Der AG beabsichtigt die Durchführung der im Folgenden beschriebenen Baumaßnahme: Die bestehende Abwasserbehandlungsanlage Flörsheim soll hinsichtlich der Stickstoffelimination auf eine Ausbaugröße von 90 000 EW ausgebaut werden. Die komplette Einlaufgruppe mit Zulaufpumpwerk, Rechen, Sandfang und Regenbecken und Teile der Biologischen Behandlungsstufe, einschließlich der Belebungsbecken, sind dabei neu zu errichten. Hierfür stehen das jetzige Kläranlagengelände sowie die benachbarte Fläche des ehemaligen Bauhofes zur Verfügung. 2015 wurden bereits in einer Studie Optionen zur Ertüchtigung der Kläranlage untersucht. Diese Studie zeigt im Ergebnis eine Vorzugslösung für die notwendigen Erneuerungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen, die innerhalb der nächsten 10 Jahre umgesetzt werden sollen. Aufgrund des beschränkten Freiflächenangebotes und des Bauens im Bestand müssen die Ertüchtigungsschritte wohl aufeinander abgestimmt in aufeinanderfolgenden Bauabschnitten erfolgen. Die Bauflächen sind zum Teil vorher von bestehender Altbausubstanz zu befreien. Der Abwasserverband Flörsheim beabsichtigt für die weitere Planung und die schrittweise Realisierung der Erweiterung der Kläranlage die Vergabe folgender Ingenieurleistungen mit allen notwendigen Leistungsphasen. Die Leistungen umfassen sowohl Grundleistungen nach HOAI als auch besondere Leistungen: — Ingenieurleistungen der Ingenieurbauwerke; — Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung; — Ingenieurleistungen der verfahrenstechnische Ausrüstung; — Ingenieurleistungen der EMSR Technik; — Vorbereitung und Begleitung der notwendigen behördlichen Antragsverfahren; — Dynamische Simulation zur Optimierung von Belebungsanlagen; — Energieeffizienzanalyse für Kläranlagen; — Steuerbeschreibung für Kläranlagen; — Eingriffs- und Ausgleichsplanung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-02-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-12-10.
Auftragsbekanntmachung (2015-12-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
Menge oder Umfang:
Die Leistungen umfassen sowohl Grundleistungen nach HOAI als auch besondere Leistungen:— Ingenieurleistungen der Ingenieurbauwerke;— Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung;— Ingenieurleistungen der verfahrenstechnische Ausrüstung;— Ingenieurleistungen der EMSR Technik;— Vorbereitung und Begleitung der notwendigen behördlichen Antragsverfahren;— Dynamische Simulation zur Optimierung von Belebungsanlagen;— Energieeffizienzanalyse für Kläranlagen;— Steuerbeschreibung für Kläranlagen;— Eingriffs- und Ausgleichsplanung.
Die Leistungen umfassen sowohl Grundleistungen nach HOAI als auch besondere Leistungen:— Ingenieurleistungen der Ingenieurbauwerke;— Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung;— Ingenieurleistungen der verfahrenstechnische Ausrüstung;— Ingenieurleistungen der EMSR Technik;— Vorbereitung und Begleitung der notwendigen behördlichen Antragsverfahren;— Dynamische Simulation zur Optimierung von Belebungsanlagen;— Energieeffizienzanalyse für Kläranlagen;— Steuerbeschreibung für Kläranlagen;— Eingriffs- und Ausgleichsplanung.
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Abwasserverband Flörsheim
Postanschrift: Erzbergstraße 14
Postleitzahl: 65439
Postort: Flörsheim
1. Formblätter/Abgabe Teilnahmeantrag:
Die in III.2.1) bis III.2.3) geforderten Erklärungen und Angaben werden u. a. im Rahmen der zu verwendenden Formblätter präzisiert und abgefordert und sind nicht separat zu erklären/abzugeben. Die Formblätter für die Abgabe eines Teilnahmeantrages sind bei der unter I.1) genannten Adresse abzufordern. Die Formblätter sind unter Beachtung der Maßgaben dieser Bekanntmachung zu verwenden und auszufüllen. Zur Abgabe des Teilnahmeantrages ist zwingend ein Papierexemplar der Formblätter in deutscher Sprache auszufüllen und zu unterzeichnen und einschließlich der zusätzlich geforderten Nachweise einzureichen. Der Teilnahmeantrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden (ein Original und eine Kopie). Des Weiteren soll der Teilnahmeantrag in digitaler Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD/DVD/USB-Stick) eingereicht werden. Bei Abweichungen zwischen schriftlicher und digitaler Form ist allein das schriftliche Original maßgeblich.
2. Nachfordern fehlender/unvollständiger Erklärungen/Nachweise:
Fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise, die mit dem Teilnahmeantrag zwingend gefordert sind, werden vom Auftraggeber von allen betroffenen Bewerbern/Bewerbergemeinschaften unter Setzung einer Frist nachgefordert. Getätigte Erklärungen und Nachweise welche jedoch die Mindestbedingungen nicht einhalten, werden nicht nachgefordert und dürfen nicht geändert/ausgetauscht werden. Ist nach Fristablauf der Teilnahmeantrag nicht wertungsfähig, führt dies zum zwingenden Ausschluss des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft. Ein nochmaliges Nachfordern erfolgt nicht. Die Nachforderung betrifft ausschließlich Erklärungen und Nachweise, die bereits zwingend mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind. Bei Erklärungen und Nachweise die noch nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auf separates Verlangen des Auftraggebers, vorzulegen sind, erfolgt keine Nachforderung.
3. Nachunternehmer:
3.1. Eignung Nachunternehmer:
Erst auf separates Verlangen des Auftraggebers ist die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, wie folgt nachzuweisen:
— Alle nach Ziffer III.2.1) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der Zuverlässigkeit;
— Alle nach Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; die diesbezüglich etwaig vorgegebenen Mindestbedingungen gelten nicht für die Nachunternehmer (Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung);
— Nur diejenigen nach Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der technischen Leistungsfähigkeit die sich auf die von dem einzelnen Nachunternehmen zu erbringenden Teilleistungen beziehen. Soweit bezüglich der jeweiligen Teilleistung konkret eine hierauf bezogenen Mindestbedingung vorgegeben wurde (Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung), gilt diese ebenfalls für den Nachunternehmer und ist zwingend einzuhalten. Über die jeweilige Teilleistung hinausgehende bzw. diese Teilleistung nicht betreffende Mindestbedingungen zu der technischen Leistungsfähigkeit gelten nicht für den Nachunternehmer.
Die auf separates Verlangen geforderten Erklärungen und Nachweise sind zwingend innerhalb einer von dem Auftraggeber mit der Anforderungen noch zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen.
Ein separates Verlangen nach Angabe der Namen und dem Nachweis der Eignung der Nachunternehmer kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die von dem/den Nachunternehmer/n auszuführenden Teilleistungen wesentlich nach Art oder Umfang sind und der Bewerber/Bieter für den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommt.
4. Verweis auf fremde Ressourcen/Kapazitäten dritter Unternehmen:
Bewerber/Bewerbergemeinschaften oder Bieter/Bietergemeinschaften können sich bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der mit den Nachunternehmern bestehenden Verbindungen (siehe § 5 Abs. 6 VOF). Wenn ein Bewerber /eine Bewerbergemeinschaft seine/ihre eigene Eignung nur unter Verweis auf die Kapazitäten dieser Unternehmen nachweisen kann – „Eignungsleihe“ –, sind bereits mit dem Teilnahmeantrag folgende Erklärungen und Nachweise zwingend gefordert:
— Angabe der Namen dieser Unternehmen und die von diesen ggf. zu erbringenden (Teil-)Leistungen;
— Nachweis, dass ihm/ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und er/sie auf die Mittel des/der Nachunternehmer/s im Fall der Auftragserteilung tatsächlich zugreifen kann (z. B. mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bewerber/der Bewerbergemeinschaft die erforderlichen Mittel im Auftragsfall zur Verfügung zu stellen; siehe Musterformular „Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer“; Anlage 2) und
— Nachweis der Eignung dieser Unternehmen anhand derjenigen (Eignungs-)Nachweise/Angaben, die der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft anstelle eigener Eignungsnachweise/Angaben von dem Unternehmen zum Nachweis der eigenen Eignung angeben; an die betreffenden (Eignungs-)Nachweise/Angaben gestellte Mindestanforderungen gelten auch in diesem Fall und sind zwingend einzuhalten.
Ferner ist erst auf separates Verlangen des Auftraggebers die weitergehende Eignung der Unternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, wie folgt nachzuweisen:
— Alle nach Ziffer III.2.1) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der Zuverlässigkeit;
— Alle nach Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; die diesbezüglich etwaig vorgegebenen Mindestbedingungen gelten nicht für die Unternehmer (Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung);
— Nur diejenigen nach Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der technischen Leistungsfähigkeit die sich auf die von dem einzelnen Nachunternehmen zu erbringenden Teilleistungen beziehen. Soweit bezüglich der jeweiligen Teilleistung konkret eine hierauf bezogenen Mindestbedingung vorgegeben wurde (Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung), gilt diese ebenfalls für den Nachunternehmer und ist zwingend einzuhalten. Über die jeweilige Teilleistung hinausgehende bzw. diese Teilleistung nicht betreffende Mindestbedingungen zu der technischen Leistungsfähigkeit gelten nicht für den Nachunternehmer.
Die auf separates Verlangen geforderten Erklärungen und Nachweise sind zwingend innerhalb einer von dem Auftraggeber mit der Anforderungen noch zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen. Nach Fristablauf fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise führen zum zwingenden Ausschluss des Teilnahmeantrages. Ein Nachfordern erfolgt nicht.
Ein separates Verlangen des Auftraggebers nach Angabe der Namen und dem Nachweis der Eignung der Unternehmer kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die von dem/den Unternehmer/n auszuführenden Teilleistungen wesentlich nach Art oder Umfang sind und der Bewerber/Bieter für den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommt.
Außerdem hat der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft die für die eigene Eignung benannten Subunternehmer im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen. Der Austausch eines im Teilnahmewettbewerb für die eigene Eignung benannten Nachunternehmers nach Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. im Angebot führt grds. zum Ausschluss des Angebots. Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss absehen, wenn, die konkrete Bietereignung wird durch den nachbenannten Nachunternehmer, dessen Verfügbarkeit mit der Nachbenennung nachzuweisen ist, nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Bieter mit dem nachbenannten Nachunternehmer im Teilnahmewettbewerb, unter Zugrundelegung der bekannt gegebenen objektiven Auswahlkriterien mindestens genauso gut abgeschnitten hätte, wie mit dem wegfallenden Nachunternehmer.
5. Mehrfachbeteiligungen:
Es darf nur ein Angebot abgegeben werden, an dem ein Bieter entweder in einer Bietergemeinschaft beteiligt ist oder das ein Bieter alleine abgibt. Falls Angebote mit Mehrfachbeteiligungen eingehen, werden alle Angebote vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Sollte die Auswahl der Bieter zu einer Mehrfachbeteiligung von Nachunternehmern führen, ist dies grundsätzlich zulässig, der Auftraggeber behält sich gleichwohl vor, dennoch eine einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung vorzunehmen, ob ein Ausschluss unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsbeeinflussung ausnahmsweise geboten ist.
Die in III.2.1) bis III.2.3) geforderten Erklärungen und Angaben werden u. a. im Rahmen der zu verwendenden Formblätter präzisiert und abgefordert und sind nicht separat zu erklären/abzugeben. Die Formblätter für die Abgabe eines Teilnahmeantrages sind bei der unter I.1) genannten Adresse abzufordern. Die Formblätter sind unter Beachtung der Maßgaben dieser Bekanntmachung zu verwenden und auszufüllen. Zur Abgabe des Teilnahmeantrages ist zwingend ein Papierexemplar der Formblätter in deutscher Sprache auszufüllen und zu unterzeichnen und einschließlich der zusätzlich geforderten Nachweise einzureichen. Der Teilnahmeantrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden (ein Original und eine Kopie). Des Weiteren soll der Teilnahmeantrag in digitaler Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD/DVD/USB-Stick) eingereicht werden. Bei Abweichungen zwischen schriftlicher und digitaler Form ist allein das schriftliche Original maßgeblich.
Fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise, die mit dem Teilnahmeantrag zwingend gefordert sind, werden vom Auftraggeber von allen betroffenen Bewerbern/Bewerbergemeinschaften unter Setzung einer Frist nachgefordert. Getätigte Erklärungen und Nachweise welche jedoch die Mindestbedingungen nicht einhalten, werden nicht nachgefordert und dürfen nicht geändert/ausgetauscht werden. Ist nach Fristablauf der Teilnahmeantrag nicht wertungsfähig, führt dies zum zwingenden Ausschluss des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft. Ein nochmaliges Nachfordern erfolgt nicht. Die Nachforderung betrifft ausschließlich Erklärungen und Nachweise, die bereits zwingend mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind. Bei Erklärungen und Nachweise die noch nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auf separates Verlangen des Auftraggebers, vorzulegen sind, erfolgt keine Nachforderung.
3. Nachunternehmer:
3.1. Eignung Nachunternehmer:
Erst auf separates Verlangen des Auftraggebers ist die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, wie folgt nachzuweisen:
— Alle nach Ziffer III.2.1) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der Zuverlässigkeit;
— Alle nach Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; die diesbezüglich etwaig vorgegebenen Mindestbedingungen gelten nicht für die Nachunternehmer (Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung);
— Nur diejenigen nach Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der technischen Leistungsfähigkeit die sich auf die von dem einzelnen Nachunternehmen zu erbringenden Teilleistungen beziehen. Soweit bezüglich der jeweiligen Teilleistung konkret eine hierauf bezogenen Mindestbedingung vorgegeben wurde (Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung), gilt diese ebenfalls für den Nachunternehmer und ist zwingend einzuhalten. Über die jeweilige Teilleistung hinausgehende bzw. diese Teilleistung nicht betreffende Mindestbedingungen zu der technischen Leistungsfähigkeit gelten nicht für den Nachunternehmer.
Die auf separates Verlangen geforderten Erklärungen und Nachweise sind zwingend innerhalb einer von dem Auftraggeber mit der Anforderungen noch zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen.
Ein separates Verlangen nach Angabe der Namen und dem Nachweis der Eignung der Nachunternehmer kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die von dem/den Nachunternehmer/n auszuführenden Teilleistungen wesentlich nach Art oder Umfang sind und der Bewerber/Bieter für den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommt.
4. Verweis auf fremde Ressourcen/Kapazitäten dritter Unternehmen:
Bewerber/Bewerbergemeinschaften oder Bieter/Bietergemeinschaften können sich bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der mit den Nachunternehmern bestehenden Verbindungen (siehe § 5 Abs. 6 VOF). Wenn ein Bewerber /eine Bewerbergemeinschaft seine/ihre eigene Eignung nur unter Verweis auf die Kapazitäten dieser Unternehmen nachweisen kann – „Eignungsleihe“ –, sind bereits mit dem Teilnahmeantrag folgende Erklärungen und Nachweise zwingend gefordert:
— Angabe der Namen dieser Unternehmen und die von diesen ggf. zu erbringenden (Teil-)Leistungen;
— Nachweis, dass ihm/ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und er/sie auf die Mittel des/der Nachunternehmer/s im Fall der Auftragserteilung tatsächlich zugreifen kann (z. B. mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bewerber/der Bewerbergemeinschaft die erforderlichen Mittel im Auftragsfall zur Verfügung zu stellen; siehe Musterformular „Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer“; Anlage 2) und
— Nachweis der Eignung dieser Unternehmen anhand derjenigen (Eignungs-)Nachweise/Angaben, die der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft anstelle eigener Eignungsnachweise/Angaben von dem Unternehmen zum Nachweis der eigenen Eignung angeben; an die betreffenden (Eignungs-)Nachweise/Angaben gestellte Mindestanforderungen gelten auch in diesem Fall und sind zwingend einzuhalten.
Ferner ist erst auf separates Verlangen des Auftraggebers die weitergehende Eignung der Unternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, wie folgt nachzuweisen:
— Alle nach Ziffer III.2.1) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der Zuverlässigkeit;
— Alle nach Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; die diesbezüglich etwaig vorgegebenen Mindestbedingungen gelten nicht für die Unternehmer (Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung);
— Nur diejenigen nach Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der technischen Leistungsfähigkeit die sich auf die von dem einzelnen Nachunternehmen zu erbringenden Teilleistungen beziehen. Soweit bezüglich der jeweiligen Teilleistung konkret eine hierauf bezogenen Mindestbedingung vorgegeben wurde (Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung), gilt diese ebenfalls für den Nachunternehmer und ist zwingend einzuhalten. Über die jeweilige Teilleistung hinausgehende bzw. diese Teilleistung nicht betreffende Mindestbedingungen zu der technischen Leistungsfähigkeit gelten nicht für den Nachunternehmer.
Die auf separates Verlangen geforderten Erklärungen und Nachweise sind zwingend innerhalb einer von dem Auftraggeber mit der Anforderungen noch zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen. Nach Fristablauf fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise führen zum zwingenden Ausschluss des Teilnahmeantrages. Ein Nachfordern erfolgt nicht.
Ein separates Verlangen des Auftraggebers nach Angabe der Namen und dem Nachweis der Eignung der Unternehmer kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die von dem/den Unternehmer/n auszuführenden Teilleistungen wesentlich nach Art oder Umfang sind und der Bewerber/Bieter für den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommt.
Außerdem hat der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft die für die eigene Eignung benannten Subunternehmer im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen. Der Austausch eines im Teilnahmewettbewerb für die eigene Eignung benannten Nachunternehmers nach Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. im Angebot führt grds. zum Ausschluss des Angebots. Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss absehen, wenn, die konkrete Bietereignung wird durch den nachbenannten Nachunternehmer, dessen Verfügbarkeit mit der Nachbenennung nachzuweisen ist, nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Bieter mit dem nachbenannten Nachunternehmer im Teilnahmewettbewerb, unter Zugrundelegung der bekannt gegebenen objektiven Auswahlkriterien mindestens genauso gut abgeschnitten hätte, wie mit dem wegfallenden Nachunternehmer.
5. Mehrfachbeteiligungen:
Es darf nur ein Angebot abgegeben werden, an dem ein Bieter entweder in einer Bietergemeinschaft beteiligt ist oder das ein Bieter alleine abgibt. Falls Angebote mit Mehrfachbeteiligungen eingehen, werden alle Angebote vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Sollte die Auswahl der Bieter zu einer Mehrfachbeteiligung von Nachunternehmern führen, ist dies grundsätzlich zulässig, der Auftraggeber behält sich gleichwohl vor, dennoch eine einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung vorzunehmen, ob ein Ausschluss unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsbeeinflussung ausnahmsweise geboten ist.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der AG beabsichtigt die Durchführung der im Folgenden beschriebenen Baumaßnahme:
Die bestehende Abwasserbehandlungsanlage Flörsheim soll hinsichtlich der Stickstoffelimination auf eine Ausbaugröße von 90 000 EW ausgebaut werden. Die komplette Einlaufgruppe mit Zulaufpumpwerk, Rechen, Sandfang und Regenbecken und Teile der Biologischen Behandlungsstufe, einschließlich der Belebungsbecken, sind dabei neu zu errichten. Hierfür stehen das jetzige Kläranlagengelände sowie die benachbarte Fläche des ehemaligen Bauhofes zur Verfügung.
Die bestehende Abwasserbehandlungsanlage Flörsheim soll hinsichtlich der Stickstoffelimination auf eine Ausbaugröße von 90 000 EW ausgebaut werden. Die komplette Einlaufgruppe mit Zulaufpumpwerk, Rechen, Sandfang und Regenbecken und Teile der Biologischen Behandlungsstufe, einschließlich der Belebungsbecken, sind dabei neu zu errichten. Hierfür stehen das jetzige Kläranlagengelände sowie die benachbarte Fläche des ehemaligen Bauhofes zur Verfügung.
2015 wurden bereits in einer Studie Optionen zur Ertüchtigung der Kläranlage untersucht. Diese Studie zeigt im Ergebnis eine Vorzugslösung für die notwendigen Erneuerungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen, die innerhalb der nächsten 10 Jahre umgesetzt werden sollen.
2015 wurden bereits in einer Studie Optionen zur Ertüchtigung der Kläranlage untersucht. Diese Studie zeigt im Ergebnis eine Vorzugslösung für die notwendigen Erneuerungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen, die innerhalb der nächsten 10 Jahre umgesetzt werden sollen.
Aufgrund des beschränkten Freiflächenangebotes und des Bauens im Bestand müssen die Ertüchtigungsschritte wohl aufeinander abgestimmt in aufeinanderfolgenden Bauabschnitten erfolgen. Die Bauflächen sind zum Teil vorher von bestehender Altbausubstanz zu befreien.
Aufgrund des beschränkten Freiflächenangebotes und des Bauens im Bestand müssen die Ertüchtigungsschritte wohl aufeinander abgestimmt in aufeinanderfolgenden Bauabschnitten erfolgen. Die Bauflächen sind zum Teil vorher von bestehender Altbausubstanz zu befreien.
Der Abwasserverband Flörsheim beabsichtigt für die weitere Planung und die schrittweise Realisierung der Erweiterung der Kläranlage die Vergabe folgender Ingenieurleistungen mit allen notwendigen Leistungsphasen. Die Leistungen umfassen sowohl Grundleistungen nach HOAI als auch besondere Leistungen:
Der Abwasserverband Flörsheim beabsichtigt für die weitere Planung und die schrittweise Realisierung der Erweiterung der Kläranlage die Vergabe folgender Ingenieurleistungen mit allen notwendigen Leistungsphasen. Die Leistungen umfassen sowohl Grundleistungen nach HOAI als auch besondere Leistungen:
— Ingenieurleistungen der Ingenieurbauwerke;
— Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung;
— Ingenieurleistungen der verfahrenstechnische Ausrüstung;
— Ingenieurleistungen der EMSR Technik;
— Vorbereitung und Begleitung der notwendigen behördlichen Antragsverfahren;
— Dynamische Simulation zur Optimierung von Belebungsanlagen;
— Energieeffizienzanalyse für Kläranlagen;
— Steuerbeschreibung für Kläranlagen;
— Eingriffs- und Ausgleichsplanung.
Menge oder Umfang:
Die Leistungen umfassen sowohl Grundleistungen nach HOAI als auch besondere Leistungen:
— Ingenieurleistungen der Ingenieurbauwerke;
— Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung;
— Ingenieurleistungen der verfahrenstechnische Ausrüstung;
— Ingenieurleistungen der EMSR Technik;
— Vorbereitung und Begleitung der notwendigen behördlichen Antragsverfahren;
— Dynamische Simulation zur Optimierung von Belebungsanlagen;
— Energieeffizienzanalyse für Kläranlagen;
— Steuerbeschreibung für Kläranlagen;
— Eingriffs- und Ausgleichsplanung.
Dauer: 60 Monate
Referenznummer: VSt 1/15
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Eigenerklärung des Bewerbers, bei Bewerbergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft dass
— er alle gewerbe- und/oder standesrechtlichen Voraussetzungen, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, erfüllt, soweit diese für die Erbringung der angebotenen Leistung erforderlich sind;
— über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist bzw. im Falle eines ausländischen Bewerbers er sich nicht in Verhältnissen befindet, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den vorgenannten Verfahren vergleichbar sind;
— über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist bzw. im Falle eines ausländischen Bewerbers er sich nicht in Verhältnissen befindet, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den vorgenannten Verfahren vergleichbar sind;
— sein Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet und er seine Tätigkeit nicht eingestellt hat bzw. im Falle eines ausländischen Bewerbers er sich nicht in Verhältnissen befindet, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den vorgenannten Verfahren vergleichbar sind;
— sein Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet und er seine Tätigkeit nicht eingestellt hat bzw. im Falle eines ausländischen Bewerbers er sich nicht in Verhältnissen befindet, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den vorgenannten Verfahren vergleichbar sind;
— er nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
— er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt;
— er seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates seines Sitzes ordnungsgemäß erfüllt hat;
— er in keinem Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben und sich insbesondere bei der Erteilung von Auskünften, die nach §§ 4, 5 und 10 VOF eingeholt werden können, nicht in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht hat oder diese Auskünfte unberechtigter Weise nicht erteilt;
— er in keinem Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben und sich insbesondere bei der Erteilung von Auskünften, die nach §§ 4, 5 und 10 VOF eingeholt werden können, nicht in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht hat oder diese Auskünfte unberechtigter Weise nicht erteilt;
— ihm keine Kenntnis über einen Ausschlussgrund der Unzuverlässigkeit nach § 4 Abs. 6 VOF vorliegt,;
— er Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat;
— er bei Abgabe dieses Teilnahmeantrags keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen hat, insbesondere keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen hat, wie z.B. eine Absprache über Preise oder über die Herausstellung eines Unternehmens oder einer Bietergemeinschaft als günstigster Bieter;
— er bei Abgabe dieses Teilnahmeantrags keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen hat, insbesondere keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen hat, wie z.B. eine Absprache über Preise oder über die Herausstellung eines Unternehmens oder einer Bietergemeinschaft als günstigster Bieter;
— er im Rahmen der Leistungserbringung nur geeignete und zuverlässige Nachunternehmer einsetzen wird;
— er oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer Haftstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagen oder mehr als 2 500 EUR bestraft wurde und
— er oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer Haftstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagen oder mehr als 2 500 EUR bestraft wurde und
— er im Auftragsfall die Versicherung gemäß III.1.1) für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stellt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Angabe des Nettojahresumsatzes für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre – bei Bewerbergemeinschaften ist der Nettojahresumsatz für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft anzugeben.
Mindeststandards:
Die wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit wird nur dann angenommen, wenn mindestens ein durchschnittlicher jährlicher Mindestumsatz für die letzten 3 Geschäftsjahre in Höhe von 1 000 000 EUR netto vorliegt (bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsatzzahlen aller Mitglieder addiert). Beläuft sich der durchschnittliche jährliche Umsatz auf einen geringeren Betrag, wird der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft ausgeschlossen.
Die wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit wird nur dann angenommen, wenn mindestens ein durchschnittlicher jährlicher Mindestumsatz für die letzten 3 Geschäftsjahre in Höhe von 1 000 000 EUR netto vorliegt (bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsatzzahlen aller Mitglieder addiert). Beläuft sich der durchschnittliche jährliche Umsatz auf einen geringeren Betrag, wird der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft ausgeschlossen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Folgende aktuelle Nachweise/Erklärungen sind zwingend mit dem Teilnahmeantrag gefordert:
1. Referenzprojekte „Generalplaner Büro“.
Bewerber/Bewerbergemeinschaften müssen mindestens 1 wertungsfähige Referenz angeben, bei der diese als verantwortlicher Vertragspartner mit den Leistungen beauftragt waren (die Leistungen selbst müssen nicht selbst erbracht worden sein). (Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, wenn die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft insgesamt mindestens 1 wertungsfähige Referenz angeben). Es werden insgesamt max. (die besten) 3 Referenzen der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung der besten drei Referenzen und der Prüfung der Einhaltung der Mindestbedingungen werden alle eingereichten Referenzen bewertet.
Bewerber/Bewerbergemeinschaften müssen mindestens 1 wertungsfähige Referenz angeben, bei der diese als verantwortlicher Vertragspartner mit den Leistungen beauftragt waren (die Leistungen selbst müssen nicht selbst erbracht worden sein). (Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, wenn die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft insgesamt mindestens 1 wertungsfähige Referenz angeben). Es werden insgesamt max. (die besten) 3 Referenzen der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung der besten drei Referenzen und der Prüfung der Einhaltung der Mindestbedingungen werden alle eingereichten Referenzen bewertet.
Zu allen angegeben Referenzen müssen die nachfolgend benannten Erklärungen und Angaben, (entsprechend den Ausführungen in der Vergabebekanntmachung) zwingend getätigt und mit dem Teilnahmeantrag abgegeben werden. Sind die nachstehenden Mindestanforderungen nicht eingehalten, wird die Referenz nicht gewertet (Mindestbedingung):
Zu allen angegeben Referenzen müssen die nachfolgend benannten Erklärungen und Angaben, (entsprechend den Ausführungen in der Vergabebekanntmachung) zwingend getätigt und mit dem Teilnahmeantrag abgegeben werden. Sind die nachstehenden Mindestanforderungen nicht eingehalten, wird die Referenz nicht gewertet (Mindestbedingung):
Angaben:
— der Referenzbezeichnung (Mindestanforderung) (Mit Abgabe des Teilnahmeantrages muss (noch) kein Auftraggeber und Ansprechpartner benannt werden);
— der Objektart (Schlag-/Stichwort), die Referenzleistungen müssen für einen Kläranlagenbau (Industriekläranlagen, kommunale Kläranlagen oder gleichwertige Kläranlagen) erbracht worden sein (Mindestanforderung);
— von Monat und Jahr des Beginns der Leistungserbringung; Beginn der Leistungserbringung nicht vor dem 1.1.2006 (Mindestbedingung);
— erbrachte Leistungsphasen (LPH) aus den LPH 1 bis 9 für die Leistungsbilder.
1. Objektplanung für Ingenieurbauwerke gem. § 43 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 12,
2. Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke gem. § 51 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 14,
3. Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15,
4. Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen inklusive EMSR-Technik und Blitzschutz) gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15.
Als Mindestbedingung muss bei jeder Referenz aus einem der 4 vorstehenden Leistungsbildern mindestens eine LPH erbracht worden sein.
— ob Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe…
… 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine mechanische Abwasserreinigung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) erbracht wurden (keine Mindestbedingung),
… 4 – EMSR-Technik – gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine mechanische Abwasserreinigung für Kläranlagen für mindestens 25.000 EW (Einwohner) erbracht wurden (keine Mindestbedingung),
… 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53,55 HOAI 2009 i.V.m. Anlage 15 für eine Erneuerung und Optimierung von Behebungsanlagen für Kläranlagen für mindestens 25.000 EW (Einwohner) erbracht wurden (keine Mindestbedingung),
… 4 – EMSR-Technik – gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine Erneuerung und Optimierung von Behebungsanlagen für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) erbracht wurden (keine Mindestbedingung),
… 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine Phosphat-Fällung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) erbracht wurden (keine Mindestbedingung),
— ob eine „Dynamische Simulation zur Optimierung von Belebungsanlagen“ erbracht wurde (keine Mindestbedingung),
— ob eine Energieeffiziensanalyse für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) erbracht wurde (keine Mindestbedingung),
— ob eine Steuerbeschreibung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) erbracht wurde (keine Mindestbedingung),
— ob ein „Bauen/Leistungen im laufenden Betrieb“ erfolgte (keine Mindestbedingung),
— ob ein „Bauen/Leistungen „im Bestand“ erfolgte (keine Mindestbedingung),
— ob es sich um einen Neubau von Becken zur Regenwasser-, Abwasser- und Schlammbehandlung mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 000 m³ gehandelt hat (keine Mindestbedingung).
Auch die Angaben, die keine Mindestanforderung betreffen/beinhalten, sind zwingend gefordert und mit dem Teilnahmeantrag zu tätigen. Soweit die mit diesen Angaben abgefragten Leistungen/Voraussetzungen bei einer Referenzleistung nicht erbracht wurden, betrifft dies nicht die Wertungsfähigkeit der Referenzleistung. Im Rahmen der Bewertung der Referenzleistung werden jedoch diesbezüglich dann keine Punkte zuerkannt.
Auch die Angaben, die keine Mindestanforderung betreffen/beinhalten, sind zwingend gefordert und mit dem Teilnahmeantrag zu tätigen. Soweit die mit diesen Angaben abgefragten Leistungen/Voraussetzungen bei einer Referenzleistung nicht erbracht wurden, betrifft dies nicht die Wertungsfähigkeit der Referenzleistung. Im Rahmen der Bewertung der Referenzleistung werden jedoch diesbezüglich dann keine Punkte zuerkannt.
Fehlende oder unvollständige Angaben, die zwingend gefordert sind, werden vom Auftraggeber von allen betroffenen Bewerbern/Bewerbergemeinschaften unter Setzung einer Frist nachgefordert. Getätigte Angaben welche jedoch die Mindestbedingungen nicht einhalten, werden nicht nachgefordert und dürfen nicht geändert/ausgetauscht werden. Liegt keine wertungsfähige Referenz vor, wird der Teilnahmeantrag zwingend ausgeschlossen.
Fehlende oder unvollständige Angaben, die zwingend gefordert sind, werden vom Auftraggeber von allen betroffenen Bewerbern/Bewerbergemeinschaften unter Setzung einer Frist nachgefordert. Getätigte Angaben welche jedoch die Mindestbedingungen nicht einhalten, werden nicht nachgefordert und dürfen nicht geändert/ausgetauscht werden. Liegt keine wertungsfähige Referenz vor, wird der Teilnahmeantrag zwingend ausgeschlossen.
Sammelreferenzen, die beispielsweise aus einer Zusammenfassung mehrerer selbständiger Bauvorhaben/Bauprojekte iSd VOB/A / VgV bestehen, sind nicht zugelassen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Der AN hat im Auftragsfall eine objektbezogene Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von 5 000 000 EUR für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden, die jeweils zweifach pro Jahr zur Verfügung stehen müssen, nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten.
Der AN hat im Auftragsfall eine objektbezogene Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von 5 000 000 EUR für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden, die jeweils zweifach pro Jahr zur Verfügung stehen müssen, nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Abschlagszahlungen werden gemäß Leistungsstand beglichen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bewerbergemeinschaften sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Bewerbergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist;
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist;
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt;
— dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Wird diese Bewerbergemeinschaftserklärung nicht mit dem Teilnahmeantrag eingereicht, wird der Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschaft zwingend ausgeschlossen.
Mehrfachbewerbungen auch einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft können zum Ausschluss sämtlicher betroffener Bewerber und Bewerbergemeinschaften führen. Eine Mehrfachbewerbung ist auch eine Bewerbung unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Mehrfachbewerbungen auch einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft können zum Ausschluss sämtlicher betroffener Bewerber und Bewerbergemeinschaften führen. Eine Mehrfachbewerbung ist auch eine Bewerbung unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros.
Die Bildung oder Erweiterung einer Bietergemeinschaft nach Aufforderung zur Angebotsabgabe ist unzulässig und führt zum zwingenden Ausschluß. Dies gilt für unabhängig davon, ob sich die Bietergemeinschaft aus mehreren, jeweils zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbern oder bislang nicht am Vergabeverfahren beteiligte Büros bildet bzw. solche einbezogen werden.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Die Bildung oder Erweiterung einer Bietergemeinschaft nach Aufforderung zur Angebotsabgabe ist unzulässig und führt zum zwingenden Ausschluß. Dies gilt für unabhängig davon, ob sich die Bietergemeinschaft aus mehreren, jeweils zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbern oder bislang nicht am Vergabeverfahren beteiligte Büros bildet bzw. solche einbezogen werden.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten:
Teilnahmeberechtigt sind Architekten, Ingenieure und Beratende Ingenieure.
1. Natürliche Personen werden zugelassen, wenn sie nach den Gesetzen der Länder berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Architekt oder die Berufsbezeichnung Ingenieur oder die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur zu tragen oder wenn sie nach den EU-Richtlinien berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt, Ingenieur oder Beratender Ingenieur tätig zu werden,
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
1. Natürliche Personen werden zugelassen, wenn sie nach den Gesetzen der Länder berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Architekt oder die Berufsbezeichnung Ingenieur oder die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur zu tragen oder wenn sie nach den EU-Richtlinien berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt, Ingenieur oder Beratender Ingenieur tätig zu werden,
2. Justische Personen werden zugelassen, wenn die Durchführung der Aufgabe durch einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß dem vorstehend Absatz erfolgt,
3. Bei Bewerbergemeinschaften muss mindestens ein Mitglied die Anforderungen erfüllen, die an natürliche oder juristische Personen gestellt werden.
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 10
Objektive Auswahlkriterien:
Die Auswahl der Bewerber erfolgt ausschließlich anhand folgender Kriterien unter Maßgabe der zum Nachweis der Eignung diesbezüglich geforderten Angaben, Erklärungen und Unterlagen. Insgesamt können 210 Punkte erreicht werden. (Ober-)Kriterium Fachliche Eignung Referenzprojekte, Generalplaner Büro’(Gewichtung 100 %, max. 210 Punkte). Jedes wertungsfähige Referenzprojekt – maximal die besten 3 – wird anhand folgender Unterkriterien mit der angegebenen Gewichtung und den nachstehenden Maßgaben zu der Punkteverteilung bewertet (max. 70 Punkte je Referenz; insgesamt maximal 210 Punkte):
Die Auswahl der Bewerber erfolgt ausschließlich anhand folgender Kriterien unter Maßgabe der zum Nachweis der Eignung diesbezüglich geforderten Angaben, Erklärungen und Unterlagen. Insgesamt können 210 Punkte erreicht werden. (Ober-)Kriterium Fachliche Eignung Referenzprojekte, Generalplaner Büro’(Gewichtung 100 %, max. 210 Punkte). Jedes wertungsfähige Referenzprojekt – maximal die besten 3 – wird anhand folgender Unterkriterien mit der angegebenen Gewichtung und den nachstehenden Maßgaben zu der Punkteverteilung bewertet (max. 70 Punkte je Referenz; insgesamt maximal 210 Punkte):
1.: Erbrachte Leistungsphasen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 (max. 9) des Leistungsbildes Objektplanung für Ingenieurbauwerke gem. § 43 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 12 (max. 9 Punkte). Für jede erbrachte LPH. (max. 9): 1 Punkt.
2.: Erbrachte Leistungsphasen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 (max. 9) des Leistungsbildes Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke gem. § 51 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 14 (max. 9 Punkte). Für jede erbrachte LPH. (max. 9): 1 Punkt.
3.: Erbrachte Leistungsphasen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 (max. 9) des Leistungsbildes Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 (max. 9 Punkte). Für jede erbrachte LPH. (max. 9): 1 Punkt.
3.: Erbrachte Leistungsphasen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 (max. 9) des Leistungsbildes Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 (max. 9 Punkte). Für jede erbrachte LPH. (max. 9): 1 Punkt.
4.: Erbrachte Leistungsphasen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 (max. 9) des Leistungsbildes Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen inklusive EMSR-Technik und Blitzschutz) gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 (max. 9 Punkte). Für jede erbrachte LPH. (max. 9): 1 Punkt.
4.: Erbrachte Leistungsphasen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 (max. 9) des Leistungsbildes Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen inklusive EMSR-Technik und Blitzschutz) gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 (max. 9 Punkte). Für jede erbrachte LPH. (max. 9): 1 Punkt.
5.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine mechanische Abwasserreinigung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
5.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53,55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine mechanische Abwasserreinigung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
6.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 4 – EMSR-Technik – gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine mechanische Abwasserreinigung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
6.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 4 – EMSR-Technik – gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine mechanische Abwasserreinigung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
7.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine Erneuerung und Opimierung von Behebungsanlagen für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
7.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine Erneuerung und Opimierung von Behebungsanlagen für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
8.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 4 – EMSR-Technik – gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine Erneuerung und Opimierung von Behebungsanlagen für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
8.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 4 – EMSR-Technik – gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine Erneuerung und Opimierung von Behebungsanlagen für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
9.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine Phosphat-Fällung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
9.: Erbrachte Leistungen Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 7 (verfahrenstechnische Anlagen) gem. § 53, 55 HOAI 2009 i. V. m. Anlage 15 für eine Phosphat-Fällung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (4 Punkte) „ liegt vor “: 4 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
10.: Erbrachte Leistungen Dynamische Simulation zur Optimierung von Belebungsanlagen (3 Punkte) „ liegt vor “: 3 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
11.: Erbrachte Leistungen Energieeffiziensanalyse für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (3 Punkte) „ liegt vor “: 3 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
12.: Erbrachte Leistungen Steuerbeschreibung für Kläranlagen für mindestens 25 000 EW (Einwohner) (3 Punkte) „ liegt vor “: 3 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
13.: Bauen/Leistungen im laufenden Betrieb (3 Punkte) „ liegt vor “: 3 Punkte, „ liegt nicht vor “: 0 Punkte.
14.: Bauen/Leistungen im Bestand (2 Punkte) „liegt vor“: 2 Punkte, „liegt nicht vor“: 0 Punkte.
15.: Neubau von Becken zur Regenwasser-, Abwasser- und Schlammbehandlung mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 000 m³ (3 Punkte)„liegt vor“: 3 Punkte, „liegt nicht vor“: 0 Punkte.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Name: Rechtsanwaltsgesellschaft SMNG mbH
Postanschrift: Königsberger Straße 2
Postort: Frankfurt am Main
Postleitzahl: 60487
Kontaktperson: Rechtsanwalt Benjamin Harr
Telefon: +49 692470130📞
E-Mail: b.harr@smng.de📧
Fax: +49 6924701324 📠
URL für weitere Informationen: http://www.smng.de🌏
URL der Dokumente: http://www.smng.de🌏
Die in III.2.1) bis III.2.3) geforderten Erklärungen und Angaben werden u. a. im Rahmen der zu verwendenden Formblätter präzisiert und abgefordert und sind nicht separat zu erklären/abzugeben. Die Formblätter für die Abgabe eines Teilnahmeantrages sind bei der unter I.1) genannten Adresse abzufordern. Die Formblätter sind unter Beachtung der Maßgaben dieser Bekanntmachung zu verwenden und auszufüllen. Zur Abgabe des Teilnahmeantrages ist zwingend ein Papierexemplar der Formblätter in deutscher Sprache auszufüllen und zu unterzeichnen und einschließlich der zusätzlich geforderten Nachweise einzureichen. Der Teilnahmeantrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden (ein Original und eine Kopie). Des Weiteren soll der Teilnahmeantrag in digitaler Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD/DVD/USB-Stick) eingereicht werden. Bei Abweichungen zwischen schriftlicher und digitaler Form ist allein das schriftliche Original maßgeblich.
Die in III.2.1) bis III.2.3) geforderten Erklärungen und Angaben werden u. a. im Rahmen der zu verwendenden Formblätter präzisiert und abgefordert und sind nicht separat zu erklären/abzugeben. Die Formblätter für die Abgabe eines Teilnahmeantrages sind bei der unter I.1) genannten Adresse abzufordern. Die Formblätter sind unter Beachtung der Maßgaben dieser Bekanntmachung zu verwenden und auszufüllen. Zur Abgabe des Teilnahmeantrages ist zwingend ein Papierexemplar der Formblätter in deutscher Sprache auszufüllen und zu unterzeichnen und einschließlich der zusätzlich geforderten Nachweise einzureichen. Der Teilnahmeantrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden (ein Original und eine Kopie). Des Weiteren soll der Teilnahmeantrag in digitaler Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD/DVD/USB-Stick) eingereicht werden. Bei Abweichungen zwischen schriftlicher und digitaler Form ist allein das schriftliche Original maßgeblich.
Fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise, die mit dem Teilnahmeantrag zwingend gefordert sind, werden vom Auftraggeber von allen betroffenen Bewerbern/Bewerbergemeinschaften unter Setzung einer Frist nachgefordert. Getätigte Erklärungen und Nachweise welche jedoch die Mindestbedingungen nicht einhalten, werden nicht nachgefordert und dürfen nicht geändert/ausgetauscht werden. Ist nach Fristablauf der Teilnahmeantrag nicht wertungsfähig, führt dies zum zwingenden Ausschluss des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft. Ein nochmaliges Nachfordern erfolgt nicht. Die Nachforderung betrifft ausschließlich Erklärungen und Nachweise, die bereits zwingend mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind. Bei Erklärungen und Nachweise die noch nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auf separates Verlangen des Auftraggebers, vorzulegen sind, erfolgt keine Nachforderung.
Fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise, die mit dem Teilnahmeantrag zwingend gefordert sind, werden vom Auftraggeber von allen betroffenen Bewerbern/Bewerbergemeinschaften unter Setzung einer Frist nachgefordert. Getätigte Erklärungen und Nachweise welche jedoch die Mindestbedingungen nicht einhalten, werden nicht nachgefordert und dürfen nicht geändert/ausgetauscht werden. Ist nach Fristablauf der Teilnahmeantrag nicht wertungsfähig, führt dies zum zwingenden Ausschluss des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft. Ein nochmaliges Nachfordern erfolgt nicht. Die Nachforderung betrifft ausschließlich Erklärungen und Nachweise, die bereits zwingend mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind. Bei Erklärungen und Nachweise die noch nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auf separates Verlangen des Auftraggebers, vorzulegen sind, erfolgt keine Nachforderung.
3. Nachunternehmer:
3.1. Eignung Nachunternehmer:
Erst auf separates Verlangen des Auftraggebers ist die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, wie folgt nachzuweisen:
— Alle nach Ziffer III.2.1) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der Zuverlässigkeit;
— Alle nach Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; die diesbezüglich etwaig vorgegebenen Mindestbedingungen gelten nicht für die Nachunternehmer (Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung);
— Alle nach Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; die diesbezüglich etwaig vorgegebenen Mindestbedingungen gelten nicht für die Nachunternehmer (Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung);
— Nur diejenigen nach Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der technischen Leistungsfähigkeit die sich auf die von dem einzelnen Nachunternehmen zu erbringenden Teilleistungen beziehen. Soweit bezüglich der jeweiligen Teilleistung konkret eine hierauf bezogenen Mindestbedingung vorgegeben wurde (Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung), gilt diese ebenfalls für den Nachunternehmer und ist zwingend einzuhalten. Über die jeweilige Teilleistung hinausgehende bzw. diese Teilleistung nicht betreffende Mindestbedingungen zu der technischen Leistungsfähigkeit gelten nicht für den Nachunternehmer.
— Nur diejenigen nach Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der technischen Leistungsfähigkeit die sich auf die von dem einzelnen Nachunternehmen zu erbringenden Teilleistungen beziehen. Soweit bezüglich der jeweiligen Teilleistung konkret eine hierauf bezogenen Mindestbedingung vorgegeben wurde (Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung), gilt diese ebenfalls für den Nachunternehmer und ist zwingend einzuhalten. Über die jeweilige Teilleistung hinausgehende bzw. diese Teilleistung nicht betreffende Mindestbedingungen zu der technischen Leistungsfähigkeit gelten nicht für den Nachunternehmer.
Die auf separates Verlangen geforderten Erklärungen und Nachweise sind zwingend innerhalb einer von dem Auftraggeber mit der Anforderungen noch zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen.
Ein separates Verlangen nach Angabe der Namen und dem Nachweis der Eignung der Nachunternehmer kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die von dem/den Nachunternehmer/n auszuführenden Teilleistungen wesentlich nach Art oder Umfang sind und der Bewerber/Bieter für den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommt.
Ein separates Verlangen nach Angabe der Namen und dem Nachweis der Eignung der Nachunternehmer kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die von dem/den Nachunternehmer/n auszuführenden Teilleistungen wesentlich nach Art oder Umfang sind und der Bewerber/Bieter für den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommt.
4. Verweis auf fremde Ressourcen/Kapazitäten dritter Unternehmen:
Bewerber/Bewerbergemeinschaften oder Bieter/Bietergemeinschaften können sich bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der mit den Nachunternehmern bestehenden Verbindungen (siehe § 5 Abs. 6 VOF). Wenn ein Bewerber /eine Bewerbergemeinschaft seine/ihre eigene Eignung nur unter Verweis auf die Kapazitäten dieser Unternehmen nachweisen kann – „Eignungsleihe“ –, sind bereits mit dem Teilnahmeantrag folgende Erklärungen und Nachweise zwingend gefordert:
Bewerber/Bewerbergemeinschaften oder Bieter/Bietergemeinschaften können sich bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der mit den Nachunternehmern bestehenden Verbindungen (siehe § 5 Abs. 6 VOF). Wenn ein Bewerber /eine Bewerbergemeinschaft seine/ihre eigene Eignung nur unter Verweis auf die Kapazitäten dieser Unternehmen nachweisen kann – „Eignungsleihe“ –, sind bereits mit dem Teilnahmeantrag folgende Erklärungen und Nachweise zwingend gefordert:
— Angabe der Namen dieser Unternehmen und die von diesen ggf. zu erbringenden (Teil-)Leistungen;
— Nachweis, dass ihm/ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und er/sie auf die Mittel des/der Nachunternehmer/s im Fall der Auftragserteilung tatsächlich zugreifen kann (z. B. mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bewerber/der Bewerbergemeinschaft die erforderlichen Mittel im Auftragsfall zur Verfügung zu stellen; siehe Musterformular „Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer“; Anlage 2) und
— Nachweis, dass ihm/ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und er/sie auf die Mittel des/der Nachunternehmer/s im Fall der Auftragserteilung tatsächlich zugreifen kann (z. B. mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bewerber/der Bewerbergemeinschaft die erforderlichen Mittel im Auftragsfall zur Verfügung zu stellen; siehe Musterformular „Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer“; Anlage 2) und
— Nachweis der Eignung dieser Unternehmen anhand derjenigen (Eignungs-)Nachweise/Angaben, die der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft anstelle eigener Eignungsnachweise/Angaben von dem Unternehmen zum Nachweis der eigenen Eignung angeben; an die betreffenden (Eignungs-)Nachweise/Angaben gestellte Mindestanforderungen gelten auch in diesem Fall und sind zwingend einzuhalten.
— Nachweis der Eignung dieser Unternehmen anhand derjenigen (Eignungs-)Nachweise/Angaben, die der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft anstelle eigener Eignungsnachweise/Angaben von dem Unternehmen zum Nachweis der eigenen Eignung angeben; an die betreffenden (Eignungs-)Nachweise/Angaben gestellte Mindestanforderungen gelten auch in diesem Fall und sind zwingend einzuhalten.
Ferner ist erst auf separates Verlangen des Auftraggebers die weitergehende Eignung der Unternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, wie folgt nachzuweisen:
— Alle nach Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; die diesbezüglich etwaig vorgegebenen Mindestbedingungen gelten nicht für die Unternehmer (Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung);
— Alle nach Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; die diesbezüglich etwaig vorgegebenen Mindestbedingungen gelten nicht für die Unternehmer (Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung);
Die auf separates Verlangen geforderten Erklärungen und Nachweise sind zwingend innerhalb einer von dem Auftraggeber mit der Anforderungen noch zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen. Nach Fristablauf fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise führen zum zwingenden Ausschluss des Teilnahmeantrages. Ein Nachfordern erfolgt nicht.
Die auf separates Verlangen geforderten Erklärungen und Nachweise sind zwingend innerhalb einer von dem Auftraggeber mit der Anforderungen noch zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen. Nach Fristablauf fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise führen zum zwingenden Ausschluss des Teilnahmeantrages. Ein Nachfordern erfolgt nicht.
Ein separates Verlangen des Auftraggebers nach Angabe der Namen und dem Nachweis der Eignung der Unternehmer kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die von dem/den Unternehmer/n auszuführenden Teilleistungen wesentlich nach Art oder Umfang sind und der Bewerber/Bieter für den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommt.
Ein separates Verlangen des Auftraggebers nach Angabe der Namen und dem Nachweis der Eignung der Unternehmer kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die von dem/den Unternehmer/n auszuführenden Teilleistungen wesentlich nach Art oder Umfang sind und der Bewerber/Bieter für den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommt.
Außerdem hat der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft die für die eigene Eignung benannten Subunternehmer im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen. Der Austausch eines im Teilnahmewettbewerb für die eigene Eignung benannten Nachunternehmers nach Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. im Angebot führt grds. zum Ausschluss des Angebots. Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss absehen, wenn, die konkrete Bietereignung wird durch den nachbenannten Nachunternehmer, dessen Verfügbarkeit mit der Nachbenennung nachzuweisen ist, nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Bieter mit dem nachbenannten Nachunternehmer im Teilnahmewettbewerb, unter Zugrundelegung der bekannt gegebenen objektiven Auswahlkriterien mindestens genauso gut abgeschnitten hätte, wie mit dem wegfallenden Nachunternehmer.
Außerdem hat der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft die für die eigene Eignung benannten Subunternehmer im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen. Der Austausch eines im Teilnahmewettbewerb für die eigene Eignung benannten Nachunternehmers nach Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. im Angebot führt grds. zum Ausschluss des Angebots. Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss absehen, wenn, die konkrete Bietereignung wird durch den nachbenannten Nachunternehmer, dessen Verfügbarkeit mit der Nachbenennung nachzuweisen ist, nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Bieter mit dem nachbenannten Nachunternehmer im Teilnahmewettbewerb, unter Zugrundelegung der bekannt gegebenen objektiven Auswahlkriterien mindestens genauso gut abgeschnitten hätte, wie mit dem wegfallenden Nachunternehmer.
5. Mehrfachbeteiligungen:
Es darf nur ein Angebot abgegeben werden, an dem ein Bieter entweder in einer Bietergemeinschaft beteiligt ist oder das ein Bieter alleine abgibt. Falls Angebote mit Mehrfachbeteiligungen eingehen, werden alle Angebote vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Es darf nur ein Angebot abgegeben werden, an dem ein Bieter entweder in einer Bietergemeinschaft beteiligt ist oder das ein Bieter alleine abgibt. Falls Angebote mit Mehrfachbeteiligungen eingehen, werden alle Angebote vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Sollte die Auswahl der Bieter zu einer Mehrfachbeteiligung von Nachunternehmern führen, ist dies grundsätzlich zulässig, der Auftraggeber behält sich gleichwohl vor, dennoch eine einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung vorzunehmen, ob ein Ausschluss unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsbeeinflussung ausnahmsweise geboten ist.
Sollte die Auswahl der Bieter zu einer Mehrfachbeteiligung von Nachunternehmern führen, ist dies grundsätzlich zulässig, der Auftraggeber behält sich gleichwohl vor, dennoch eine einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung vorzunehmen, ob ein Ausschluss unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsbeeinflussung ausnahmsweise geboten ist.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Postort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 6151125816 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§§ 107ff GWB:
Nach § 107 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.