Zusätzliche Informationen
1. Grundsätzliches:
Die Vergabestelle betreibt einen Flughafen und ist daher auf dem Gebiet des Verkehrs tätig. Die Vergabestelle führt als Sektorenauftraggeberin gem. § 98 Nr. 4 GWB ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach der SektVO durch.
Die Beschaffung der vorbenannten Leistungen (gemäß Ziffer I.3 erfolgt für die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH(FBB) sowie für die Berliner Flughafen Gesellschaft mbH (BFG) und die Flughafen Energie & Wasser GmbH (FEW). Die vorbenannten Gesellschaften sind Vertragspartner und somit Auftraggeber der zu beschaffenden Leistungen. Die FBB wird als Konzerngesellschaft ihre 100 %-igen Töchter im o. g. Ausschreibungsverfahren vertreten.
Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb geführt (vgl. Ziff. IV.1.1)). Durch diese Bekanntmachung wird der Teilnahmewettbewerb begonnen, in dem sich die interessierten Unternehmen mit den in dieser Bekanntmachung angegebenen Angaben, Erklärungen und Nachweisen um die Aufforderung zur Angebotsabgabe bewerben. Erst Ihre erfolgreiche Bewerbung nach positiver Eignungsprüfung und -bewertung durch den Auftraggeber führt zur Versendung der Vergabeunterlagen.
Die in Ziffer II.3) enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt und Anpassung und Aktualisierung.
2. Erläuterungen Verfahrensablauf des Teilnahmewettbewerbs
Die Teilnahmeanträge und deren Anlagen sind 3-fach (ein Original und 2 Kopien, die Unterlagen sind entsprechend zu kennzeichnen) in deutscher Sprache bei der in Ziff. I.1) genannten Adresse einzureichen.
Für den Teilnahmeantrag von Bewerbergemeinschaften stellt die Vergabestelle das Formular Nr. 1a „Teilnahmeantrag inklusive Bewerbergemeinschaftserklärung“ auf ihrer Internetseite
https://secure.berlin-airport.de/evergabe-extern/ zur Verfügung, das von der Bewerbergemeinschaft möglichst genutzt werden soll. Die Bewerber haben zu beachten, dass der Teilnahmeantrag unterzeichnet ist, auf die Festlegungen in Ziffer III.1.3) wird verwiesen.
Für den Teilnahmeantrag von Einzelbewerbern stellt die Vergabestelle ebenfalls ein Formular „Teilnahmeantrag für Einzelbewerber“ (Formular Nr. 1b)auf ihrer Internetseite
https://secure.berlin-airport.de/evergabe-extern/ bereit, das von Einzelbewerbern möglichst genutzt werden soll. Bei Einzelbewerbern ist der Teilnahmeantrag ebenfalls von dem Vertreter zu unterzeichnen.
Die Übermittlung des Teilnahmeantrags und deren Anlagen hat schriftlich unter expliziter Angabe des Aktenzeichens (vgl. Ziff. IV.3.1)) auf dem Behältnis/Umschlag, in dem der Teilnahmeantrag und dessen Anlagen eingereicht werden (Vorlage bis zum Schlusstermin der Bewerbung bei der benannten Kontaktstelle – die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig). Für die vorbenannte Kennzeichnung soll möglichst der von der Vergabestelle vorbereitete „Kennzettel“ (Formular Nr.6.) verwendet werden, der ebenfalls auf der benannten Internetseite allen Bewerbern zur Verfügung steht.
Die Übermittlung von Bewerberfragen hat ausschließlich per E-Mail unter Angabe der Bezeichnung der Maßnahme (vgl. Ziff. II.1.1)) und des Aktenzeichens (vgl. Ziff. IV.3.1)) an die E-Mailadresse
einkauf@berlin-airport.de zu erfolgen. Die Fragen müssen bis spätestens 10 Tage (bis zum 18.6.2015) vor Schlusstermin der Bewerbung vorliegen. Der letzte Tag der Bewerbungsfrist wird bei der Berechnung der vorstehend aufgeführten 10-Tagesfrist nicht mitgezählt. Die Vergabestelle wird etwaige Informationen (u. a. die Formulare und eine Checkliste der ggf. einzureichenden Formulare – als Arbeitshilfe) und die Beantwortung von Fragen von Bewerbern zum Teilnahmewettbewerb sowie sonstige Klarstellungen der Vergabestelle, die das Vergabeverfahren betreffen, auf der folgenden Internetseite veröffentlichen:
https://secure.berlin-airport.de/evergabe-extern/
Die Vergabestelle empfiehlt daher allen Bewerbern, täglich den vorbenannten Link zum Abruf von aktuellen Informationen und Klarstellungen sowie Antworten von Bewerberanfragen zum Vergabeverfahren zu nutzen.
Die Bewerber haben zu beachten, dass der Teilnahmeantrag unterzeichnet ist. Für Teilnahmeanträge von Bewerbergemeinschaften wird auf die Festlegungen in Ziff. III.1.3) verwiesen.
Der Teilnahmeantrag und die unter Ziffer III.2.1) und Ziffer III.2.2) der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignungsvoraussetzungen) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3) der vorliegenden Bekanntmachung genannten Eignungsvoraussetzungen sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft von demjenigen Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen, das im Auftragsfall innerhalb der Bewerbergemeinschaft die vergleichbaren Leistungen ausführen wird. Für Bewerbergemeinschaften wird auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Bewerbergemeinschaftserklärung gemäß Ziffer III.1.3) der vorliegenden Bekanntmachung hingewiesen.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bewerbers kann die Einreichung der unter Ziffer III.2) der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Erklärungen nicht mit den in diesem Ausschreibungsverfahren geforderten vorliegenden Erklärungen und Nachweise inhaltlich übereinstimmen.
Es ist weiter zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung (Ziffer III)) angegebenen Erklärungen und Nachweise vollständig beigefügt werden. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen ist nicht ausreichend. Abgeforderte Erklärungen sind dem Teilnahmeantrag schriftlich beizufügen. Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden können in Kopie beigefügt werden. Der Teilnahmeantrag und die geforderten Erklärungen und Nachweise sollen möglichst geordnet nach der unter Ziffer III.2.1) bis III.2.3) aufgeführten Nummerierung und Reihenfolge eingereicht werden.
3. Wertung der Teilnahmeanträge:
Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingehenden Teilnahmeanträge anhand der geforderten Nachweise und Erklärungen formell und inhaltlich prüfen und bewerten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach § 19 Abs. 3 SektVO fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Verzichtet der Auftraggeber auf das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen, können unvollständige Teilnahmeanträge ggf. ausgeschlossen werden.
Bei den o. g. geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen handelt es sich grundsätzlich nicht um Mindestanforderungen. Zwingende Angaben, d. h. Angaben und Erklärungen, die zwingend bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen sind, sind als „Mindestanforderung“ gekennzeichnet. Die Nichtvorlage, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlage der als „Mindestanforderung“ gekennzeichneten Angaben führt ggf. nach erfolgloser Nachforderung gemäß § 19 Abs. 3 SektVO zum Ausschluss. Inhaltliche Defizite der vorgelegten Nachweise und Erklärungen führen nicht zwingend zum Ausschluss des Teilnahmeantrages, sondern werden im Rahmen der grundsätzlichen Eignungsfeststellung berücksichtigt und haben einer ggf. erforderlichen Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgend dargestellten Grundsätze Abwertungen zur Folge. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Eignung wegen inhaltlicher Defizite der vorgelegten Nachweise und Erklärungen, Teilnahmeanträge nicht zu berücksichtigen.
Die Vergabestelle ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bewerbers die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen.
Die Vergabestelle prüft die Eignung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften in einem zweistufigen Verfahren.
1. Stufe: Prüfung auf Vorliegen des Teilnahmeantrages und der abgeforderten Nachweise und Erklärungen (vgl. Ziff. III.2.1), III.2.2), III.2.3)).
2. Stufe: Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen und Zuverlässigkeitsprüfung sowie Einhaltung der Mindestanforderungen.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unterschreitung der Mindestzahl von drei zulassungsfähigen Bewerbungen, das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen Der Auftraggeber behält sich zudem vor, bei einer Unterschreitung der Mindestzahl von drei wertungsfähigen Angeboten, das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Das Recht zur vorzeitigen Einstellung analog § 30 SektVO bleibt unberührt.
4. Weitere Hinweise zum Teilnahmewettbewerb:
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft wird darauf hingewiesen, dass alle mit dem Teilnahmeantrag eingereichten Angaben auch für das ggf. einzureichende Angebot Geltung haben müssen. Sofern sich im weiteren Verfahren Änderungen gegenüber dem Teilnahmewettbewerb ergeben, muss die Vergabestelle zu späterer Zeit ggf. erneut in eine Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit eintreten. Die Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber / Bewerbergemeinschaften erfolgt nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes.
Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt und verbleiben im Besitz des Auftraggebers.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert widergegeben wird.
5. Ablauf des Verhandlungsverfahrens:
Der Auftraggeber wird die ausgewählten Bewerber nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes zeitgleich zur Abgabe des Angebots auffordern. Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingereichten Angebote zunächst in formeller Hinsicht prüfen. Der Auftraggeber wird die Angebote ausschließen, die die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich aufgeführten Mindestbedingungen (Mindestanforderungen) nicht erfüllen. Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass in den Vergabeunterlagen nur Vorgaben oder Festlegungen, die ausdrücklich auch als verbindliche Anforderung in den Vergabeunterlagen gekennzeichnet sind, als verbindliche Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 5.12.2013 – RS.C – 561/2012) gelten. Sofern Bieter etwaige ausdrücklich gekennzeichneten verbindlichen Anforderungen in den Vergabeunterlagen im Rahmen der Wertung des Erstangebotes nicht vollumfänglich erfüllen, können Bieter aus dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen und nicht mehr zur Abgabe eines optimierten Angebotes aufgefordert werden.
In allen anderen Fällen, in denen die folgenden Erklärungen, Angaben oder Unterlagen nicht, nicht ordnungsgemäß beigefügt sind, behält sich der Auftraggeber den Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, anstelle eines möglichen Ausschlusses unter Beachtung des vergaberechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung, fehlende Unterlagen nachzufordern oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote, ggf. auch mehrfach, zu betreiben. Der Auftraggeber wird mit denjenigen Bietern Verhandlungen aufnehmen, deren Angebote für einen Vertragsschluss hinreichend aussichtsreich erschienen. Dies bedeutet, dass nicht zwingend mit sämtlichen Bietern, die ein wertungsfähiges Angebot abgegeben haben, auch Vertragsverhandlungen durchgeführt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, während des Verhandlungsverfahrens die Anzahl der in der Wertung verbleibenden Bieter auf Grundlage der vorbenannten Zuschlagskriterien schrittweise zu verringern.
Der Auftraggeber wird mit einem Bieter einen Rahmenvertrag abschließen. Die wirtschaftlichsten Bieter des Ausschreibungsverfahrens werden nach dem günstigsten Gesamtangebotspreis ermittelt.
Die Beauftragung der Leistungen im Wege von Einzelabrufen durch den Auftraggeber erfolgt nach freiem Ermessen des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich aber vor, in Einzelfällen einen Wettbewerb zwischen den beauftragten Rahmenvertragspartnern zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots durchzuführen.
Im Rahmen der Beschaffung u. a. der Leistungen beabsichtigt die Vergabestelle auch, die potentiellen Auftragnehmer mit der Beseitigung von Mängeln und Erstellung von Restleistungen im Wege einer Ersatzvornahme zu beauftragen, sofern die derzeit mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragten Unternehmen am BER ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen. Im Rahmen der vorbenannten Tätigkeit sollen die Auftragnehmer u.U. auch die vertragsgerechte Erbringung der von den vorbenannten Unternehmen erbrachten Leistungen überprüfen, etwaige vorgefundene Mängel gerichtsfest dokumentieren sowie dem Bauherrn bei der Ermittlung der wirtschaftlichsten Art der Mängelbeseitigung beraten. Aus diesem Grund müssen nach Auffassung der Vergabestelle, Bieter, die mit der Erbringung der vorbenannten Leistungen beauftragt sind, im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit möglicherweise wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden, da ein Bewerber/Bieter die erforderliche Neutralität für die Erbringung der vorbenannten ausgeschriebenen Leistungen fehlt, sofern er die Leistungen bei eigenen Mängeln erbringen muss. Die vorbenannte Zuverlässigkeitsprüfung wird die Vergabestelle bei den eingegangenen Teilnahmeanträgen prüfen und ggf. aber spätestens im Rahmen des Abrufs von Einzelaufträgen aus den Rahmenverträgen ebenfalls zu prüfen haben. Bewerbungen oder Angebote von Bewerbern oder Bietern, die aus den vorbenannten Gründen die Zuverlässigkeit / Eignung fehlt, sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Auswahl eines zuverlässigen Bewerbers/Bieters (vgl. § 97 Abs. 4 GWB) zwingend von der Wertung auszuschließen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007 – VergW 7/06, IBR 2007, S. 156).
Nachdem die Vergabestelle beabsichtigt, mit einem Bietern einen Rahmenvertrag abzuschließen, ist aus dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung der Vergabestelle es durchaus zulässig, im Rahmen des Abrufs der Einzelaufträge aus dem jeweiligen Rahmenvertrag die vorbenannte Zuverlässigkeits-/Eignungsprüfung durchzuführen und in diesem Fall bei Einzelaufträgen Bieter nicht zu berücksichtigen, die die mangelhaften Bauleistungen erstellt haben, welche im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden sollen.