Dämm- und Brandschutzarbeiten an Techn. Anlagen nach DIN 18421
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Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-05-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-03-31.
Auftragsbekanntmachung (2015-03-31) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wärmedämmarbeiten
Menge oder Umfang:
“Ca. 4900 m Wärmedämmung von Heizungsrohrleitungen DN 15 - 80 alu-kaschiert ca. 300 m Wärmedämmung von Heizungsrohrleitungen DN 15 - 80 alu-kaschiert mit...”
Menge oder Umfang
Ca. 4900 m Wärmedämmung von Heizungsrohrleitungen DN 15 - 80 alu-kaschiert ca. 300 m Wärmedämmung von Heizungsrohrleitungen DN 15 - 80 alu-kaschiert mit Blechmantel ca. 70 St. Wärmedämmung von Armaturen ca. 740 m Wärmedämmung von Trinkwasserleitungen DN 15 - 32 ca. 130 m Wärmedämmung von Schmutzwasserleitung DN 100 - 150 ca. 660 m Kältedämmung von Kaltwasserleitung DN 15 - 50 ca. 160 St. Kältedämmung von Armaturen ca. 140 m2 Kältedämmung von rechteckigen Luftleitungen ca. 3300 m2 Wärmedämmung von rechteckigen Luftleitungen ca. 1000 m Wärmedämmung von runden Luftleitungen DN 100 - 315.
Mehr anzeigen Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Wärmedämmarbeiten📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: LBB Niederlassung Idar-Oberstein
Postanschrift: Am Rilchenberg 65
Postleitzahl: 55743
Postort: Idar-Oberstein
Kontakt
Internetadresse: http://www.LBBnet.de🌏
E-Mail: vergabe.idaroberstein@lbbnet.de📧
Telefon: +49 67814050📞
Fax: +49 6781405190 📠
“Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren u. Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben, deren Höhe sich nach § 128 des...”
Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren u. Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben, deren Höhe sich nach § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt. Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer u. bewirkt keine automatische Aussetzung des Verfahrens.
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Quelle: OJS 2015/S 067-117550 (2015-03-31)