— Der Auftraggeber behält sich vor, Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des UKM bis zum Ende der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist anzufordern, ohne dass den Bietern hierauf ein Anspruch zusteht (gem. § 19 EG VOL/A Abs. 2).