a) Die unter Ziffer III.2.1), Ziffer III.2.2) und Ziffer III.2.3) der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignungsvoraussetzung), sind bei vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.