Brennstoffzellen-Netzersatzanlagen mit erhöhten Anforderungen zur Härtung der Stromversorgung an ausgewählten BOS-Digitalfunk-Standorten im Freistaat Bayern
In der Bundesrepublik Deutschland wird derzeit für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sukzessive das bestehende Analogfunknetz durch ein hochverfügbares Sicherheitsdigitalfunknetz abgelöst, das bundesweit einheitliche digitale Sprech- und Datenfunksystem für BOS in der Bundesrepublik Deutschland (BOS-Digitalfunk). Zu diesem Zweck wurden rund 4 300 Basisstationsstandorte und 64 Kernnetzstandorte für digitale Funkanlagen (nach TETRA-Standard, TErrestrial Trunked RAdio) deutschlandweit in der Verantwortung der Länder errichtet und in Betrieb genommen. Alle Standorte sind zur generellen Wahrung der Ausfallsicherheit mit einer kurzzeitigen Notstromversorgung ausgestattet. Im Zuge der Netzqualifizierung und Netzhärtung ist vorgesehen, mittels eines Notstrom-Phasenkonzepts die Notstromversorgung zeitlich auszudehnen, um den erhöhten Anforderungen im Katastrophenfall gerecht zu werden und somit die Verfügbarkeit über einen längeren Zeitraum auch bei einem großflächigen und langanhaltenden Stromausfall sicherzustellen. Brennstoffzellen (BZ) gelten als geeignete Basis für Netzersatzanlagen (NEA) von TETRA Basisstationen, nicht nur für durchschnitt¬lich hohe Klimaanforderungen, sondern prinzipiell auch für erhöhte klimatische Anforderun-gen wie sie im alpinen Umfeld vorkommen. Für den Einsatz von BZ-NEA unter klimatischen Ext-rembedingungen liegen zwar bislang noch keine belastbaren Erfahrungswerte vor, eine höhere Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit als bei NEA auf Basis von Verbrennungsgeneratoren ist jedoch zu erwarten. Eine hinreichend breit angelegte, stationäre Ausstattung von Standorten des digitalen Behördenfunks mit BZ-NEA als umwelt- und naturschutzverträglichste Notstromlösung soll deren Einsatzreife und Wirtschaftlichkeit demonstrieren sowie die mögliche Eignung für eine künftig flächendeckende Nutzung im Freistaat Bayern nachweisen. Dabei soll eine hinreichend dimensionierte Wasserstoffvorhaltung in der BZ-NEA auch langanhaltende Stromausfälle überbrücken. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördern über die Nationale Organisation für Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie e. V. (NOW) im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms für Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie (NIP) das vorliegende Vorhaben mit Bundesmitteln. Dieses Förderprogramm ist zeitlich bis zum 31.12.2016 begrenzt. Geplant ist die Ausstattung von bis zu 66, nach aktuellem Planungsstand von schätzungsweise ca. 44 Standorten, mit jeweils einer BZ-NEA. Der Gesamtauftrag wird auf zwei etwa gleich große Teillose (Mengenlose) mit jeweils bis zu 33 Stück BZ-NEA (schätzungsweise jeweils ca. 22 Stück) ausgeschrieben. Eine Mindestabnahmemenge oder Höchstabnahmemenge wird nicht vereinbart. Ein Auftragnehmer kann maximal den Zuschlag auf ein Mengenlos erhalten (Zuschlagslimitierung).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-10-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-09-28.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-09-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Brennstoffzellen
Menge oder Umfang: Vgl. II.1.5).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Brennstoffzellen📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bayerisches Landeskriminalamt
Postanschrift: Maillingerstraße 15
Postleitzahl: 80636
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.polizei.bayern.de🌏
E-Mail: blka.sg124.funk@polizei.bayern.de📧
Fax: +49 891212306125 📠
1) Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst den Kauf (Lieferung), die betriebsfertige Erstellung sowie Dienstleistungen und daneben Bauleistungen, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind (§ 99 Abs. 10 Satz 2 GWB). Die Lieferleistungen sind überwiegend (§ 99 Abs. 10 Satz 1 GWB).
3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VSVgV, § 101 Abs. 7 Satz 3 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird in 2 Lose unterteilt vergeben. Einer weiteren Aufteilung in zusätzliche Fach- oder Mengenlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 10 Abs. 1 Satz 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und Ausfallsicherheit.
5) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
6) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
7) Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Bekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat die EU-Bekanntmachung Vorrang.
1) Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst den Kauf (Lieferung), die betriebsfertige Erstellung sowie Dienstleistungen und daneben Bauleistungen, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind (§ 99 Abs. 10 Satz 2 GWB). Die Lieferleistungen sind überwiegend (§ 99 Abs. 10 Satz 1 GWB).
3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VSVgV, § 101 Abs. 7 Satz 3 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird in 2 Lose unterteilt vergeben. Einer weiteren Aufteilung in zusätzliche Fach- oder Mengenlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 10 Abs. 1 Satz 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und Ausfallsicherheit.
5) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
6) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
7) Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Bekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat die EU-Bekanntmachung Vorrang.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In der Bundesrepublik Deutschland wird derzeit für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sukzessive das bestehende Analogfunknetz durch ein hochverfügbares Sicherheitsdigitalfunknetz abgelöst, das bundesweit einheitliche digitale Sprech- und Datenfunksystem für BOS in der Bundesrepublik Deutschland (BOS-Digitalfunk). Zu diesem Zweck wurden rund 4 300 Basisstationsstandorte und 64 Kernnetzstandorte für digitale Funkanlagen (nach TETRA-Standard, TErrestrial Trunked RAdio) deutschlandweit in der Verantwortung der Länder errichtet und in Betrieb genommen. Alle Standorte sind zur generellen Wahrung der Ausfallsicherheit mit einer kurzzeitigen Notstromversorgung ausgestattet.
In der Bundesrepublik Deutschland wird derzeit für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sukzessive das bestehende Analogfunknetz durch ein hochverfügbares Sicherheitsdigitalfunknetz abgelöst, das bundesweit einheitliche digitale Sprech- und Datenfunksystem für BOS in der Bundesrepublik Deutschland (BOS-Digitalfunk). Zu diesem Zweck wurden rund 4 300 Basisstationsstandorte und 64 Kernnetzstandorte für digitale Funkanlagen (nach TETRA-Standard, TErrestrial Trunked RAdio) deutschlandweit in der Verantwortung der Länder errichtet und in Betrieb genommen. Alle Standorte sind zur generellen Wahrung der Ausfallsicherheit mit einer kurzzeitigen Notstromversorgung ausgestattet.
Im Zuge der Netzqualifizierung und Netzhärtung ist vorgesehen, mittels eines Notstrom-Phasenkonzepts die Notstromversorgung zeitlich auszudehnen, um den erhöhten Anforderungen im Katastrophenfall gerecht zu werden und somit die Verfügbarkeit über einen längeren Zeitraum auch bei einem großflächigen und langanhaltenden Stromausfall sicherzustellen.
Im Zuge der Netzqualifizierung und Netzhärtung ist vorgesehen, mittels eines Notstrom-Phasenkonzepts die Notstromversorgung zeitlich auszudehnen, um den erhöhten Anforderungen im Katastrophenfall gerecht zu werden und somit die Verfügbarkeit über einen längeren Zeitraum auch bei einem großflächigen und langanhaltenden Stromausfall sicherzustellen.
Brennstoffzellen (BZ) gelten als geeignete Basis für Netzersatzanlagen (NEA) von TETRA Basisstationen, nicht nur für durchschnitt¬lich hohe Klimaanforderungen, sondern prinzipiell auch für erhöhte klimatische Anforderun-gen wie sie im alpinen Umfeld vorkommen. Für den Einsatz von BZ-NEA unter klimatischen Ext-rembedingungen liegen zwar bislang noch keine belastbaren Erfahrungswerte vor, eine höhere Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit als bei NEA auf Basis von Verbrennungsgeneratoren ist jedoch zu erwarten.
Brennstoffzellen (BZ) gelten als geeignete Basis für Netzersatzanlagen (NEA) von TETRA Basisstationen, nicht nur für durchschnitt¬lich hohe Klimaanforderungen, sondern prinzipiell auch für erhöhte klimatische Anforderun-gen wie sie im alpinen Umfeld vorkommen. Für den Einsatz von BZ-NEA unter klimatischen Ext-rembedingungen liegen zwar bislang noch keine belastbaren Erfahrungswerte vor, eine höhere Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit als bei NEA auf Basis von Verbrennungsgeneratoren ist jedoch zu erwarten.
Eine hinreichend breit angelegte, stationäre Ausstattung von Standorten des digitalen Behördenfunks mit BZ-NEA als umwelt- und naturschutzverträglichste Notstromlösung soll deren Einsatzreife und Wirtschaftlichkeit demonstrieren sowie die mögliche Eignung für eine künftig flächendeckende Nutzung im Freistaat Bayern nachweisen. Dabei soll eine hinreichend dimensionierte Wasserstoffvorhaltung in der BZ-NEA auch langanhaltende Stromausfälle überbrücken. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördern über die Nationale Organisation für Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie e. V. (NOW) im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms für Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie (NIP) das vorliegende Vorhaben mit Bundesmitteln. Dieses Förderprogramm ist zeitlich bis zum 31.12.2016 begrenzt.
Eine hinreichend breit angelegte, stationäre Ausstattung von Standorten des digitalen Behördenfunks mit BZ-NEA als umwelt- und naturschutzverträglichste Notstromlösung soll deren Einsatzreife und Wirtschaftlichkeit demonstrieren sowie die mögliche Eignung für eine künftig flächendeckende Nutzung im Freistaat Bayern nachweisen. Dabei soll eine hinreichend dimensionierte Wasserstoffvorhaltung in der BZ-NEA auch langanhaltende Stromausfälle überbrücken. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördern über die Nationale Organisation für Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie e. V. (NOW) im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms für Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie (NIP) das vorliegende Vorhaben mit Bundesmitteln. Dieses Förderprogramm ist zeitlich bis zum 31.12.2016 begrenzt.
Geplant ist die Ausstattung von bis zu 66, nach aktuellem Planungsstand von schätzungsweise ca. 44 Standorten, mit jeweils einer BZ-NEA. Der Gesamtauftrag wird auf zwei etwa gleich große Teillose (Mengenlose) mit jeweils bis zu 33 Stück BZ-NEA (schätzungsweise jeweils ca. 22 Stück) ausgeschrieben. Eine Mindestabnahmemenge oder Höchstabnahmemenge wird nicht vereinbart. Ein Auftragnehmer kann maximal den Zuschlag auf ein Mengenlos erhalten (Zuschlagslimitierung).
Geplant ist die Ausstattung von bis zu 66, nach aktuellem Planungsstand von schätzungsweise ca. 44 Standorten, mit jeweils einer BZ-NEA. Der Gesamtauftrag wird auf zwei etwa gleich große Teillose (Mengenlose) mit jeweils bis zu 33 Stück BZ-NEA (schätzungsweise jeweils ca. 22 Stück) ausgeschrieben. Eine Mindestabnahmemenge oder Höchstabnahmemenge wird nicht vereinbart. Ein Auftragnehmer kann maximal den Zuschlag auf ein Mengenlos erhalten (Zuschlagslimitierung).
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: BZ-NEA Los 1
Kurze Beschreibung:
Planung, Lieferung, Aufbau, Installation, Inbetriebnahme und Test-Betrieb von BZ-NEA an ca. 22 (bis zu 33) ausgewählten Standorten des BOS-Digitalfunks im Freistaat Bayern einschließlich Bauleistungen (als Nebenarbeiten der Errichtung) sowie Service- und Logistikleistungen (Wasserstoffversorgung).
Planung, Lieferung, Aufbau, Installation, Inbetriebnahme und Test-Betrieb von BZ-NEA an ca. 22 (bis zu 33) ausgewählten Standorten des BOS-Digitalfunks im Freistaat Bayern einschließlich Bauleistungen (als Nebenarbeiten der Errichtung) sowie Service- und Logistikleistungen (Wasserstoffversorgung).
Menge oder Umfang: Ca. 22 (bis zu 33) BZ-NEA im Freistaat Bayern. Eine Auflistung der voraussichtlichen Standorte auf Postleitzahlen-Ebene kann bei der unter I.1) angegebenen Kontaktstelle abgefordert werden.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Angebote sind auf beide Lose abzugeben. In jedem Fall erhält ein Bieter/Auftragnehmer nur den Zuschlag auf eines der beiden Lose (Zuschlagslimitierung).
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: BZ-NEA Los 2
Dauer: 84 Monate
Referenznummer: 124-8010-99/15
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Frist für die Sicherheitsüberprüfung: 2016-04-30 📅
Befähigung zur Berufsausübung:
Teil A: Allgemeine Teilnahmebedingungen
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die nachfolgend unter III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise (Bescheinigungen von dritter Seite), Eigenerklärungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VSVgV) und Angaben (Auskünfte des Bewerbers) – zusammen „Unterlagen“ – gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen vollständig beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind die von der Vergabestelle kostenfrei zur Verfügung gestellten und bei der unter I.1) angegebenen Kontaktstelle per E-Mail abrufbaren Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke zum Teilnahmeantrag sind vollständig auszufüllen und an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig zu unterschreiben. Dem Teilnahmeantrag sind zudem alle geforderten Unterlagen beizufügen. Sämtliche Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie nachfolgend ausdrücklich zugelassen ist, im schriftlichen Original (kein Scan oder Fax) einzureichen. Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original und nach Möglichkeit in nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie in elektronischer Kopie (CD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Upload, etc.) ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist als solcher zu kennzeichnen („Teilnahmeantrag. Nicht öffnen!“ o. ä.) und bis zu der unter IV.3.4) angegebenen Teilnahmefrist bei der unter I.1) angegebenen Kontaktstelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang und festen Verschluss.
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die nachfolgend unter III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise (Bescheinigungen von dritter Seite), Eigenerklärungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VSVgV) und Angaben (Auskünfte des Bewerbers) – zusammen „Unterlagen“ – gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen vollständig beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind die von der Vergabestelle kostenfrei zur Verfügung gestellten und bei der unter I.1) angegebenen Kontaktstelle per E-Mail abrufbaren Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke zum Teilnahmeantrag sind vollständig auszufüllen und an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig zu unterschreiben. Dem Teilnahmeantrag sind zudem alle geforderten Unterlagen beizufügen. Sämtliche Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie nachfolgend ausdrücklich zugelassen ist, im schriftlichen Original (kein Scan oder Fax) einzureichen. Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original und nach Möglichkeit in nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie in elektronischer Kopie (CD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Upload, etc.) ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist als solcher zu kennzeichnen („Teilnahmeantrag. Nicht öffnen!“ o. ä.) und bis zu der unter IV.3.4) angegebenen Teilnahmefrist bei der unter I.1) angegebenen Kontaktstelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang und festen Verschluss.
Die nachfolgend unter III.2.3) jeweils mit (M) gekennzeichneten Unterlagen stellen Mindestanforderungen an die Eignung der Unternehmen dar, die zwingend zu erfüllen sind (Mindestanforderung gem. § 21 Abs. 2 VSVgV). Unternehmen, die nicht über diese mit (M) als Mindestanforderungen gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen, oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestanforderungen erfüllen, sind allein deswegen nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 Satz 1 VSVgV). Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Die nachfolgend unter III.2.3) jeweils mit (M) gekennzeichneten Unterlagen stellen Mindestanforderungen an die Eignung der Unternehmen dar, die zwingend zu erfüllen sind (Mindestanforderung gem. § 21 Abs. 2 VSVgV). Unternehmen, die nicht über diese mit (M) als Mindestanforderungen gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen, oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestanforderungen erfüllen, sind allein deswegen nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 Satz 1 VSVgV). Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Die Vergabestelle behält sich vor, bis zum Ablauf der Teilnahmefrist (vgl. IV.3.4)) geforderte und nicht vorgelegte Unterlagen sowie formal fehlerhafte Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern und/oder Zweifelsfragen aufzuklären. Werden die nachgeforderten Unterlagen oder Informationen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt, wird der betroffene Bewerber von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 22 Abs. 6 VSVgV). Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Die Vergabestelle behält sich vor, bis zum Ablauf der Teilnahmefrist (vgl. IV.3.4)) geforderte und nicht vorgelegte Unterlagen sowie formal fehlerhafte Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern und/oder Zweifelsfragen aufzuklären. Werden die nachgeforderten Unterlagen oder Informationen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt, wird der betroffene Bewerber von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 22 Abs. 6 VSVgV). Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Mehrere Bewerber können sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des Teilnahmeantrags mittels einer von allen Mitgliedern unterschriebenen Bewerbergemeinschaftserklärung (Vordruck) insbesondere sämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen zu benennen, die rechtliche Zulässigkeit der Bildung einer Bewerbergemeinschaft zu erklären, die gesamtschuldnerische Haftung der Bewerbergemeinschaft im Falle der Zuschlagserteilung zu erklären und einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
Mehrere Bewerber können sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des Teilnahmeantrags mittels einer von allen Mitgliedern unterschriebenen Bewerbergemeinschaftserklärung (Vordruck) insbesondere sämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen zu benennen, die rechtliche Zulässigkeit der Bildung einer Bewerbergemeinschaft zu erklären, die gesamtschuldnerische Haftung der Bewerbergemeinschaft im Falle der Zuschlagserteilung zu erklären und einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter III.2.1) Teil B Nr. (A1) bis (A4) für Bewerber aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
Die unter III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die Vergabestelle weist vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht darauf hin, dass nach der überwiegenden Vergaberechtsprechung die Identität einer Bewerbergemeinschaft (im Teilnahmewettbewerb) sowie der nachfolgenden Bietergemeinschaft (in der Angebotsphase) während des gesamten Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, und dass der Wechsel der Bewerber-/Bieteridentität der Bewerber-/Bietergemeinschaft zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen kann bzw. muss. Eine Änderung in der Zusammensetzung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft (Eintritt/Austritt/Austausch von Mitgliedsunternehmen) kann bzw. muss nach der Vergaberechtsprechung im Einzelfall einen Wechsel der Bewerber-/Bieteridentität von Bewerber-/Bietergemeinschaften begründen.
Die unter III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die Vergabestelle weist vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht darauf hin, dass nach der überwiegenden Vergaberechtsprechung die Identität einer Bewerbergemeinschaft (im Teilnahmewettbewerb) sowie der nachfolgenden Bietergemeinschaft (in der Angebotsphase) während des gesamten Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, und dass der Wechsel der Bewerber-/Bieteridentität der Bewerber-/Bietergemeinschaft zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen kann bzw. muss. Eine Änderung in der Zusammensetzung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft (Eintritt/Austritt/Austausch von Mitgliedsunternehmen) kann bzw. muss nach der Vergaberechtsprechung im Einzelfall einen Wechsel der Bewerber-/Bieteridentität von Bewerber-/Bietergemeinschaften begründen.
Die Vergabestelle weist zudem vorsorglich darauf hin, dass die Teilnehmer an dem Vergabeverfahren (Bewerber/Bieter) die rechtlichen, insbesondere vergabe- und kartellrechtlichen, Voraussetzungen und Bedingungen zur Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft zu beachten, prüfen und erfüllen haben. Jedem Bewerber/Bieter (auch als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft) obliegt es selbst, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu prüfen und einzuhalten.
Die Vergabestelle weist zudem vorsorglich darauf hin, dass die Teilnehmer an dem Vergabeverfahren (Bewerber/Bieter) die rechtlichen, insbesondere vergabe- und kartellrechtlichen, Voraussetzungen und Bedingungen zur Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft zu beachten, prüfen und erfüllen haben. Jedem Bewerber/Bieter (auch als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft) obliegt es selbst, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu prüfen und einzuhalten.
Ein Bewerber (ebenso eine Bewerbergemeinschaft) kann sich zum Nachweis seiner…
… wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.2) nach § 26 Abs. 3 VSVgV auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen („Eignungsleihe“), wenn er nachweist, dass ihm dadurch die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Nachweis (in Form einer Verpflichtungserklärung) ist von dem Bewerber nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle (nicht mit der Einreichung des Teilnahmeantrags) zu erbringen.
… fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3) nach § 27 Abs. 4 VSVgV auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen („Eignungsleihe“), wenn er nachweist, dass diese anderen Unternehmen ihm die für die Auftragsausführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Der Nachweis (in Form einer Verpflichtungserklärung) ist von dem Bewerber nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle (nicht mit der Einreichung des Teilnahmeantrags) durch die Vorlage einer schriftlichen Zusage der anderen Unternehmen, die dem Bewerber die für die Auftragsausführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, zu erbringen (§ 27 Abs. 4 Satz 3 VSVgV).
In dem Fall der Eignungsleihe nach § 26 Abs. 3 VSVgV und/oder § 27 Abs. 4 VSVgV hat der Bewerber diese anderen Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese anderen Unternehmen in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Leistungsfähigkeit dieser anderen Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 26 Abs. 3 VSVgV bzw. fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit nach § 27 Abs.4 VSVgV beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter III.2.1) Teil B Nr. (B1) bis (B4) für Unterauftragnehmer aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten anderen Unternehmen im Teilnahmeantrag beizubringen.
In dem Fall der Eignungsleihe nach § 26 Abs. 3 VSVgV und/oder § 27 Abs. 4 VSVgV hat der Bewerber diese anderen Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese anderen Unternehmen in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Leistungsfähigkeit dieser anderen Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 26 Abs. 3 VSVgV bzw. fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit nach § 27 Abs.4 VSVgV beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter III.2.1) Teil B Nr. (B1) bis (B4) für Unterauftragnehmer aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten anderen Unternehmen im Teilnahmeantrag beizubringen.
Es wird vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. §§ 26 Abs. 3, 27 Abs. 4 VSVgV nicht nur ein Unterauftragnehmer, auf dessen Leistungsfähigkeit sich der Bewerber für die Durchführung eines bestimmten Auftrags beruft, sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges (sog. verbundenes) Unternehmen nach der Vergaberechtsprechung zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 – Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010 – VII-Verg 13/10). Ein verbundenes Unternehmen ist gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 VSVgV ein Unternehmen, auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieterausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmensbestellen kann (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VSVgV).
Es wird vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. §§ 26 Abs. 3, 27 Abs. 4 VSVgV nicht nur ein Unterauftragnehmer, auf dessen Leistungsfähigkeit sich der Bewerber für die Durchführung eines bestimmten Auftrags beruft, sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges (sog. verbundenes) Unternehmen nach der Vergaberechtsprechung zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 – Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010 – VII-Verg 13/10). Ein verbundenes Unternehmen ist gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 VSVgV ein Unternehmen, auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieterausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmensbestellen kann (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VSVgV).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Leistungsfähigkeit er sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 26 Abs. 3 VSVgV bzw. seiner fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit nach § 27 Abs. 4 VSVgV berufen hat, bei der Auftragsausführung (als Unterauftragnehmer i. S. v. § 9 VSVgV) einzusetzen bzw. die nachgewiesenen, für die Auftragsausführung erforderlichen sowie zur Verfügung gestellten Mittel der anderen Unternehmen einzusetzen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Leistungsfähigkeit er sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 26 Abs. 3 VSVgV bzw. seiner fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit nach § 27 Abs. 4 VSVgV berufen hat, bei der Auftragsausführung (als Unterauftragnehmer i. S. v. § 9 VSVgV) einzusetzen bzw. die nachgewiesenen, für die Auftragsausführung erforderlichen sowie zur Verfügung gestellten Mittel der anderen Unternehmen einzusetzen.
Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber (Bieter), Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer zu erbringen – welche nicht bereits als eignungsrelevante andere Unternehmen i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV angegeben worden sind –, hat der Bieter die Teile des Auftrags, die er im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, im Angebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben sowie Unterlagen zum Nachweis der Eignung für die Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bieter oder Auftragnehmer ausgewählte Unterauftragnehmer auf Grundlage der Kriterien, die für den Hauptauftrag gelten, und in der Bekanntmachung unter Abschnitt III.2) (Teilnahmebedingungen) oder den Vergabeunterlagen angegeben wurden, abzulehnen, insbesondere in Bezug auf die Eignungs- und Zuschlagskriterien (§ 9 Abs. 5 VSVgV).
Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber (Bieter), Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer zu erbringen – welche nicht bereits als eignungsrelevante andere Unternehmen i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV angegeben worden sind –, hat der Bieter die Teile des Auftrags, die er im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, im Angebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben sowie Unterlagen zum Nachweis der Eignung für die Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bieter oder Auftragnehmer ausgewählte Unterauftragnehmer auf Grundlage der Kriterien, die für den Hauptauftrag gelten, und in der Bekanntmachung unter Abschnitt III.2) (Teilnahmebedingungen) oder den Vergabeunterlagen angegeben wurden, abzulehnen, insbesondere in Bezug auf die Eignungs- und Zuschlagskriterien (§ 9 Abs. 5 VSVgV).
Eigene Untersuchungen und Ermittlungen des Auftraggebers bzw. dessen Behörden sowie auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommene Untersuchungen oder Ermittlungen anderer Behörden in Bezug auf die Eignung (Gesetzestreue, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und persönliche Lage der Bewerber, Bewerbergemeinschaften, anderer Unternehmen (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) oder Unterauftragnehmer (i. S. v. § 9 VSVgV) sowie zur Sicherstellung des Schutzes von Verschlusssachen bleiben vorbehalten.
Eigene Untersuchungen und Ermittlungen des Auftraggebers bzw. dessen Behörden sowie auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommene Untersuchungen oder Ermittlungen anderer Behörden in Bezug auf die Eignung (Gesetzestreue, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und persönliche Lage der Bewerber, Bewerbergemeinschaften, anderer Unternehmen (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) oder Unterauftragnehmer (i. S. v. § 9 VSVgV) sowie zur Sicherstellung des Schutzes von Verschlusssachen bleiben vorbehalten.
Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Teil B: Die geforderten Eignungsunterlagen unter III.2.1) im Einzelnen:
(A1) Darstellung des Bewerbers (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen.
(A1) Darstellung des Bewerbers (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen.
(A2) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen.
(A2) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen.
(A3) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, nicht wegen Verstoßes gegen eine der unter § 23 VSVgV benannten Strafnormen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies nach § 23 Abs. 7, Abs. 8 VSVgV durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bewerbers bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat (§ 23 Abs. 6 VSVgV).
(A3) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, nicht wegen Verstoßes gegen eine der unter § 23 VSVgV benannten Strafnormen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies nach § 23 Abs. 7, Abs. 8 VSVgV durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bewerbers bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat (§ 23 Abs. 6 VSVgV).
(A4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe nach § 24 VSVgV vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies nach § 24 Abs. 2, Abs. 3 VSVgV durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen.
(A4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe nach § 24 VSVgV vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies nach § 24 Abs. 2, Abs. 3 VSVgV durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen.
(B1) Darstellung des Unternehmens (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen.
(B1) Darstellung des Unternehmens (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen.
(B2) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen.
(B2) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen.
(B3) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, nicht wegen Verstoßes gegen eine der unter § 23 VSVgV benannten Strafnormen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies nach § 23 Abs. 7, Abs. 8 VSVgV durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Unternehmens bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat (§ 23 Abs. 6 VSVgV).
(B3) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, nicht wegen Verstoßes gegen eine der unter § 23 VSVgV benannten Strafnormen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies nach § 23 Abs. 7, Abs. 8 VSVgV durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Unternehmens bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat (§ 23 Abs. 6 VSVgV).
(B4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, dass keine Ausschlussgründe nach § 24 VSVgV vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies nach § 24 Abs. 2, Abs. 3 VSVgV durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen.
(B4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, dass keine Ausschlussgründe nach § 24 VSVgV vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies nach § 24 Abs. 2, Abs. 3 VSVgV durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(C1) Unterschriebene Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens (Vordruck).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(C1) Unterschriebene Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens (Vordruck).
(C2) Unterschriebene Eigenerklärung, dass eine aktuell gültige Haftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von 1 000 000 EUR für Personenschäden und Sachschäden je Schadensfall und Versicherungsjahr besteht (Vordruck).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(C2) Unterschriebene Eigenerklärung, dass eine aktuell gültige Haftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von 1 000 000 EUR für Personenschäden und Sachschäden je Schadensfall und Versicherungsjahr besteht (Vordruck).
Falls eine Versicherung mit dieser Deckungshöhe derzeit nicht besteht, genügt die Vorlage von (i) einer unterschriebenen Eigenerklärung des Bewerbers (Vordruck), dass er im Auftragsfall bereit ist, eine entsprechende Versicherung auf erstes Anfordern des Auftraggebers abzuschließen und (ii) die Erklärung eines Versicherers (in nicht beglaubigter Kopie), dass dieser zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit dem Bewerber bereit ist. Auf Verlangen der Vergabestelle ist das Bestehen der unter III.2.2) Nr. (C2) geforderten Versicherung auf erstes Anfordern durch entsprechende Verträge oder Dokumente/ Bescheinigungen des Versicherers bis zur Zuschlagserteilung nachzuweisen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Falls eine Versicherung mit dieser Deckungshöhe derzeit nicht besteht, genügt die Vorlage von (i) einer unterschriebenen Eigenerklärung des Bewerbers (Vordruck), dass er im Auftragsfall bereit ist, eine entsprechende Versicherung auf erstes Anfordern des Auftraggebers abzuschließen und (ii) die Erklärung eines Versicherers (in nicht beglaubigter Kopie), dass dieser zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit dem Bewerber bereit ist. Auf Verlangen der Vergabestelle ist das Bestehen der unter III.2.2) Nr. (C2) geforderten Versicherung auf erstes Anfordern durch entsprechende Verträge oder Dokumente/ Bescheinigungen des Versicherers bis zur Zuschlagserteilung nachzuweisen.
Mindeststandards:
(D1) Angabe (gemäß Vordruck) der (Nr. 1) durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren;
der (Nr. 2) Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, die die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) übernehmen können (mindestens 1), Mindestanforderung (M);
der (Nr. 3) Anzahl der beschäftigten Elektroingenieure/innen des Unternehmens (mindestens 1), Mindestanforderung (M);
der (Nr. 4) Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens mit Ausbildung zur Blitzschutzfachkraft (mindestens 1), Mindestanforderung (M);
der (Nr. 5) Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, die in den letzten 3 Jahren BGV A3 oder vergleichbare Prüfungen verantwortlich durchgeführt haben (mindestens 1), Mindestanforderung (M);
der (Nr. 6) Anzahl der beschäftigten Fachkräfte für Brandschutz (FaBra) des Unternehmens (mindestens 1), Mindestanforderung (M).
(D2) (Nr. 1) Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Bewerbungsfrist) über den erfolgreich abgeschlossenen Aufbau und die Installation von mindestens 5 stationären Brennstoffzellen-Energiesystemen, die die Einhaltung der Normen IEC 62282-3-100:2012 / DIN EN 62282-3-100:2012 (Brennstoffzellentechnologien – Teil 3-100: Stationäre Brennstoffzellen-Energiesysteme – Sicherheit) erforderten (Mindestanforderung, M).
(D2) (Nr. 1) Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Bewerbungsfrist) über den erfolgreich abgeschlossenen Aufbau und die Installation von mindestens 5 stationären Brennstoffzellen-Energiesystemen, die die Einhaltung der Normen IEC 62282-3-100:2012 / DIN EN 62282-3-100:2012 (Brennstoffzellentechnologien – Teil 3-100: Stationäre Brennstoffzellen-Energiesysteme – Sicherheit) erforderten (Mindestanforderung, M).
(Nr. 2) Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Bewerbungsfrist) über die erfolgreiche Wartung von und Versorgung mit Wasserstoff für mindestens 5 stationäre Brennstoffzellen-Energiesysteme, die unter die Normen IEC 62282-3-100:2012 / DIN EN 62282-3-100:2012 (Brennstoffzellentechnologien – Teil 3-100: Stationäre Brennstoffzellen-Energiesysteme – Sicherheit) fallen, über einen ausgeübten Zeitraum von mindestens einem Jahr (Mindestanforderung, M).
(Nr. 2) Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Bewerbungsfrist) über die erfolgreiche Wartung von und Versorgung mit Wasserstoff für mindestens 5 stationäre Brennstoffzellen-Energiesysteme, die unter die Normen IEC 62282-3-100:2012 / DIN EN 62282-3-100:2012 (Brennstoffzellentechnologien – Teil 3-100: Stationäre Brennstoffzellen-Energiesysteme – Sicherheit) fallen, über einen ausgeübten Zeitraum von mindestens einem Jahr (Mindestanforderung, M).
Die Anforderungen unter (Nr. 1) und (Nr. 2) können auch in einer Referenz erfüllt worden sein.
Die Referenzen müssen eindeutig demjenigen Unternehmen als Leistungsverantwortlichem (vertraglicher Auftragnehmer des Referenzauftraggebers) zugeordnet werden können, das sich zum Nachweis seiner Eignung in dem Teilnahmeantrag darauf beruft.
Die Darstellung der Referenzen hat grundsätzlich unter Nutzung des von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucks, welcher neben den Mindestangaben nach § 27 Abs. 3 VSVgV (Name der Auskunftsperson, Wert der Leistung, Zeit der Leistungserbringung und Angabe, ob die Lieferleistung sachmangelfrei und ordnungsgemäß oder die Dienstleistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde) weitere, sachlich gerechtfertigte Angaben enthält, zu erfolgen. Zusätzlich ist dem Teilnahmeantrag grundsätzlich eine von dem jeweiligen öffentlichen bzw. privaten Referenzauftraggeber i. S. v. § 27 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VSVgV ausgestellte schriftliche Bescheinigung (Kopie ist ausreichend) über die erbrachte Leistung beizufügen, welche mindestens die Angaben nach § 27 Abs. 3 VSVgV zu enthalten hat; eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich. Alternativ zu dieser schriftlichen Bescheinigung ist es gleichfalls zulässig, wenn mit dem Teilnahmeantrag der vom Unternehmen mit der Darstellung der Referenz ausgefüllte Vordruck von dem jeweiligen öffentlichen bzw. privaten Referenzauftraggeber unterzeichnet eingereicht wird.
Die Darstellung der Referenzen hat grundsätzlich unter Nutzung des von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucks, welcher neben den Mindestangaben nach § 27 Abs. 3 VSVgV (Name der Auskunftsperson, Wert der Leistung, Zeit der Leistungserbringung und Angabe, ob die Lieferleistung sachmangelfrei und ordnungsgemäß oder die Dienstleistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde) weitere, sachlich gerechtfertigte Angaben enthält, zu erfolgen. Zusätzlich ist dem Teilnahmeantrag grundsätzlich eine von dem jeweiligen öffentlichen bzw. privaten Referenzauftraggeber i. S. v. § 27 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VSVgV ausgestellte schriftliche Bescheinigung (Kopie ist ausreichend) über die erbrachte Leistung beizufügen, welche mindestens die Angaben nach § 27 Abs. 3 VSVgV zu enthalten hat; eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich. Alternativ zu dieser schriftlichen Bescheinigung ist es gleichfalls zulässig, wenn mit dem Teilnahmeantrag der vom Unternehmen mit der Darstellung der Referenz ausgefüllte Vordruck von dem jeweiligen öffentlichen bzw. privaten Referenzauftraggeber unterzeichnet eingereicht wird.
Sollten die Unternehmen die vorgenannten Formen der Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV aus berechtigten Gründen (i. S. v. § 27 Abs. 5 VSVgV) nicht oder nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefrist vorlegen können (bspw. weil der Referenzauftraggeber verhindert ist oder er mit Verweis auf Geheimhaltungserfordernisse, Sicherheitsinteressen o.ä. die Ausstellung und Abgabe der Bescheinigung verweigert oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht fristgemäß vornimmt), sind die Unternehmen berechtigt, mit dem Teilnahmeantrag nur den von ihnen selbst ausgefüllten Vordruck über die jeweilige Referenz einzureichen.
Sollten die Unternehmen die vorgenannten Formen der Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV aus berechtigten Gründen (i. S. v. § 27 Abs. 5 VSVgV) nicht oder nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefrist vorlegen können (bspw. weil der Referenzauftraggeber verhindert ist oder er mit Verweis auf Geheimhaltungserfordernisse, Sicherheitsinteressen o.ä. die Ausstellung und Abgabe der Bescheinigung verweigert oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht fristgemäß vornimmt), sind die Unternehmen berechtigt, mit dem Teilnahmeantrag nur den von ihnen selbst ausgefüllten Vordruck über die jeweilige Referenz einzureichen.
Die Vergabestelle behält sich vor, eine nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Teilnahmefrist vorgelegte Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV in diesen Fällen gem. § 22 Abs. 6 S. 1 VSVgV – soweit dies möglich und verhältnismäßig ist – nachzufordern oder, soweit die Einholung einer ausgestellten Bescheinigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Zeitdauer möglich ist, auf die Vorlage einer Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV nach § 27 Abs. 5 VSVgV verzichten.
Die Vergabestelle behält sich vor, eine nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Teilnahmefrist vorgelegte Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV in diesen Fällen gem. § 22 Abs. 6 S. 1 VSVgV – soweit dies möglich und verhältnismäßig ist – nachzufordern oder, soweit die Einholung einer ausgestellten Bescheinigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Zeitdauer möglich ist, auf die Vorlage einer Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV nach § 27 Abs. 5 VSVgV verzichten.
Für den Fall, dass eine nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung…
… i.S.v. § 27 Abs. 2 VSVgV möglich und verhältnismäßig ist und trotz Nachforderung der Vergabestelle gem. § 22 Abs. 6 S. 1 VSVgV nicht rechtzeitig bis zu der gesetzten Nachfrist vorgelegt wird, werden die betroffenen Unternehmen nach § 22 Abs. 6 S. 2 VSVgV vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
… i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, lässt die Vergabestelle den entsprechenden vom Unternehmen ausgefüllten Referenzvordruck als geeigneten Nachweis über die Referenz gem. § 27 Abs. 5 VSVgV zu; ein Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen Nichtvorlage der Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV im Rahmen der formellen Eignungsprüfung erfolgt in diesem Fall nicht.
Für den Fall, dass die Unternehmen auch den Referenzvordruck aus rechtlichen Gründen nicht ausfüllen dürfen (insbesondere weil der Referenzauftraggeber dies aus Geheimhaltungserfordernissen oder wegen Sicherheitsinteressen untersagt), haben die Unternehmen in dem Referenzvordruck zumindest den Auftraggeber mit einem Ansprechpartner anzugeben, bei dem die Vergabestelle die verlangten Angaben abfragen und überprüfen kann. Sollte der Vergabestelle daraufhin die Abfrage oder Überprüfung bei dem Referenzauftraggeber nicht möglich sein, ist die eingereichte Referenz des Unternehmens kein tauglicher Nachweis der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit.
Für den Fall, dass die Unternehmen auch den Referenzvordruck aus rechtlichen Gründen nicht ausfüllen dürfen (insbesondere weil der Referenzauftraggeber dies aus Geheimhaltungserfordernissen oder wegen Sicherheitsinteressen untersagt), haben die Unternehmen in dem Referenzvordruck zumindest den Auftraggeber mit einem Ansprechpartner anzugeben, bei dem die Vergabestelle die verlangten Angaben abfragen und überprüfen kann. Sollte der Vergabestelle daraufhin die Abfrage oder Überprüfung bei dem Referenzauftraggeber nicht möglich sein, ist die eingereichte Referenz des Unternehmens kein tauglicher Nachweis der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit.
Die Unternehmen sind darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände und berechtigten Gründe i. S. v. § 27 Abs. 5 VSVgV, die die (rechtzeitige) Vorlage der Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV verhindern; die Vergabestelle behält sich die Überprüfung dieser Angaben vor.
Die Unternehmen sind darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände und berechtigten Gründe i. S. v. § 27 Abs. 5 VSVgV, die die (rechtzeitige) Vorlage der Bescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 2 VSVgV verhindern; die Vergabestelle behält sich die Überprüfung dieser Angaben vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen werden können, wenn sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die u.a. gemäß § 27 VSVgV zum Nachweis der Eignung eingeholt werden, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 VSVgV).
Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen werden können, wenn sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die u.a. gemäß § 27 VSVgV zum Nachweis der Eignung eingeholt werden, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 VSVgV).
Im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Überprüfung der Darstellung der Unternehmen im Referenzvordruck bei dem angegebenen Referenzauftraggeber sowie eigene Ermittlungen im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung vor.
(D3) (Nr. 1) Darstellung (gemäß Vordruck) eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen Projektmanagers, der für den Auftraggeber als ständiger Ansprechpartner für den Gesamtauftrag zur Verfügung steht (Mindestanforderung, M). Der verantwortliche Projektmanager muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (M): (i) Erfahrung in der Führung/Koordinierung von Montage- oder Wartungsteams, in denen mindestens 3 Personen zu führen waren (M) sowie (ii) Erfahrung in der Durchführung/Koordinierung von Aufbau und Installation von stationären Brennstoffzellen (M).
(D3) (Nr. 1) Darstellung (gemäß Vordruck) eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen Projektmanagers, der für den Auftraggeber als ständiger Ansprechpartner für den Gesamtauftrag zur Verfügung steht (Mindestanforderung, M). Der verantwortliche Projektmanager muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (M): (i) Erfahrung in der Führung/Koordinierung von Montage- oder Wartungsteams, in denen mindestens 3 Personen zu führen waren (M) sowie (ii) Erfahrung in der Durchführung/Koordinierung von Aufbau und Installation von stationären Brennstoffzellen (M).
(Nr. 2) Darstellung (gemäß Vordruck) eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen stellvertretenden Projektmanagers, der für den Auftraggeber als stellvertretender ständiger Ansprechpartner für den Gesamtauftrag zur Verfügung steht (Mindestanforderung, M). Der verantwortliche stellvertretende Projektmanager muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (M): (i) Erfahrung in der Führung/Koordinierung von Montage- oder Wartungsteams, in denen mindestens 3 Personen zu führen waren (M) sowie (ii) Erfahrung in der Durchführung/Koordinierung von Aufbau und Installation von stationären Brennstoffzellen (M).
(Nr. 2) Darstellung (gemäß Vordruck) eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen stellvertretenden Projektmanagers, der für den Auftraggeber als stellvertretender ständiger Ansprechpartner für den Gesamtauftrag zur Verfügung steht (Mindestanforderung, M). Der verantwortliche stellvertretende Projektmanager muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (M): (i) Erfahrung in der Führung/Koordinierung von Montage- oder Wartungsteams, in denen mindestens 3 Personen zu führen waren (M) sowie (ii) Erfahrung in der Durchführung/Koordinierung von Aufbau und Installation von stationären Brennstoffzellen (M).
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Gemäß Vergabeunterlagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend.
Sonstige besondere Bedingungen:
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u. a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u. a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/ Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Anlage 4 GHB) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/ Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Anlage 4 GHB) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens.
Unabhängig von einem Zugang zu Verschlusssachen (VS) muss in jedem Fall aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BaySÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist bzw. wird, für die Personen, welche eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BaySÜG wahrnehmen sollen, vorliegen und dem Auftraggeber gegenüber nachgewiesen werden. Nach § 7 Abs. 6 VSVgV gewährt der Auftraggeber den Bewerbern, Bietern oder Unterauftragnehmern, deren Personal noch nicht entsprechend sicherheitsüberprüft und ermächtigt ist, zusätzliche Zeit (bis zum 30.4.2016), um diese Anforderung zu erfüllen. Die Auftragnehmer sowie erforderlichenfalls deren Unterauftragnehmer müssen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg über entsprechend sicherheitsüberprüftes und ermächtigtes Personal verfügen und dieses zur Auftragsausführung einsetzen. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung sowie zum Rücktritt von dem Rahmenvertrag sowie allen Einzelaufträgen berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten.
Unabhängig von einem Zugang zu Verschlusssachen (VS) muss in jedem Fall aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BaySÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist bzw. wird, für die Personen, welche eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BaySÜG wahrnehmen sollen, vorliegen und dem Auftraggeber gegenüber nachgewiesen werden. Nach § 7 Abs. 6 VSVgV gewährt der Auftraggeber den Bewerbern, Bietern oder Unterauftragnehmern, deren Personal noch nicht entsprechend sicherheitsüberprüft und ermächtigt ist, zusätzliche Zeit (bis zum 30.4.2016), um diese Anforderung zu erfüllen. Die Auftragnehmer sowie erforderlichenfalls deren Unterauftragnehmer müssen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg über entsprechend sicherheitsüberprüftes und ermächtigtes Personal verfügen und dieses zur Auftragsausführung einsetzen. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung sowie zum Rücktritt von dem Rahmenvertrag sowie allen Einzelaufträgen berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten.
Der Teilnahmeantrag muss zudem folgende unterschriebene Verpflichtungs-/Eigenerklärungen (gemäß den zur Verfügung gestellten Vordrucken) des Bewerbers bzw. der benannten Unterauftragnehmer enthalten:
(1) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck V18) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENTSGEBRAUCH (Anlage 4 GHB) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen;
(1) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck V18) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENTSGEBRAUCH (Anlage 4 GHB) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen;
(2) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck V19) der benannten Unterauftragnehmer nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENTSGEBRAUCH (Anlage 4 GHB) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen;
(2) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck V19) der benannten Unterauftragnehmer nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENTSGEBRAUCH (Anlage 4 GHB) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen;
(3) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck V20) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen;
(3) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck V20) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen;
(4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck V21) des Bewerbers sowie der benannten Unterauftragnehmer, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard währende der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung).
(4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck V21) des Bewerbers sowie der benannten Unterauftragnehmer, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard währende der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung).
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 7
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren:
Die Rahmenvereinbarung übersteigt die zulässige Dauer von 7 Jahren nicht (§ 14 Abs. 6 Satz 1 VSVgV).
1) Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
1) Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst den Kauf (Lieferung), die betriebsfertige Erstellung sowie Dienstleistungen und daneben Bauleistungen, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind (§ 99 Abs. 10 Satz 2 GWB). Die Lieferleistungen sind überwiegend (§ 99 Abs. 10 Satz 1 GWB).
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst den Kauf (Lieferung), die betriebsfertige Erstellung sowie Dienstleistungen und daneben Bauleistungen, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind (§ 99 Abs. 10 Satz 2 GWB). Die Lieferleistungen sind überwiegend (§ 99 Abs. 10 Satz 1 GWB).
3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VSVgV, § 101 Abs. 7 Satz 3 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird in 2 Lose unterteilt vergeben. Einer weiteren Aufteilung in zusätzliche Fach- oder Mengenlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 10 Abs. 1 Satz 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und Ausfallsicherheit.
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird in 2 Lose unterteilt vergeben. Einer weiteren Aufteilung in zusätzliche Fach- oder Mengenlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 10 Abs. 1 Satz 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und Ausfallsicherheit.
5) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
6) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
6) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
7) Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Bekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat die EU-Bekanntmachung Vorrang.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind“.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
§ 101a Abs. 1 GWB lautet:
„Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“.
Quelle: OJS 2015/S 192-347692 (2015-09-28)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-04-29) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Name: AdKor GmbH
Postanschrift: Am Kleingewerbegebiet 8
Postort: Wildau
Postleitzahl: 15745
Land: Deutschland 🇩🇪
Name: DB Bahnbau Gruppe GmbH
Postanschrift: Groß-Berliner Damm 81
Postort: Berlin
Postleitzahl: 12487
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Postleitzahl: 80538
Internetadresse: www.regierung.oberbayern.bayern.de🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 087-153891 (2016-04-29)
Ergänzende Angaben (2016-05-02) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben