Für die Ausführung des Auftrages ist die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedin-gungen in der Gebäudereinigung (Vierte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 4. GebäudeArbbV) vom 7.10.2013, (veröffentlicht, 8.10.2013, BAnz AT 8.10.2013 V1) anzuwenden.