“Vertragsstrafe nach § 18 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz: Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu...”
Vertragsstrafe nach § 18 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz: Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Nettoauftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
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Quelle: OJS 2015/S 179-325425 (2015-09-11)