich pro Los aus einer Summe der folgenden Preiskategorien zusammen (dabei handelt es sich um Wertungspreise, die nicht den tatsächlich gebotenen Preisen entsprechen müssen):
(1) der Wertungssumme Preis für die Verwertung der Abfälle pro Mg, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungspreise aus den Mengenkorridoren (bezeichnet als Wv);
(2) eine Wertungssumme für den Transport der Abfälle (einschließlich eines Kostenanteils für Mautgebühren, falls von der Strecke her relevant) sowie eines Kostenanteils für das Handling an der Umladestation pro Mg, (bezeichnet als Wt
(Aufschlag für den Fall, dass die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km zum Standort der MEG mbH im OT Beuna (Geiseltal) der Stadt Merseburg liegt)
(3) der Wertungssumme Erlöse pro Mg aus etwaigen Verwertungserlösen, falls solche erzielt werden können und an den Landkreis als Auftraggeber ausgekehrt werden sollen, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungserlöse aus den Mengenkorridoren (z. B. aus CO2-Gutschriften, bezeichnet als WE).
(3) der Wertungssumme Erlöse pro Mg aus etwaigen Verwertungserlösen, falls solche erzielt werden können und an den Landkreis als Auftraggeber ausgekehrt werden sollen, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungserlöse aus den Mengenkorridoren (z. B. aus CO2-Gutschriften, bezeichnet als WE).
Die Summe der vorgenannten Werte mit dem Mittelwert der Korridore (in den Preisformularen ausgewiesen) multipliziert, also für Los 1 mit dem Mittelwert 13 000 Mg und für Los 2 mit dem Mittelwert 4 500 Mg.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern beim Landesverwaltungsamt Halle
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 2
Postort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de📧
Telefon: +49 3455140📞
Internetadresse: www.lvwa.sachsen-anhalt.de🌏
Fax: +49 3455141477 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages sind vor allem die in § 107 GWB statuierten Voraussetzungen zu beachten. Insofern weisen wir insbesondere darauf hin,
— dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB),
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB),
— dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist,
— dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten nach § 111 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 111 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten nach § 111 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 111 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden.
Quelle: OJS 2014/S 115-202820 (2014-06-13)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-12-19) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Die Unterlagen werden den Interessenten auf schriftliche Anforderung oder Anforderung per Mail als pdf-Unterlagen per Mail übersandt. Hierzu haben die Interssenten in der Anforderung ihrerseits eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Dem Angebotsformular beigefügte Formulare für abgeforderte Erklärungen können kopiert bzw. mehrfach ausgedruckt und für mehrere Erklärungen (z. B. des Bieters einerseits und des Unterauftragnehmers andererseits oder für Erklärungen der jeweiligen Mitglieder einer Bietergemeinschaft) genutzt werden. Grundsätzlich sollen ausschließlich diese verwendet werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Versicherungserklärungen und die Formulare zur Auflistung von Referenzen und Umsätzen. Es wird gebeten, die Erklärungen jeweils im Original zu unterzeichnen. Erklärungen Dritter und Zertifikate können auch als Kopie eingereicht werden. Insbesondere für die Vorlage von Fremdnachweisen außerhalb der Formulare (z. B. EfbV-Zertifikat) erachtet die Vergabestelle grundsätzlich die Vorlage von Kopien als ausreichend. Sie behält sich jeweils die Anforderung von Originalen (z. B. im Fall der Unleserlichkeit der Kopie) vor.
Zur Ergänzung der abgefragten Eigenerklärungen behält sich der Landkreis als Vergabestelle in Zweifelsfällen zur Überprüfung zudem die Abforderung der Vorlage von Fremdnachweisen vor.
Bieter, Mitglieder von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen. Im Angebotsschreiben ist vom Bieter anzugeben, für welche Erklärungen/Nachweise dies gilt.
Beizubringende Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet bis zum Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein.
Dies gilt nicht für Genehmigungen oder Zertifikate, denen sich mit ausreichender Eindeutigkeit entnehmen lassen muss, dass sie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sind (Zertifikate) bzw. die keine Anhaltspunkte für Befristungen erkennen lassen, die während der Vertragslaufzeit auslaufen (Genehmigungen).
Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden.
Sofern sich Bietergemeinschaften beteiligen, müssen sie jeweils ihre Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich zudem verpflichten, für die Erfüllung des Vertrages und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner zu haften (s. Formular lt. Vergabeunterlagen). Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise zur Zuverlässigkeit werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde werden dagegen in der Summe bewertet.
Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er anzugeben, welche Leistungen bzw. Leistungsteile an Unterauftragnehmer (dort Nachunternehmer genannt) vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer zu benennen (lt. Formular Vergabeunterlagen).
Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Bieter. Auch Unterauftragnehmer müssen für die von ihnen zu erbringenden Leistungen über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Bieter sollen daher im Vergabeverfahren entsprechende Erklärungen und Eignungsnachweise des/der Unterauftragnehmer(s) nach Maßgabe der Ausführungen unter Nr. III.2.1) bis III.2.3) mit dem Angebot vorlegen, soweit die Abfrage dort nicht ausdrücklich auf das Unternehmen des Bieters beschränkt ist oder Erklärungen und Nachweise nur auf ausdrückliche Aufforderung vorgelegt werden sollen.
Zudem sind auch Verpflichtungserklärungen des/der Unterauftragnehmer/s einzureichen. Für diese Verpflichtungserklärung ist den Vergabeunterlagen Formular 7 b beigefügt.
Die Vergabestelle geht davon aus, dass die bei der Verwertung anfallenden bzw. separierten Störstoffe oder der aussortierten Wertstoffe wie Metalle, oder Kunststoffe regelmäßig von einem dritten Unternehmen entsorgt werden. Formal sind diese als Unterauftragnehmer einzustufen. Ihre Tätigkeit wird nach Auffassung der Vergabestelle allerdings einen so geringen Aufwand bzw. Umfang betreffen, dass die hierfür eingesetzten Unternehmen noch nicht lt. Formular als Unterauftragnehmer oder im Stoffstromkonzept als Anlagenbetreiber benannt zu werden brauchen, sondern erst auf Nachfrage der Vergabestelle. Auch sind Eignungsnachweise für diese Unternehmen nur auf Anforderung des Landkreises einzureichen.
Etwas anderes gilt für die Verwertung von Ersatzbrennstoffen, die als Output einer Vorbehandlungsanlage anfallen: Die diese Leistung erbringenden Unterauftragnehmer sollten benannt und für die Unternehmen auch unaufgefordert Eignungsnachweise vorgelegt werden. Erst recht gilt dies bei Angeboten von Maklern für die Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage.
Der Bieter hat sich mit der Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten, bei der Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer
— bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs zu verfahren und bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, die Vorgaben in § 97 Abs. 3 Satz 4 GWB bzw. § 11 Abs. 5 VOL/A-EG sind entsprechend einzuhalten,
— Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
— bei der Weitergabe von Leistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
— den Unterauftragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Der Bieter muss zudem schriftlich erklären, dass eine Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht, dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mindestlohnes und der Entgeltgleichheit sowie der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Der Bieter hat die schriftliche Übertragung der Verpflichtungen und ihre Einhaltung durch die beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages auf Verlangen nachzuweisen.
Ein Einsatz und Wechsel von Unterauftragnehmern nach Vertragsschluss ist nur mit Zustimmung des Landkreises nach voriger Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Ausschreibung möglich (siehe Entsorgungsvertrag, Teil IV).
Für die bei der Angebotsabgabe benannten Unterauftragnehmer sind jeweils Verpflichtungserklärungen gem. Formular lt. Vergabeunterlagen einzureichen.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen, welche unter das Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, diejenigen Arbeitsbedingungen gewährt, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Bieterunternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist. Die Verpflichtung gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i. S. v. § 5 Nr. 3 des AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. Ebenso hat der Bieter sich schriftlich zu verpflichten, dass er bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlt.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren ausführt, die nachweislich unter Beachtung der sog. ILO-Kernarbeitsnormen im Sinne von § 12 Absatz 1 LVG LSA gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung verwendet werden. Davon können im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung insbesondere die Arbeitskleidung sowie Arbeitshandschuhe erfasst sein.
Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen i. S. v. § 19 Abs. 2 VOL/A-EG vor.
Sie behält sich zudem vor, die vorgesehene(n) Anlage(n) zur Anlieferung, zum Umschlag, zur Sortierung und zur Verwertung der relevanten Abfallfraktionen vor Ort im Rahmen der Angebotsauswertung in Augenschein zu nehmen.
Der Bieter hat dem Landkreis als Auftraggeber die Ermittlung seiner Preise und Erlöse (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung auf Anforderung verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die Gliederung der Urkalkulation soll den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts insbesondere § 8 der VO PR-Nr. 30/53 i. V. m. LSP entsprechen, wobei unter anderem der kalkulierte Gewinn auszuweisen ist. Die Ermittlung der Kosten (für Personal, für Maschinentechnik und für Energie, differenziert nach fixen und variablen Kosten) und die Erlöse für die Verwertung/Vermarktung müssen anhand der Urkalkulation vollständig nachvollziehbar sein. Andernfalls behält sich der Auftraggeber eine Nachforderung vor.
Die Urkalkulation wird durch den Auftraggeber im Zuge des Vergabeverfahrens nur soweit erforderlich (z. B. im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA bzw. § 19 Absatz 6 VOL/A-EG) geöffnet.
Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, wird der Auftraggeber die Auskömmlichkeit des Angebots unter Heranziehung der Urkalkulation überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des Auftraggebers nicht nach, ist er nach § 14 Absatz 2 LVG LSA vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
Der Auftraggeber öffnet im Übrigen jedenfalls die Urkalkulation des Bestbieters im Rahmen der Prüfung und Wertung des Angebots noch vor Zuschlagserteilung und überprüft, ob sie den Anforderungen dieser Bedingungen entspricht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist der spätere Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 6 Tagen eine ausreichend detaillierte Urkalkulation vorzulegen. Im Übrigen verwahrt der Auftraggeber die Urkalkulation während der Laufzeit des Vertrages.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 21 VOL/A-EG erteilt. Zu dessen Ermittlung wird eine Bewertung anhand des günstigsten Gesamtwertungspreises vorgenommen.
Dieser Gesamtwertungspreis setzt sich pro Los aus einer Summe der folgenden Preiskategorien zusammen (dabei handelt es sich um Wertungspreise, die nicht den tatsächlich gebotenen Preisen entsprechen müssen):
(1) der Wertungssumme Preis für die Verwertung der Abfälle pro Mg, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungspreise aus den Mengenkorridoren (bezeichnet als Wv);
(2) eine Wertungssumme für den Transport der Abfälle (einschließlich eines Kostenanteils für Mautgebühren, falls von der Strecke her relevant) sowie eines Kostenanteils für das Handling an der Umladestation pro Mg, (bezeichnet als Wt
(Aufschlag für den Fall, dass die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km zum Standort der MEG mbH im OT Beuna (Geiseltal) der Stadt Merseburg liegt).
(3) der Wertungssumme Erlöse pro Mg aus etwaigen Verwertungserlösen, falls solche erzielt werden können und an den Landkreis als Auftraggeber ausgekehrt werden sollen, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungserlöse aus den Mengenkorridoren (z. B. aus CO2-Gutschriften, bezeichnet als WE).
Die Summe der vorgenannten Werte mit dem Mittelwert der Korridore (in den Preisformularen ausgewiesen) multipliziert, also für Los 1 mit dem Mittelwert 13 000 Mg und für Los 2 mit dem Mittelwert 4 500 Mg.
Die Unterlagen werden den Interessenten auf schriftliche Anforderung oder Anforderung per Mail als pdf-Unterlagen per Mail übersandt. Hierzu haben die Interssenten in der Anforderung ihrerseits eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Dem Angebotsformular beigefügte Formulare für abgeforderte Erklärungen können kopiert bzw. mehrfach ausgedruckt und für mehrere Erklärungen (z. B. des Bieters einerseits und des Unterauftragnehmers andererseits oder für Erklärungen der jeweiligen Mitglieder einer Bietergemeinschaft) genutzt werden. Grundsätzlich sollen ausschließlich diese verwendet werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Versicherungserklärungen und die Formulare zur Auflistung von Referenzen und Umsätzen. Es wird gebeten, die Erklärungen jeweils im Original zu unterzeichnen. Erklärungen Dritter und Zertifikate können auch als Kopie eingereicht werden. Insbesondere für die Vorlage von Fremdnachweisen außerhalb der Formulare (z. B. EfbV-Zertifikat) erachtet die Vergabestelle grundsätzlich die Vorlage von Kopien als ausreichend. Sie behält sich jeweils die Anforderung von Originalen (z. B. im Fall der Unleserlichkeit der Kopie) vor.
Zur Ergänzung der abgefragten Eigenerklärungen behält sich der Landkreis als Vergabestelle in Zweifelsfällen zur Überprüfung zudem die Abforderung der Vorlage von Fremdnachweisen vor.
Bieter, Mitglieder von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen. Im Angebotsschreiben ist vom Bieter anzugeben, für welche Erklärungen/Nachweise dies gilt.
Beizubringende Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet bis zum Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein.
Dies gilt nicht für Genehmigungen oder Zertifikate, denen sich mit ausreichender Eindeutigkeit entnehmen lassen muss, dass sie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sind (Zertifikate) bzw. die keine Anhaltspunkte für Befristungen erkennen lassen, die während der Vertragslaufzeit auslaufen (Genehmigungen).
Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden.
Sofern sich Bietergemeinschaften beteiligen, müssen sie jeweils ihre Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich zudem verpflichten, für die Erfüllung des Vertrages und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner zu haften (s. Formular lt. Vergabeunterlagen). Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise zur Zuverlässigkeit werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde werden dagegen in der Summe bewertet.
Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er anzugeben, welche Leistungen bzw. Leistungsteile an Unterauftragnehmer (dort Nachunternehmer genannt) vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer zu benennen (lt. Formular Vergabeunterlagen).
Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Bieter. Auch Unterauftragnehmer müssen für die von ihnen zu erbringenden Leistungen über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Bieter sollen daher im Vergabeverfahren entsprechende Erklärungen und Eignungsnachweise des/der Unterauftragnehmer(s) nach Maßgabe der Ausführungen unter Nr. III.2.1) bis III.2.3) mit dem Angebot vorlegen, soweit die Abfrage dort nicht ausdrücklich auf das Unternehmen des Bieters beschränkt ist oder Erklärungen und Nachweise nur auf ausdrückliche Aufforderung vorgelegt werden sollen.
Zudem sind auch Verpflichtungserklärungen des/der Unterauftragnehmer/s einzureichen. Für diese Verpflichtungserklärung ist den Vergabeunterlagen Formular 7 b beigefügt.
Die Vergabestelle geht davon aus, dass die bei der Verwertung anfallenden bzw. separierten Störstoffe oder der aussortierten Wertstoffe wie Metalle, oder Kunststoffe regelmäßig von einem dritten Unternehmen entsorgt werden. Formal sind diese als Unterauftragnehmer einzustufen. Ihre Tätigkeit wird nach Auffassung der Vergabestelle allerdings einen so geringen Aufwand bzw. Umfang betreffen, dass die hierfür eingesetzten Unternehmen noch nicht lt. Formular als Unterauftragnehmer oder im Stoffstromkonzept als Anlagenbetreiber benannt zu werden brauchen, sondern erst auf Nachfrage der Vergabestelle. Auch sind Eignungsnachweise für diese Unternehmen nur auf Anforderung des Landkreises einzureichen.
Etwas anderes gilt für die Verwertung von Ersatzbrennstoffen, die als Output einer Vorbehandlungsanlage anfallen: Die diese Leistung erbringenden Unterauftragnehmer sollten benannt und für die Unternehmen auch unaufgefordert Eignungsnachweise vorgelegt werden. Erst recht gilt dies bei Angeboten von Maklern für die Betreiber der „eigentlichen“ Behandlungsanlage.
Der Bieter hat sich mit der Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten, bei der Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer
— bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs zu verfahren und bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, die Vorgaben in § 97 Abs. 3 Satz 4 GWB bzw. § 11 Abs. 5 VOL/A-EG sind entsprechend einzuhalten,
— Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
— bei der Weitergabe von Leistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
— den Unterauftragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Der Bieter muss zudem schriftlich erklären, dass eine Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht, dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mindestlohnes und der Entgeltgleichheit sowie der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Der Bieter hat die schriftliche Übertragung der Verpflichtungen und ihre Einhaltung durch die beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages auf Verlangen nachzuweisen.
Ein Einsatz und Wechsel von Unterauftragnehmern nach Vertragsschluss ist nur mit Zustimmung des Landkreises nach voriger Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Ausschreibung möglich (siehe Entsorgungsvertrag, Teil IV).
Für die bei der Angebotsabgabe benannten Unterauftragnehmer sind jeweils Verpflichtungserklärungen gem. Formular lt. Vergabeunterlagen einzureichen.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen, welche unter das Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, diejenigen Arbeitsbedingungen gewährt, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Bieterunternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist. Die Verpflichtung gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i. S. v. § 5 Nr. 3 des AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. Ebenso hat der Bieter sich schriftlich zu verpflichten, dass er bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlt.
Der Bieter hat sich lt. Formular schriftlich zu verpflichten, dass er den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren ausführt, die nachweislich unter Beachtung der sog. ILO-Kernarbeitsnormen im Sinne von § 12 Absatz 1 LVG LSA gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung verwendet werden. Davon können im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung insbesondere die Arbeitskleidung sowie Arbeitshandschuhe erfasst sein.
Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen i. S. v. § 19 Abs. 2 VOL/A-EG vor.
Sie behält sich zudem vor, die vorgesehene(n) Anlage(n) zur Anlieferung, zum Umschlag, zur Sortierung und zur Verwertung der relevanten Abfallfraktionen vor Ort im Rahmen der Angebotsauswertung in Augenschein zu nehmen.
Der Bieter hat dem Landkreis als Auftraggeber die Ermittlung seiner Preise und Erlöse (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung auf Anforderung verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die Gliederung der Urkalkulation soll den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts insbesondere § 8 der VO PR-Nr. 30/53 i. V. m. LSP entsprechen, wobei unter anderem der kalkulierte Gewinn auszuweisen ist. Die Ermittlung der Kosten (für Personal, für Maschinentechnik und für Energie, differenziert nach fixen und variablen Kosten) und die Erlöse für die Verwertung/Vermarktung müssen anhand der Urkalkulation vollständig nachvollziehbar sein. Andernfalls behält sich der Auftraggeber eine Nachforderung vor.
Die Urkalkulation wird durch den Auftraggeber im Zuge des Vergabeverfahrens nur soweit erforderlich (z. B. im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA bzw. § 19 Absatz 6 VOL/A-EG) geöffnet.
Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, wird der Auftraggeber die Auskömmlichkeit des Angebots unter Heranziehung der Urkalkulation überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter gem. § 14 Absatz 2 LVG LSA verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des Auftraggebers nicht nach, ist er nach § 14 Absatz 2 LVG LSA vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
Der Auftraggeber öffnet im Übrigen jedenfalls die Urkalkulation des Bestbieters im Rahmen der Prüfung und Wertung des Angebots noch vor Zuschlagserteilung und überprüft, ob sie den Anforderungen dieser Bedingungen entspricht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist der spätere Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 6 Tagen eine ausreichend detaillierte Urkalkulation vorzulegen. Im Übrigen verwahrt der Auftraggeber die Urkalkulation während der Laufzeit des Vertrages.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 21 VOL/A-EG erteilt. Zu dessen Ermittlung wird eine Bewertung anhand des günstigsten Gesamtwertungspreises vorgenommen.
Dieser Gesamtwertungspreis setzt sich pro Los aus einer Summe der folgenden Preiskategorien zusammen (dabei handelt es sich um Wertungspreise, die nicht den tatsächlich gebotenen Preisen entsprechen müssen):
(1) der Wertungssumme Preis für die Verwertung der Abfälle pro Mg, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungspreise aus den Mengenkorridoren (bezeichnet als Wv);
(2) eine Wertungssumme für den Transport der Abfälle (einschließlich eines Kostenanteils für Mautgebühren, falls von der Strecke her relevant) sowie eines Kostenanteils für das Handling an der Umladestation pro Mg, (bezeichnet als Wt
(Aufschlag für den Fall, dass die Behandlungsanlage in einem Radius von mehr als 20 km zum Standort der MEG mbH im OT Beuna (Geiseltal) der Stadt Merseburg liegt).
(3) der Wertungssumme Erlöse pro Mg aus etwaigen Verwertungserlösen, falls solche erzielt werden können und an den Landkreis als Auftraggeber ausgekehrt werden sollen, errechnet aus der Summe der gewichteten Wertungserlöse aus den Mengenkorridoren (z. B. aus CO2-Gutschriften, bezeichnet als WE).
Die Summe der vorgenannten Werte mit dem Mittelwert der Korridore (in den Preisformularen ausgewiesen) multipliziert, also für Los 1 mit dem Mittelwert 13 000 Mg und für Los 2 mit dem Mittelwert 4 500 Mg.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Wertungspreis aus Behandlungspreis und Transportkosten (100)
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-11-21 📅
Name: SITA Deutschland GmbH
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
Name: MVV Umwelt Ressourcen GmbH
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 7
6
Quelle: OJS 2014/S 248-439795 (2014-12-19)