Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Auf § 107 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Danach ist ein Prüfungsantrag unter anderem unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.