Zu III.2): Es ist darauf zu achten, dass die genannten Unterlagen (III.2.1) bis III.2.3)) vollständig eingereicht werden. Im Falle des Fehlens solcher Unterlagen, kann eine einmalige Nachforderung unter Fristsetzung erfolgen (vgl. § 19 EG Abs. 2 VOL/A). Werden die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, führt dies zum zwingenden Ausschluss.