Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (nachfolgend BGW bzw. Auftraggeberin) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Bundesweit betreuen etwa 1 900 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der BGW mehr als 600.000 Unternehmen mit über sieben Millionen Versicherten. Seit 1947 ist Hamburg der Hauptsitz der BGW. Für einen versichertennahen Service und schnelle Erreichbarkeit sorgen bundesweit elf Bezirksverwaltungen und Bezirksstellen. Die BGW beabsichtigt die Beschaffung von insgesamt ca. 800 Bürodrehstühlen an verschiedenen (insgesamt 14) Lieferstellen der BGW. Bei der genannten Anzahl der zu beschaffenden Bürodrehstühle handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung. Ein Anspruch auf Mindestabnahme der späteren Auftragnehmer besteht nicht. Die Verfahrensweise der BGW bei der Beschaffung von Bürodrehstühlen sieht vor, dass für den einzelnen Beschäftigten kein Zwang zur Verwendung eines einheitlichen Modells besteht, sondern jedem Beschäftigten die Auswahl aus einem von der BGW vorausgewählten Warenkorb von vier Musterstühlen erlaubt ist. Da ein Bürodrehstuhlmodell (Modell „Viasit Impulse“) von der BGW bereits über das sogenannte Kaufhaus des Bundes (KdB) beschafft werden kann, beabsichtigt die BGW in diesem Verfahren die Auswahlmöglichkeit für ihre Beschäftigten von drei weiteren Stuhlmodellen über Rahmenverträge in drei Losen zu beschaffen. Zu diesem Zweck wird in diesem Verfahren der Abschluss von drei Rahmenverträgen über die Lieferung von je einem (unterschiedlichen) Stuhlmodell ausgeschrieben. Die drei Rahmenverträge sollen eine Laufzeit von drei Jahren mit einer einseitigen Verlängerungsoption seitens der Auftraggeberin von einem Jahr haben. Bei Bedarf können die Beschäftigten der BGW nach Abschluss der Rahmenverträge aus den dann vier zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Stuhlmodellen je nach persönlicher Präferenz auswählen. Die BGW wird dann bei dem entsprechenden Rahmenvertragspartner einen Abruf tätigen und den vom Beschäftigten ausgewählten Stuhl auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung bestellen. Sollte aus arbeitsmedizinischen oder Krankheitsgründen für Beschäftigte ausnahmsweise ein anderer Stuhl benötigt werden, wird die BGW diese Stühle dann außerhalb der Rahmenvereinbarung beschaffen. Die Drehstühle müssen an 14 von der BGW vorgegebenen Lieferstellen frei Lieferstelle angeliefert und dort auch – bei Bedarf – von fachkundigem Personal des Rahmenvertragspartners aufgebaut werden. Ferner muss – bei Bedarf – eine Einweisung vor Ort von fachkundigem Personal des Rahmenvertragspartners stattfinden. Ferner muss eine Außendienst-Kundenbetreuung (Reparaturservice) so nahe wie möglich an jedem der 14 Lieferstellen der BGW gewährleistet sein. Für die einzelnen Lieferstellen müssen je Modell auf Anforderung der Auftraggeberin ständig bis zu fünf, für die Hauptverwaltung auf Anforderung der Auftraggeberin je Modell ständig bis zu zehn Drehstühle kostenfrei vom Auftragnehmer möglichst nahe an der Lieferstelle vorgehalten werden können (bevorratete Bürodrehstühle). Die Lieferfrist frei Lieferstelle beträgt für diese „bevorrateten Drehstühle“ ab Eingang des Abrufs beim Auftragnehmer maximal drei Werktage. Für nicht bevorratete Bürodrehstühle beträgt die Lieferfrist ab Eingang des Abrufs maximal 10 Werktage. Im Einzelnen handelt es sich um folgende 14 Lieferstellen: — Hauptverwaltung Hamburg, Pappelallee 33/35/37 und 41, 22089 Hamburg; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Hamburg, Schäferkampsallee 24, 20357 Hamburg; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Berlin, Spichernstraße 2-3, 10777 Berlin; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Delmenhorst, Fischstraße 31, 27749 Delmenhorst; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Bochum, Universitätsstraße 78, 44789 Bochum; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Köln, Bonner Straße 337, 50968 Köln; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Mainz, Göttelmannstraße 3, 55130 Mainz; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Würzburg, Röntgenring 2, 97070 Würzburg; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle München, Helmholtzstraße 2, 80636 München; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Karlsruhe, Philipp-Reis-Straße 3, 76137 Karlsruhe; — Bezirksverwaltung/Bezirksstelle Dresden, Gret-Palucca-Straße 1a, 01069 Dresden; — Akademie Dresden, Königsbrücker Landstraße 2, 01109 Dresden; — Bezirksverwaltung Magdeburg, Keplerstraße 12, 39104 Magdeburg — Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover, Anderter Straße 137, 30559 Hannover.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-03-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-02-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-02-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Möbel (einschließlich Büromöbel), Zubehör, Haushaltsgeräte (ausgenommen Beleuchtung) und Reinigungsmittel
Menge oder Umfang: Siehe Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Möbel (einschließlich Büromöbel), Zubehör, Haushaltsgeräte (ausgenommen Beleuchtung) und Reinigungsmittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Nicht offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Postanschrift: Pappelallee 33/35/37
Postleitzahl: 22089
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.bgw-online.de🌏
E-Mail: vergabestelle@bgw-online.de📧
Telefon: +49 40202072350📞
Fax: +49 40202072395 📠
1. Das Vergabeverfahren wird im nicht offenen Verfahren nach dem 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 geführt. Das bedeutet, dass zunächst in einem Teilnahmewettbewerb voraussichtlich fünf geeignete Bewerber gefunden und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. In der Angebotsphase wird dann unter anderem eine Teststellung stattfinden, in der verschiedene angebotene Stuhlmodelle einer Teststellung unterzogen und von Mitarbeitern der BGW hinsichtlich bestimmter Kriterien bewertet werden sollen. Damit für die Teststellung mindestens fünf verschiedene angebotene Stuhlmodelle, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, tatsächlich zur Verfügung stehen, haben die Bewerber bereits im Teilnahmewettbewerb mindestens ein Stuhlmodell und maximal zwei Stuhlmodelle verbindlich für die spätere Angebotsphase zu benennen (Mindestanforderung).
2. Sie werden gebeten, sich unter vergabestelle@bgw-online.de unter Angabe Ihrer für dieses Verfahren verbindlichen Kontaktdaten zu registrieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir ggf. weitere sachdienliche Auskünfte zum Verfahren an Sie erteilen können. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis 14 KT vor Ablauf der unter Ziff. IV.3.4) dieser Bekanntmachung bezeichneten Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen lesbar bei uns eingegangen sind. Mündliche oder verspätete Anfragen werden nicht beantwortet.
3. Weitere Anforderungen und Vorgaben zur Kommunikation und zum Ablauf des Verfahrens, die unbedingt zu beachten sind, finden sich in der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (AzT), die Sie unter Ziff. I.1. genannten Kontaktstelle abzufordern haben, um an dem Verfahren teilzunehmen. Mit der AzT werden den Bewerbern Formblätter übersendet, die von ihm zu verwenden sind.
4. Der Bewerber/Bieter hat über die ihm im Rahmen des Vergabeverfahrens bekannt geworde-nen dienstlichen Angelegenheiten der Auftraggeberin – auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens – Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat die für die Erstellung des Teilnahme-antrages und eventuell des späteren Angebotes eingesetzten Mitarbeiter und ggf. Dritte/Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
5. Die Bewerber/Bieter beteiligen sich an keinen unzulässigen oder gegen die Interessen der Auftraggeberin gerichteten Wettbewerbsabsprachen. Sie haften der Auftraggeberin für sämtliche Schäden, die durch unzulässige oder gegen die Interessen der Auftraggeberin gerichtete Wettbewerbsabsprachen, an denen die Bewerber/Bieter beteiligt waren, verursacht wurden/werden.
6. Für die Erstellung des Teilnahmeantrages und die etwaige spätere Erstellung eines Angebotes und die Beteiligung am Verfahren (insbesondere auch für die im Rahmen der Angebotsphase stattfindende Teststellung) erfolgt keine Entschädigung, Kostenerstattung oder Vergütung.
7. Teilnahmeanträge und Angebote können von Einzelbewerbern/-bietern oder Bewerber-/Bietergemeinschaften eingereicht werden. Sofern Bewerber und spätere Bieter Teil eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe sind, muss deutlich werden, welches rechtlich selbstständige Unternehmen sich bewirbt und eventuell später anbietet. Wollen verschiedene Unternehmen eines Konzerns gemeinsam einen Teilnahmeantrag und später ein Angebot abgeben oder will ein Unternehmen auf die Ressourcen anderer Konzernunternehmen zurückgreifen, muss in dem Teilnahmeantrag und dem Angebot deutlich werden, in welcher Konstellation die Unternehmen auftreten (Bewerber-/Bietergemeinschaft bzw. Bewerber/Bieter/Dritte/Nachunternehmer). Eine Bewerbergemeinschaft hat mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterschriebene Erklärung einzureichen, in der alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft namentlich benannt werden und erklären, dass
— ihnen bekannt ist, dass § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bewerber-/Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird;
— sie zulässig eine Bewerbergemeinschaft gebildet haben, die im Falle der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eine Bietergemeinschaft wird. Dabei sind die für die Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft maßgeblichen Gründe anzugeben;
— das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied die Bewerber-/Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt, dies schließt Erklä-rungen im Vergabeverfahren ein;
— das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen;
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften.
Hierfür ist das mit der AzT zur Verfügung gestellte Formblatt zu verwenden. Eine Veränderung der Zusammensetzung von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist grundsätzlich unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auftraggeberin jedoch seine Zustimmung erteilen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Sofern nach den Teilnahmeunterlagen im Rahmen der Erstellung des Teilnahmeantrages rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder – abgesehen vom Formblatt „Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung“, das in jedem Fall von allen Mitgliedern der Bewerber/Bietergemeinschaft zu unterzeichnen ist – dem bevollmächtigten Vertreter der Bewerber-/Bietergemeinschaft geleistet werden.
8. Dritte/Nachunternehmer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin für die Ausführung eingesetzt werden. Sollen ein oder mehrere Dritte/Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung ausgetauscht werden, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Die Auftraggeberin ist unverzüglich über den geplanten Austausch zu informieren. Ein Austausch eines Dritten/Nachunternehmers ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Sofern ein Bewerber/Bieter Dritte/Nachunternehmer für die Durchführung von Teilleistungen einsetzen will, muss er diese Teilleistungen mit dem Teilnahmeantrag angeben.
Ein Bewerber/Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und/oder finanziellen und/oder technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen (sogenannte Eignungsleihe).
In diesem Fall – also zum Nachweis der Geeignetheit – hat der Bewerber mit dem Teilnah-meantrag nicht nur die Teilleistung anzugeben, sondern diese Dritten/Nachunternehmern bereits in seinem Teilnahmeantrag namentlich zu benennen (Formblatt „Erklärung zum Einsatz Dritter/Nachunternehmer – Eignungsleihe“). Zusätzlich zu den von ihm geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen hat der Bewerber für diese Dritten/Nachunternehmer in dem Umfang geforderte Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigkeiten der Dritten/Nachunternehmer zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft. Von diesem Nachunternehmer/Dritten ist bereits mit dem Teilnahmeantrag jeweils eine Erklärung vorzulegen, dass er im Auftragsfall für die Durchführung mit den erforderlichen Mitteln zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
Beabsichtigt der Bewerber hingegen „nur“ Teilleistungen des Auftrags durch Dritte/Nachunternehmer erbringen zu lassen ohne sich zugleich auf deren wirtschaftliche und/oder finanzielle und/oder technische Leistungsfähigkeit zu berufen, muss er diese Drit-ten/Nachunternehmer in seinem Teilnahmeantrag noch nicht namentlich benennen. Er muss bereits in seinem Teilnahmeantrag jedoch die Teilleistung angeben, die der Dritte/Nachunternehmer erbringen soll (Formblatt „Erklärung zum Einsatz Dritter/Nachunternehmer – Ohne Eignungsleihe“). Erst auf Verlangen der Auftraggeberin sind diese Dritten/Nachunternehmer spätestens vor Zuschlagserteilung namentlich zu benennen und zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue dieser Dritten/Nachunternehmer die unter Ziff. III.2.1) geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Ferner sind auf Verlangen der Auftraggeberin Erklärungen der benannten Dritten/Nachunternehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber/Bieter auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten/Nachunternehmer zugreifen kann (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
8. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag seine Eignung (Fachkunde, Leistungsfähig-eit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit) für die ausgeschriebenen Leistungen zu belegen. Hierzu hat der Bewerber die bereits in der Bekanntmachung unter Ziff. III.2.1) bis III.2.3) genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise seinem Teilnahmeantrag beizufügen. Dazu hat der Bewerber das „Formblatt Eignung“ und das „Formblatt Teilnahmeantrag“ sowie – soweit erforderlich – die Formblätter in Bezug auf Dritte/Nachunternehmer und/oder Bietergemeinschaften vollständig auszufüllen und die jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.
Im Falle von Bewerbergemeinschaften sind die entsprechenden Angaben, Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft vorzulegen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Ein Verweis auf frühere Teilnahmeanträge/Angebote ist nicht ausreichend. Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Teilnahmeantrag oder dem späteren Angebot einzureichen sind, behält sich die Auftraggeberin vor, die Vorlage von weiteren Unterlagen (Originale, Bestätigungen o. ä.) innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben, Erklärungen und Nachweisen ergeben sich aus den Formblättern, die der AzT beiliegen. Die dortigen Vorgaben und Hinweise sind unbedingt zu beachten. Eine Nichtbeachtung kann zum Ausschluss aus dem Verfahren oder zu einer schlechten Bewertung im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes führen.
9. Der Bewerber hat ein ausgedrucktes, ausgefülltes und unterzeichnetes Exemplar des Teilnahmeantrages mitsamt der erforderlichen Anlagen in Papierform, mitsamt einer elektronischen Kopie der Angebotsunterlagen auf einem erfolgreich virengeprüften Datenträger, rechtzeitig innerhalb der Angebotsfrist, verschlossen an die in der AzT genau bezeichnete Stelle zu übermitteln:
Der Teilnahmeantrag samt Anlagen ist in kopierfähiger Form (ohne Prospekthüllen, Spiral- oder Klebebindungen etc.) einzureichen. Sofern ein Teilnahmeantrag aus mehreren Paketen besteht, sind diese eindeutig als zusammengehörend zu kennzeichnen.
Die Teilnahmeanträge können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst oder durch Abgabe beim Pförtnerdienst am Haupteingang des in der AzT genannten Dienstgebäudes zu den Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 7:00 bis 16:30 Uhr eingereicht werden.
Auf dem verschlossenen Umschlag ist außen deutlich ein Hinweis anzubringen, dass es sich bei der Sendung um einen Teilnahmeantrag im vorliegenden Vergabeverfahren handelt. Hierfür ist möglichst der Kennzettel in Anlage 3 zu der AzT auszuschneiden und auf dem linken unteren Drittel der Vorderseite des Umschlags anzubringen. Sollte der Kennzettel nicht verwendet werden, ist zumindest die Aufschrift: Bitte nicht öffnen! Sofort weiterleiten an – Zentrale Vergabestelle – Teilnahmeantrag zum Vergabeverfahren Nr. 2015/03 – „Bürodrehstühle” – auf dem verschlossenen Umschlag anzubringen. Teilnahmeanträge in digitaler Form mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes sind nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag muss zwingend im „Formblatt Teilnahmeantrag“ an der bezeichneten Stelle durch den Bewerber oder das bevollmächtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft unterzeichnet sein. Wird der Teilnahmeantrag an dieser Stelle nicht unterzeichnet, gilt der Teilnahmeantrag u. U. als nicht abgegeben. Der Teilnahmeantrag und die Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Fremdsprachige Erklärungen Dritter sind grundsätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen. Der Teilnahmeantrag muss alle geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise enthalten. Die vom Bewerber mit seinem Teilnahmeantrag einzureichenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind in der den AzT beigefügten „Checkliste“ noch einmal aufgeführt.
1. Das Vergabeverfahren wird im nicht offenen Verfahren nach dem 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 geführt. Das bedeutet, dass zunächst in einem Teilnahmewettbewerb voraussichtlich fünf geeignete Bewerber gefunden und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. In der Angebotsphase wird dann unter anderem eine Teststellung stattfinden, in der verschiedene angebotene Stuhlmodelle einer Teststellung unterzogen und von Mitarbeitern der BGW hinsichtlich bestimmter Kriterien bewertet werden sollen. Damit für die Teststellung mindestens fünf verschiedene angebotene Stuhlmodelle, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, tatsächlich zur Verfügung stehen, haben die Bewerber bereits im Teilnahmewettbewerb mindestens ein Stuhlmodell und maximal zwei Stuhlmodelle verbindlich für die spätere Angebotsphase zu benennen (Mindestanforderung).
2. Sie werden gebeten, sich unter vergabestelle@bgw-online.de unter Angabe Ihrer für dieses Verfahren verbindlichen Kontaktdaten zu registrieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir ggf. weitere sachdienliche Auskünfte zum Verfahren an Sie erteilen können. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis 14 KT vor Ablauf der unter Ziff. IV.3.4) dieser Bekanntmachung bezeichneten Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen lesbar bei uns eingegangen sind. Mündliche oder verspätete Anfragen werden nicht beantwortet.
3. Weitere Anforderungen und Vorgaben zur Kommunikation und zum Ablauf des Verfahrens, die unbedingt zu beachten sind, finden sich in der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (AzT), die Sie unter Ziff. I.1. genannten Kontaktstelle abzufordern haben, um an dem Verfahren teilzunehmen. Mit der AzT werden den Bewerbern Formblätter übersendet, die von ihm zu verwenden sind.
4. Der Bewerber/Bieter hat über die ihm im Rahmen des Vergabeverfahrens bekannt geworde-nen dienstlichen Angelegenheiten der Auftraggeberin – auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens – Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat die für die Erstellung des Teilnahme-antrages und eventuell des späteren Angebotes eingesetzten Mitarbeiter und ggf. Dritte/Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
5. Die Bewerber/Bieter beteiligen sich an keinen unzulässigen oder gegen die Interessen der Auftraggeberin gerichteten Wettbewerbsabsprachen. Sie haften der Auftraggeberin für sämtliche Schäden, die durch unzulässige oder gegen die Interessen der Auftraggeberin gerichtete Wettbewerbsabsprachen, an denen die Bewerber/Bieter beteiligt waren, verursacht wurden/werden.
6. Für die Erstellung des Teilnahmeantrages und die etwaige spätere Erstellung eines Angebotes und die Beteiligung am Verfahren (insbesondere auch für die im Rahmen der Angebotsphase stattfindende Teststellung) erfolgt keine Entschädigung, Kostenerstattung oder Vergütung.
7. Teilnahmeanträge und Angebote können von Einzelbewerbern/-bietern oder Bewerber-/Bietergemeinschaften eingereicht werden. Sofern Bewerber und spätere Bieter Teil eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe sind, muss deutlich werden, welches rechtlich selbstständige Unternehmen sich bewirbt und eventuell später anbietet. Wollen verschiedene Unternehmen eines Konzerns gemeinsam einen Teilnahmeantrag und später ein Angebot abgeben oder will ein Unternehmen auf die Ressourcen anderer Konzernunternehmen zurückgreifen, muss in dem Teilnahmeantrag und dem Angebot deutlich werden, in welcher Konstellation die Unternehmen auftreten (Bewerber-/Bietergemeinschaft bzw. Bewerber/Bieter/Dritte/Nachunternehmer). Eine Bewerbergemeinschaft hat mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterschriebene Erklärung einzureichen, in der alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft namentlich benannt werden und erklären, dass
— ihnen bekannt ist, dass § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bewerber-/Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird;
— sie zulässig eine Bewerbergemeinschaft gebildet haben, die im Falle der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eine Bietergemeinschaft wird. Dabei sind die für die Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft maßgeblichen Gründe anzugeben;
— das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied die Bewerber-/Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt, dies schließt Erklä-rungen im Vergabeverfahren ein;
— das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen;
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften.
Hierfür ist das mit der AzT zur Verfügung gestellte Formblatt zu verwenden. Eine Veränderung der Zusammensetzung von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist grundsätzlich unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auftraggeberin jedoch seine Zustimmung erteilen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Sofern nach den Teilnahmeunterlagen im Rahmen der Erstellung des Teilnahmeantrages rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder – abgesehen vom Formblatt „Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung“, das in jedem Fall von allen Mitgliedern der Bewerber/Bietergemeinschaft zu unterzeichnen ist – dem bevollmächtigten Vertreter der Bewerber-/Bietergemeinschaft geleistet werden.
8. Dritte/Nachunternehmer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin für die Ausführung eingesetzt werden. Sollen ein oder mehrere Dritte/Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung ausgetauscht werden, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Die Auftraggeberin ist unverzüglich über den geplanten Austausch zu informieren. Ein Austausch eines Dritten/Nachunternehmers ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Sofern ein Bewerber/Bieter Dritte/Nachunternehmer für die Durchführung von Teilleistungen einsetzen will, muss er diese Teilleistungen mit dem Teilnahmeantrag angeben.
Ein Bewerber/Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und/oder finanziellen und/oder technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen (sogenannte Eignungsleihe).
In diesem Fall – also zum Nachweis der Geeignetheit – hat der Bewerber mit dem Teilnah-meantrag nicht nur die Teilleistung anzugeben, sondern diese Dritten/Nachunternehmern bereits in seinem Teilnahmeantrag namentlich zu benennen (Formblatt „Erklärung zum Einsatz Dritter/Nachunternehmer – Eignungsleihe“). Zusätzlich zu den von ihm geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen hat der Bewerber für diese Dritten/Nachunternehmer in dem Umfang geforderte Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigkeiten der Dritten/Nachunternehmer zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft. Von diesem Nachunternehmer/Dritten ist bereits mit dem Teilnahmeantrag jeweils eine Erklärung vorzulegen, dass er im Auftragsfall für die Durchführung mit den erforderlichen Mitteln zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
Beabsichtigt der Bewerber hingegen „nur“ Teilleistungen des Auftrags durch Dritte/Nachunternehmer erbringen zu lassen ohne sich zugleich auf deren wirtschaftliche und/oder finanzielle und/oder technische Leistungsfähigkeit zu berufen, muss er diese Drit-ten/Nachunternehmer in seinem Teilnahmeantrag noch nicht namentlich benennen. Er muss bereits in seinem Teilnahmeantrag jedoch die Teilleistung angeben, die der Dritte/Nachunternehmer erbringen soll (Formblatt „Erklärung zum Einsatz Dritter/Nachunternehmer – Ohne Eignungsleihe“). Erst auf Verlangen der Auftraggeberin sind diese Dritten/Nachunternehmer spätestens vor Zuschlagserteilung namentlich zu benennen und zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue dieser Dritten/Nachunternehmer die unter Ziff. III.2.1) geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Ferner sind auf Verlangen der Auftraggeberin Erklärungen der benannten Dritten/Nachunternehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber/Bieter auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten/Nachunternehmer zugreifen kann (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
8. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag seine Eignung (Fachkunde, Leistungsfähig-eit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit) für die ausgeschriebenen Leistungen zu belegen. Hierzu hat der Bewerber die bereits in der Bekanntmachung unter Ziff. III.2.1) bis III.2.3) genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise seinem Teilnahmeantrag beizufügen. Dazu hat der Bewerber das „Formblatt Eignung“ und das „Formblatt Teilnahmeantrag“ sowie – soweit erforderlich – die Formblätter in Bezug auf Dritte/Nachunternehmer und/oder Bietergemeinschaften vollständig auszufüllen und die jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.
Im Falle von Bewerbergemeinschaften sind die entsprechenden Angaben, Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft vorzulegen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Ein Verweis auf frühere Teilnahmeanträge/Angebote ist nicht ausreichend. Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Teilnahmeantrag oder dem späteren Angebot einzureichen sind, behält sich die Auftraggeberin vor, die Vorlage von weiteren Unterlagen (Originale, Bestätigungen o. ä.) innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben, Erklärungen und Nachweisen ergeben sich aus den Formblättern, die der AzT beiliegen. Die dortigen Vorgaben und Hinweise sind unbedingt zu beachten. Eine Nichtbeachtung kann zum Ausschluss aus dem Verfahren oder zu einer schlechten Bewertung im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes führen.
9. Der Bewerber hat ein ausgedrucktes, ausgefülltes und unterzeichnetes Exemplar des Teilnahmeantrages mitsamt der erforderlichen Anlagen in Papierform, mitsamt einer elektronischen Kopie der Angebotsunterlagen auf einem erfolgreich virengeprüften Datenträger, rechtzeitig innerhalb der Angebotsfrist, verschlossen an die in der AzT genau bezeichnete Stelle zu übermitteln:
Der Teilnahmeantrag samt Anlagen ist in kopierfähiger Form (ohne Prospekthüllen, Spiral- oder Klebebindungen etc.) einzureichen. Sofern ein Teilnahmeantrag aus mehreren Paketen besteht, sind diese eindeutig als zusammengehörend zu kennzeichnen.
Die Teilnahmeanträge können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst oder durch Abgabe beim Pförtnerdienst am Haupteingang des in der AzT genannten Dienstgebäudes zu den Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 7:00 bis 16:30 Uhr eingereicht werden.
Auf dem verschlossenen Umschlag ist außen deutlich ein Hinweis anzubringen, dass es sich bei der Sendung um einen Teilnahmeantrag im vorliegenden Vergabeverfahren handelt. Hierfür ist möglichst der Kennzettel in Anlage 3 zu der AzT auszuschneiden und auf dem linken unteren Drittel der Vorderseite des Umschlags anzubringen. Sollte der Kennzettel nicht verwendet werden, ist zumindest die Aufschrift: Bitte nicht öffnen! Sofort weiterleiten an – Zentrale Vergabestelle – Teilnahmeantrag zum Vergabeverfahren Nr. 2015/03 – „Bürodrehstühle” – auf dem verschlossenen Umschlag anzubringen. Teilnahmeanträge in digitaler Form mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes sind nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag muss zwingend im „Formblatt Teilnahmeantrag“ an der bezeichneten Stelle durch den Bewerber oder das bevollmächtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft unterzeichnet sein. Wird der Teilnahmeantrag an dieser Stelle nicht unterzeichnet, gilt der Teilnahmeantrag u. U. als nicht abgegeben. Der Teilnahmeantrag und die Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Fremdsprachige Erklärungen Dritter sind grundsätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen. Der Teilnahmeantrag muss alle geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise enthalten. Die vom Bewerber mit seinem Teilnahmeantrag einzureichenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind in der den AzT beigefügten „Checkliste“ noch einmal aufgeführt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (nachfolgend BGW bzw. Auftraggeberin) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Bundesweit betreuen etwa 1 900 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der BGW mehr als 600.000 Unternehmen mit über sieben Millionen Versicherten. Seit 1947 ist Hamburg der Hauptsitz der BGW. Für einen versichertennahen Service und schnelle Erreichbarkeit sorgen bundesweit elf Bezirksverwaltungen und Bezirksstellen.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (nachfolgend BGW bzw. Auftraggeberin) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Bundesweit betreuen etwa 1 900 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der BGW mehr als 600.000 Unternehmen mit über sieben Millionen Versicherten. Seit 1947 ist Hamburg der Hauptsitz der BGW. Für einen versichertennahen Service und schnelle Erreichbarkeit sorgen bundesweit elf Bezirksverwaltungen und Bezirksstellen.
Die BGW beabsichtigt die Beschaffung von insgesamt ca. 800 Bürodrehstühlen an verschiedenen (insgesamt 14) Lieferstellen der BGW. Bei der genannten Anzahl der zu beschaffenden Bürodrehstühle handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung. Ein Anspruch auf Mindestabnahme der späteren Auftragnehmer besteht nicht.
Die BGW beabsichtigt die Beschaffung von insgesamt ca. 800 Bürodrehstühlen an verschiedenen (insgesamt 14) Lieferstellen der BGW. Bei der genannten Anzahl der zu beschaffenden Bürodrehstühle handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung. Ein Anspruch auf Mindestabnahme der späteren Auftragnehmer besteht nicht.
Die Verfahrensweise der BGW bei der Beschaffung von Bürodrehstühlen sieht vor, dass für den einzelnen Beschäftigten kein Zwang zur Verwendung eines einheitlichen Modells besteht, sondern jedem Beschäftigten die Auswahl aus einem von der BGW vorausgewählten Warenkorb von vier Musterstühlen erlaubt ist. Da ein Bürodrehstuhlmodell (Modell „Viasit Impulse“) von der BGW bereits über das sogenannte Kaufhaus des Bundes (KdB) beschafft werden kann, beabsichtigt die BGW in diesem Verfahren die Auswahlmöglichkeit für ihre Beschäftigten von drei weiteren Stuhlmodellen über Rahmenverträge in drei Losen zu beschaffen. Zu diesem Zweck wird in diesem Verfahren der Abschluss von drei Rahmenverträgen über die Lieferung von je einem (unterschiedlichen) Stuhlmodell ausgeschrieben. Die drei Rahmenverträge sollen eine Laufzeit von drei Jahren mit einer einseitigen Verlängerungsoption seitens der Auftraggeberin von einem Jahr haben.
Die Verfahrensweise der BGW bei der Beschaffung von Bürodrehstühlen sieht vor, dass für den einzelnen Beschäftigten kein Zwang zur Verwendung eines einheitlichen Modells besteht, sondern jedem Beschäftigten die Auswahl aus einem von der BGW vorausgewählten Warenkorb von vier Musterstühlen erlaubt ist. Da ein Bürodrehstuhlmodell (Modell „Viasit Impulse“) von der BGW bereits über das sogenannte Kaufhaus des Bundes (KdB) beschafft werden kann, beabsichtigt die BGW in diesem Verfahren die Auswahlmöglichkeit für ihre Beschäftigten von drei weiteren Stuhlmodellen über Rahmenverträge in drei Losen zu beschaffen. Zu diesem Zweck wird in diesem Verfahren der Abschluss von drei Rahmenverträgen über die Lieferung von je einem (unterschiedlichen) Stuhlmodell ausgeschrieben. Die drei Rahmenverträge sollen eine Laufzeit von drei Jahren mit einer einseitigen Verlängerungsoption seitens der Auftraggeberin von einem Jahr haben.
Bei Bedarf können die Beschäftigten der BGW nach Abschluss der Rahmenverträge aus den dann vier zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Stuhlmodellen je nach persönlicher Präferenz auswählen. Die BGW wird dann bei dem entsprechenden Rahmenvertragspartner einen Abruf tätigen und den vom Beschäftigten ausgewählten Stuhl auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung bestellen. Sollte aus arbeitsmedizinischen oder Krankheitsgründen für Beschäftigte ausnahmsweise ein anderer Stuhl benötigt werden, wird die BGW diese Stühle dann außerhalb der Rahmenvereinbarung beschaffen.
Bei Bedarf können die Beschäftigten der BGW nach Abschluss der Rahmenverträge aus den dann vier zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Stuhlmodellen je nach persönlicher Präferenz auswählen. Die BGW wird dann bei dem entsprechenden Rahmenvertragspartner einen Abruf tätigen und den vom Beschäftigten ausgewählten Stuhl auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung bestellen. Sollte aus arbeitsmedizinischen oder Krankheitsgründen für Beschäftigte ausnahmsweise ein anderer Stuhl benötigt werden, wird die BGW diese Stühle dann außerhalb der Rahmenvereinbarung beschaffen.
Die Drehstühle müssen an 14 von der BGW vorgegebenen Lieferstellen frei Lieferstelle angeliefert und dort auch – bei Bedarf – von fachkundigem Personal des Rahmenvertragspartners aufgebaut werden. Ferner muss – bei Bedarf – eine Einweisung vor Ort von fachkundigem Personal des Rahmenvertragspartners stattfinden. Ferner muss eine Außendienst-Kundenbetreuung (Reparaturservice) so nahe wie möglich an jedem der 14 Lieferstellen der BGW gewährleistet sein. Für die einzelnen Lieferstellen müssen je Modell auf Anforderung der Auftraggeberin ständig bis zu fünf, für die Hauptverwaltung auf Anforderung der Auftraggeberin je Modell ständig bis zu zehn Drehstühle kostenfrei vom Auftragnehmer möglichst nahe an der Lieferstelle vorgehalten werden können (bevorratete Bürodrehstühle). Die Lieferfrist frei Lieferstelle beträgt für diese „bevorrateten Drehstühle“ ab Eingang des Abrufs beim Auftragnehmer maximal drei Werktage. Für nicht bevorratete Bürodrehstühle beträgt die Lieferfrist ab Eingang des Abrufs maximal 10 Werktage.
Die Drehstühle müssen an 14 von der BGW vorgegebenen Lieferstellen frei Lieferstelle angeliefert und dort auch – bei Bedarf – von fachkundigem Personal des Rahmenvertragspartners aufgebaut werden. Ferner muss – bei Bedarf – eine Einweisung vor Ort von fachkundigem Personal des Rahmenvertragspartners stattfinden. Ferner muss eine Außendienst-Kundenbetreuung (Reparaturservice) so nahe wie möglich an jedem der 14 Lieferstellen der BGW gewährleistet sein. Für die einzelnen Lieferstellen müssen je Modell auf Anforderung der Auftraggeberin ständig bis zu fünf, für die Hauptverwaltung auf Anforderung der Auftraggeberin je Modell ständig bis zu zehn Drehstühle kostenfrei vom Auftragnehmer möglichst nahe an der Lieferstelle vorgehalten werden können (bevorratete Bürodrehstühle). Die Lieferfrist frei Lieferstelle beträgt für diese „bevorrateten Drehstühle“ ab Eingang des Abrufs beim Auftragnehmer maximal drei Werktage. Für nicht bevorratete Bürodrehstühle beträgt die Lieferfrist ab Eingang des Abrufs maximal 10 Werktage.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende 14 Lieferstellen:
— Hauptverwaltung Hamburg, Pappelallee 33/35/37 und 41, 22089 Hamburg;
— Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover, Anderter Straße 137, 30559 Hannover.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Beschaffung von Bürodrehstühlen (Lieferung und Service)
Kurze Beschreibung: Siehe Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung.
Losnummer: 2
3
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Dauer: 36 Monate
Referenznummer: 2015/03
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 22089 Hamburg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister (z. B. Handwerksrolle), soweit der Bewerber bzw. das/die Mitglied(er) der Bewerbergemeinschaft dort eingetragen ist/sind, oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens. Soweit es sich um einen ausländischen Bewerber bzw. ein ausländisches Mitglied einer Bewerbergemeinschaft handelt, werden vergleichbare gleichwertige Nachweise beigefügt und mit dem Teilnahmeantrag die Gleichwertigkeit der Nachweise nachgewiesen. Der Einreicher bestätigt, dass der/die dem Angebot beigefügte Auszug/beigefügten Auszüge aus dem Handelsregister, dem Berufsregister oder dem vergleichbaren Register des Heimatlandes des Bewerbers/Mitglieds der Bewerbergemeinschaft jeweils den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt/wiedergeben.
1. Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister (z. B. Handwerksrolle), soweit der Bewerber bzw. das/die Mitglied(er) der Bewerbergemeinschaft dort eingetragen ist/sind, oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens. Soweit es sich um einen ausländischen Bewerber bzw. ein ausländisches Mitglied einer Bewerbergemeinschaft handelt, werden vergleichbare gleichwertige Nachweise beigefügt und mit dem Teilnahmeantrag die Gleichwertigkeit der Nachweise nachgewiesen. Der Einreicher bestätigt, dass der/die dem Angebot beigefügte Auszug/beigefügten Auszüge aus dem Handelsregister, dem Berufsregister oder dem vergleichbaren Register des Heimatlandes des Bewerbers/Mitglieds der Bewerbergemeinschaft jeweils den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt/wiedergeben.
2. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft macht/machen Angaben dazu, ob sie Einzelunternehmen ohne jede gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit anderen Unternehmen und ohne Beteiligung an anderen Unternehmen sind oder Konzernunternehmen oder in anderer Weise mit anderen Unternehmen wirtschaftlich verknüpft sind. Im Falle der Konzernzugehörigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Verknüpfung mit anderen Unternehmen werden hierzu aussagekräftige Angaben gemacht.
2. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft macht/machen Angaben dazu, ob sie Einzelunternehmen ohne jede gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit anderen Unternehmen und ohne Beteiligung an anderen Unternehmen sind oder Konzernunternehmen oder in anderer Weise mit anderen Unternehmen wirtschaftlich verknüpft sind. Im Falle der Konzernzugehörigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Verknüpfung mit anderen Unternehmen werden hierzu aussagekräftige Angaben gemacht.
3. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erklärt/en, dass bei ihm/ihnen keine Ausschlussgründe gemäß § 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A vorliegt/en. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bieter/bei einem oder mehreren Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorliegen, werden hierzu nähere Angaben gemacht, um der Auftraggeberin die Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 6 EG Abs. 5 VOL/A bzw. eine Entscheidung über die fakultativen Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A zu ermöglichen. Für den Fall, dass Tatbestände nach § 6 EG Abs. 4 oder 6 VOL/A beim Bewerber/bei einem oder mehreren Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorliegt/en, wird auf Verlangen der Auftraggeberin weitere Aufklärung vorgenommen und weitere Unterlagen vorgelegt.
3. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erklärt/en, dass bei ihm/ihnen keine Ausschlussgründe gemäß § 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A vorliegt/en. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bieter/bei einem oder mehreren Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorliegen, werden hierzu nähere Angaben gemacht, um der Auftraggeberin die Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 6 EG Abs. 5 VOL/A bzw. eine Entscheidung über die fakultativen Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A zu ermöglichen. Für den Fall, dass Tatbestände nach § 6 EG Abs. 4 oder 6 VOL/A beim Bewerber/bei einem oder mehreren Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorliegt/en, wird auf Verlangen der Auftraggeberin weitere Aufklärung vorgenommen und weitere Unterlagen vorgelegt.
4. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erklärt/en, dass bei ihm/ihnen keine Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und § 19 des Mindestlohngesetzes vorliegt/en, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bewerber/bei einem oder mehreren Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorliegen, werden hierzu nähere Angaben gemacht, um der Auftraggeberin die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen. Für den Fall, dass Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bewerber/bei einem oder mehreren Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorliegt/en, wird auf Verlangen der Auftraggeberin weitere Aufklärung vorgenommen und weitere Unterlagen vorgelegt.
4. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erklärt/en, dass bei ihm/ihnen keine Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und § 19 des Mindestlohngesetzes vorliegt/en, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bewerber/bei einem oder mehreren Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorliegen, werden hierzu nähere Angaben gemacht, um der Auftraggeberin die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen. Für den Fall, dass Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Bewerber/bei einem oder mehreren Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorliegt/en, wird auf Verlangen der Auftraggeberin weitere Aufklärung vorgenommen und weitere Unterlagen vorgelegt.
5. Der Bewerber erklärt, dass der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft alle gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung erfüllt/en.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Angaben zum Jahresgesamtumsatz (netto) des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft stellen die genannten Zahlen die Summe der Gesamtumsätze aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft dar. In diesem Fall werden zusätzlich Angaben zu den Gesamtumsätzen jedes einzelnen Mitglieds der Bewerbergemeinschaft in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, aus denen die genannten Summen gebildet wurden, gemacht.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
1. Angaben zum Jahresgesamtumsatz (netto) des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft stellen die genannten Zahlen die Summe der Gesamtumsätze aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft dar. In diesem Fall werden zusätzlich Angaben zu den Gesamtumsätzen jedes einzelnen Mitglieds der Bewerbergemeinschaft in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, aus denen die genannten Summen gebildet wurden, gemacht.
2. In derselben Art und Weise (das heißt bei Bewerbergemeinschaft Angaben für die Bewerbergemeinschaft insgesamt und für die einzelnen Mitglieder) werden für Bewerber und Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft Angaben gemacht zu dem in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielten Umsatz (netto) mit Leistungen, die mit den ausgeschriebenen Leistungen (im Sinne der Bekanntmachung, d. h. Lieferung von Bürodrehstühlen mit Serviceleistungen) vergleichbar sind.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
2. In derselben Art und Weise (das heißt bei Bewerbergemeinschaft Angaben für die Bewerbergemeinschaft insgesamt und für die einzelnen Mitglieder) werden für Bewerber und Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft Angaben gemacht zu dem in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielten Umsatz (netto) mit Leistungen, die mit den ausgeschriebenen Leistungen (im Sinne der Bekanntmachung, d. h. Lieferung von Bürodrehstühlen mit Serviceleistungen) vergleichbar sind.
3. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft verfügt/en über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung. Zum Nachweis wird eine entsprechende Versicherungsbestätigung/en (Kopie) beigefügt.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Angaben zu mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren (Leistungen, die nach dem 1.1.2012 erbracht wurden/werden), bei denen Leistungen ausgeführt wurden und/oder werden, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar (im Sinne der Bekanntmachung, d. h. Lieferung von Bürodrehstühlen mit Serviceleistungen) sind mit folgenden Angaben:
1. Angaben zu mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren (Leistungen, die nach dem 1.1.2012 erbracht wurden/werden), bei denen Leistungen ausgeführt wurden und/oder werden, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar (im Sinne der Bekanntmachung, d. h. Lieferung von Bürodrehstühlen mit Serviceleistungen) sind mit folgenden Angaben:
— Bezeichnung des Referenz-Projekts, das Gegenstand der Referenzleistung ist (im Falle von Bewerbergemeinschaften inkl. Benennung des Bewerbergemeinschaftsmitglieds, das die Leistungen erbracht hat),
— Name und Adresse des Auftraggebers und Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer (Mit der Benennung wird einer telefonischen Nachfrage der Auftraggeberin beim Referenzgeber zugestimmt.),
— Kurzbeschreibung der Eigenleistung im Projekt – Anzahl der gelieferten Stühle in welchem Zeitraum, inwieweit und welche Serviceleistungen (etwa Gewährleistung, Reparatur, Austausch, Einweisung, o. ä.) wurden vor Ort beim Auftraggeber erbracht,
— Angabe des Umfangs der Eigenleistung einerseits und des Umfangs der Leistungen Dritter/Nachunternehmer andererseits (falls zutreffend),
— Zeitraum der Eigenleistung im Projekt,
— Auftragswert der Eigenleistung im Projekt.
2. Angaben zur Anzahl der festangestellten Mitarbeiter in den letzten 3 i abgeschlossenen Geschäftsjahren. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind die Zahlen ingesamt und aufgeschlüsselt für alle festangestellten Mitarbeiter jedes einzelnen Mitglieds der Bewerbergemeinschaft anzugeben.
2. Angaben zur Anzahl der festangestellten Mitarbeiter in den letzten 3 i abgeschlossenen Geschäftsjahren. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind die Zahlen ingesamt und aufgeschlüsselt für alle festangestellten Mitarbeiter jedes einzelnen Mitglieds der Bewerbergemeinschaft anzugeben.
3. Angaben zu den Ressourcen zur Sicherstellung von Service- und Kundenbetreuung für jede der unter Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung genannten Lieferstellen bei der Auftraggeberin.
3.1 Standort (mit Adresse und Kontaktdaten) zur Gewährleistung eines Innendienstes, von dem aus die erforderlichen Innendienst-Leistungen (telefonische Betreuung der Vertragsabwicklung etc.) für die jeweilige Lieferstelle der BGW erbracht werden
3.2 Fester Ansprechpartner und Vertreter (mit Kontaktdaten), die an dem für den jeweiligen Lieferstandort der Auftraggeberin benannten Innendienst-Standort zur Betreuung der BGW arbeiten, und die – außer in Zeiten von Urlaub oder Krankheit – mindestens von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr erreichbar sind.
3.2 Fester Ansprechpartner und Vertreter (mit Kontaktdaten), die an dem für den jeweiligen Lieferstandort der Auftraggeberin benannten Innendienst-Standort zur Betreuung der BGW arbeiten, und die – außer in Zeiten von Urlaub oder Krankheit – mindestens von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr erreichbar sind.
3.3 Standort zur Gewährleistung eines Außendienstes, von dem aus die erforderlichen Außendienstleistungen (Vor-Ort-Einweisung, Reparaturarbeiten etc.) für die jeweilige Lieferstelle der Auftraggeberin erbracht werden.
3.4 Angaben dazu, ob die benannten Außendienst-Standorte mindestens Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt sind, der entweder an dem Standort selbst oder von diesem Standort aus mobil (etwa mit einem Werkstattwagen) vor Ort bei Kunden Reparaturaufträge durchführt und in den vorgenannten Zeiten mindestens mobil erreichbar ist.
3.4 Angaben dazu, ob die benannten Außendienst-Standorte mindestens Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt sind, der entweder an dem Standort selbst oder von diesem Standort aus mobil (etwa mit einem Werkstattwagen) vor Ort bei Kunden Reparaturaufträge durchführt und in den vorgenannten Zeiten mindestens mobil erreichbar ist.
3.5 Angaben dazu, ob ein an den benannten Außendienst-Standorten tätiger Mitarbeiter zur Durchführung von Reparaturen von den im Teilnahmeantrag benannten Bürodrehstühlen qualifiziert ist und in jedem Fall auch Reparaturen von Gasliften vornehmen und diese austauschen kann.
3.5 Angaben dazu, ob ein an den benannten Außendienst-Standorten tätiger Mitarbeiter zur Durchführung von Reparaturen von den im Teilnahmeantrag benannten Bürodrehstühlen qualifiziert ist und in jedem Fall auch Reparaturen von Gasliften vornehmen und diese austauschen kann.
3.6 Angaben dazu, wie weit die jeweilige Lieferstelle der BGW von dem vom Bewerber benannten Außendienst-Standort entfernt ist (in Kilometern, maßgeblich hierfür sind die Angaben aus „Google Maps“ für den kürzesten Weg bei Pkw-Nutzung).
3.7 Angabe dazu, ob der Bewerber über eine Lagermöglichkeit für fünf bzw. zehn Drehstühle (je nach Lieferstelle) für die ständige Bevorratung der Auftraggeberin die jeweilige Lieferstelle verfügt.
3.8 Angabe dazu, wie weit die jeweilige Lieferstelle der BGW von der vom Bewerber benannten Lagermöglichkeit zur Bevorratung der Lieferstelle entfernt ist (in Kilometern, maßgeblich hierfür sind die Angaben aus „Google Maps“ für den kürzesten Weg bei Pkw-Nutzung).
3.8 Angabe dazu, wie weit die jeweilige Lieferstelle der BGW von der vom Bewerber benannten Lagermöglichkeit zur Bevorratung der Lieferstelle entfernt ist (in Kilometern, maßgeblich hierfür sind die Angaben aus „Google Maps“ für den kürzesten Weg bei Pkw-Nutzung).
3.9. Angabe zu einem qualifizierten Mitarbeiter (mit Sitz des Mitarbeiters, also der Ort, von dem aus er seine Tätigkeit erbringt), der für die jeweilige Lieferstelle der BGW soweit erforderlich und gewünscht Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf den Aufbau und die Nutzung der Stühle vornehmen wird und der für diese Zwecke – außer in Zeiten von Urlaub oder Krankheit – mindestens von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr erreichbar ist.
3.9. Angabe zu einem qualifizierten Mitarbeiter (mit Sitz des Mitarbeiters, also der Ort, von dem aus er seine Tätigkeit erbringt), der für die jeweilige Lieferstelle der BGW soweit erforderlich und gewünscht Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf den Aufbau und die Nutzung der Stühle vornehmen wird und der für diese Zwecke – außer in Zeiten von Urlaub oder Krankheit – mindestens von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr erreichbar ist.
3.10 Angabe dazu, wie weit die Lieferstelle der BGW von dem Sitz des von dem Bewerber für Schulungen benannten qualifizierten Mitarbeiters entfernt ist (in Kilometern, maßgeblich hierfür sind die Angaben aus „Google Maps“ für den kürzesten Weg bei Pkw-Nutzung).
3.10 Angabe dazu, wie weit die Lieferstelle der BGW von dem Sitz des von dem Bewerber für Schulungen benannten qualifizierten Mitarbeiters entfernt ist (in Kilometern, maßgeblich hierfür sind die Angaben aus „Google Maps“ für den kürzesten Weg bei Pkw-Nutzung).
4. Benennung von mindestens einem und maximal zwei unterschiedlichen Bürostuhlmodellen im Teilnahmeantrag, der/die die Anforderungen aus den Teilnahmeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, erfüllt/erfüllen, und der/die Gegenstand eines etwaigen späteren Angebotes sein wird/werden und mit dem/denen der Bewerber die sich aus den Teilnahmeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ergebenden Lieferverpflichtungen (insbesondere auch in Bezug auf Zeit und Umfang) während der gesamten Vertragsdauer einhalten kann.
4. Benennung von mindestens einem und maximal zwei unterschiedlichen Bürostuhlmodellen im Teilnahmeantrag, der/die die Anforderungen aus den Teilnahmeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, erfüllt/erfüllen, und der/die Gegenstand eines etwaigen späteren Angebotes sein wird/werden und mit dem/denen der Bewerber die sich aus den Teilnahmeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ergebenden Lieferverpflichtungen (insbesondere auch in Bezug auf Zeit und Umfang) während der gesamten Vertragsdauer einhalten kann.
Folgende Mindeststandards gelten:
— Benennung von mindestens 2 Referenzen aus den letzten drei Jahren (Leistungen, die nach dem 1.1.2012 erbracht wurden/werden), bei denen Leistungen ausgeführt wurden und/oder werden, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar (im Sinne der Bekanntmachung, d. h. Lieferung von Bürodrehstühlen mit Serviceleistungen) sind;
— Benennung von mindestens 2 Referenzen aus den letzten drei Jahren (Leistungen, die nach dem 1.1.2012 erbracht wurden/werden), bei denen Leistungen ausgeführt wurden und/oder werden, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar (im Sinne der Bekanntmachung, d. h. Lieferung von Bürodrehstühlen mit Serviceleistungen) sind;
— Angabe eines Innendienst-Standortes für jede der unter Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung genannten Lieferstellen bei der Auftraggeberin. Dabei sind Doppelbenennungen zulässig, sodass ein Innendienst-Standort des Bewerbers mehrere Lieferstellen der BGW „bedienen“ kann;
— Angabe eines Innendienst-Standortes für jede der unter Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung genannten Lieferstellen bei der Auftraggeberin. Dabei sind Doppelbenennungen zulässig, sodass ein Innendienst-Standort des Bewerbers mehrere Lieferstellen der BGW „bedienen“ kann;
— Benennung eines festen Ansprechpartners und eines stellvertretenden Ansprechpartners für jede der unter Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung genannten Lieferstellen bei der Auftraggeberin (insbesondere unter Einhaltung der zeitlichen Verfügbarkeit der Ansprechpartner wie unter Ziff. III.2.3)/3.2) gefordert);
— Benennung eines festen Ansprechpartners und eines stellvertretenden Ansprechpartners für jede der unter Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung genannten Lieferstellen bei der Auftraggeberin (insbesondere unter Einhaltung der zeitlichen Verfügbarkeit der Ansprechpartner wie unter Ziff. III.2.3)/3.2) gefordert);
— Benennung eines Standortes zur Gewährleistung eines Außendienstes für jede der unter Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung genannten Lieferstellen von dem aus die erforderlichen Außendienstleistungen (Vor-Ort-Einweisung, Reparaturarbeiten etc.) erbracht werden;
— Benennung eines Standortes zur Gewährleistung eines Außendienstes für jede der unter Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung genannten Lieferstellen von dem aus die erforderlichen Außendienstleistungen (Vor-Ort-Einweisung, Reparaturarbeiten etc.) erbracht werden;
— Möglichkeit zur ständigen Bevorratung von bis zu zehn Drehstühlen je Modell für die Hauptverwaltung der Auftraggeberin auf Anforderung der Auftraggeberin. Dazu Möglichkeiten zur ständigen Bevorratung von bis zu fünf Drehstühlen je Modell für die übrigen 13 genannten Lieferstellen der Auftraggeberin auf Anforderung der Auftraggeberin;
— Möglichkeit zur ständigen Bevorratung von bis zu zehn Drehstühlen je Modell für die Hauptverwaltung der Auftraggeberin auf Anforderung der Auftraggeberin. Dazu Möglichkeiten zur ständigen Bevorratung von bis zu fünf Drehstühlen je Modell für die übrigen 13 genannten Lieferstellen der Auftraggeberin auf Anforderung der Auftraggeberin;
— Benennung von mindestens einem und maximal zwei unterschiedlichen Bürostuhlmodellen im Teilnahmeantrag, der/die die Anforderungen aus den Teilnahmeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, erfüllt/erfüllen, und der/die Gegenstand eines etwaigen späteren Angebotes sein wird/werden und mit dem/denen der Bewerber die sich aus den Teilnahmeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ergebenden Lieferverpflichtungen (insbesondere auch in Bezug auf Zeit und Umfang) während der gesamten Vertragsdauer einhalten kann. Bei der Prüfung dieser Mindestanforderung wird die Benennung des Stuhlmodells „Viasit Impulse“ nicht berücksichtigt; dieser Stuhl wird von der BGW bereits im Kaufhaus des Bundes beschafft und soll nicht Gegenstand dieser Ausschreibung sein. Sollte dieses Modell vom Bewerber benannt werden, wird insofern keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgen.
— Benennung von mindestens einem und maximal zwei unterschiedlichen Bürostuhlmodellen im Teilnahmeantrag, der/die die Anforderungen aus den Teilnahmeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, erfüllt/erfüllen, und der/die Gegenstand eines etwaigen späteren Angebotes sein wird/werden und mit dem/denen der Bewerber die sich aus den Teilnahmeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ergebenden Lieferverpflichtungen (insbesondere auch in Bezug auf Zeit und Umfang) während der gesamten Vertragsdauer einhalten kann. Bei der Prüfung dieser Mindestanforderung wird die Benennung des Stuhlmodells „Viasit Impulse“ nicht berücksichtigt; dieser Stuhl wird von der BGW bereits im Kaufhaus des Bundes beschafft und soll nicht Gegenstand dieser Ausschreibung sein. Sollte dieses Modell vom Bewerber benannt werden, wird insofern keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgen.
Diejenigen Bewerber, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Siehe Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen:
1. Mit der Teilnahme am Verfahren durch Abgabe eines Teilnahmeantrages gibt der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft eine Erklärung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit und der Vertraulichkeit ab.
2. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erklärt/en, dass die geltenden gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen eingehalten werden, insbesondere den Verpflichtungen nach der DGUV-Vorschrift 2, die Konkretisierungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz enthält, nachgekommen wird. Sofern erforderlich, macht der Bewerber hierzu nähere Angaben. Die Auftraggeberin behält sich vor, weitere Aufklärung sowie weitere Unterlagen zu diesen Verpflichtungen vom Bewerber anzufordern.
2. Der Bewerber/die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erklärt/en, dass die geltenden gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen eingehalten werden, insbesondere den Verpflichtungen nach der DGUV-Vorschrift 2, die Konkretisierungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz enthält, nachgekommen wird. Sofern erforderlich, macht der Bewerber hierzu nähere Angaben. Die Auftraggeberin behält sich vor, weitere Aufklärung sowie weitere Unterlagen zu diesen Verpflichtungen vom Bewerber anzufordern.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 3
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 5
Objektive Auswahlkriterien:
Die Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge erfolgt nach folgendem System:
1. Prüfung der Teilnahmeanträge auf Vorliegen von Ausschlussgründen und Erfüllung der Mindestanforderungen.
2. Prüfung der persönlichen Lage, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen Leistungsfähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemessen an der zu vergebenden Leistung anhand der vom Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise.
2. Prüfung der persönlichen Lage, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen Leistungsfähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemessen an der zu vergebenden Leistung anhand der vom Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise.
3. Die Auftraggeberin beabsichtigt, fünf geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Sollten nach der Prüfung gemäß Ziff. 1. und 2. (Erfüllung der Mindestanforderungen und allgemeine Eignungsprüfung) mehr als fünf Bewerber die Eignungsvoraussetzungen erfüllen, so wird die Auftraggeberin diejenigen fünf Bewerber auswählen und zur Abgabe eines Angebotes auffordern, die die geforderten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Sollte sich bei der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge herausstellen, dass weniger als fünf Bewerber für die zu vergebenden Leistungen geeignet sind, können auch weniger als 5 Bewerber für das weitere Verfahren ausgewählt werden. Sollten mehr als 5 Bewerber die Eignungsvoraussetzungen erfüllen, so wird die Auftraggeberin zur Ermittlung der fünf am besten geeigneten Bewerber die von den Bewerbern zu Ziff. III.2.3)/3). dieser Bekanntmachung eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise für alle 14 benannten Lieferstellen der BGW (siehe Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung) anhand der nachfolgenden Bewertungsmatrix bewerten. Hierbei wird sie wie folgt vorgehen:
3. Die Auftraggeberin beabsichtigt, fünf geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Sollten nach der Prüfung gemäß Ziff. 1. und 2. (Erfüllung der Mindestanforderungen und allgemeine Eignungsprüfung) mehr als fünf Bewerber die Eignungsvoraussetzungen erfüllen, so wird die Auftraggeberin diejenigen fünf Bewerber auswählen und zur Abgabe eines Angebotes auffordern, die die geforderten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Sollte sich bei der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge herausstellen, dass weniger als fünf Bewerber für die zu vergebenden Leistungen geeignet sind, können auch weniger als 5 Bewerber für das weitere Verfahren ausgewählt werden. Sollten mehr als 5 Bewerber die Eignungsvoraussetzungen erfüllen, so wird die Auftraggeberin zur Ermittlung der fünf am besten geeigneten Bewerber die von den Bewerbern zu Ziff. III.2.3)/3). dieser Bekanntmachung eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise für alle 14 benannten Lieferstellen der BGW (siehe Ziff. II.1.5) dieser Bekanntmachung) anhand der nachfolgenden Bewertungsmatrix bewerten. Hierbei wird sie wie folgt vorgehen:
3.1 Wenn die unter Ziff. III.2.3)/4) dieser Bekanntmachung enthaltene Frage mit „Ja“ beantwortet wird, erhält der Bewerber jeweils 10 Punkte pro Lieferstelle. Wird die Frage mit „Nein“ beantwortet, erhält der Bewerber pro Lieferstelle 0 Punkte. Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.1 Wenn die unter Ziff. III.2.3)/4) dieser Bekanntmachung enthaltene Frage mit „Ja“ beantwortet wird, erhält der Bewerber jeweils 10 Punkte pro Lieferstelle. Wird die Frage mit „Nein“ beantwortet, erhält der Bewerber pro Lieferstelle 0 Punkte. Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.2 Wird die unter Ziff. III.2.3)/5) dieser Bekanntmachung enthaltene Frage mit „Ja“ beantwortet, so erhält der Bewerber jeweils 10 Punkte pro Lieferstelle. Wird die Frage mit „Nein“ beantwortet, erhält der Bewerber pro Lieferstelle 0 Punkte. Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.2 Wird die unter Ziff. III.2.3)/5) dieser Bekanntmachung enthaltene Frage mit „Ja“ beantwortet, so erhält der Bewerber jeweils 10 Punkte pro Lieferstelle. Wird die Frage mit „Nein“ beantwortet, erhält der Bewerber pro Lieferstelle 0 Punkte. Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.3 Für die km-Angaben des Bewerbers zu Ziff. III.2.3)/6) dieser Bekanntmachung werden jeweils Punkte nach folgendem Schema vergeben: 0 bis 20 Kilometer = 10 Punkte mehr als 20 bis 40 Kilometer = 8 Punkte mehr als 40 bis 60 Kilometer = 6 Punkte mehr als 60 bis 80 Kilometer = 4 Punkte mehr als 80 bis 100 Kilometer = 2 Punkte mehr als 100 Kilometer = 0 Punkte. Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.3 Für die km-Angaben des Bewerbers zu Ziff. III.2.3)/6) dieser Bekanntmachung werden jeweils Punkte nach folgendem Schema vergeben: 0 bis 20 Kilometer = 10 Punkte mehr als 20 bis 40 Kilometer = 8 Punkte mehr als 40 bis 60 Kilometer = 6 Punkte mehr als 60 bis 80 Kilometer = 4 Punkte mehr als 80 bis 100 Kilometer = 2 Punkte mehr als 100 Kilometer = 0 Punkte. Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.4 Für die Kilometerangaben des Bewerbers unter Ziff. III.2.3)/8) dieser Bekanntmachung werden jeweils Punkte nach folgendem Schema vergeben: 0 bis 20 Kilometer = 10 Punkte mehr als 20 bis 40 Kilometer = 8 Punkte mehr als 40 bis 60 Kilometer = 6 Punkte mehr als 60 bis 80 Kilometer = 4 Punkte mehr als 80 bis 100 Kilometer = 2 Punkte mehr als 100 Kilometer = 0 Punkte. Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.4 Für die Kilometerangaben des Bewerbers unter Ziff. III.2.3)/8) dieser Bekanntmachung werden jeweils Punkte nach folgendem Schema vergeben: 0 bis 20 Kilometer = 10 Punkte mehr als 20 bis 40 Kilometer = 8 Punkte mehr als 40 bis 60 Kilometer = 6 Punkte mehr als 60 bis 80 Kilometer = 4 Punkte mehr als 80 bis 100 Kilometer = 2 Punkte mehr als 100 Kilometer = 0 Punkte. Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.5 Wird unter Ziff. III.2.3)/9) dieser der dort geforderte Mitarbeiter eingetragen, so erhält der Bewerber jeweils 10 Punkte pro Lieferstelle. Wird dort der geforderte Mitarbeiter nicht eingetragen oder erfüllt der Mitarbeiter nicht die Anforderungen, so erhält der Bewerber pro Lieferstelle 0 Punkte.Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.5 Wird unter Ziff. III.2.3)/9) dieser der dort geforderte Mitarbeiter eingetragen, so erhält der Bewerber jeweils 10 Punkte pro Lieferstelle. Wird dort der geforderte Mitarbeiter nicht eingetragen oder erfüllt der Mitarbeiter nicht die Anforderungen, so erhält der Bewerber pro Lieferstelle 0 Punkte.Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.
3.6 Für die km-Angaben des Bewerbers unter Ziff. III.2.3)/10) dieser Bekanntmachung werden jeweils Punkte nach folgendem Schema vergeben: 0 bis 20 Kilometer = 10 Punkte mehr als 20 bis 40 Kilometer = 8 Punkte mehr als 40 bis 60 Kilometer = 6 Punkte mehr als 60 bis 80 Kilometer = 4 Punkte mehr als 80 bis 100 Kilometer = 2 Punkte mehr als 100 Kilometer = 0 Punkte.
3.6 Für die km-Angaben des Bewerbers unter Ziff. III.2.3)/10) dieser Bekanntmachung werden jeweils Punkte nach folgendem Schema vergeben: 0 bis 20 Kilometer = 10 Punkte mehr als 20 bis 40 Kilometer = 8 Punkte mehr als 40 bis 60 Kilometer = 6 Punkte mehr als 60 bis 80 Kilometer = 4 Punkte mehr als 80 bis 100 Kilometer = 2 Punkte mehr als 100 Kilometer = 0 Punkte.
Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.Die nach vorstehender Matrix vergebenen Punkte für die einzelnen Bewerber pro Standort der BGW werden addiert. Insgesamt können so zwischen 0 und 870 Punkten erreicht werden. Basierend auf den vergebenen Punkten wird ein Ranking beginnend mit dem Bewerber mit den meisten Punkten und endend mit dem Bewerber mit den wenigsten Punkten erstellt. Die fünf Bewerber, die danach die höchste Punktzahl erzielen, werden für das weitere Verfahren ausgewählt. Im Falle der Punktgleichheit mehrerer Bewerber nach der Bewertungsmatrix auf den entsprechenden Rängen im Ranking werden auch mehr als fünf Bewerber für das weitere Verfahren ausgewählt werden.Sollte sich danach ergeben, dass weniger als fünf verschiedene Bürostuhlmodelle in der Angebotsphase für die Teststellung zur Verfügung stehen, weil etwa einige Bewerber identische Modelle benannt haben, so werden in absteigender Reihenfolge des nach vorstehender Matrix erstellten Rankings so viele Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, bis fünf verschiedene Bürostuhlmodelle in der in der Angebotsphase stattfindenden Teststellung zur Verfügung stehen werden. Sollte bei diesem Vorgehen bei vier verschiedenen zur Auswahl stehenden Bürostuhlmodellen der entsprechend des Rankings nächste aufzufordernde Bewerber zwei Bürostuhlmodelle anbieten, die noch nicht zur Auswahl stehen, sodass dann sechs verschiedene Modelle zur Auswahl stünden, so wird dieser Bewerber als letzter Bewerber im Ranking dennoch zur Abgabe eines Angebotes für beide von ihm angegebenen Bürostuhlmodelle aufgefordert. Soweit sich bei diesem Vorgehen Dopplungen ergeben, weil verschiedene Bewerber identische Stuhlmodelle anbieten, so werden die Bewerber dennoch hinsichtlich beider Modelle zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Insofern existieren für identische Stuhlmodelle dann im späteren Verfahren potentiell mehrere Angebote verschiedener Bieter. Sollte sich trotz dieses Vorgehens unter Berücksichtigung aller im Ranking befindlichen Bewerber ergeben, dass weniger als fünf verschiedene Bürostuhlmodelle zur Verfügung stehen, so werden auch entsprechend weniger Bewerber zur Angabe eines Angebotes aufgefordert.
Die so erreichten Punkte werden für die Hauptverwaltung Hamburg mit 2 multipliziert. Für die Lieferstelle Bezirksverwaltung Magdeburg, Außenstelle Hannover werden die so erreichten Punkte mit 0,5 multipliziert. Danach können bei 14 Lieferstellen insgesamt zwischen 0 und 145 Punkte erreicht werden.Die nach vorstehender Matrix vergebenen Punkte für die einzelnen Bewerber pro Standort der BGW werden addiert. Insgesamt können so zwischen 0 und 870 Punkten erreicht werden. Basierend auf den vergebenen Punkten wird ein Ranking beginnend mit dem Bewerber mit den meisten Punkten und endend mit dem Bewerber mit den wenigsten Punkten erstellt. Die fünf Bewerber, die danach die höchste Punktzahl erzielen, werden für das weitere Verfahren ausgewählt. Im Falle der Punktgleichheit mehrerer Bewerber nach der Bewertungsmatrix auf den entsprechenden Rängen im Ranking werden auch mehr als fünf Bewerber für das weitere Verfahren ausgewählt werden.Sollte sich danach ergeben, dass weniger als fünf verschiedene Bürostuhlmodelle in der Angebotsphase für die Teststellung zur Verfügung stehen, weil etwa einige Bewerber identische Modelle benannt haben, so werden in absteigender Reihenfolge des nach vorstehender Matrix erstellten Rankings so viele Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, bis fünf verschiedene Bürostuhlmodelle in der in der Angebotsphase stattfindenden Teststellung zur Verfügung stehen werden. Sollte bei diesem Vorgehen bei vier verschiedenen zur Auswahl stehenden Bürostuhlmodellen der entsprechend des Rankings nächste aufzufordernde Bewerber zwei Bürostuhlmodelle anbieten, die noch nicht zur Auswahl stehen, sodass dann sechs verschiedene Modelle zur Auswahl stünden, so wird dieser Bewerber als letzter Bewerber im Ranking dennoch zur Abgabe eines Angebotes für beide von ihm angegebenen Bürostuhlmodelle aufgefordert. Soweit sich bei diesem Vorgehen Dopplungen ergeben, weil verschiedene Bewerber identische Stuhlmodelle anbieten, so werden die Bewerber dennoch hinsichtlich beider Modelle zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Insofern existieren für identische Stuhlmodelle dann im späteren Verfahren potentiell mehrere Angebote verschiedener Bieter. Sollte sich trotz dieses Vorgehens unter Berücksichtigung aller im Ranking befindlichen Bewerber ergeben, dass weniger als fünf verschiedene Bürostuhlmodelle zur Verfügung stehen, so werden auch entsprechend weniger Bewerber zur Angabe eines Angebotes aufgefordert.
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2015-04-20 📅
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (60)
2. Qualität (40)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)/Hauptverwaltung/Revision/Zentrale Vergabestelle
Herrn Hans-Joachim Huhnholz
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 2015/03
Zusätzliche Informationen
1. Das Vergabeverfahren wird im nicht offenen Verfahren nach dem 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 geführt. Das bedeutet, dass zunächst in einem Teilnahmewettbewerb voraussichtlich fünf geeignete Bewerber gefunden und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. In der Angebotsphase wird dann unter anderem eine Teststellung stattfinden, in der verschiedene angebotene Stuhlmodelle einer Teststellung unterzogen und von Mitarbeitern der BGW hinsichtlich bestimmter Kriterien bewertet werden sollen. Damit für die Teststellung mindestens fünf verschiedene angebotene Stuhlmodelle, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, tatsächlich zur Verfügung stehen, haben die Bewerber bereits im Teilnahmewettbewerb mindestens ein Stuhlmodell und maximal zwei Stuhlmodelle verbindlich für die spätere Angebotsphase zu benennen (Mindestanforderung).
1. Das Vergabeverfahren wird im nicht offenen Verfahren nach dem 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 geführt. Das bedeutet, dass zunächst in einem Teilnahmewettbewerb voraussichtlich fünf geeignete Bewerber gefunden und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. In der Angebotsphase wird dann unter anderem eine Teststellung stattfinden, in der verschiedene angebotene Stuhlmodelle einer Teststellung unterzogen und von Mitarbeitern der BGW hinsichtlich bestimmter Kriterien bewertet werden sollen. Damit für die Teststellung mindestens fünf verschiedene angebotene Stuhlmodelle, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, tatsächlich zur Verfügung stehen, haben die Bewerber bereits im Teilnahmewettbewerb mindestens ein Stuhlmodell und maximal zwei Stuhlmodelle verbindlich für die spätere Angebotsphase zu benennen (Mindestanforderung).
2. Sie werden gebeten, sich unter vergabestelle@bgw-online.de unter Angabe Ihrer für dieses Verfahren verbindlichen Kontaktdaten zu registrieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir ggf. weitere sachdienliche Auskünfte zum Verfahren an Sie erteilen können. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis 14 KT vor Ablauf der unter Ziff. IV.3.4) dieser Bekanntmachung bezeichneten Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen lesbar bei uns eingegangen sind. Mündliche oder verspätete Anfragen werden nicht beantwortet.
2. Sie werden gebeten, sich unter vergabestelle@bgw-online.de unter Angabe Ihrer für dieses Verfahren verbindlichen Kontaktdaten zu registrieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir ggf. weitere sachdienliche Auskünfte zum Verfahren an Sie erteilen können. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis 14 KT vor Ablauf der unter Ziff. IV.3.4) dieser Bekanntmachung bezeichneten Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen lesbar bei uns eingegangen sind. Mündliche oder verspätete Anfragen werden nicht beantwortet.
3. Weitere Anforderungen und Vorgaben zur Kommunikation und zum Ablauf des Verfahrens, die unbedingt zu beachten sind, finden sich in der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (AzT), die Sie unter Ziff. I.1. genannten Kontaktstelle abzufordern haben, um an dem Verfahren teilzunehmen. Mit der AzT werden den Bewerbern Formblätter übersendet, die von ihm zu verwenden sind.
3. Weitere Anforderungen und Vorgaben zur Kommunikation und zum Ablauf des Verfahrens, die unbedingt zu beachten sind, finden sich in der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (AzT), die Sie unter Ziff. I.1. genannten Kontaktstelle abzufordern haben, um an dem Verfahren teilzunehmen. Mit der AzT werden den Bewerbern Formblätter übersendet, die von ihm zu verwenden sind.
4. Der Bewerber/Bieter hat über die ihm im Rahmen des Vergabeverfahrens bekannt geworde-nen dienstlichen Angelegenheiten der Auftraggeberin – auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens – Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat die für die Erstellung des Teilnahme-antrages und eventuell des späteren Angebotes eingesetzten Mitarbeiter und ggf. Dritte/Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
4. Der Bewerber/Bieter hat über die ihm im Rahmen des Vergabeverfahrens bekannt geworde-nen dienstlichen Angelegenheiten der Auftraggeberin – auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens – Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat die für die Erstellung des Teilnahme-antrages und eventuell des späteren Angebotes eingesetzten Mitarbeiter und ggf. Dritte/Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
5. Die Bewerber/Bieter beteiligen sich an keinen unzulässigen oder gegen die Interessen der Auftraggeberin gerichteten Wettbewerbsabsprachen. Sie haften der Auftraggeberin für sämtliche Schäden, die durch unzulässige oder gegen die Interessen der Auftraggeberin gerichtete Wettbewerbsabsprachen, an denen die Bewerber/Bieter beteiligt waren, verursacht wurden/werden.
5. Die Bewerber/Bieter beteiligen sich an keinen unzulässigen oder gegen die Interessen der Auftraggeberin gerichteten Wettbewerbsabsprachen. Sie haften der Auftraggeberin für sämtliche Schäden, die durch unzulässige oder gegen die Interessen der Auftraggeberin gerichtete Wettbewerbsabsprachen, an denen die Bewerber/Bieter beteiligt waren, verursacht wurden/werden.
6. Für die Erstellung des Teilnahmeantrages und die etwaige spätere Erstellung eines Angebotes und die Beteiligung am Verfahren (insbesondere auch für die im Rahmen der Angebotsphase stattfindende Teststellung) erfolgt keine Entschädigung, Kostenerstattung oder Vergütung.
6. Für die Erstellung des Teilnahmeantrages und die etwaige spätere Erstellung eines Angebotes und die Beteiligung am Verfahren (insbesondere auch für die im Rahmen der Angebotsphase stattfindende Teststellung) erfolgt keine Entschädigung, Kostenerstattung oder Vergütung.
7. Teilnahmeanträge und Angebote können von Einzelbewerbern/-bietern oder Bewerber-/Bietergemeinschaften eingereicht werden. Sofern Bewerber und spätere Bieter Teil eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe sind, muss deutlich werden, welches rechtlich selbstständige Unternehmen sich bewirbt und eventuell später anbietet. Wollen verschiedene Unternehmen eines Konzerns gemeinsam einen Teilnahmeantrag und später ein Angebot abgeben oder will ein Unternehmen auf die Ressourcen anderer Konzernunternehmen zurückgreifen, muss in dem Teilnahmeantrag und dem Angebot deutlich werden, in welcher Konstellation die Unternehmen auftreten (Bewerber-/Bietergemeinschaft bzw. Bewerber/Bieter/Dritte/Nachunternehmer). Eine Bewerbergemeinschaft hat mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterschriebene Erklärung einzureichen, in der alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft namentlich benannt werden und erklären, dass
7. Teilnahmeanträge und Angebote können von Einzelbewerbern/-bietern oder Bewerber-/Bietergemeinschaften eingereicht werden. Sofern Bewerber und spätere Bieter Teil eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe sind, muss deutlich werden, welches rechtlich selbstständige Unternehmen sich bewirbt und eventuell später anbietet. Wollen verschiedene Unternehmen eines Konzerns gemeinsam einen Teilnahmeantrag und später ein Angebot abgeben oder will ein Unternehmen auf die Ressourcen anderer Konzernunternehmen zurückgreifen, muss in dem Teilnahmeantrag und dem Angebot deutlich werden, in welcher Konstellation die Unternehmen auftreten (Bewerber-/Bietergemeinschaft bzw. Bewerber/Bieter/Dritte/Nachunternehmer). Eine Bewerbergemeinschaft hat mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterschriebene Erklärung einzureichen, in der alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft namentlich benannt werden und erklären, dass
— ihnen bekannt ist, dass § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bewerber-/Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird;
— ihnen bekannt ist, dass § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bewerber-/Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird;
— sie zulässig eine Bewerbergemeinschaft gebildet haben, die im Falle der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eine Bietergemeinschaft wird. Dabei sind die für die Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft maßgeblichen Gründe anzugeben;
— das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied…
… die Bewerber-/Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt, dies schließt Erklä-rungen im Vergabeverfahren ein;
… berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen;
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften.
Hierfür ist das mit der AzT zur Verfügung gestellte Formblatt zu verwenden. Eine Veränderung der Zusammensetzung von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist grundsätzlich unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auftraggeberin jedoch seine Zustimmung erteilen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Hierfür ist das mit der AzT zur Verfügung gestellte Formblatt zu verwenden. Eine Veränderung der Zusammensetzung von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist grundsätzlich unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auftraggeberin jedoch seine Zustimmung erteilen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Sofern nach den Teilnahmeunterlagen im Rahmen der Erstellung des Teilnahmeantrages rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder – abgesehen vom Formblatt „Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung“, das in jedem Fall von allen Mitgliedern der Bewerber/Bietergemeinschaft zu unterzeichnen ist – dem bevollmächtigten Vertreter der Bewerber-/Bietergemeinschaft geleistet werden.
Sofern nach den Teilnahmeunterlagen im Rahmen der Erstellung des Teilnahmeantrages rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder – abgesehen vom Formblatt „Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung“, das in jedem Fall von allen Mitgliedern der Bewerber/Bietergemeinschaft zu unterzeichnen ist – dem bevollmächtigten Vertreter der Bewerber-/Bietergemeinschaft geleistet werden.
8. Dritte/Nachunternehmer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin für die Ausführung eingesetzt werden. Sollen ein oder mehrere Dritte/Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung ausgetauscht werden, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Die Auftraggeberin ist unverzüglich über den geplanten Austausch zu informieren. Ein Austausch eines Dritten/Nachunternehmers ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
8. Dritte/Nachunternehmer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin für die Ausführung eingesetzt werden. Sollen ein oder mehrere Dritte/Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung ausgetauscht werden, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Die Auftraggeberin ist unverzüglich über den geplanten Austausch zu informieren. Ein Austausch eines Dritten/Nachunternehmers ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Sofern ein Bewerber/Bieter Dritte/Nachunternehmer für die Durchführung von Teilleistungen einsetzen will, muss er diese Teilleistungen mit dem Teilnahmeantrag angeben.
Ein Bewerber/Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und/oder finanziellen und/oder technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen (sogenannte Eignungsleihe).
Ein Bewerber/Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und/oder finanziellen und/oder technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen (sogenannte Eignungsleihe).
In diesem Fall – also zum Nachweis der Geeignetheit – hat der Bewerber mit dem Teilnah-meantrag nicht nur die Teilleistung anzugeben, sondern diese Dritten/Nachunternehmern bereits in seinem Teilnahmeantrag namentlich zu benennen (Formblatt „Erklärung zum Einsatz Dritter/Nachunternehmer – Eignungsleihe“). Zusätzlich zu den von ihm geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen hat der Bewerber für diese Dritten/Nachunternehmer in dem Umfang geforderte Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigkeiten der Dritten/Nachunternehmer zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft. Von diesem Nachunternehmer/Dritten ist bereits mit dem Teilnahmeantrag jeweils eine Erklärung vorzulegen, dass er im Auftragsfall für die Durchführung mit den erforderlichen Mitteln zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
In diesem Fall – also zum Nachweis der Geeignetheit – hat der Bewerber mit dem Teilnah-meantrag nicht nur die Teilleistung anzugeben, sondern diese Dritten/Nachunternehmern bereits in seinem Teilnahmeantrag namentlich zu benennen (Formblatt „Erklärung zum Einsatz Dritter/Nachunternehmer – Eignungsleihe“). Zusätzlich zu den von ihm geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen hat der Bewerber für diese Dritten/Nachunternehmer in dem Umfang geforderte Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigkeiten der Dritten/Nachunternehmer zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft. Von diesem Nachunternehmer/Dritten ist bereits mit dem Teilnahmeantrag jeweils eine Erklärung vorzulegen, dass er im Auftragsfall für die Durchführung mit den erforderlichen Mitteln zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
Beabsichtigt der Bewerber hingegen „nur“ Teilleistungen des Auftrags durch Dritte/Nachunternehmer erbringen zu lassen ohne sich zugleich auf deren wirtschaftliche und/oder finanzielle und/oder technische Leistungsfähigkeit zu berufen, muss er diese Drit-ten/Nachunternehmer in seinem Teilnahmeantrag noch nicht namentlich benennen. Er muss bereits in seinem Teilnahmeantrag jedoch die Teilleistung angeben, die der Dritte/Nachunternehmer erbringen soll (Formblatt „Erklärung zum Einsatz Dritter/Nachunternehmer – Ohne Eignungsleihe“). Erst auf Verlangen der Auftraggeberin sind diese Dritten/Nachunternehmer spätestens vor Zuschlagserteilung namentlich zu benennen und zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue dieser Dritten/Nachunternehmer die unter Ziff. III.2.1) geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Ferner sind auf Verlangen der Auftraggeberin Erklärungen der benannten Dritten/Nachunternehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber/Bieter auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten/Nachunternehmer zugreifen kann (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
Beabsichtigt der Bewerber hingegen „nur“ Teilleistungen des Auftrags durch Dritte/Nachunternehmer erbringen zu lassen ohne sich zugleich auf deren wirtschaftliche und/oder finanzielle und/oder technische Leistungsfähigkeit zu berufen, muss er diese Drit-ten/Nachunternehmer in seinem Teilnahmeantrag noch nicht namentlich benennen. Er muss bereits in seinem Teilnahmeantrag jedoch die Teilleistung angeben, die der Dritte/Nachunternehmer erbringen soll (Formblatt „Erklärung zum Einsatz Dritter/Nachunternehmer – Ohne Eignungsleihe“). Erst auf Verlangen der Auftraggeberin sind diese Dritten/Nachunternehmer spätestens vor Zuschlagserteilung namentlich zu benennen und zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue dieser Dritten/Nachunternehmer die unter Ziff. III.2.1) geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Ferner sind auf Verlangen der Auftraggeberin Erklärungen der benannten Dritten/Nachunternehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber/Bieter auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten/Nachunternehmer zugreifen kann (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
8. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag seine Eignung (Fachkunde, Leistungsfähig-eit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit) für die ausgeschriebenen Leistungen zu belegen. Hierzu hat der Bewerber die bereits in der Bekanntmachung unter Ziff. III.2.1) bis III.2.3) genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise seinem Teilnahmeantrag beizufügen. Dazu hat der Bewerber das „Formblatt Eignung“ und das „Formblatt Teilnahmeantrag“ sowie – soweit erforderlich – die Formblätter in Bezug auf Dritte/Nachunternehmer und/oder Bietergemeinschaften vollständig auszufüllen und die jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.
8. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag seine Eignung (Fachkunde, Leistungsfähig-eit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit) für die ausgeschriebenen Leistungen zu belegen. Hierzu hat der Bewerber die bereits in der Bekanntmachung unter Ziff. III.2.1) bis III.2.3) genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise seinem Teilnahmeantrag beizufügen. Dazu hat der Bewerber das „Formblatt Eignung“ und das „Formblatt Teilnahmeantrag“ sowie – soweit erforderlich – die Formblätter in Bezug auf Dritte/Nachunternehmer und/oder Bietergemeinschaften vollständig auszufüllen und die jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.
Im Falle von Bewerbergemeinschaften sind die entsprechenden Angaben, Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft vorzulegen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Ein Verweis auf frühere Teilnahmeanträge/Angebote ist nicht ausreichend. Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Teilnahmeantrag oder dem späteren Angebot einzureichen sind, behält sich die Auftraggeberin vor, die Vorlage von weiteren Unterlagen (Originale, Bestätigungen o. ä.) innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Ein Verweis auf frühere Teilnahmeanträge/Angebote ist nicht ausreichend. Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Teilnahmeantrag oder dem späteren Angebot einzureichen sind, behält sich die Auftraggeberin vor, die Vorlage von weiteren Unterlagen (Originale, Bestätigungen o. ä.) innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben, Erklärungen und Nachweisen ergeben sich aus den Formblättern, die der AzT beiliegen. Die dortigen Vorgaben und Hinweise sind unbedingt zu beachten. Eine Nichtbeachtung kann zum Ausschluss aus dem Verfahren oder zu einer schlechten Bewertung im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes führen.
Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben, Erklärungen und Nachweisen ergeben sich aus den Formblättern, die der AzT beiliegen. Die dortigen Vorgaben und Hinweise sind unbedingt zu beachten. Eine Nichtbeachtung kann zum Ausschluss aus dem Verfahren oder zu einer schlechten Bewertung im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes führen.
9. Der Bewerber hat ein ausgedrucktes, ausgefülltes und unterzeichnetes Exemplar des Teilnahmeantrages mitsamt der erforderlichen Anlagen in Papierform, mitsamt einer elektronischen Kopie der Angebotsunterlagen auf einem erfolgreich virengeprüften Datenträger, rechtzeitig innerhalb der Angebotsfrist, verschlossen an die in der AzT genau bezeichnete Stelle zu übermitteln:
9. Der Bewerber hat ein ausgedrucktes, ausgefülltes und unterzeichnetes Exemplar des Teilnahmeantrages mitsamt der erforderlichen Anlagen in Papierform, mitsamt einer elektronischen Kopie der Angebotsunterlagen auf einem erfolgreich virengeprüften Datenträger, rechtzeitig innerhalb der Angebotsfrist, verschlossen an die in der AzT genau bezeichnete Stelle zu übermitteln:
Der Teilnahmeantrag samt Anlagen ist in kopierfähiger Form (ohne Prospekthüllen, Spiral- oder Klebebindungen etc.) einzureichen. Sofern ein Teilnahmeantrag aus mehreren Paketen besteht, sind diese eindeutig als zusammengehörend zu kennzeichnen.
Die Teilnahmeanträge können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst oder durch Abgabe beim Pförtnerdienst am Haupteingang des in der AzT genannten Dienstgebäudes zu den Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 7:00 bis 16:30 Uhr eingereicht werden.
Die Teilnahmeanträge können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst oder durch Abgabe beim Pförtnerdienst am Haupteingang des in der AzT genannten Dienstgebäudes zu den Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 7:00 bis 16:30 Uhr eingereicht werden.
Auf dem verschlossenen Umschlag ist außen deutlich ein Hinweis anzubringen, dass es sich bei der Sendung um einen Teilnahmeantrag im vorliegenden Vergabeverfahren handelt. Hierfür ist möglichst der Kennzettel in Anlage 3 zu der AzT auszuschneiden und auf dem linken unteren Drittel der Vorderseite des Umschlags anzubringen. Sollte der Kennzettel nicht verwendet werden, ist zumindest die Aufschrift: Bitte nicht öffnen! Sofort weiterleiten an – Zentrale Vergabestelle – Teilnahmeantrag zum Vergabeverfahren Nr. 2015/03 – „Bürodrehstühle” – auf dem verschlossenen Umschlag anzubringen. Teilnahmeanträge in digitaler Form mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes sind nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag muss zwingend im „Formblatt Teilnahmeantrag“ an der bezeichneten Stelle durch den Bewerber oder das bevollmächtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft unterzeichnet sein. Wird der Teilnahmeantrag an dieser Stelle nicht unterzeichnet, gilt der Teilnahmeantrag u. U. als nicht abgegeben. Der Teilnahmeantrag und die Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Fremdsprachige Erklärungen Dritter sind grundsätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen. Der Teilnahmeantrag muss alle geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise enthalten. Die vom Bewerber mit seinem Teilnahmeantrag einzureichenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind in der den AzT beigefügten „Checkliste“ noch einmal aufgeführt.
Auf dem verschlossenen Umschlag ist außen deutlich ein Hinweis anzubringen, dass es sich bei der Sendung um einen Teilnahmeantrag im vorliegenden Vergabeverfahren handelt. Hierfür ist möglichst der Kennzettel in Anlage 3 zu der AzT auszuschneiden und auf dem linken unteren Drittel der Vorderseite des Umschlags anzubringen. Sollte der Kennzettel nicht verwendet werden, ist zumindest die Aufschrift: Bitte nicht öffnen! Sofort weiterleiten an – Zentrale Vergabestelle – Teilnahmeantrag zum Vergabeverfahren Nr. 2015/03 – „Bürodrehstühle” – auf dem verschlossenen Umschlag anzubringen. Teilnahmeanträge in digitaler Form mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes sind nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag muss zwingend im „Formblatt Teilnahmeantrag“ an der bezeichneten Stelle durch den Bewerber oder das bevollmächtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft unterzeichnet sein. Wird der Teilnahmeantrag an dieser Stelle nicht unterzeichnet, gilt der Teilnahmeantrag u. U. als nicht abgegeben. Der Teilnahmeantrag und die Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Fremdsprachige Erklärungen Dritter sind grundsätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen. Der Teilnahmeantrag muss alle geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise enthalten. Die vom Bewerber mit seinem Teilnahmeantrag einzureichenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind in der den AzT beigefügten „Checkliste“ noch einmal aufgeführt.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt/Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990📞
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 101 a Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101 b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber,
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 039-066268 (2015-02-20)
Ergänzende Angaben (2015-02-25) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-12-09) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)/Hauptverwaltung/Revision
Referenz Daten
Absendedatum: 2015-12-09 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-12 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 241-437317
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 039-066268
ABl. S-Ausgabe: 241
Zusätzliche Informationen
Nicht bekannt, daher keine Angabe bei „Wert ohne MwSt.“.
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
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Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.