Menge oder Umfang
Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die Objektplanung Gebäude und Innenräume gem. Teil 3 Abschnitt 1 HOAI 2013, für den Abriss und Neubau der Unterkunfts- und Funktionsgebäude 04 und 05, Lph. 3-6, 8 und 9, sowie Teile der Lph. 7 gem. § 34 HOAI 2013, ergänzt bzw. geändert durch „ersetzende besondere Leistungen“, insbesondere:— Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,— Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung,— Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung,— Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm.Die „ersetzenden besonderen Leistungen“ werden bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen der betreffenden Leistungsphasen.Sowie ergänzt durch umfangreiche besondere Leistungen, insbesondere:— Aufstellen eines Raumbuches als Bedarfsraumbuch und Fortschreibung zum Bestandsraumbuch,— Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation nach Abschnitt H RBBau,— Bestandsdokumentation gemäß Baufachlichen Richtlinien (BFR),— Erstellen der Flucht- und Rettungswegepläne,— Erstellen von Feuerwehreinsatzplänen,— Erstellen aller für eine Konformitätsprüfung gem. nachhaltigem Bauen erforderlichen Unterlagen.Der Auftraggeber (AG) erstellt eine ES-Bau (Entscheidungsunterlage-Bau-) nach RBBau, in der Tiefe der Lph. 1 und 2 sowie Teilen der Lph. 3 nach § 34 Objektplanung Gebäude und § 55 Fachplanung Technische Ausrüstung HOAI 2013 und stellt diese dem AN in Verbindung mit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, der Realisierungsprüfung mit Grobkostenschätzung sowie den qualitativen Bedarfsanforderungen (QBA's, Raumprogramm) als Grundlage für die Auftragsausführung zur Verfügung. Die prüffähige Statik wird vom bauausführenden Unternehmen erstellt.Aufbauend auf den übergebenen Unterlagen erarbeitet der AN die Unterlagen der Entwurfsunterlage -Bau- (EW-Bau, Lph. 3-4) und legt diese dem AG zur Prüfung und Genehmigung vor. Nach Freigabe der EW -Bau- erarbeitet der AN für den Neubau der Unterkunfts-/Funktionsgebäude die für die Erstellung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm erforderlichen Teile der Ausführungsplanung sowie eine detaillierte Objektbeschreibung (Lph. 5) und erstellt die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (Lph. 6).Für den Rückbau der bestehenden Gebäude erarbeitet er die Abbruchplanung (analog Lph. 5) und erstellt die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (analog Lph. 6).Im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe (Lph. 7) unterstützt er den AG bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, bzw. Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis durch die Erstellung von Fachbeiträgen. Im Weiteren prüft er die vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung und überwacht die Leistungen des bauausführenden Unternehmen in der Bauausführung (Lph. 8).Im Rahmen der Objektbetreuung (Lph. 9) obliegt dem AN die Pflicht der fachlichen Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, einschließlich notwendiger Begehungen des Objektes, die Pflicht der Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen, sowie die Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.Zunächst werden nur die Leistungen zur Erstellung der Entwurfsunterlage -Bau- (EW-Bau), dies sind die Leistungen der Lph. 3-4 gem. § 34 HOAI 2013, ergänzt durch besondere Leistungen, beauftragt. Im Weiteren beabsichtigt der AG den AN mit Leistungen der Leistungsphasen 5, 6, 8 und 9 sowie Teilen der Lph. 7, ergänzt durch besondere Leistungen, stufenweise zu beauftragen (Stufenvertrag). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der weiteren Leistungen sowie der besonderen Leistungen besteht nicht. § 11 Abs. 3 HOAI findet Anwendung für das 2. Gebäude.Ein Stamm von Bearbeitern hat während der gesamten Bauausführungsphase so rechtzeitig und so lange am Ort der Baumaßnahme präsent zu sein, dass ein zügiger Bauablauf gewährleistet wird. Hierzu wird der AN verpflichtet, an der Baustelle, bis zur Übergabe/Abrechnung des Bauwerks bzw. der baulichen Anlagen ein Büro nach Vorgabe des AG's zu besetzen. Die Räume werden dem AN vom AG zur Verfügung gestellt.