BLB/Z/Brandschutzbeauftragte_100-15-00477
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages mit der Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter für die Objekte gemäß § 3 dieses Vertrages und der Objektlisten (Anlage 3) die den Vergabeunterlagen beigefügt sind.
Bei den benannten Objekten handelt es sich um Hochhäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO – Teil 4 Hochhäuser),
zum Teil mit Versammlungsstätte nach SBauVO – Teil 1 Versammlungsstätten,
zum Teil mit Garage nach SBauVO – Teil 5 Garagen.
Nach § 114 (1) SBauVO (Teil 4 Hochhäuser) ist vom Eigentümer ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen.
Nach § 113 (1) SBauVO (Teil 4 Hochhäuser)
— und § 42 (1) SBauVO (Teil 1 Versammlungsstätten) ist außerdem eine Brandschutzordnung zu erstellen, die die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten regelt.
Der BLB NRW überträgt dem AN folgende Leistungen:
3.1 Einarbeitung
3.1.1 Sichtung von Unterlagen und ggf. Recherche (je Objekt).
Soweit vorhanden werden vom Auftraggeber (AG) die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt:
— Baugenehmigung,
— Brandschutzkonzept,
— Brandschutzordnung,
— Genehmigung der Lüftungsanlage (Lüftungsgesuch),
— Prüfberichte zu wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfungen
— Prüfberichte zu wiederkehrenden technischen Prüfungen nach PrüfVO,
— Wartungsberichte zu Anlagen mit brandschutztechnischer Relevanz.
Die Unterlagen sind zu sichten. Hierfür ist ein Ortstermin beim AG in der Niederlassung durchzuführen und – falls erforderlich – je ein Ortstermin im Archiv der zuständigen Bauaufsicht sowie der zuständigen Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle (Brandschauberichte).
3.1.2 Ortsbesichtigungen (je Objekt).
Das Gebäude ist vom Auftragnehmer (AN) eingehend zu besichtigen. Festgestellte Mängel sind mit geeigneten Lösungsvorschlägen in einer Liste zusammen zu fassen.
Die Hauptkomponenten der haustechnischen Anlagen, (soweit vorhanden) insbesondere:
1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,
2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,
3. lüftungstechnische Anlagen,
4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,
5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
6. maschinelle Rauchabzugsanlagen,
7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
9. elektrische Anlagen,
— in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,
— in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und
— in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,
10. natürliche Rauchabzugsanlagen und
11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.
Sind in Gegenwart der mit den Anlagen vertrauten Haustechniker zu besichtigen.
Soweit vorhanden stellt der AG die benötigten Unterlagen an zentraler Stelle zur Einsicht zur Verfügung. Wichtige Unterlagen, die der AN für die Abwicklung seiner Arbeit in seinem Büro benötigt, werden vom AG als Kopie oder in Dateiform zur Verfügung gestellt.
Vorhandene Brandschutzordnungen sind im Rahmen der Ortsbesichtigung auf Aktualität zu überprüfen.
3.1.3 Einarbeitung der/des Sicherheitsbeauftragten des Betreibers (je Objekt);
Der oder die vom Betreiber für das Gebäude benannten Beauftragten für die Brandsicherheit sind (i. S. v. Ziff. 2 RdErl. d. Finanzministeriums – VV 4430 – 2.1. – III A 5 – v. 25.5.2009, geändert durch RdErl. v. 11.12.2012 (Anlage 9.1)) in die Brandschutzaufgaben einzuweisen. Die Unterweisung erfolgt schriftlich und mündlich. Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren.
Desweiteren sind die durch den Betreiber zu bestimmenden Etagenbeauftragten und deren Vertreter in ihre Aufgaben einzuweisen.
Die Einarbeitung wird auf einen Zeitraum von max. einem Jahr begrenzt.
3.1.4 Brandschutzordnung, Teile A, B und C (je Objekt);
Für Objekte zu denen keine Brandschutzordnung zur Verfügung gestellt werden kann, ist entsprechend § 113 (1) SBauVO eine Brandschutzordnung Teile A, B und C nach DIN 14096 zu erarbeiten und dem AG zweifach in Papierform sowie als Datei im pdf-Format zur Verfügung zu stellen.
Die Brandschutzordnung ist entsprechend § 114 (1) SBauVO mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen. Ein Ortstermin bei der Brandschutzdienststelle zur Abstimmung der Brandschutzordnung ist Teil der Leistung.
Der Eigentümer und der Betreiber unterstützen die Arbeit des/der Brandschutzbeauftragten, u. a. durch die Benennung von Verantwortlichen für bestimmte Aufgabenbereiche, die in der Brandschutzordnung zu dokumentieren sind.
3.2 Regelmäßige Begehungen (je Objekt);
Das Gebäude ist einmal je Quartal zu begehen. Es ist zu überprüfen, ob die bei der Erstbegehung bzw. der vorangehenden Begehung festgestellten Mängel beseitigt wurden. Außerdem ist zu überprüfen, ob darüber hinaus gehende weitere Mängel aufgetreten sind.
Der AG stellt zu diesen Terminen entsprechende Unterlagen (Prüfberichte, Wartungsberichte etc.) vor Ort zur Verfügung. Diese sind auszuwerten und in den Mängelberichten zu berücksichtigen.
Im Rahmen der regelmäßigen Begehung sind Brandschutzordnung, Feuerwehreinsatzpläne, Laufkarten BMA, Flucht- und Rettungspläne auf Aktualität zu überprüfen.
Die Brandschutzordnungen sind laufend fortzuschreiben und zu aktualisieren.
Die Ergebnisse der Begehung und der Sichtung der Unterlagen sind in einem tabellarischen Bericht zusammen zu stellen. Mängel sind aufzulisten und geeignete Lösungsvorschläge zu formulieren.
Seitens des AG wird gewährleistet, dass alle relevanten Bereiche bei den Begehungen zugänglich sind und besichtigt werden können.
3.3 Zusatzleistungen (je Objekt);
Werden zusätzliche Leistungen wie Stellungnahmen zu geplanten Umbauten, Begleitung der Bauaufsicht oder anderer Behörden bei Begehungen im Rahmen der wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfungen oder andere zusätzliche Leistungen erforderlich, sind diese mit dem AG vor Erbringung der Leistung schriftlich zu vereinbaren.
Bei Bedarf sind Etagenbeauftragte oder andere Selbsthilfekräfte nach der Erst-Einarbeitung nach zu schulen oder ggf. auch neues Personal neu einzuweisen.
Besichtigungstermine: Hierzu sind weitere Hinweise in der Anlage 3 Objektliste die den Vergabeunterlagen beigefügt sind zu beachten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-09-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-08-04.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2015-08-04
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Auftragsbekanntmachung
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2015-12-11
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge
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