Umzurüsten sind rd. 5 400 Wohneinheiten aus dem Eigentum der Wohn+Stadtbau GmbH (Los 1) zzgl. der für die Kommunalen-Stiftungen der Stadt Münster verwalteten rd. 1 000 Wohneinheiten (Los 2) gemäß den zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Alle Liegenschaften befinden sich im Stadtgebiet von Münster. In der Vergangenheit erfolgte bei jedem Neubau bzw. bei jeder Bestandssanierung der Einbau von Rauchwarnmeldern. So konnten im eigenen Bestand rd. 700 Wohnungen und im Bestand der Kommunalen Stiftungen rd. 300 Wohnungen sukzessive mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Geplant ist die Ausstattung des gesamten Wohnungsbestandes einschließlich der während der Laufzeit neu hinzukommenden Wohnungen von etwa 100 Einheiten pro Jahr durch einen Anbieter. Demzufolge bietet der Auftragnehmer sowohl auf die verbleibenden Wohnungen als auch die Umrüstung der bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestatteten Einheiten. In den Wohnungen, in denen bereits Rauchwarnmelder installiert sind, muss ein Rückbau der „alten“ Rauchwarnmelder erfolgen. Sämtliche neu eingebauten Rauchwarnmelder (Bohrmontage) werden durch den Auftraggeber für den Zeitraum von 10 Jahren, einheitlich beginnend am 1.10.2015, angemietet. Die Rauchwarnmelder sollen zudem jährlich gemäß der aktuell gültigen DIN 14676 gewartet werden. Es wird ausdrücklich die jährliche Sicht- und Funktionskontrolle vereinbart. Der Auftragnehmer hat eine digitale CRM-Lösung zur Verfügung zu stellen, in der der aktuelle Umrüstzeitplan bzw. Aufarbeitungsgrad dargestellt und etwaige Störungsmeldungen hinterlegt werden. Der Auftraggeber muss ab dem Beginn der Vertragslaufzeit jederzeit direkt auf diese Daten zugreifen können. Ferner ist vom Auftragnehmer eine entsprechende Telefonhotline einzurichten, über die Störungen direkt vom Mieter gemeldet werden können. Der Auftragnehmer hat den Mieter bei Erstinstallation entsprechend einzuweisen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-06-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-05-04.
Auftragsbekanntmachung (2015-05-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rauchmelder
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Rauchmelder📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Wohn+Stadtbau GmbH
Postanschrift: Steinfurter Straße 60
Postleitzahl: 48149
Postort: Münster
Kontakt
Internetadresse: http://www.wohnstadtbau.de🌏
E-Mail: albers@wohnstadtbau.de📧
Telefon: +49 2517008230📞
Fax: +49 2517008500 📠
Die Lieferung und Montage (Bohrmontage) sämtlicher Rauchwarnmelder sind im Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 zu erbringen. In Wohnungen, die nach dem 30.9.2016 errichtet oder erworben werden, sind die erforderlichen Rauchwarnmelder unverzüglich zu liefern und zu montieren. Die entsprechende Bauzeitenplanung ist mit dem AG entsprechend abzustimmen. Der Auftragnehmer erhält die entsprechenden Mieterlisten und sonstigen erforderlichen Informationen vom Auftraggeber. Bezüglich der einzelnen Montagen muss der Auftragnehmer den Mietern bis zu 3 Montagetermine mitteilen, ohne dass die entsprechenden Anfahrten gesondert vergütet werden; ab der vierten Anfahrt kann der Auftragnehmer von den betreffenden Mietern eine pauschale Mehrvergütung von 35 EUR (netto) je Anfahrt verlangen.
Verwendet werden dürfen ausschließlich Rauchwarnmelder, die CE-zertifiziert, nach der DIN EN 14604 zugelassen und mit dem Qualitätskennzeichen „Q“ des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb) versehen sind oder gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen darf nur durch Mitarbeiter erfolgen, die über Zertifizierungen als Fachkräfte für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 (2015) oder vergleichbare Zertifizierungen verfügen. Die Zertifizierungen sind dem Auftraggeber vor Leistungsaufnahme nachzuweisen.
Im Fall der Demontage sind die mit ihr in Zusammenhang stehenden sichtbaren Mängel (z. B. Bohrlöcher), sofern nicht verwendbar, fachgerecht zu schließen und zu überstreichen bzw. zu verdecken.
Zusätzlich zu den Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen verlaufen, sind auch Wohnräume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner jährlichen Kontrollen auch zu prüfen, ob es hinsichtlich der Nutzung von Räumen zu Veränderungen gekommen ist, und auf etwaige Veränderungen zu reagieren, sofern diese die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern berühren. Der Auftragnehmer ist für eine rechtskonforme Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern verantwortlich.
Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Tage vor der Installation bzw. dem Austausch der Rauchwarnmelder sämtliche betroffenen Mieter über den Termin und den Umfang der Installation bzw. des Austauschs zu informieren. Zudem hat er mittels Aushang an geeigneter Stelle mindestens 14 Tage vor Wartung die Mieter über die jährlichen Wartungstermine zu informieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Mietern im Anschluss an die Montage in den ordnungsgemäßen Gebrauch der Rauchwarnmelder einzuweisen und ihnen eine Nutzerbroschüre zum besseren Verständnis der Rauchwarnmelder zu übergeben. Die Nutzerbroschüre muss Angaben zum Gebrauch der Rauchwarnmelder, zu ihrem Sinn und Zweck sowie zu den gebotenen Reaktionen im Ernstfall enthalten und mindestens in deutscher, englischer, italienischer, russischer, polnischer und türkischer Sprache verfasst sein. Sie bedarf der vorherigen Freigabe durch den Auftraggeber. Ferner ist der Mieter bei der Montage in die technischen Belange einzuweisen.
Bezüglich der Gewährleistung des Auftragnehmers gilt, dass Mängel innerhalb der ersten 24 Monate nach Lieferung und Montage des jeweiligen Rauchwarnmelders als von der Gewährleistung umfasst sind, es sei denn, der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber nach, dass der Mangel auf unsachgemäßer Einwirkung durch Mieter oder Dritte beruht. Nach 24 Monaten sind Mängel nicht von der Gewährleistung umfasst, es sei denn, der Auftraggeber weist dem Auftragnehmer nach, dass der Mangel auf der Lieferung eines mangelhaften Rauchwarnmelders beruht.
Der Auftragnehmer kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende wählen, ob er die von ihm montierten Rauchwarnmelder selbst demontiert und abholt oder sie vom Folgedienstleister demontieren und beim Auftraggeber zur Abholung durch den Auftragnehmer bereitstellen lässt. Bei Selbstdemontage muss sich der Auftragnehmer nach der Terminplanung des Folgedienstleisters richten. Sofern der Auftragnehmer seine Rauchwarnmelder nicht selbst demontiert, werden diese vom Folgedienstleister demontiert und zur Abholung beim Auftraggeber spätestens 6 Monate nach Vertragsende bereitgestellt. Übt der Auftragnehmer sein Wahlrecht in der genannten Frist nicht aus, entscheidet der Auftraggeber.
Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung (Lieferung und Montage sämtlicher Rauchwarnmelder bis zum 30.9.2016 bzw. unverzüglich bei Neubau/-erwerb) in Verzug, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Bruttoauftragssumme je vollendeten Kalendertag, insgesamt maximal 5 % der Bruttoauftragssumme, fällig. Die Vertragsstrafe ist ggf. auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar.
Für weitere Informationen und Auftragsbedingungen wird auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Vergabeunterlagen verwiesen.
Die Lieferung und Montage (Bohrmontage) sämtlicher Rauchwarnmelder sind im Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 zu erbringen. In Wohnungen, die nach dem 30.9.2016 errichtet oder erworben werden, sind die erforderlichen Rauchwarnmelder unverzüglich zu liefern und zu montieren. Die entsprechende Bauzeitenplanung ist mit dem AG entsprechend abzustimmen. Der Auftragnehmer erhält die entsprechenden Mieterlisten und sonstigen erforderlichen Informationen vom Auftraggeber. Bezüglich der einzelnen Montagen muss der Auftragnehmer den Mietern bis zu 3 Montagetermine mitteilen, ohne dass die entsprechenden Anfahrten gesondert vergütet werden; ab der vierten Anfahrt kann der Auftragnehmer von den betreffenden Mietern eine pauschale Mehrvergütung von 35 EUR (netto) je Anfahrt verlangen.
Verwendet werden dürfen ausschließlich Rauchwarnmelder, die CE-zertifiziert, nach der DIN EN 14604 zugelassen und mit dem Qualitätskennzeichen „Q“ des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb) versehen sind oder gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen darf nur durch Mitarbeiter erfolgen, die über Zertifizierungen als Fachkräfte für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 (2015) oder vergleichbare Zertifizierungen verfügen. Die Zertifizierungen sind dem Auftraggeber vor Leistungsaufnahme nachzuweisen.
Im Fall der Demontage sind die mit ihr in Zusammenhang stehenden sichtbaren Mängel (z. B. Bohrlöcher), sofern nicht verwendbar, fachgerecht zu schließen und zu überstreichen bzw. zu verdecken.
Zusätzlich zu den Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen verlaufen, sind auch Wohnräume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner jährlichen Kontrollen auch zu prüfen, ob es hinsichtlich der Nutzung von Räumen zu Veränderungen gekommen ist, und auf etwaige Veränderungen zu reagieren, sofern diese die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern berühren. Der Auftragnehmer ist für eine rechtskonforme Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern verantwortlich.
Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Tage vor der Installation bzw. dem Austausch der Rauchwarnmelder sämtliche betroffenen Mieter über den Termin und den Umfang der Installation bzw. des Austauschs zu informieren. Zudem hat er mittels Aushang an geeigneter Stelle mindestens 14 Tage vor Wartung die Mieter über die jährlichen Wartungstermine zu informieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Mietern im Anschluss an die Montage in den ordnungsgemäßen Gebrauch der Rauchwarnmelder einzuweisen und ihnen eine Nutzerbroschüre zum besseren Verständnis der Rauchwarnmelder zu übergeben. Die Nutzerbroschüre muss Angaben zum Gebrauch der Rauchwarnmelder, zu ihrem Sinn und Zweck sowie zu den gebotenen Reaktionen im Ernstfall enthalten und mindestens in deutscher, englischer, italienischer, russischer, polnischer und türkischer Sprache verfasst sein. Sie bedarf der vorherigen Freigabe durch den Auftraggeber. Ferner ist der Mieter bei der Montage in die technischen Belange einzuweisen.
Bezüglich der Gewährleistung des Auftragnehmers gilt, dass Mängel innerhalb der ersten 24 Monate nach Lieferung und Montage des jeweiligen Rauchwarnmelders als von der Gewährleistung umfasst sind, es sei denn, der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber nach, dass der Mangel auf unsachgemäßer Einwirkung durch Mieter oder Dritte beruht. Nach 24 Monaten sind Mängel nicht von der Gewährleistung umfasst, es sei denn, der Auftraggeber weist dem Auftragnehmer nach, dass der Mangel auf der Lieferung eines mangelhaften Rauchwarnmelders beruht.
Der Auftragnehmer kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende wählen, ob er die von ihm montierten Rauchwarnmelder selbst demontiert und abholt oder sie vom Folgedienstleister demontieren und beim Auftraggeber zur Abholung durch den Auftragnehmer bereitstellen lässt. Bei Selbstdemontage muss sich der Auftragnehmer nach der Terminplanung des Folgedienstleisters richten. Sofern der Auftragnehmer seine Rauchwarnmelder nicht selbst demontiert, werden diese vom Folgedienstleister demontiert und zur Abholung beim Auftraggeber spätestens 6 Monate nach Vertragsende bereitgestellt. Übt der Auftragnehmer sein Wahlrecht in der genannten Frist nicht aus, entscheidet der Auftraggeber.
Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung (Lieferung und Montage sämtlicher Rauchwarnmelder bis zum 30.9.2016 bzw. unverzüglich bei Neubau/-erwerb) in Verzug, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Bruttoauftragssumme je vollendeten Kalendertag, insgesamt maximal 5 % der Bruttoauftragssumme, fällig. Die Vertragsstrafe ist ggf. auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar.
Für weitere Informationen und Auftragsbedingungen wird auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Vergabeunterlagen verwiesen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Umzurüsten sind rd. 5 400 Wohneinheiten aus dem Eigentum der Wohn+Stadtbau GmbH (Los 1) zzgl. der für die Kommunalen-Stiftungen der Stadt Münster verwalteten rd. 1 000 Wohneinheiten (Los 2) gemäß den zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Alle Liegenschaften befinden sich im Stadtgebiet von Münster.
Umzurüsten sind rd. 5 400 Wohneinheiten aus dem Eigentum der Wohn+Stadtbau GmbH (Los 1) zzgl. der für die Kommunalen-Stiftungen der Stadt Münster verwalteten rd. 1 000 Wohneinheiten (Los 2) gemäß den zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Alle Liegenschaften befinden sich im Stadtgebiet von Münster.
In der Vergangenheit erfolgte bei jedem Neubau bzw. bei jeder Bestandssanierung der Einbau von Rauchwarnmeldern. So konnten im eigenen Bestand rd. 700 Wohnungen und im Bestand der Kommunalen Stiftungen rd. 300 Wohnungen sukzessive mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Geplant ist die Ausstattung des gesamten Wohnungsbestandes einschließlich der während der Laufzeit neu hinzukommenden Wohnungen von etwa 100 Einheiten pro Jahr durch einen Anbieter. Demzufolge bietet der Auftragnehmer sowohl auf die verbleibenden Wohnungen als auch die Umrüstung der bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestatteten Einheiten. In den Wohnungen, in denen bereits Rauchwarnmelder installiert sind, muss ein Rückbau der „alten“ Rauchwarnmelder erfolgen. Sämtliche neu eingebauten Rauchwarnmelder (Bohrmontage) werden durch den Auftraggeber für den Zeitraum von 10 Jahren, einheitlich beginnend am 1.10.2015, angemietet.
In der Vergangenheit erfolgte bei jedem Neubau bzw. bei jeder Bestandssanierung der Einbau von Rauchwarnmeldern. So konnten im eigenen Bestand rd. 700 Wohnungen und im Bestand der Kommunalen Stiftungen rd. 300 Wohnungen sukzessive mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Geplant ist die Ausstattung des gesamten Wohnungsbestandes einschließlich der während der Laufzeit neu hinzukommenden Wohnungen von etwa 100 Einheiten pro Jahr durch einen Anbieter. Demzufolge bietet der Auftragnehmer sowohl auf die verbleibenden Wohnungen als auch die Umrüstung der bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestatteten Einheiten. In den Wohnungen, in denen bereits Rauchwarnmelder installiert sind, muss ein Rückbau der „alten“ Rauchwarnmelder erfolgen. Sämtliche neu eingebauten Rauchwarnmelder (Bohrmontage) werden durch den Auftraggeber für den Zeitraum von 10 Jahren, einheitlich beginnend am 1.10.2015, angemietet.
Die Rauchwarnmelder sollen zudem jährlich gemäß der aktuell gültigen DIN 14676 gewartet werden. Es wird ausdrücklich die jährliche Sicht- und Funktionskontrolle vereinbart.
Der Auftragnehmer hat eine digitale CRM-Lösung zur Verfügung zu stellen, in der der aktuelle Umrüstzeitplan bzw. Aufarbeitungsgrad dargestellt und etwaige Störungsmeldungen hinterlegt werden. Der Auftraggeber muss ab dem Beginn der Vertragslaufzeit jederzeit direkt auf diese Daten zugreifen können. Ferner ist vom Auftragnehmer eine entsprechende Telefonhotline einzurichten, über die Störungen direkt vom Mieter gemeldet werden können. Der Auftragnehmer hat den Mieter bei Erstinstallation entsprechend einzuweisen.
Der Auftragnehmer hat eine digitale CRM-Lösung zur Verfügung zu stellen, in der der aktuelle Umrüstzeitplan bzw. Aufarbeitungsgrad dargestellt und etwaige Störungsmeldungen hinterlegt werden. Der Auftraggeber muss ab dem Beginn der Vertragslaufzeit jederzeit direkt auf diese Daten zugreifen können. Ferner ist vom Auftragnehmer eine entsprechende Telefonhotline einzurichten, über die Störungen direkt vom Mieter gemeldet werden können. Der Auftragnehmer hat den Mieter bei Erstinstallation entsprechend einzuweisen.
Losnummer: 1
2
Dauer: 120 Monate
Referenznummer: RWM1
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Münster.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Für die nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind Formblätter vorgegeben, welche zu verwenden und – soweit zutreffend – zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind. Die Formblätter sind zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern.
Für die nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind Formblätter vorgegeben, welche zu verwenden und – soweit zutreffend – zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind. Die Formblätter sind zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern.
Von dem Bieter/den Mitgliedern der Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise zwingend vorzulegen:
1. Angaben zum Unternehmen (Name, Rechtsform, Anschrift) und zu den geschäftsführenden Personen (Name, Geburtsdatum und -ort),
2. Im Falle einer Bietergemeinschaft: Erklärung zur Vertretungsberechtigung der Bietergemeinschaft und zur gesamtschuldnerischen Haftung,
3. Eigenerklärung über das Vorliegen der in §§ 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A genannten Ausschlusskriterien,
4. Eigenerklärung über eventuelle Einträge im Gewerbezentralregister für den Bieter oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie die jeweils geschäftsführenden natürlichen Personen,
5. Für ausländische Bieter/Mitglieder einer Bietergemeinschaft: Eigenerklärung, dass keine Ausschlusskriterien vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A vergleichbar sind, und Eigenerklärung über Einträge oder keine Einträge in einem Register, das mit dem Gewerbezentralregister vergleichbar ist.
5. Für ausländische Bieter/Mitglieder einer Bietergemeinschaft: Eigenerklärung, dass keine Ausschlusskriterien vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A vergleichbar sind, und Eigenerklärung über Einträge oder keine Einträge in einem Register, das mit dem Gewerbezentralregister vergleichbar ist.
Im Falle der Beteiligung von Nachunternehmern ist folgende Erklärung zwingend vorzulegen:
6. Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer und ggf. deren Nachunternehmern, soweit sich ein Bieter oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft auf die Fachkunde oder Leistungsfähigkeit von Nachunternehmern beruft.
Die Nachunternehmer müssen ebenfalls die Erklärungen gemäß der Nr. 3 und Nr. 4 abgeben.
Neben den obenstehenden Erklärungen soll darüber hinaus vom Bieter – bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert – folgender Nachweis vorgelegt werden:
7. Handelsregisterauszug des Unternehmens oder eines vergleichbaren Dokuments des Landes, in dem das jeweilige Unternehmen ansässig ist. Unternehmen mit Sitz außerhalb von Deutschland sollen vergleichbare Auszüge vorlegen, sofern diese von dem jeweiligen Land ausgestellt werden. Kopie ausreichend; nicht älter als 6 Monate zum Ablauf der Angebotsfrist gemäß Abschnitt IV.3.4)).
7. Handelsregisterauszug des Unternehmens oder eines vergleichbaren Dokuments des Landes, in dem das jeweilige Unternehmen ansässig ist. Unternehmen mit Sitz außerhalb von Deutschland sollen vergleichbare Auszüge vorlegen, sofern diese von dem jeweiligen Land ausgestellt werden. Kopie ausreichend; nicht älter als 6 Monate zum Ablauf der Angebotsfrist gemäß Abschnitt IV.3.4)).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Von dem Bieter/der Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen (Angabe) vorzulegen:
1.) Angabe des Umsatzes (brutto) des Unternehmens jeweils für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2012-2014), der mit Leistungen erzielt worden ist, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind;
2.) Eigenerklärung über das Vorliegen einer Unternehmenshaftpflichtversicherung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags.
Mindeststandards:
Von dem Bieter/der Bietergemeinschaft sind mindestens folgende Nachweise und Erklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen:
Zu 1.): Mindestumsatz (brutto) des Unternehmens jeweils für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2012-2014), der mit Leistungen erzielt worden ist, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind, von 3 000 000 EUR je Geschäftsjahr.
Zu 2.): Unternehmenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mind. 3 000 000 EUR pro Schadensfall spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Von dem Bieter/der Bietergemeinschaft ist folgende Erklärung (Angabe) vorzulegen:
1.) Angabe der in den letzten 3 Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Referenzprojekte des Unternehmens über die Lieferung, Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern in vergleichbarem Umfang (mindestens 7 000 Rauchwarnmelder je Projekt). Lieferung und Montage müssen bereits abgeschlossen sein, Wartung nicht zwingend. Es muss sich um Projekte von Wohnungsunternehmen handeln.
1.) Angabe der in den letzten 3 Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Referenzprojekte des Unternehmens über die Lieferung, Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern in vergleichbarem Umfang (mindestens 7 000 Rauchwarnmelder je Projekt). Lieferung und Montage müssen bereits abgeschlossen sein, Wartung nicht zwingend. Es muss sich um Projekte von Wohnungsunternehmen handeln.
2.) Angabe der Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens, die im auftragsrelevanten Bereich tätig sind und über eine Zertifizierung als Fachkräfte für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 (2015) oder vergleichbare Zertifizierungen verfügen.
Mindeststandards:
Von dem Bieter/der Bietergemeinschaft sind mindestens folgende Nachweise und Erklärungen zur technischen Leistungsfähigkeit vorzulegen:
Zu 1.): Mindestens acht (8) in den letzten 3 Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossene Referenzprojekte des Unternehmens über die Lieferung, Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern in vergleichbarem Umfang (mindestens 7 000 Rauchwarnmelder je Projekt). Lieferung und Montage müssen bereits abgeschlossen sein, Wartung nicht zwingend. Es muss sich um Projekte von Wohnungsunternehmen handeln.
Zu 1.): Mindestens acht (8) in den letzten 3 Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossene Referenzprojekte des Unternehmens über die Lieferung, Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern in vergleichbarem Umfang (mindestens 7 000 Rauchwarnmelder je Projekt). Lieferung und Montage müssen bereits abgeschlossen sein, Wartung nicht zwingend. Es muss sich um Projekte von Wohnungsunternehmen handeln.
Zu 2.): Mindestens 40 Mitarbeiter des Unternehmens, die im auftragsrelevanten Bereich tätig sind und über eine Zertifizierung als Fachkräfte für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 (2015) oder vergleichbare Zertifizierungen verfügen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Mängelgewährleistungsbürgschaft sowie Vertragserfüllungsbürgschaft, jeweils in Höhe von 10 % des Auftragswertes.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Eine besondere Rechtsform ist nicht erforderlich, jedoch müssen sich die Mitglieder einer Bietergemeinschaft zu einer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 421 BGB) gegenüber der Auftraggeberin verpflichten.
Sonstige besondere Bedingungen:
— Verpflichtungserklärung gemäß § 18 TVgG-NRW;
— Verpflichtungserklärung gemäß § 19 TVgG-NRW.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-08-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-06-22 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Wohn+Stadtbau GmbH
Herrn Sebastian Albers
Internetadresse: www.wohnstadtbau.de🌏
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: RWM1
Zusätzliche Informationen
Die Lieferung und Montage (Bohrmontage) sämtlicher Rauchwarnmelder sind im Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 zu erbringen. In Wohnungen, die nach dem 30.9.2016 errichtet oder erworben werden, sind die erforderlichen Rauchwarnmelder unverzüglich zu liefern und zu montieren. Die entsprechende Bauzeitenplanung ist mit dem AG entsprechend abzustimmen. Der Auftragnehmer erhält die entsprechenden Mieterlisten und sonstigen erforderlichen Informationen vom Auftraggeber. Bezüglich der einzelnen Montagen muss der Auftragnehmer den Mietern bis zu 3 Montagetermine mitteilen, ohne dass die entsprechenden Anfahrten gesondert vergütet werden; ab der vierten Anfahrt kann der Auftragnehmer von den betreffenden Mietern eine pauschale Mehrvergütung von 35 EUR (netto) je Anfahrt verlangen.
Die Lieferung und Montage (Bohrmontage) sämtlicher Rauchwarnmelder sind im Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 zu erbringen. In Wohnungen, die nach dem 30.9.2016 errichtet oder erworben werden, sind die erforderlichen Rauchwarnmelder unverzüglich zu liefern und zu montieren. Die entsprechende Bauzeitenplanung ist mit dem AG entsprechend abzustimmen. Der Auftragnehmer erhält die entsprechenden Mieterlisten und sonstigen erforderlichen Informationen vom Auftraggeber. Bezüglich der einzelnen Montagen muss der Auftragnehmer den Mietern bis zu 3 Montagetermine mitteilen, ohne dass die entsprechenden Anfahrten gesondert vergütet werden; ab der vierten Anfahrt kann der Auftragnehmer von den betreffenden Mietern eine pauschale Mehrvergütung von 35 EUR (netto) je Anfahrt verlangen.
Verwendet werden dürfen ausschließlich Rauchwarnmelder, die CE-zertifiziert, nach der DIN EN 14604 zugelassen und mit dem Qualitätskennzeichen „Q“ des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb) versehen sind oder gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Verwendet werden dürfen ausschließlich Rauchwarnmelder, die CE-zertifiziert, nach der DIN EN 14604 zugelassen und mit dem Qualitätskennzeichen „Q“ des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb) versehen sind oder gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen darf nur durch Mitarbeiter erfolgen, die über Zertifizierungen als Fachkräfte für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 (2015) oder vergleichbare Zertifizierungen verfügen. Die Zertifizierungen sind dem Auftraggeber vor Leistungsaufnahme nachzuweisen.
Die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen darf nur durch Mitarbeiter erfolgen, die über Zertifizierungen als Fachkräfte für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 (2015) oder vergleichbare Zertifizierungen verfügen. Die Zertifizierungen sind dem Auftraggeber vor Leistungsaufnahme nachzuweisen.
Im Fall der Demontage sind die mit ihr in Zusammenhang stehenden sichtbaren Mängel (z. B. Bohrlöcher), sofern nicht verwendbar, fachgerecht zu schließen und zu überstreichen bzw. zu verdecken.
Zusätzlich zu den Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen verlaufen, sind auch Wohnräume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner jährlichen Kontrollen auch zu prüfen, ob es hinsichtlich der Nutzung von Räumen zu Veränderungen gekommen ist, und auf etwaige Veränderungen zu reagieren, sofern diese die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern berühren. Der Auftragnehmer ist für eine rechtskonforme Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern verantwortlich.
Zusätzlich zu den Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen verlaufen, sind auch Wohnräume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner jährlichen Kontrollen auch zu prüfen, ob es hinsichtlich der Nutzung von Räumen zu Veränderungen gekommen ist, und auf etwaige Veränderungen zu reagieren, sofern diese die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern berühren. Der Auftragnehmer ist für eine rechtskonforme Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern verantwortlich.
Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Tage vor der Installation bzw. dem Austausch der Rauchwarnmelder sämtliche betroffenen Mieter über den Termin und den Umfang der Installation bzw. des Austauschs zu informieren. Zudem hat er mittels Aushang an geeigneter Stelle mindestens 14 Tage vor Wartung die Mieter über die jährlichen Wartungstermine zu informieren.
Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Tage vor der Installation bzw. dem Austausch der Rauchwarnmelder sämtliche betroffenen Mieter über den Termin und den Umfang der Installation bzw. des Austauschs zu informieren. Zudem hat er mittels Aushang an geeigneter Stelle mindestens 14 Tage vor Wartung die Mieter über die jährlichen Wartungstermine zu informieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Mietern im Anschluss an die Montage in den ordnungsgemäßen Gebrauch der Rauchwarnmelder einzuweisen und ihnen eine Nutzerbroschüre zum besseren Verständnis der Rauchwarnmelder zu übergeben. Die Nutzerbroschüre muss Angaben zum Gebrauch der Rauchwarnmelder, zu ihrem Sinn und Zweck sowie zu den gebotenen Reaktionen im Ernstfall enthalten und mindestens in deutscher, englischer, italienischer, russischer, polnischer und türkischer Sprache verfasst sein. Sie bedarf der vorherigen Freigabe durch den Auftraggeber. Ferner ist der Mieter bei der Montage in die technischen Belange einzuweisen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Mietern im Anschluss an die Montage in den ordnungsgemäßen Gebrauch der Rauchwarnmelder einzuweisen und ihnen eine Nutzerbroschüre zum besseren Verständnis der Rauchwarnmelder zu übergeben. Die Nutzerbroschüre muss Angaben zum Gebrauch der Rauchwarnmelder, zu ihrem Sinn und Zweck sowie zu den gebotenen Reaktionen im Ernstfall enthalten und mindestens in deutscher, englischer, italienischer, russischer, polnischer und türkischer Sprache verfasst sein. Sie bedarf der vorherigen Freigabe durch den Auftraggeber. Ferner ist der Mieter bei der Montage in die technischen Belange einzuweisen.
Bezüglich der Gewährleistung des Auftragnehmers gilt, dass Mängel innerhalb der ersten 24 Monate nach Lieferung und Montage des jeweiligen Rauchwarnmelders als von der Gewährleistung umfasst sind, es sei denn, der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber nach, dass der Mangel auf unsachgemäßer Einwirkung durch Mieter oder Dritte beruht. Nach 24 Monaten sind Mängel nicht von der Gewährleistung umfasst, es sei denn, der Auftraggeber weist dem Auftragnehmer nach, dass der Mangel auf der Lieferung eines mangelhaften Rauchwarnmelders beruht.
Bezüglich der Gewährleistung des Auftragnehmers gilt, dass Mängel innerhalb der ersten 24 Monate nach Lieferung und Montage des jeweiligen Rauchwarnmelders als von der Gewährleistung umfasst sind, es sei denn, der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber nach, dass der Mangel auf unsachgemäßer Einwirkung durch Mieter oder Dritte beruht. Nach 24 Monaten sind Mängel nicht von der Gewährleistung umfasst, es sei denn, der Auftraggeber weist dem Auftragnehmer nach, dass der Mangel auf der Lieferung eines mangelhaften Rauchwarnmelders beruht.
Der Auftragnehmer kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende wählen, ob er die von ihm montierten Rauchwarnmelder selbst demontiert und abholt oder sie vom Folgedienstleister demontieren und beim Auftraggeber zur Abholung durch den Auftragnehmer bereitstellen lässt. Bei Selbstdemontage muss sich der Auftragnehmer nach der Terminplanung des Folgedienstleisters richten. Sofern der Auftragnehmer seine Rauchwarnmelder nicht selbst demontiert, werden diese vom Folgedienstleister demontiert und zur Abholung beim Auftraggeber spätestens 6 Monate nach Vertragsende bereitgestellt. Übt der Auftragnehmer sein Wahlrecht in der genannten Frist nicht aus, entscheidet der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende wählen, ob er die von ihm montierten Rauchwarnmelder selbst demontiert und abholt oder sie vom Folgedienstleister demontieren und beim Auftraggeber zur Abholung durch den Auftragnehmer bereitstellen lässt. Bei Selbstdemontage muss sich der Auftragnehmer nach der Terminplanung des Folgedienstleisters richten. Sofern der Auftragnehmer seine Rauchwarnmelder nicht selbst demontiert, werden diese vom Folgedienstleister demontiert und zur Abholung beim Auftraggeber spätestens 6 Monate nach Vertragsende bereitgestellt. Übt der Auftragnehmer sein Wahlrecht in der genannten Frist nicht aus, entscheidet der Auftraggeber.
Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung (Lieferung und Montage sämtlicher Rauchwarnmelder bis zum 30.9.2016 bzw. unverzüglich bei Neubau/-erwerb) in Verzug, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Bruttoauftragssumme je vollendeten Kalendertag, insgesamt maximal 5 % der Bruttoauftragssumme, fällig. Die Vertragsstrafe ist ggf. auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar.
Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung (Lieferung und Montage sämtlicher Rauchwarnmelder bis zum 30.9.2016 bzw. unverzüglich bei Neubau/-erwerb) in Verzug, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Bruttoauftragssumme je vollendeten Kalendertag, insgesamt maximal 5 % der Bruttoauftragssumme, fällig. Die Vertragsstrafe ist ggf. auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar.
Für weitere Informationen und Auftragsbedingungen wird auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Vergabeunterlagen verwiesen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Postort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de📧
Telefon: +49 2514111691📞
Internetadresse: http://www.bezreg-muenster.de🌏
Fax: +49 2514112165 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Eine verspätet erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Eine verspätet erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.