Zusätzliche Informationen
A) Der Auftraggeber ist ausschließlich Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB. Es wird ein Verhandlungsverfahren nach dem 4. Teil des GWB und der Sektorenverordnung (SektVO) durchgeführt.
Der Auftraggeber wird im Vergabeverfahren durch die Flughafen München GmbH vertreten. Die Vertretungsbefugnis gilt nicht für behördliche und gerichtliche Verfahren.
b) Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren:
aa) Bewerbergemeinschaften:
Die unter Ziffer III. 2.1 bis Ziffer III. 2.3 der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen (Eignungsvoraussetzungen) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Eignungsvoraussetzungen, die ganz oder teilweise nur von einzelnen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft erfüllt werden (beispielsweise Referenzangaben) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft nur vom jeweiligen Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. So sind Referenzangaben nur bezogen auf die Leistungen zu machen, welche das jeweilige Mitglied der Bewerbergemeinschaft im Auftragsfall ausführen wird.
Für die Bewerbergemeinschaft ist darzustellen, wie die Aufteilung der Leistungsbereiche bzw. Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Bewerbergemein-schaft im Auftragsfall vorgesehen ist. Auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Bewerbergemeinschaftserklärung gem. Ziffer III.1.3 der vorliegenden Bekannt-machung wird hingewiesen.
bb) Rückgriff auf Ressourcen Dritter:
Beabsichtigen der Bewerber (Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaften) oder ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft sich zum Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit auf Dritte zu berufen, so sind die unter Ziffer III.2.2 bis III.2.3 der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen für die Dritten nur insoweit vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit der Dritten erfolgt. Es wird klargestellt, dass es im Falle einer teilweisen Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter nicht erforderlich ist, alle unter Ziffer III.2.2 bis III.2.3 der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen für die Dritten vorzulegen. Die Vorlage der Nachweise und Erklärungen nach Ziffer III.2.1 (Zuverlässigkeit / persönliche Lage) ist nicht erforderlich.
Zusätzlich zu den vorgenannten Nachweisen und Erklärungen sowie zu einem ggf. vorgegebenen Bewerbungsbogen hat der Bewerber oder ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag die Verpflichtungserklärung der Dritten vorlegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird.
cc) Subunternehmer:
Beabsichtigt der Bewerber (Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaft) im Auftragsfall die Hinzuziehung von Subunternehmern und möchte sich der Bewerber zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit auf die Leistungsfähigkeit dieser Subunternehmer berufen (vgl. Ziffer VI.3 b) bb) der vorliegenden Bekanntmachung), so hat er bereits in seinem Teilnahmeantrag anzugeben, welche Leistungsbereiche von diesen Subunternehmern übernommen werden sol-len. Die vorgesehenen Subunternehmer sind zu benennen.
Die unter Ziffer III.2.2 bis III.2.3 der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen sind für die Subunternehmer nur insoweit vorzulegen, als die Bezugnahme auf deren Leistungsfähigkeit erfolgt. Es wird klargestellt, dass es im Falle einer teilweisen Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit von Subunternehmern nicht erforderlich ist, alle unter Ziffer III.2.2 bis III.2.3 der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen für die Subunternehmer vorzulegen. Die Vorlage der Nachweise und Erklärungen nach Ziffer III.2.1 (Zuverlässigkeit / persönliche Lage) ist nicht erforderlich.
Zusätzlich zu den vorgenannten Nachweisen und Erklärungen sowie zu einem ggf. vorgegebenen Bewerbungsbogen hat der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Verpflichtungserklärung der Subunternehmer vorlegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der der Subunternehmer nachgewiesen wird.
c) Die Teilnahmeanträge sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache einzureichen; bei fremdsprachigen Dokumenten in deutscher Übersetzung.
d) Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Teilnahmeanträge einen Bewerbungsbogen erstellt. Dieser ist für die Einreichung der Teilnahmeanträge zu verwenden. Der Bewerbungsbogen ist bei der Kontaktstelle nach Ziffer I.1 der vorliegenden Bekanntmachung in Textform anzufordern. Es sind in der Anforderung zwei E-Mail-Adressen zu benennen, an die der Bewerbungsbogen zu übermitteln ist. Nur die Informationen entsprechend der voranstehenden Vorgaben (Bewerbungsbogen einschließlich dort erwähnter Anlagen) werden für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, berücksichtigt. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Die Teilnahmeanträge müssen in Schriftform (eigenhändig und im Original unterschrieben) bis zum Schlusstermin für deren Eingang nach Ziffer IV.3.4.der vorliegenden Bekanntmachung im verschlossenen Umschlag unter Angabe der Kontaktstelle gemäß Ziffer I.1 eingehen. Der Umschlag ist mit dem Hinweis „Teilnahmewettbewerb für Vergabeverfahren LV-Nr. H3475 Imagewall für das Projekt Umgestaltung Ankommerbereich E03 Terminal 2 – Nicht öffnen“ zu versehen. Eine Verweisung auf etwaige frühere Bewerbungen des Bewerbers beim Auftraggeber ist unzulässig.
Die Teilnahmeanträge können bei persönlicher Abgabe bei der Kontaktstelle gem. Ziffer I.1 ausschließlich während der Geschäftszeiten abgegeben werden.
Die vom Bewerber erstellten Bewerbungsunterlagen sind zusätzlich zur Papierfassung in digitaler Form als pdf-File auf CD-ROM abzugeben. Für die Wertung des Teilnahmeantrages ist gleichwohl ausschließlich die schriftlich eingereichte Version gültig und maßgebend.
e) Erläuterungen zum Ablauf des Teilnahmewettbewerbs:
aa) Formale Prüfung der Teilnahmeanträge:
Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingehenden Teilnahmeanträge anhand der in der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zunächst auf Vollständigkeit prüfen. Der Auftraggeber behält sich vor, nach § 19 Abs. 3 SektVO fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Ver-zichtet der Auftraggeber auf das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen, werden unvollständige Teilnahmeanträge ausgeschlossen.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bewerbers kann die Einreichung der unter Ziffer III.2 der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angeben und Erklärungen nicht mit den vorliegend vorgegebenen Erklärungen und Nachweisen inhaltlich nicht übereinstimmen.
bb) Prüfen der Teilnahmeanträge auf Einhaltung etwaiger Mindestanforderungen sowie die grundsätzliche Eignung:
Der Auftraggeber wird anschließend die vollständigen Teilnahmeanträge (ggf. nach Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise, s.o.) inhaltlich prüfen. Die Prüfung bezieht sich auf die Einhaltung etwaiger in Ziffer III.2.1 bis III.2.3 der vorliegenden Bekanntmachung genannter Mindestanforderungen. Soweit nach Ziffer III.2.2 Mindestanforderungen gestellt werden, müssen diese bei allen Kooperationsformen nach Ziffer VI.3 b) der vorliegenden Bekanntmachung von den beteiligten Unternehmen insgesamt erfüllt werden. Die jeweils gemachten Angaben werden addiert. Teilnahmeanträge, die die ggf. genannten Mindestanforderungen nicht einhalten, werden nicht berücksichtigt.
Unbeschadet etwaiger Mindestanforderungen wird der Auftraggeber inhaltlich prüfen, ob die grundsätzliche Eignung des Bewerbers nach den in Ziffer III.2.1 bis III.2.3 der vorliegenden Bekanntmachung genannten Nachweise und Erklärungen vorliegt. Kann im Ergebnis die grundsätzliche Eignung nicht bejaht werden, wird der Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt.
cc) Bewertung der Teilnahmeanträge:
Der Auftraggeber wird bei einer größeren Anzahl grundsätzlich geeigneter Bewerber den Kreis der zur Angebotsabgabe einzuladenden Bewerber auf höchstens 8 beschränken.
Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr Bewerber grundsätzlich die vorliegend geforderten Eignungsvoraussetzungen nach voranstehender Ziffer VI.3 e) bb) erfüllen, als zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber die zur Abgabe eines Angebots einzuladenden Bewerber auswählen, welche die nachfolgend aufgeführten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen.
Um dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die nachfolgend beschriebene Bewertung vornehmen. Der Auftraggeber wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maximal 1.000 Punkte erreichen kann. Von diesen 1.000 Punkten entfallen
— maximal 800 Punkte auf die Eignungsvoraussetzungen gemäß Ziffer III.2.3, wobei hiervon maximal 500 Punkte auf die Referenzangaben nach Ziffer III.2.3d) entfallen,
— maximal 200 Punkte entfallen auf die Eignungsvoraussetzungen gemäß Ziffer III.2.2.
Bei der Bewertung der Referenzangaben werden folgende Angaben bewertet:
— Vergleichbarkeit der Art der Leistungen
— Vergleichbarkeit des Umfangs erbrachten Leistungen
— Umfang der vom Bewerber selbst erbrachten Leistungen.
Im Rahmen der vorgenannten Gewichtung werden die vorgenannten Eignungsvoraussetzungen bewertet. Die Bewertung der benannten Eignungsnachweise wird anhand des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes erfolgen:
— 5 Punkte: Der Bewerber erfüllt das jeweilige Merkmal vollständig und uneingeschränkt,
— 4 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal vereinzelt bzw. geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen,
— 3 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal mehrere bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schwächen aufweisen,
— 2 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal weiterreichende bzw. gewichtige Defizite und Schwächen aufweisen oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal nur wenige wertungsfähige Aussagen,
— 1 Punkt: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal insgesamt bzw. schwerwiegende Defizite und Schwächen aufweisen,
— 0 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal in allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind, oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal keine wertungsfähigen Angaben.
Der Auftraggeber behält sich vor, Teilnahmeanträge unberücksichtigt zu lassen, die bei einem oder mehreren Bewertungskriterien gemäß dem voranstehenden Bewertungsmaßstab null oder ein Punkt erhalten. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze.
Die Ermittlung des Punkteergebnisses für jeden Nachweis oder jede Erklärung erfolgt durch die Verwendung eines Gewichtungsfaktors, mit dem bei einer Be-wertung mit 5 Punkten die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend der prozentualen Gewichtung erzielt werden kann.
Der Auftraggeber behält sich vor, Teilnahmeanträge unberücksichtigt zu lassen, die bei einer Bewertung weniger als 600 Punkte erreichen. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze.
Die konkrete Bewertungsmatrix ist zum Zeitpunkt des Versandes der vorliegenden Bekanntmachung noch nicht erstellt worden. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Aspekte der der Bewertung unterzogenen Nachweise und Erklärun-gen jeweils gesondert und unterschiedlich zu gewichten.
Sollte sich aufgrund der Bewertung ergeben, dass durch eine mehrfache Belegung einer Rangstelle die vorgenannte Höchstzahl der zur Angebotsabgabe zuzulassenden Bewerber überschritten wird, wird der Auftraggeber alle Bewerber mit einer erfolgreichen Rangstelle berücksichtigen. Liegt beispielsweise eine Begrenzung auf 8 Bewerber vor und ist die 8. Rangstelle nach der Bewertungsmatrix doppelt belegt, so wird der Auftraggeber 9 Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern.
f) Die in Ziffer II.3 enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt und Anpassung und Aktualisierung.
g) Die auf der Grundlage der Wertung der eingereichten Teilnahmeanträge zur Angebotsabgabe einzuladenden Bewerber erhalten zeit- und inhaltsgleich die Vergabeunterlagen für die Angebotsbearbeitung.
h) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt und verbleiben im Besitz des Auftraggebers.
i) Anfragen von interessierten Unternehmen müssen bis spätestens 8.1.2016 in schriftlicher Form bei der Kontaktstelle gemäß Ziffer I.1 vorliegen.
j) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlich wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird.
k) Sofern losweise Vergabe: Es können Bewerbungen für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose abgegeben werden.
l) Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unterschreitung der Mindestzahl von drei zulassungsfähigen Bewerbungen das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, bei einer Unterschreitung der Mindestzahl von drei wertungsfähigen Angeboten das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Bei einer losweisen Vergabe gelten die voranstehenden Vorbehalte für jedes Los.
m) Erläuterung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens:
Der Auftraggeber wird die ausgewählten Bewerber zeitgleich zur Abgabe eines Angebots auffordern. Der Auftraggeber wird die Angebote zunächst in formeller Hinsicht prüfen. Der Auftraggeber wird die Angebote zwingend ausschließen, die die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich aufgeführten Mindestbedingungen nicht erfüllen. In allen anderen Fällen, in denen geforderte Erklärungen, Angaben oder Unterlagen, nicht, nicht ordnungsgemäß oder ausschließlich in digitaler Form dem in Schriftform einzureichenden Angebot beigefügt sind, behält sich der Auftraggeber einen Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, anstelle eines möglichen Ausschlusses unter Beachtung des vergaberechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung fehlende Unterlagen nach § 19 Abs. 3 SektVO nachzufordern oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote mit einer Anpassungsmöglichkeit der Angebote zu betreiben.
Der Auftraggeber wird mit denjenigen Bietern Verhandlungen aufnehmen, deren Angebot für einen Vertragsabschluss hinreichend aussichtsreich erscheint. Dies bedeutet, dass nicht zwingend mit sämtlichen Bietern, die ein wertungsfähiges Angebot abgegeben haben, auch Vertragsverhandlungen geführt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, während des Vergabeverfahrens die Anzahl der in der Wertung verbleibenden Bieter phasenweise zu verringern.
Jede Reduzierung des Bieterkreises (nach Angebotseingang oder während des Vergabeverfahrens) wird bei wertungsfähigen Angeboten auf der Grundlage der vorab benannten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung erfolgen.