Lieferung nationaler Verordnungsdaten nebst entsprechender Analysesoftware

GWQ ServicePlus AG

Gegenstand ist der Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von nationalen Arzneimittel-Verordnungsdaten nebst entsprechender Analysesoftware zur Durchführung von umfangreichen Analysen im Arzneimittelmarkt für eine Vielzahl von Krankenkassen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-01-26. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-12-11.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-12-11 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2015-12-11)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Medizinische Analysedienste
Menge oder Umfang: 350 000
Gesamtwert des Auftrags: 350 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Medizinische Analysedienste 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: GWQ ServicePlus AG
Postanschrift: Tersteegenstraße 28
Postleitzahl: 40474
Postort: Düsseldorf
Kontakt
Internetadresse: http://www.gwq-serviceplus.de 🌏
E-Mail: bieteranfrage@gwq-serviceplus.de 📧
Telefon: +49 2117584980 📞
Fax: +49 21175849848 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-12-11 📅
Einreichungsfrist: 2016-01-26 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-16 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 243-441867
ABl. S-Ausgabe: 243

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand ist der Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von nationalen Arzneimittel-Verordnungsdaten nebst entsprechender Analysesoftware zur Durchführung von umfangreichen Analysen im Arzneimittelmarkt für eine Vielzahl von Krankenkassen.
Beschreibung der Optionen:
Der Vertrag wird zunächst über einen Zeitraum von 2 Jahren geschlossen. Er kann zweimal jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Vorläufiger Zeitplan für die Nutzung von Optionen: 24 Monate

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die Bieter haben nach Maßgabe der Vergabeunterlagen folgende Unterlagen einzureichen:
1. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit,
2. Bei Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaftserklärung (in diesem Fall ist auch für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit vorzulegen).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen folgende Unterlagen einzureichen:
1. Vergleichswerte über abgesetzte Packungen zur Überprüfung der Qualität des Datenbestandes,
2. Nach Angebotsabgabe ist von dem Bieter das Produkt im Hause des Auftraggebers zur präsentieren.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Rechtsform, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaften für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.

Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-02-29 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-01-26 📅
Öffnungsort: Düsseldorf.
Ort des Eröffnungstermins: Düsseldorf.
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (75)
2. Qualität der Verordnungsdaten (5)
3. Präsentation des Produktes (20)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: GWQ ServicePlus AG (Nach Registrierung erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden eine E-Mail mit dem Passwort zum Abruf der Vergabeunterlagen)
URL der Dokumente: http://vergabeportal.gwq-serviceplus.de/arzneimittel 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de 🌏
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 101a Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1 Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 114 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht“.
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Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Rechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Rechtsprechung zum Vergaberecht und zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr unverzüglich i. S. v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2015/S 243-441867 (2015-12-11)