Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombination mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sogenannten „Open-House-Verfahrens“

AOK Nordost – Die Gesundheitskasse

Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombination im Rahmen eines sogenannten „Open-House-Verfahrens“. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den unter Abschnitt B genannten Wirkstoffen/Wirkstoffkombination angeboten.
Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der unter l.1) genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte pharmazeutische Unternehmen die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt.
Der früheste Vertragsbeginn ist der 1.3.2015. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit für die Wirkstoff/Wirkstoffkombination eine Ausschreibung von Exklusivverträgen im Form des Offenen Verfahrens durchführen, werden die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den vertraglichen Regelungen beendet.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-02-28. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-01-28.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-01-28 Auftragsbekanntmachung
2015-04-27 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-05-06 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-07-15 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-09-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-09-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-11-24 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-12-07 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-12-29 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-01-25 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-02-25 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-04-13 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-04-13 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2015-01-28)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Behlertstraße 33a
Postleitzahl: 14467
Postort: Potsdam
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok-gesundheitspartner.de/nordost/arzneimittel/rabatt/index.html 🌏
E-Mail: fp_open-house@nordost.aok.de 📧
Telefon: +49 80026508040198 📞
Fax: +49 80026508025353 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-01-28 📅
Einreichungsfrist: 2017-02-28 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-01-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 022-035483
ABl. S-Ausgabe: 22

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombination im Rahmen eines sogenannten „Open-House-Verfahrens“. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den unter Abschnitt B genannten Wirkstoffen/Wirkstoffkombination angeboten.
Mehr anzeigen
Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der unter l.1) genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte pharmazeutische Unternehmen die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt.
Mehr anzeigen
Der früheste Vertragsbeginn ist der 1.3.2015. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit für die Wirkstoff/Wirkstoffkombination eine Ausschreibung von Exklusivverträgen im Form des Offenen Verfahrens durchführen, werden die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den vertraglichen Regelungen beendet.
Mehr anzeigen
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.
Mehr anzeigen
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Fosfomycin
Kurze Beschreibung: Fosfomycin.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Certoparin
Kurze Beschreibung: Certoparin.
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Dalteparin
Kurze Beschreibung: Dalteparin.
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Nadroparin
Kurze Beschreibung: Nadroparin.
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Dornase alfa
Kurze Beschreibung: Dornase alfa.
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Rasagilin mesilat
Kurze Beschreibung: Rasagilin mesilat.
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Ipratropium-Kation + Fenoterol
Kurze Beschreibung: Ipratropium-Kation + Fenoterol.

Verfahren
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Frau Katja Liebling

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3318661719 📞
Fax: +49 3318661652 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach Auffassung der AOK Nordost stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 104 ff GWB) nicht anwendbar sind.
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB):
„GWB § 101a Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Mehr anzeigen
(2) (...)“.
„GWB § 101b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Mehr anzeigen
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union“.
Mehr anzeigen
„GWB § 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2, § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
„GWB § 114 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Mehr anzeigen
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. (...).
(3) (...)“.
— Weiterer Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2015/S 022-035483 (2015-01-28)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-04-27)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-04-27 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-05-02 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 085-151905
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 22-035483
ABl. S-Ausgabe: 85
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 01.04.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2015 / S 022-035483 vom 31.01.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern.

Auftragsvergabe

1️⃣
Name: FD Pharma GmbH
Land: Deutschland 🇩🇪

2️⃣
Name: ratiopharm GmbH

3️⃣
Name: Teva GmbH

4️⃣
Name: Pfizer Pharma GmbH

5️⃣
Name: Apogepha Arzneimittel GmbH

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Katja Liebling

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach Auffassung der AOK Nordost stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 104 ff. GWB) nicht anwendbar sind.
Mehr anzeigen
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"GWB § 101a Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
Mehr anzeigen
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) (...) "
"GWB § 101b Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Mehr anzeigen
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Mehr anzeigen
"GWB § 107 Einleitung, Antrag
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Mehr anzeigen
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
"GWB § 114 Entscheidung der Vergabekammer
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. (...)
(3) (...)."
- Weiterer Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2015/S 085-151905 (2015-04-27)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-05-06)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-05-06 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-05-09 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 090-161642
ABl. S-Ausgabe: 90
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.5.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„GWB § 101 a Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Mehr anzeigen
(2) (...) “
„GWB § 101 b Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101 a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Mehr anzeigen
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Mehr anzeigen
„GWB § 107 Einleitung, Antrag
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101 b Abs. 1 Nr. 2. § 101 a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
„GWB § 114 Entscheidung der Vergabekammer
(3) (...).“
Quelle: OJS 2015/S 090-161642 (2015-05-06)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-07-15)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-07-15 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-07-18 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 137-252430
ABl. S-Ausgabe: 137
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.7.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: Haemato Pharm GmbH

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„GWB § 101a Informations- und Wartepflicht
„GWB § 101b Unwirksamkeit
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Quelle: OJS 2015/S 137-252430 (2015-07-15)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-09-04)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-09-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-09-09 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 174-316482
ABl. S-Ausgabe: 174
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.9.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: 1A Pharma GmbH
Hexal ag
Glenmark Arzneimittel GmbH

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Quelle: OJS 2015/S 174-316482 (2015-09-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-09-04)
Referenz
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 174-316527
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.8.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: TAD Pharma GmbH

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union“.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2015/S 174-316527 (2015-09-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-11-24)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-11-24 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-11-27 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 230-417968
ABl. S-Ausgabe: 230
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.10.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: Hormosan Pharma GmbH

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(2) (...) “.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. (...);
Quelle: OJS 2015/S 230-417968 (2015-11-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-12-07)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-12-07 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-10 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 239-433958
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 022-035483
ABl. S-Ausgabe: 239
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.11.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: Aliud Pharma GmbH

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„GWB § 101a Informations- und Wartepflicht.
„GWB § 101b Unwirksamkeit.
„GWB § 107 Einleitung, Antrag.
„GWB § 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...).
Quelle: OJS 2015/S 239-433958 (2015-12-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-12-29)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-12-29 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 252-461651
ABl. S-Ausgabe: 252
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.12.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: Zentiva Pharma GmbH

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren: (2) (...).“
Quelle: OJS 2015/S 252-461651 (2015-12-29)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-01-25)
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Telefon: +49 800265080-40198 📞
Fax: +49 800265080-25353 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-01-25 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-01-28 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 019-029370
ABl. S-Ausgabe: 19
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.1.2016. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungs- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Telefon: +49 331866-1719 📞
Fax: +49 331866-1652 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach Auffassung der AOK Nordost stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der vergabekoordinierungs- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 104 ff. GWB) nicht anwendbar sind.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2016/S 019-029370 (2016-01-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-02-25)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-02-25 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-03-01 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 042-069200
ABl. S-Ausgabe: 42
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.2.2016. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: neuraxpharm Arzneimittel GmbH

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach Auffassung der AOK Nordost stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungs-Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 104 ff. GWB) nicht anwendbar sind.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2016/S 042-069200 (2016-02-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-04-13)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-04-13 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-04-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 074-129285
ABl. S-Ausgabe: 74
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.3.2016. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: AbZ Pharma GmbH

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach Auffassung der AOK Nordost stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 104 ff. GWB) nicht anwendbar sind.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2016/S 074-129285 (2016-04-13)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-04-13)
Referenz
Daten
Veröffentlichungsdatum: 2016-04-16 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 075-131424
ABl. S-Ausgabe: 75
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn ist der 1.4.2016. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2015/S 022-035483 vom 31.1.2015 verwiesen.
Mehr anzeigen

Auftragsvergabe
Name: Bluefish Pharma GmbH
PUREN Pharma GmbH & Co. KG
Quelle: OJS 2016/S 075-131424 (2016-04-13)