Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V über Arzneimittel mit dem Wirkstoff Leuprorelin, die an Versicherte der AOK Baden-Württemberg abgegeben werden, zunächst für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2017
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2017 (mit Verlängerungsoptionen). Die Verträge werden für die unten aufgezählten Arzneimittel mit dem Wirkstoff Leuprorelin ausgeschrieben (s. die Angaben zu den Losen). Die Bieter entscheiden selbst, für welche Fachlose sie Rabattangebote abgeben. Der Zuschlag wird für jedes Fachlos gesondert erteilt. Für jedes Fachlos wird jeweils nur ein Rabattvertrag geschlossen. In jedem Fachlos muss ein einheitlicher Rabatt-ApU je Versorgungsbedarfsgruppe (VBG) bezogen auf die Basiseinheit angeboten werden. Für jedes Fachlos muss ein bestimmtes Mindestsortiment rabattiert angeboten werden. Das Vergabeverfahren steht in Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen der AOK Baden-Württemberg zum Abschluss eines Vertrags gemäß § 73c SGB V zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung im Fachgebiet Urologie (Facharztvertrag Urologie). Ein oder mehrere der abzuschließenden Rabattverträge sollen in den künftigen Facharztvertrag Urologie eingebunden werden. Die Einzelheiten einer möglichen Einbindung werden Gegenstand der Verhandlungen mit den Bietern sein. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-05-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-04-01.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-04-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Menge oder Umfang:
Näheres hierzu (insbesondere zu der Anzahl der in der Vergangenheit an AOK-Versicherte abgegebenen Packungen/Basiseinheiten mit den ausgeschriebenen Arzneimitteln) ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, die den geeigneten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt werden. Der Schwellenwert für die Anwendung des EU- und Kartellvergaberechts ist überschritten.
Näheres hierzu (insbesondere zu der Anzahl der in der Vergangenheit an AOK-Versicherte abgegebenen Packungen/Basiseinheiten mit den ausgeschriebenen Arzneimitteln) ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, die den geeigneten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt werden. Der Schwellenwert für die Anwendung des EU- und Kartellvergaberechts ist überschritten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/baden-wuerttemberg🌏
E-Mail: am-versorgungsqualitaet@bw.aok.de📧
Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich per E-Mail gegeben.Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten pharmazeutischen Unternehmer aufgefordert, bei Anforderung der Teilnahmebedingungen eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens validiert werden konnte(n):
- Nach Eingang der Interessenbekundung erhält der interessierte pharmazeutische Unternehmer von der AOK eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n).
- Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pharmazeutische Unternehmer der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde.
- Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK vorliegt, ist die Validierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen.
Der interessierte pharmazeutische Unternehmer erhält nach erfolgreicher Validierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK die Teilnahmebedingungen und im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die weiteren Vergabeunterlagen per E-Mail übersandt. Der Erhalt dieser Vergabeunterlagen ist gegenüber der Auftraggeberin umgehend per E-Mail zu bestätigen.
Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich per E-Mail gegeben.Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten pharmazeutischen Unternehmer aufgefordert, bei Anforderung der Teilnahmebedingungen eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens validiert werden konnte(n):
- Nach Eingang der Interessenbekundung erhält der interessierte pharmazeutische Unternehmer von der AOK eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n).
- Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pharmazeutische Unternehmer der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde.
- Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK vorliegt, ist die Validierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen.
Der interessierte pharmazeutische Unternehmer erhält nach erfolgreicher Validierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK die Teilnahmebedingungen und im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die weiteren Vergabeunterlagen per E-Mail übersandt. Der Erhalt dieser Vergabeunterlagen ist gegenüber der Auftraggeberin umgehend per E-Mail zu bestätigen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2017 (mit Verlängerungsoptionen). Die Verträge werden für die unten aufgezählten Arzneimittel mit dem Wirkstoff Leuprorelin ausgeschrieben (s. die Angaben zu den Losen). Die Bieter entscheiden selbst, für welche Fachlose sie Rabattangebote abgeben. Der Zuschlag wird für jedes Fachlos gesondert erteilt. Für jedes Fachlos wird jeweils nur ein Rabattvertrag geschlossen.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2017 (mit Verlängerungsoptionen). Die Verträge werden für die unten aufgezählten Arzneimittel mit dem Wirkstoff Leuprorelin ausgeschrieben (s. die Angaben zu den Losen). Die Bieter entscheiden selbst, für welche Fachlose sie Rabattangebote abgeben. Der Zuschlag wird für jedes Fachlos gesondert erteilt. Für jedes Fachlos wird jeweils nur ein Rabattvertrag geschlossen.
In jedem Fachlos muss ein einheitlicher Rabatt-ApU je Versorgungsbedarfsgruppe (VBG) bezogen auf die Basiseinheit angeboten werden. Für jedes Fachlos muss ein bestimmtes Mindestsortiment rabattiert angeboten werden.
Das Vergabeverfahren steht in Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen der AOK Baden-Württemberg zum Abschluss eines Vertrags gemäß § 73c SGB V zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung im Fachgebiet Urologie (Facharztvertrag Urologie). Ein oder mehrere der abzuschließenden Rabattverträge sollen in den künftigen Facharztvertrag Urologie eingebunden werden. Die Einzelheiten einer möglichen Einbindung werden Gegenstand der Verhandlungen mit den Bietern sein.
Das Vergabeverfahren steht in Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen der AOK Baden-Württemberg zum Abschluss eines Vertrags gemäß § 73c SGB V zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung im Fachgebiet Urologie (Facharztvertrag Urologie). Ein oder mehrere der abzuschließenden Rabattverträge sollen in den künftigen Facharztvertrag Urologie eingebunden werden. Die Einzelheiten einer möglichen Einbindung werden Gegenstand der Verhandlungen mit den Bietern sein.
Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Leuprorelin mit der Mindestindikation Prostatakarzinom als Retardmikrokapseln und Suspensionsmittel (z.B. Enantone, Trenantone, Sixantone)
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Leuprorelin mit der Mindestindikation Prostatakarzinom als Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung (z.B. Eligard)
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Leuprorelin mit der Mindestindikation Prostatakarzinom als Implantat (z.B. Leuprone, Leupro)
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Leuprorelin mit der Ausschlussindikation Prostatakarzinom als Retardmikrokapseln und Suspensionsmittel (z.B. Enantone Gyn, Trenantone Gyn)
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Folgende Unterlagen sind nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen:
a) Die Bewerber haben eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit einzureichen. Diese ist nach dem Formular „Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit“ abzugeben, das mit den Teinahmebedingungen bei der unter I.1 genannten Kontaktstelle anzufordern ist.
b) Die Bewerber haben mit dem Teilnahmeantrag einen einfachen Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 01.12.2014) vorzulegen; ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
b) Die Bewerber haben mit dem Teilnahmeantrag einen einfachen Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 01.12.2014) vorzulegen; ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
c) Die Bewerber haben mit dem Teilnahmeantrag eine Bescheinigung einer Krankenkasse vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt. Dieser Nachweis darf nicht älter als vom 01.12.2014 sein.
c) Die Bewerber haben mit dem Teilnahmeantrag eine Bescheinigung einer Krankenkasse vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt. Dieser Nachweis darf nicht älter als vom 01.12.2014 sein.
Ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, beizubringen.
2) Folgende Unterlagen sind nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und nach Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebots mit dem indikativen Angebot einzureichen:
Die Bieter haben mit dem Angebot für die Arzneimittel, für die sie Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), vorzulegen; dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
Die Bieter haben mit dem Angebot für die Arzneimittel, für die sie Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), vorzulegen; dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
aa) Name/Bezeichnung des Arzneimittels;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels im eigenen Namen berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel nachgewiesen werden muss;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels im eigenen Namen berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel nachgewiesen werden muss;
cc) Darreichungsform;
dd) Wirkstoff;
ee) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchst. aa) bis ee) erforderlichen Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß Buchst. aa) bis ee) erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchst. aa) bis ee) erforderlichen Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß Buchst. aa) bis ee) erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: S. u. III.2.3).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Bieter mit einer realistischen Aussicht auf den Zuschlag werden im Laufe des Verhandlungsverfahrens aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens 21 Tage) nach Anforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen Eignungsnachweise einzureichen, aus denen sich die Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Rabattarzneimittel in hinreichender Menge während der Vertragslaufzeit ergibt. Dabei werden die Bieter verschiedene Möglichkeiten haben, insoweit den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen. Vorzulegen sind in diesem Fall:
Die Bieter mit einer realistischen Aussicht auf den Zuschlag werden im Laufe des Verhandlungsverfahrens aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens 21 Tage) nach Anforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen Eignungsnachweise einzureichen, aus denen sich die Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Rabattarzneimittel in hinreichender Menge während der Vertragslaufzeit ergibt. Dabei werden die Bieter verschiedene Möglichkeiten haben, insoweit den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen. Vorzulegen sind in diesem Fall:
a) Eine Eigenerklärung zu Lieferkapazitäten und Drittunternehmen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen. Drittunternehmen i. S. dieser Ausschreibung sind alle Unternehmen (einschließlich Apotheken und Pharmagroßhändler), von denen der Bieter im Zuschlagsfall auf Grund einer unmittelbaren Vertragsbeziehung die Rabattarzneimittel ganz oder teilweise beziehen wird (§ 7 Abs. 9 VOL/A-EG). Drittunternehmen sind ferner alle sonstigen Unternehmen, mit denen der Bieter im Zuschlagsfall zur Sicherstellung der Auftragsausführung in einem direkten Vertragsverhältnis stehen wird.
a) Eine Eigenerklärung zu Lieferkapazitäten und Drittunternehmen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen. Drittunternehmen i. S. dieser Ausschreibung sind alle Unternehmen (einschließlich Apotheken und Pharmagroßhändler), von denen der Bieter im Zuschlagsfall auf Grund einer unmittelbaren Vertragsbeziehung die Rabattarzneimittel ganz oder teilweise beziehen wird (§ 7 Abs. 9 VOL/A-EG). Drittunternehmen sind ferner alle sonstigen Unternehmen, mit denen der Bieter im Zuschlagsfall zur Sicherstellung der Auftragsausführung in einem direkten Vertragsverhältnis stehen wird.
b) Im Fall der Nennung von Drittunternehmen in der Erklärung nach a) hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind daher zusätzlich folgende Verfügbarkeitsnachweise erforderlich:
b) Im Fall der Nennung von Drittunternehmen in der Erklärung nach a) hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind daher zusätzlich folgende Verfügbarkeitsnachweise erforderlich:
aa) Entweder: Vorlage entsprechender Eigenerklärungen des/der in der Erklärung nach a) benannten Drittunternehmen(s) nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen;
bb) oder: Vorlage von Kopien der Verträge zwischen dem Bieter und dem/den in der Erklärung nach a) benannten Drittunternehmen bezogen auf angebotsgegenständliche Arzneimittel des ausgeschriebenen Wirkstoffs.
cc) Aus den Erklärungen bzw. Unterlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben aa) und bb) muss sich jeweils zumindest die grundsätzliche Zusage des Drittunternehmens ergeben, dem Bieter zur Vertragsdurchführung diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, hinsichtlich derer sich der Bieter gemäß seiner Erklärung nach a) auf das Drittunternehmen beruft, sowie die verbindliche Erklärung des Drittunternehmens darüber, ob und ggf. welche Arzneimittelmengen und sonstigen Mittel das Drittunternehmen dem Bieter im Zuschlagsfall über die Vertragslaufzeit hinweg gesichert zur Verfügung stellen wird. Die Vorlage eines Auszugs aus einem Vertrag genügt, soweit sich daraus der genannte Inhalt ergibt. Wenn und soweit sich aus den Erklärungen bzw. Unterlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben aa) und bb) nicht ergibt, dass die erforderlichen Arzneimittelmengen und sonstigen Mittel von Drittunternehmen gesichert zur Verfügung gestellt werden, hat der Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zusätzlich darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfalle auszugehen ist. Zu diesem Zweck kann beispielsweise auch eine schriftliche Darstellung der Lieferbeziehungen und Verläufe einschließlich der Bezugsmengen und Basiseinheiten im Einzelnen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen in Betracht kommen.
cc) Aus den Erklärungen bzw. Unterlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben aa) und bb) muss sich jeweils zumindest die grundsätzliche Zusage des Drittunternehmens ergeben, dem Bieter zur Vertragsdurchführung diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, hinsichtlich derer sich der Bieter gemäß seiner Erklärung nach a) auf das Drittunternehmen beruft, sowie die verbindliche Erklärung des Drittunternehmens darüber, ob und ggf. welche Arzneimittelmengen und sonstigen Mittel das Drittunternehmen dem Bieter im Zuschlagsfall über die Vertragslaufzeit hinweg gesichert zur Verfügung stellen wird. Die Vorlage eines Auszugs aus einem Vertrag genügt, soweit sich daraus der genannte Inhalt ergibt. Wenn und soweit sich aus den Erklärungen bzw. Unterlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben aa) und bb) nicht ergibt, dass die erforderlichen Arzneimittelmengen und sonstigen Mittel von Drittunternehmen gesichert zur Verfügung gestellt werden, hat der Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zusätzlich darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfalle auszugehen ist. Zu diesem Zweck kann beispielsweise auch eine schriftliche Darstellung der Lieferbeziehungen und Verläufe einschließlich der Bezugsmengen und Basiseinheiten im Einzelnen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen in Betracht kommen.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Rechtsform, bei der im Zuschlagsfall eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die ausgeschriebenen Fachlose, in Betracht. Bietergemeinschaften haben die in Abschnitt III.2.1) und in Abschnitt III.2.3) genannten Eignungsnachweise für jedes Mitglied vorzulegen, da die zu einer bestimmten Versorgungsbedarfsgruppe angebotenen Rabattarzneimittel auch im Falle einer Bietergemeinschaft jeweils exklusiv einem Mitglied der Bietergemeinschaft zugeordnet sein müssen. Die in Abschnitt III.2.1) und in Abschnitt III.2.3) genannten Eignungsnachweise sind jeweils auf diejenigen Versorgungsbedarfsgruppen zu beziehen, die dem jeweiligen Bietergemeinschaftsmitglied im Angebot zugeordnet sind. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag eine Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen vorzulegen.
Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die ausgeschriebenen Fachlose, in Betracht. Bietergemeinschaften haben die in Abschnitt III.2.1) und in Abschnitt III.2.3) genannten Eignungsnachweise für jedes Mitglied vorzulegen, da die zu einer bestimmten Versorgungsbedarfsgruppe angebotenen Rabattarzneimittel auch im Falle einer Bietergemeinschaft jeweils exklusiv einem Mitglied der Bietergemeinschaft zugeordnet sein müssen. Die in Abschnitt III.2.1) und in Abschnitt III.2.3) genannten Eignungsnachweise sind jeweils auf diejenigen Versorgungsbedarfsgruppen zu beziehen, die dem jeweiligen Bietergemeinschaftsmitglied im Angebot zugeordnet sind. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag eine Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen vorzulegen.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 24
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: AOK Baden-Württemberg
Herrn Andreas Pfaff und Herrn Frank Wienands
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-10-01 📅
Datum des Endes: 2017-09-30 📅
Zusätzliche Informationen
Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich per E-Mail gegeben.Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten pharmazeutischen Unternehmer aufgefordert, bei Anforderung der Teilnahmebedingungen eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens validiert werden konnte(n):
Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich per E-Mail gegeben.Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten pharmazeutischen Unternehmer aufgefordert, bei Anforderung der Teilnahmebedingungen eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens validiert werden konnte(n):
- Nach Eingang der Interessenbekundung erhält der interessierte pharmazeutische Unternehmer von der AOK eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n).
- Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pharmazeutische Unternehmer der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde.
- Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pharmazeutische Unternehmer der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde.
- Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK vorliegt, ist die Validierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen.
Der interessierte pharmazeutische Unternehmer erhält nach erfolgreicher Validierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK die Teilnahmebedingungen und im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die weiteren Vergabeunterlagen per E-Mail übersandt. Der Erhalt dieser Vergabeunterlagen ist gegenüber der Auftraggeberin umgehend per E-Mail zu bestätigen.
Der interessierte pharmazeutische Unternehmer erhält nach erfolgreicher Validierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK die Teilnahmebedingungen und im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die weiteren Vergabeunterlagen per E-Mail übersandt. Der Erhalt dieser Vergabeunterlagen ist gegenüber der Auftraggeberin umgehend per E-Mail zu bestätigen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Karl-Friedrich-Str. 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat.
[...] und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2015/S 067-118443 (2015-04-01)
Ergänzende Angaben (2015-08-07) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
1) Die AOK Baden-Württemberg konnte sich im Rahmen der Verhandlungen mit sämtlichen Auftragnehmern auf einen früheren Vertragsbeginn zum 1.9.2015 einigen. Somit laufen die Verträge bis mindestens zum 31.8.2017. Im Übrigen gelten die in der Auftragsbekanntmachung gemachten Angaben zur Vertragslaufzeit.
2) Der Facharztvertrag Urologie wird nach den Vorgaben des § 140a SGB V n.F. geschlossen.
1) Die AOK Baden-Württemberg konnte sich im Rahmen der Verhandlungen mit sämtlichen Auftragnehmern auf einen früheren Vertragsbeginn zum 1.9.2015 einigen. Somit laufen die Verträge bis mindestens zum 31.8.2017. Im Übrigen gelten die in der Auftragsbekanntmachung gemachten Angaben zur Vertragslaufzeit.
2) Der Facharztvertrag Urologie wird nach den Vorgaben des § 140a SGB V n.F. geschlossen.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Die Kriterien, die in den Vergabeunterlagen aufgeführt sind (100)
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-07-29 📅
Name: Takeda GmbH
Postanschrift: Byk-Gulden-Straße 2
Postort: Konstanz
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland 🇩🇪
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nummer 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.