D1885 – 2 Zulassungen (Konzessionen) für die Erbringung von Betankungsdiensten auf dem Flughafen München

Flughafen München GmbH

A) Mit dieser Bekanntmachung wird kein öffentlicher Auftrag und keine Beschaffung i. S. v. GWB und SektVO durchgeführt, sondern ein Auswahlverfahren nach der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10.12.1997; BGBl. I S. 2885 ff. (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV, http://www.gesetze-im-internet.de/badv/BJNR288510997.html) zur Auswahl und Zulassung von 2 Dienstleistern für die Betankung von Luftfahrzeugen auf dem Flughafen München durch die Flughafen München GmbH (nachfolgend auch unzutreffend „Auftraggeber“ genannt, da dieser Begriff mit dem hier verwendeten Standardformular Nr. 5 des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vorgegeben ist). Das vorliegende Verfahren unterliegt daher nicht dem öffentlichen Vergaberecht, sondern den Vorschriften der BADV über das Verfahren zur Auswahl von Dienstleistern für Bodenabfertigungsdienste (§ 7 BADV i. V. m. Anlage 2).
b) Für die Betankungsdienste findet derzeit keine Selbstabfertigung statt; die Flughafen München GmbH führt ebenfalls keine Betankung durch. Gegenstand der Zulassung (Konzession) gemäß §§ 3, 7 BADV ist: Die Zulassung zur Organisation und Durchführung des Be- und Enttankens einschließlich der Qualitäts- und Quantitätskontrolle der Lieferungen (Kategorie 7.1 gemäß Anlage 1 zur BADV, mit Ausnahme der Lagerung) und dem Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten (Kategorie 7.2 gemäß Anlage 1 BADV). Jeder der beiden zuzulassenden Dienstleister hat alle oben aufgeführten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit und im gesamten Bereich des Flughafens einschließlich des Bereichs der Allgemeinen Luftfahrt zu erbringen; Bewerbungen für Teilleistungen oder Teilbereiche sind nicht zulässig.
c) Am Flughafen München sind stationäre Anlagen zur Flugbetriebsstoffversorgung vorhanden. Diese sind nach § 6 BADV in der Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen München (http://www.munich-airport.de/media/download/bereiche/aviation/fbo2010.pdf) als Zentrale Infrastruktureinrichtungen bestimmt, insbesondere das Zentrale Tanklager sowie das Unterflurhydrantensystem. Diese zentralen Infrastruktureinrichtungen werden von der Flughafen München GmbH verwaltet und betrieben und sind von den Dienstleistern zu nutzen. Daher umfassen die zuzulassenden Betankungsdienste nicht die Lagerung von Flugbetriebsstoff und dessen Durchsatz durch die stationären Anlagen. Die Flughafen München GmbH erhebt Entgelte für die zentralen Infrastruktureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 BADV und der jeweils geltenden Entgeltordnung.
d) Jeder zugelassene Dienstleister hat die Betankungsdienste jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
e) Die Flughafen München GmbH unterhält im nichtöffentlichen Flugbetriebsflächenbereich ein Gebäude und Flächen für Verwaltung und Betrieb von Betankungsdiensten und für die Wartung, Unterbringung und Abstellung von Betankungsfahrzeugen und -gerät. Sie gewährt den zuzulassenden Dienstleistern im jeweils erforderlichen Umfang Zugang zu diesen Einrichtungen und den Mitgebrauch weiterer Betriebsflächen gegen angemessene Nutzungsentgelte (§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 BADV).
f) Die Übernahme von Personal ist nicht vorgesehen.
g) Weitere Einzelheiten sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-05-18. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-04-10.

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Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-04-10 Auftragsbekanntmachung