Wach- und Schließdienst für die Hauptverwaltung der BGW in Hamburg, bestehend aus drei zusammenhängenden Gebäudeteilen, sowie für angemietete Räumlichkeiten in unmittelbarer Umgebung der Hauptverwaltung. Die Leistungen umfassen insbesondere: — Gebäudeöffnungs- und schließdienst — Überwachung und Bedienung der Einbruchmeldeanlage, Brandmeldeanlage und Gebäudeleittechnik am Empfangstresen — Zugangskontrolle, Ausgangskontrolle — Kontrollgänge im Innen- und Außenbereich — Erstellung von Zwischenberichten — Erste Maßnahme bei Feuer und Unfällen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-10-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-09-09.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-09-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bewachungsdienste
Menge oder Umfang:
Ausführung von Wach- und Schließdiensten für die Hauptverwaltung der BGW in Hamburg, bestehend aus drei zusammenhängenden Gebäudeteilen, sowie angemietete Räumlichkeiten in unmittelbarer Umgebung der Hauptverwaltung.Die Nutzfläche der Gebäudeteile A und B (HNF und NNF) betragen 11.954,6 qm. Gebäudeteil C hat eine Nutzfläche von 7.367,2 qm und Gebäudeteil D eine Nutzfläche von 1.136,48 qm. Die Nutzfläche des Parkhauses beträgt ca. 8.360 qm.Dienstzeiten:Wachdienst Empfang:Montag bis Donnerstag 18:00-7:00 UhrFreitag auf Samstag 16:30 – 6:00 UhrSamstag 6:00 – 18:00 UhrSamstag auf Sonntag 18:00 – 6:00 UhrSonntag 06:00-18:00 UhrSonntag auf Montag 18:00-07:00 UhrRevierwachdienst:Montag bis Sonntag nach Bedarf.
Ausführung von Wach- und Schließdiensten für die Hauptverwaltung der BGW in Hamburg, bestehend aus drei zusammenhängenden Gebäudeteilen, sowie angemietete Räumlichkeiten in unmittelbarer Umgebung der Hauptverwaltung.Die Nutzfläche der Gebäudeteile A und B (HNF und NNF) betragen 11.954,6 qm. Gebäudeteil C hat eine Nutzfläche von 7.367,2 qm und Gebäudeteil D eine Nutzfläche von 1.136,48 qm. Die Nutzfläche des Parkhauses beträgt ca. 8.360 qm.Dienstzeiten:Wachdienst Empfang:Montag bis Donnerstag 18:00-7:00 UhrFreitag auf Samstag 16:30 – 6:00 UhrSamstag 6:00 – 18:00 UhrSamstag auf Sonntag 18:00 – 6:00 UhrSonntag 06:00-18:00 UhrSonntag auf Montag 18:00-07:00 UhrRevierwachdienst:Montag bis Sonntag nach Bedarf.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bewachungsdienste📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Postanschrift: Pappelallee 33/35/37
Postleitzahl: 22089
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.bgw-online.de🌏
E-Mail: info@fgs-web.de📧
Fax: +49 40202079094 📠
1.Dritte/Nachunternehmer können nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers für die Ausführung eingesetzt werden. Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Dritten/Nachunternehmer bestehenden Verbindungen.
Für zum Einsatz vorgesehene Dritte/Nachunternehmer hat der Bieter in seinem Angebot die Einsatzbereiche (Leistungsteile) zu bezeichnen, die er durch diese Dritten/Nachunternehmer erbringen lassen will. Eine Benennung dieser Dritten/Nachunternehmer bereits mit dem Angebot ist dabei nicht erforderlich. Jedoch hat der Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die zum Einsatz vorgesehenen Dritten/Nachunternehmer zu benennen, entsprechende Verpflichtungserklärungen der Dritten/Nachunternehmer beizubringen und für diese Dritten/Nachunternehmer die unter Ziff. III.2) der Bekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise in dem Umfang vorzulegen, in dem er sich auf die Fähigkeiten dieser Dritten/Nachunternehmer beruft.
2.Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot einzureichen sind oder der Auftraggeber Bedenken hinsichtlich der Eignung hat, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von weiteren Unterlagen (Originale, Bestätigungen o.ä.) innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
3.Jeder Bieter hat zwingend an einer von Vertretern der Auftraggeberin begleiteten Objektbesichtigung vor Ort teilzunehmen. Die Besichtigung soll während des laufenden Betriebs, nach telefonischer Absprache zwischen 8:00 und 16:00 Uhr erfolgen. Der Bieter hat sich vor seinem Besuch telefonisch oder per E-Mail bei der unter Ziff. I.1) dieser Bekanntmachung angegebenen Stelle anzumelden und den Termin pünktlich wahrzunehmen. Außerhalb des angegebenen Zeitfensters ist eine Besichtigung nicht möglich. Die Wahrnehmung eines Besichtigungstermins hat sich der Bieter bei der Objektbesichtigung von dem jeweils anwesenden Vertreter der Auftraggeberin bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat der Bieter mit seinem Angebot einzureichen. Die Besichtigungstermine sollen maximal 60 Minuten in Anspruch nehmen und den betrieblichen Ablauf nicht stören. Die Besichtigung soll dem Bieter den Eindruck über den Gesamtzustand des Gebäudes geben.
4.Der Auftraggeber weist darauf hin, dass im Falle eines Wechsels in der Person des bisherigen Auftragnehmers durch die Auftragserteilung ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegen kann.
1.Dritte/Nachunternehmer können nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers für die Ausführung eingesetzt werden. Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Dritten/Nachunternehmer bestehenden Verbindungen.
Für zum Einsatz vorgesehene Dritte/Nachunternehmer hat der Bieter in seinem Angebot die Einsatzbereiche (Leistungsteile) zu bezeichnen, die er durch diese Dritten/Nachunternehmer erbringen lassen will. Eine Benennung dieser Dritten/Nachunternehmer bereits mit dem Angebot ist dabei nicht erforderlich. Jedoch hat der Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die zum Einsatz vorgesehenen Dritten/Nachunternehmer zu benennen, entsprechende Verpflichtungserklärungen der Dritten/Nachunternehmer beizubringen und für diese Dritten/Nachunternehmer die unter Ziff. III.2) der Bekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise in dem Umfang vorzulegen, in dem er sich auf die Fähigkeiten dieser Dritten/Nachunternehmer beruft.
2.Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot einzureichen sind oder der Auftraggeber Bedenken hinsichtlich der Eignung hat, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von weiteren Unterlagen (Originale, Bestätigungen o.ä.) innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
3.Jeder Bieter hat zwingend an einer von Vertretern der Auftraggeberin begleiteten Objektbesichtigung vor Ort teilzunehmen. Die Besichtigung soll während des laufenden Betriebs, nach telefonischer Absprache zwischen 8:00 und 16:00 Uhr erfolgen. Der Bieter hat sich vor seinem Besuch telefonisch oder per E-Mail bei der unter Ziff. I.1) dieser Bekanntmachung angegebenen Stelle anzumelden und den Termin pünktlich wahrzunehmen. Außerhalb des angegebenen Zeitfensters ist eine Besichtigung nicht möglich. Die Wahrnehmung eines Besichtigungstermins hat sich der Bieter bei der Objektbesichtigung von dem jeweils anwesenden Vertreter der Auftraggeberin bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat der Bieter mit seinem Angebot einzureichen. Die Besichtigungstermine sollen maximal 60 Minuten in Anspruch nehmen und den betrieblichen Ablauf nicht stören. Die Besichtigung soll dem Bieter den Eindruck über den Gesamtzustand des Gebäudes geben.
4.Der Auftraggeber weist darauf hin, dass im Falle eines Wechsels in der Person des bisherigen Auftragnehmers durch die Auftragserteilung ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegen kann.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Wach- und Schließdienst für die Hauptverwaltung der BGW in Hamburg, bestehend aus drei zusammenhängenden Gebäudeteilen, sowie für angemietete Räumlichkeiten in unmittelbarer Umgebung der Hauptverwaltung.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
— Gebäudeöffnungs- und schließdienst
— Überwachung und Bedienung der Einbruchmeldeanlage, Brandmeldeanlage und Gebäudeleittechnik am Empfangstresen
— Zugangskontrolle, Ausgangskontrolle
— Kontrollgänge im Innen- und Außenbereich
— Erstellung von Zwischenberichten
— Erste Maßnahme bei Feuer und Unfällen.
Menge oder Umfang:
Ausführung von Wach- und Schließdiensten für die Hauptverwaltung der BGW in Hamburg, bestehend aus drei zusammenhängenden Gebäudeteilen, sowie angemietete Räumlichkeiten in unmittelbarer Umgebung der Hauptverwaltung.
Die Nutzfläche der Gebäudeteile A und B (HNF und NNF) betragen 11.954,6 qm. Gebäudeteil C hat eine Nutzfläche von 7.367,2 qm und Gebäudeteil D eine Nutzfläche von 1.136,48 qm. Die Nutzfläche des Parkhauses beträgt ca. 8.360 qm.
Dienstzeiten:
Wachdienst Empfang:
Montag bis Donnerstag 18:00-7:00 Uhr
Freitag auf Samstag 16:30 – 6:00 Uhr
Samstag 6:00 – 18:00 Uhr
Samstag auf Sonntag 18:00 – 6:00 Uhr
Sonntag 06:00-18:00 Uhr
Sonntag auf Montag 18:00-07:00 Uhr
Revierwachdienst:
Montag bis Sonntag nach Bedarf.
Beschreibung der Optionen: Vertragsverlängerung: zwei mal zwölf Monate.
Referenznummer: 2015/10 - Wach- und Schließdienst BGW HV Hamburg
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Hamburg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind von den Bietern mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften sind die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen:
1.
Angabe des Namens bzw. der Firma/Bezeichnung des Bieters. Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat einen für das Verfahren zuständigen Ansprechpartner nebst Stellvertreter mit E-Mail, Telefon- und Faxnummer anzugeben.
2.
Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister (z.B. Handwerksrolle), soweit der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft dort eingetragen ist, oder vergleichbarer Nachweis der Existenz des Unternehmens. Ausländischen Bietern oder Mitgliedern einer Bietergemeinschaft ist die Vorlage vergleichbarer gleichwertiger Nachweise gestattet; die Gleichwertigkeit ist vom Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft nachzuweisen. Jeder Bieter/jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat durch Eigenerklärung zu bestätigen, dass der/die dem Angebot beigefügte/n Auszug/Auszüge aus dem Handelsregister, dem Berufsregister oder dem vergleichbaren Register des Heimatlandes des Bieters jeweils den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt/wiedergeben.
Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister (z.B. Handwerksrolle), soweit der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft dort eingetragen ist, oder vergleichbarer Nachweis der Existenz des Unternehmens. Ausländischen Bietern oder Mitgliedern einer Bietergemeinschaft ist die Vorlage vergleichbarer gleichwertiger Nachweise gestattet; die Gleichwertigkeit ist vom Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft nachzuweisen. Jeder Bieter/jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat durch Eigenerklärung zu bestätigen, dass der/die dem Angebot beigefügte/n Auszug/Auszüge aus dem Handelsregister, dem Berufsregister oder dem vergleichbaren Register des Heimatlandes des Bieters jeweils den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt/wiedergeben.
3.
Eigenerklärung darüber, ob, mit wem und auf welche Art der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft mit anderen Unternehmen wirtschaftlich verknüpft ist.
4.
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen, sind dazu nähere Angaben zu machen, um der Auftraggeberin die Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 6 EG Abs. 5 VOL/A bzw. eine Entscheidung über die fakultativen Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A zu ermöglichen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen für den Fall vor, dass Tatbestände nach § 6 EG Abs. 4 oder 6 VOL/A beim Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen.
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen, sind dazu nähere Angaben zu machen, um der Auftraggeberin die Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 6 EG Abs. 5 VOL/A bzw. eine Entscheidung über die fakultativen Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A zu ermöglichen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen für den Fall vor, dass Tatbestände nach § 6 EG Abs. 4 oder 6 VOL/A beim Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen.
5.
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (A-EntG), und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vorliegen, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen, sind dazu nähere Angaben zu machen, um der Auftraggeberin die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen für den Fall vor, dass Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen.
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (A-EntG), und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vorliegen, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen, sind dazu nähere Angaben zu machen, um der Auftraggeberin die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen für den Fall vor, dass Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen.
6.
Eigenerklärung, dass der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft alle gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt.
Bieter bzw. alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen über eine Erlaubnis gemäß § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Zum Nachweis ist die Erlaubnis in Kopie vorzulegen. Ausländischen Bietern oder Mitgliedern einer Bietergemeinschaft ist die Vorlage vergleichbarer gleichwertiger Nachweise über die Befähigung zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gestattet; vom Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft ist die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Bieter bzw. alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen über eine Erlaubnis gemäß § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Zum Nachweis ist die Erlaubnis in Kopie vorzulegen. Ausländischen Bietern oder Mitgliedern einer Bietergemeinschaft ist die Vorlage vergleichbarer gleichwertiger Nachweise über die Befähigung zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gestattet; vom Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft ist die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
7.
Eigenerklärung, dass die geltenden gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen eingehalten werden, insbesondere den Verpflichtungen nach der DGUV-Vorschrift 2, die Konkretisierungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz enthält, nachgekommen wird. Sofern erforderlich, sind hierzu nähere Angaben zu machen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung sowie das Verlangen weiterer Unterlagen zu diesen Verpflichtungen vor.
Eigenerklärung, dass die geltenden gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen eingehalten werden, insbesondere den Verpflichtungen nach der DGUV-Vorschrift 2, die Konkretisierungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz enthält, nachgekommen wird. Sofern erforderlich, sind hierzu nähere Angaben zu machen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung sowie das Verlangen weiterer Unterlagen zu diesen Verpflichtungen vor.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind von den Bietern mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften sind die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen:
1.
Angaben zum Jahresgesamtumsatz (netto) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit ist keine Mindestanforderung.
2.
Angaben zum Jahresumsatz (netto) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit Leistungen, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind. „Vergleichbare“ Leistungen in diesem Sinne sind Wach- und Schließdienstleistungen.
Umsatz mit vergleichbaren Leistungen im vorgenannten Sinne in…
… den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren ist Mindestanforderung. Wird die Mindestanforderung nicht erfüllt, wird das Angebot aus dem Verfahren ausgeschlossen.
… jedem der letzten drei abgeschlossenen Jahre ist keine Mindestanforderung.
3.
Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung (Kopie).
4. Nachweis einer bestehenden Schlüsselversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung (Kopie), die zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote nicht älter als drei Monate ist.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind von den Bietern mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle von Bietergemeinschaften sind die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen:
1.
Darstellung von Referenzen aus den letzten drei Jahren (nur Leistungen, die nach dem 01.08.2012 erbracht wurden/werden), bei denen Leistungen ausgeführt wurden und/oder werden, die mit den aus-geschriebenen Leistungen vergleichbar sind. Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind Wach- und Schließdienstleistungen.
Darstellung von Referenzen aus den letzten drei Jahren (nur Leistungen, die nach dem 01.08.2012 erbracht wurden/werden), bei denen Leistungen ausgeführt wurden und/oder werden, die mit den aus-geschriebenen Leistungen vergleichbar sind. Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind Wach- und Schließdienstleistungen.
Die Darstellung jeder Referenz muss folgenden Inhalt haben:
— Bezeichnung des Projekts und des Objekts, das Gegenstand der Referenzleistung ist,
— Name und Adresse des Auftraggebers und Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer (Mit der Benennung stimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft einer telefonischen Nachfrage der Auftraggeberin beim Referenzgeber zu.),
— Kurzbeschreibung der Eigenleistung im Projekt (inkl. Angabe der Anzahl der betreuten Objekte und Bruttogrundfläche (BGF) des/r Objekts/e in qm),
— Angabe des Umfangs der Eigenleistung einerseits und des Umfangs der Leistungen Dritter/Nachunternehmer andererseits,
— Zeitraum der Eigenleistung im Projekt,
— Auftragswert der Eigenleistung im Projekt.
Die Darstellung von mindestens drei Referenzen aus den letzten drei Jahren (Leistungsbeginn nach dem 01.08.2012), die Wach- und Schließdienstleistungen betrifft, ist Mindestanforderung. Mindestanforderung ist darüber hinaus, dass mindestens eine der drei mindestens darzustellen-den Referenzen Wach- und Schließdienstleistungen für mehrere im Rahmen eines Auftrags betreute Objekte betrifft, die eine Bruttogrundfläche von mindestens 15.000 qm aufweisen.
Die Darstellung von mindestens drei Referenzen aus den letzten drei Jahren (Leistungsbeginn nach dem 01.08.2012), die Wach- und Schließdienstleistungen betrifft, ist Mindestanforderung. Mindestanforderung ist darüber hinaus, dass mindestens eine der drei mindestens darzustellen-den Referenzen Wach- und Schließdienstleistungen für mehrere im Rahmen eines Auftrags betreute Objekte betrifft, die eine Bruttogrundfläche von mindestens 15.000 qm aufweisen.
Wird eine aller vorgenannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, wird das Angebot des Bieters aus dem Verfahren ausgeschlossen.
2.
Benennung des Objektleiters, der für alle Objekte zuständig und zentraler Ansprechpartner für die Auftraggeberin im Falle der Auftragserteilung ist, und dessen Stellvertreters. Für den Objektleiter und dessen Stellvertreter ist eine Erklärung zur beruflichen Qualifikation und zu persönlichen Referenzen abzugeben. Die Erklärung muss für den Objektleiter als auch für dessen Stellvertreter beinhalten
Benennung des Objektleiters, der für alle Objekte zuständig und zentraler Ansprechpartner für die Auftraggeberin im Falle der Auftragserteilung ist, und dessen Stellvertreters. Für den Objektleiter und dessen Stellvertreter ist eine Erklärung zur beruflichen Qualifikation und zu persönlichen Referenzen abzugeben. Die Erklärung muss für den Objektleiter als auch für dessen Stellvertreter beinhalten
— Angaben zur Ausbildung, ggf. Zusatzausbildung und beruflichen Qualifikation,
— Angaben zu mindestens einem persönlichen Referenzprojekt (Projekt- und Objektbezeichnung, Auftraggeber, Kurzbeschreibung der übernommenen Leistungen und Leistungszeit).
3.
Eigenerklärung, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft im Auftragsfall zur Erfüllung des Vertrags nur Personal einsetzt,
— das fachkundig und zuverlässig ist, insbesondere über die notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügt,
— das in Wort und Schrift der deutschen Sprache mächtig ist – werden ausländische Bürger ein-gesetzt, sind diese im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, worüber die Auftraggeberin entsprechende Nachweise verlangen kann.
— das mit gängigen Systemen der Gebäudeleittechnik, Brand- und Einbruchanlagen sowie gängigen Zutrittssystemen vertraut ist.
— das sich regelmäßigen Schulungen unterzieht.
— dem entsprechende Ausweise nach § 11 BewachV ausgestellt sind und das diese Ausweise während des Wachdienstes mit sich führt und auf Verlangen vorzeigt.
4.
Erklärung zur Anzahl der festangestellten Mitarbeiter in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Im Falle von Bietergemeinschaften sind die Angaben von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu machen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Siehe Vergabeunterlagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Siehe Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, und Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-02-29 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-10-26 📅
Öffnungsort: BGW Hauptverwaltung Hamburg.
Ort des Eröffnungstermins: BGW Hauptverwaltung Hamburg.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: FGS Facility Gebäudemanagement Service GmbH
Frau Kruhl
Internetadresse: www.bgw-online.de🌏
Name: FGS Facility Gebäudemanagement Service GmbH
Postanschrift: Bahnallee 11
Postort: Montabaur
Postleitzahl: 56410
Fax: +49 26029994920 📠
Name: BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Kontaktperson: Frau Kruhl (FGS GmbH)
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-01-01 📅
Datum des Endes: 2017-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 2015/10 - Wach- und Schließdienst BGW HV Hamburg
Zusätzliche Informationen
1.Dritte/Nachunternehmer können nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers für die Ausführung eingesetzt werden. Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Dritten/Nachunternehmer bestehenden Verbindungen.
1.Dritte/Nachunternehmer können nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers für die Ausführung eingesetzt werden. Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Dritten/Nachunternehmer bestehenden Verbindungen.
Für zum Einsatz vorgesehene Dritte/Nachunternehmer hat der Bieter in seinem Angebot die Einsatzbereiche (Leistungsteile) zu bezeichnen, die er durch diese Dritten/Nachunternehmer erbringen lassen will. Eine Benennung dieser Dritten/Nachunternehmer bereits mit dem Angebot ist dabei nicht erforderlich. Jedoch hat der Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die zum Einsatz vorgesehenen Dritten/Nachunternehmer zu benennen, entsprechende Verpflichtungserklärungen der Dritten/Nachunternehmer beizubringen und für diese Dritten/Nachunternehmer die unter Ziff. III.2) der Bekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise in dem Umfang vorzulegen, in dem er sich auf die Fähigkeiten dieser Dritten/Nachunternehmer beruft.
Für zum Einsatz vorgesehene Dritte/Nachunternehmer hat der Bieter in seinem Angebot die Einsatzbereiche (Leistungsteile) zu bezeichnen, die er durch diese Dritten/Nachunternehmer erbringen lassen will. Eine Benennung dieser Dritten/Nachunternehmer bereits mit dem Angebot ist dabei nicht erforderlich. Jedoch hat der Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die zum Einsatz vorgesehenen Dritten/Nachunternehmer zu benennen, entsprechende Verpflichtungserklärungen der Dritten/Nachunternehmer beizubringen und für diese Dritten/Nachunternehmer die unter Ziff. III.2) der Bekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise in dem Umfang vorzulegen, in dem er sich auf die Fähigkeiten dieser Dritten/Nachunternehmer beruft.
2.Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot einzureichen sind oder der Auftraggeber Bedenken hinsichtlich der Eignung hat, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von weiteren Unterlagen (Originale, Bestätigungen o.ä.) innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
2.Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot einzureichen sind oder der Auftraggeber Bedenken hinsichtlich der Eignung hat, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von weiteren Unterlagen (Originale, Bestätigungen o.ä.) innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
3.Jeder Bieter hat zwingend an einer von Vertretern der Auftraggeberin begleiteten Objektbesichtigung vor Ort teilzunehmen. Die Besichtigung soll während des laufenden Betriebs, nach telefonischer Absprache zwischen 8:00 und 16:00 Uhr erfolgen. Der Bieter hat sich vor seinem Besuch telefonisch oder per E-Mail bei der unter Ziff. I.1) dieser Bekanntmachung angegebenen Stelle anzumelden und den Termin pünktlich wahrzunehmen. Außerhalb des angegebenen Zeitfensters ist eine Besichtigung nicht möglich. Die Wahrnehmung eines Besichtigungstermins hat sich der Bieter bei der Objektbesichtigung von dem jeweils anwesenden Vertreter der Auftraggeberin bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat der Bieter mit seinem Angebot einzureichen. Die Besichtigungstermine sollen maximal 60 Minuten in Anspruch nehmen und den betrieblichen Ablauf nicht stören. Die Besichtigung soll dem Bieter den Eindruck über den Gesamtzustand des Gebäudes geben.
3.Jeder Bieter hat zwingend an einer von Vertretern der Auftraggeberin begleiteten Objektbesichtigung vor Ort teilzunehmen. Die Besichtigung soll während des laufenden Betriebs, nach telefonischer Absprache zwischen 8:00 und 16:00 Uhr erfolgen. Der Bieter hat sich vor seinem Besuch telefonisch oder per E-Mail bei der unter Ziff. I.1) dieser Bekanntmachung angegebenen Stelle anzumelden und den Termin pünktlich wahrzunehmen. Außerhalb des angegebenen Zeitfensters ist eine Besichtigung nicht möglich. Die Wahrnehmung eines Besichtigungstermins hat sich der Bieter bei der Objektbesichtigung von dem jeweils anwesenden Vertreter der Auftraggeberin bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat der Bieter mit seinem Angebot einzureichen. Die Besichtigungstermine sollen maximal 60 Minuten in Anspruch nehmen und den betrieblichen Ablauf nicht stören. Die Besichtigung soll dem Bieter den Eindruck über den Gesamtzustand des Gebäudes geben.
4.Der Auftraggeber weist darauf hin, dass im Falle eines Wechsels in der Person des bisherigen Auftragnehmers durch die Auftragserteilung ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegen kann.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2289499163📞
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 101 a Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2015/S 177-321782 (2015-09-09)
Ergänzende Angaben (2015-10-16) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-11-23 📅
Name: Wach- und Kontrolldienst Nord Hamburg GmbH
Postanschrift: Kamerbalken 10-14
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22525
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 7
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Telefon: +49 2289499-163📞
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 101 a Informations- und Wartepflicht:
§ 101b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber: