Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen im Land Sachsen-Anhalt für die von den Vertragsärzten im Versorgungsgebiet Sachsen-Anhalt im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20 i Abs. 1 SGB V für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2017.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-01-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-11-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-11-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Anti-Grippe-Impfstoffe
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Anti-Grippe-Impfstoffe📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK-Bundesverband GbR führt das Vergabeverfahren im Auftrag der unter Ziffer VI.3) genannten Auftraggeberinnen durch
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31; Berlin-Mitte
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de📧
Fax: +49 30346462777 📠
1) Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Sachsen-Anhalt durch.
2) Auftraggeberin ist die AOK Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Ralf Dralle, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg. Die AOK Sachsen-Anhalt beschafft zugleich im Auftrag folgender Krankenkassen und Verbände: BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt, Siebstr. 4, 30171 Hannover; IKK gesund plus, Umfassungsstraße 85, 39124 Magdeburg; Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, August-Bebel-Straße 85, 03046 Cottbus; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Weißensteinstr. 70-72, 34131 Kassel; Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Schleinuferstraße 12, 39104 Magdeburg, vertreten durch den Leiter der Vdek-Landesvertretung Sachsen-Anhalt handelnd als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß § 212 Abs. 5 S.6 SGB V: Barmer GEK, Lichtscheidstraße 89, 42285 Wuppertal, Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg, DAK-Gesundheit, Nagelweg 27-31, 20097 Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover, HEK – Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, Handelskrankenkasse (hkk), Martinistraße 26, 28195 Bremen.
3) Der Auftragsgegenstand ist in 2 Fachlose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot für eines oder mehrere Fachlose abgeben. Der Zuschlag wird jedoch nur auf maximal ein Fachlos nach den näher in den Vergabeunterlagen aufgezeigten Kriterien erteilt. Die Angebotswertung erfolgt für jedes Fachlos gesondert.
4) Die Angebote sind an die AOK-Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Frau Melanie von Lennep, Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte, Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin, zu richten.
Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können einen Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/ heruntergeladen werden.
5) Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen § 1 GWB verstößt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011, Az. VII-Verg 35/11, wird hingewiesen. Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1) und III.1.4) der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden. Die Nachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Los können Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, auch als Einzelbieter ein Angebot nur abgeben (und umgekehrt), wenn sie nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim-]Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. v. 23.12.2009 – Rs. C 376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberin erbracht, sind beide Angebote (das der Bietergemeinschaft und das des Einzelbieters) bezogen auf das betreffende Gebietslos auszuschließen. Verbundene Unternehmen werden gebeten, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.4.2011, VII-Verg 4/11, zu beachten.
In jedem Fall zulässig ist hingegen die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter (oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft), sofern die Angebote für unterschiedliche Lose abgegeben werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, angeben und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f) VOL/A-EG getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein Erfolg versprechendes Angebot abzugeben.
6) Unterauftragnehmer:
a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers, insbesondere eines Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/Lieferkapazitäten bzgl. der angebotsgegenständlichen Impfstoffe) mitteilen.
Die Auftraggeber behalten sich vor, die Lieferkapazität je für das Gebietslos angebotenem Impfstoff zu prüfen und Erklärungen oder Verträge mit Unterauftragnehmern der ersten Reihe nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
b. Ebenfalls ist die Erklärung des Bieters zum Einsatz von Unterauftragnehmern nach § 13 LVG LSA einzureichen.
c. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sein können („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG).
Eine nachträgliche Übertragung von vertraglichen Leistungspflichten auf Unterauftragnehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweiligen Auftraggeberinnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen fehlenden Nachweises der erforderlichen Herstellungskapazitäten oder wegen fehlender Solvenz) verweigert werden darf.
1) Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Sachsen-Anhalt durch.
2) Auftraggeberin ist die AOK Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Ralf Dralle, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg. Die AOK Sachsen-Anhalt beschafft zugleich im Auftrag folgender Krankenkassen und Verbände: BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt, Siebstr. 4, 30171 Hannover; IKK gesund plus, Umfassungsstraße 85, 39124 Magdeburg; Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, August-Bebel-Straße 85, 03046 Cottbus; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Weißensteinstr. 70-72, 34131 Kassel; Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Schleinuferstraße 12, 39104 Magdeburg, vertreten durch den Leiter der Vdek-Landesvertretung Sachsen-Anhalt handelnd als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß § 212 Abs. 5 S.6 SGB V: Barmer GEK, Lichtscheidstraße 89, 42285 Wuppertal, Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg, DAK-Gesundheit, Nagelweg 27-31, 20097 Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover, HEK – Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, Handelskrankenkasse (hkk), Martinistraße 26, 28195 Bremen.
3) Der Auftragsgegenstand ist in 2 Fachlose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot für eines oder mehrere Fachlose abgeben. Der Zuschlag wird jedoch nur auf maximal ein Fachlos nach den näher in den Vergabeunterlagen aufgezeigten Kriterien erteilt. Die Angebotswertung erfolgt für jedes Fachlos gesondert.
4) Die Angebote sind an die AOK-Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Frau Melanie von Lennep, Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte, Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin, zu richten.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen § 1 GWB verstößt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011, Az. VII-Verg 35/11, wird hingewiesen. Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1) und III.1.4) der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden. Die Nachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Los können Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, auch als Einzelbieter ein Angebot nur abgeben (und umgekehrt), wenn sie nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim-]Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. v. 23.12.2009 – Rs. C 376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberin erbracht, sind beide Angebote (das der Bietergemeinschaft und das des Einzelbieters) bezogen auf das betreffende Gebietslos auszuschließen. Verbundene Unternehmen werden gebeten, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.4.2011, VII-Verg 4/11, zu beachten.
In jedem Fall zulässig ist hingegen die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter (oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft), sofern die Angebote für unterschiedliche Lose abgegeben werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, angeben und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f) VOL/A-EG getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein Erfolg versprechendes Angebot abzugeben.
6) Unterauftragnehmer:
a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers, insbesondere eines Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/Lieferkapazitäten bzgl. der angebotsgegenständlichen Impfstoffe) mitteilen.
Die Auftraggeber behalten sich vor, die Lieferkapazität je für das Gebietslos angebotenem Impfstoff zu prüfen und Erklärungen oder Verträge mit Unterauftragnehmern der ersten Reihe nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
b. Ebenfalls ist die Erklärung des Bieters zum Einsatz von Unterauftragnehmern nach § 13 LVG LSA einzureichen.
c. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sein können („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG).
Eine nachträgliche Übertragung von vertraglichen Leistungspflichten auf Unterauftragnehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweiligen Auftraggeberinnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen fehlenden Nachweises der erforderlichen Herstellungskapazitäten oder wegen fehlender Solvenz) verweigert werden darf.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen im Land Sachsen-Anhalt für die von den Vertragsärzten im Versorgungsgebiet Sachsen-Anhalt im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20 i Abs. 1 SGB V für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2017.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen im Land Sachsen-Anhalt für die von den Vertragsärzten im Versorgungsgebiet Sachsen-Anhalt im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20 i Abs. 1 SGB V für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2017.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Grippeimpfstoffe 2016/2017 Fertigspritze ohne Kanüle
Kurze Beschreibung: Grippeimpfstoffe 2016/2017 Fertigspritze ohne Kanüle.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Grippeimpfstoffe 2016/2017 Fertigspritze mit Kanüle
Kurze Beschreibung: Grippeimpfstoffe 2016/2017 Fertigspritze mit Kanüle.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Sachsen-Anhalt.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gem. § 6 VOL/A-EG.
2) Eigenerklärung des Bieters bzgl. Herstellungserlaubnis für die angebotsgegenständlichen Grippeimpfstoffe gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83 EG.
3) Aktueller Nachweis (Kopie) über Eintragungen im Gewerberegister oder im Handelsregister (Auszug aus dem Register) oder in der Handwerksrolle oder im Vereinsregister, nicht älter als 12 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet. Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
3) Aktueller Nachweis (Kopie) über Eintragungen im Gewerberegister oder im Handelsregister (Auszug aus dem Register) oder in der Handwerksrolle oder im Vereinsregister, nicht älter als 12 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet. Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Impfstoffe.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung (mit bevollmächtigtem Vertreter).
Sonstige besondere Bedingungen:
1) Gemäß §§ 132e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 130a Abs.8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet.
2) Abgabe einer Erklärung des Bieters zum Einsatz von Unterauftragnehmern nach § 13 des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalts (LVG-LSA).
3) Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters zur ILO-Kernarbeitsnorm nach § 12 Abs. 2 LVG LSA.
4) Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, nach Ablauf der Angebotswertung von den beiden bestplatzierten Bietern je Los Erklärungen oder Verträge mit von den Bietern benannten Unterauftragnehmern der ersten Reihe zur Prüfung der Lieferkapazität nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
4) Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, nach Ablauf der Angebotswertung von den beiden bestplatzierten Bietern je Los Erklärungen oder Verträge mit von den Bietern benannten Unterauftragnehmern der ersten Reihe zur Prüfung der Lieferkapazität nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 1
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-02-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-01-07 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt
Postanschrift: Siebstr. 4
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30171
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Lüneburger Straße 4
Postort: Magdeburg
Postleitzahl: 39106
Name des öffentlichen Auftraggebers: IKK gesund plus
Postanschrift: Umfassungsstraße 85
Postleitzahl: 39124
Name des öffentlichen Auftraggebers: Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus
Postanschrift: August-Bebel-Straße 85
Postort: Cottbus
Postleitzahl: 03046
Name des öffentlichen Auftraggebers: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), als Landwirtschaftliche Krankenkasse
Postanschrift: Weißensteinstr. 70-72
Postort: Kassel
Postleitzahl: 34131
Name des öffentlichen Auftraggebers: Barmer GEK
Postanschrift: Lichtscheidstraße 89
Postort: Wuppertal
Postleitzahl: 42285
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Str. 140
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22305
Name des öffentlichen Auftraggebers: DAK-Gesundheit
Postanschrift: Nagelweg 27-31
Postleitzahl: 20097
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Postleitzahl: 30625
Name des öffentlichen Auftraggebers: HEK – Hanseatische Krankenkasse
Postanschrift: Wandsbeker Zollstraße 86-90
Postleitzahl: 22041
Name des öffentlichen Auftraggebers: Handelskrankenkasse (hkk)
Postanschrift: Martinistraße 26
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Kontakt
Kontaktperson: AOK Bundesverband GbR
Melanie von Lennep
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-07-01 📅
Datum des Endes: 2017-06-30 📅
Zusätzliche Informationen
1) Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Sachsen-Anhalt durch.
2) Auftraggeberin ist die AOK Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Ralf Dralle, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg. Die AOK Sachsen-Anhalt beschafft zugleich im Auftrag folgender Krankenkassen und Verbände: BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt, Siebstr. 4, 30171 Hannover; IKK gesund plus, Umfassungsstraße 85, 39124 Magdeburg; Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, August-Bebel-Straße 85, 03046 Cottbus; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Weißensteinstr. 70-72, 34131 Kassel; Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Schleinuferstraße 12, 39104 Magdeburg, vertreten durch den Leiter der Vdek-Landesvertretung Sachsen-Anhalt handelnd als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß § 212 Abs. 5 S.6 SGB V: Barmer GEK, Lichtscheidstraße 89, 42285 Wuppertal, Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg, DAK-Gesundheit, Nagelweg 27-31, 20097 Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover, HEK – Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, Handelskrankenkasse (hkk), Martinistraße 26, 28195 Bremen.
2) Auftraggeberin ist die AOK Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Ralf Dralle, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg. Die AOK Sachsen-Anhalt beschafft zugleich im Auftrag folgender Krankenkassen und Verbände: BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt, Siebstr. 4, 30171 Hannover; IKK gesund plus, Umfassungsstraße 85, 39124 Magdeburg; Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, August-Bebel-Straße 85, 03046 Cottbus; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Weißensteinstr. 70-72, 34131 Kassel; Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Schleinuferstraße 12, 39104 Magdeburg, vertreten durch den Leiter der Vdek-Landesvertretung Sachsen-Anhalt handelnd als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß § 212 Abs. 5 S.6 SGB V: Barmer GEK, Lichtscheidstraße 89, 42285 Wuppertal, Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg, DAK-Gesundheit, Nagelweg 27-31, 20097 Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover, HEK – Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, Handelskrankenkasse (hkk), Martinistraße 26, 28195 Bremen.
3) Der Auftragsgegenstand ist in 2 Fachlose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot für eines oder mehrere Fachlose abgeben. Der Zuschlag wird jedoch nur auf maximal ein Fachlos nach den näher in den Vergabeunterlagen aufgezeigten Kriterien erteilt. Die Angebotswertung erfolgt für jedes Fachlos gesondert.
3) Der Auftragsgegenstand ist in 2 Fachlose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot für eines oder mehrere Fachlose abgeben. Der Zuschlag wird jedoch nur auf maximal ein Fachlos nach den näher in den Vergabeunterlagen aufgezeigten Kriterien erteilt. Die Angebotswertung erfolgt für jedes Fachlos gesondert.
4) Die Angebote sind an die AOK-Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Frau Melanie von Lennep, Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte, Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin, zu richten.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen § 1 GWB verstößt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011, Az. VII-Verg 35/11, wird hingewiesen. Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1) und III.1.4) der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden. Die Nachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen § 1 GWB verstößt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011, Az. VII-Verg 35/11, wird hingewiesen. Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1) und III.1.4) der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden. Die Nachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Los können Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, auch als Einzelbieter ein Angebot nur abgeben (und umgekehrt), wenn sie nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim-]Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. v. 23.12.2009 – Rs. C 376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberin erbracht, sind beide Angebote (das der Bietergemeinschaft und das des Einzelbieters) bezogen auf das betreffende Gebietslos auszuschließen. Verbundene Unternehmen werden gebeten, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.4.2011, VII-Verg 4/11, zu beachten.
Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Los können Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, auch als Einzelbieter ein Angebot nur abgeben (und umgekehrt), wenn sie nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim-]Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. v. 23.12.2009 – Rs. C 376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberin erbracht, sind beide Angebote (das der Bietergemeinschaft und das des Einzelbieters) bezogen auf das betreffende Gebietslos auszuschließen. Verbundene Unternehmen werden gebeten, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.4.2011, VII-Verg 4/11, zu beachten.
In jedem Fall zulässig ist hingegen die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter (oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft), sofern die Angebote für unterschiedliche Lose abgegeben werden.
In jedem Fall zulässig ist hingegen die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter (oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft), sofern die Angebote für unterschiedliche Lose abgegeben werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, angeben und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f) VOL/A-EG getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein Erfolg versprechendes Angebot abzugeben.
Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, angeben und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f) VOL/A-EG getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein Erfolg versprechendes Angebot abzugeben.
6) Unterauftragnehmer:
a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers, insbesondere eines Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/Lieferkapazitäten bzgl. der angebotsgegenständlichen Impfstoffe) mitteilen.
a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers, insbesondere eines Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/Lieferkapazitäten bzgl. der angebotsgegenständlichen Impfstoffe) mitteilen.
Die Auftraggeber behalten sich vor, die Lieferkapazität je für das Gebietslos angebotenem Impfstoff zu prüfen und Erklärungen oder Verträge mit Unterauftragnehmern der ersten Reihe nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
b. Ebenfalls ist die Erklärung des Bieters zum Einsatz von Unterauftragnehmern nach § 13 LVG LSA einzureichen.
c. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sein können („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG).
Eine nachträgliche Übertragung von vertraglichen Leistungspflichten auf Unterauftragnehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweiligen Auftraggeberinnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen fehlenden Nachweises der erforderlichen Herstellungskapazitäten oder wegen fehlender Solvenz) verweigert werden darf.
Eine nachträgliche Übertragung von vertraglichen Leistungspflichten auf Unterauftragnehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweiligen Auftraggeberinnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen fehlenden Nachweises der erforderlichen Herstellungskapazitäten oder wegen fehlender Solvenz) verweigert werden darf.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53176
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Rügen wegen behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 107 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Kontaktstelle zu erheben. Darüber hinaus wird auf § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, verstrichen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Rügen wegen behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 107 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Kontaktstelle zu erheben. Darüber hinaus wird auf § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, verstrichen sind.
Quelle: OJS 2015/S 228-414772 (2015-11-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-02-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK-Bundesverband GbR führte das Vergabeverfahren im Auftrag der unter Ziffer VI.3) genannten Auftraggeberinnen durch
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31, Berlin-Mitte