Lieferung von 100 % Ökostrom an die Stadt Pfaffenhofen an der Ilm für den Zeitraum 2016-2019

Stadt Pfaffenhofen an der Ilm

Gegenstand der Vergabe ist die Lieferung von elektrischer Energie inkl. Netznutzung für die Abnahmestellen des Auftraggebers.
Zu liefern sind 100 % Ökostrom gemäß den Bedingungen von Anlage 11 zum Stromliefervertrag.
Die elektrische Energie (Arbeit in kWh) muss bilanziell an Ende eines jeden Lieferjahres zu 33,33 % aus Anlagen stammen, die bei Beginn eines jeden Lieferjahres jünger als 6 Jahre sind. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.
Nach Abschluss eines Lieferjahres hat der Bieter entsprechende Nachweise gem. Anlage 11 vorzulegen.
Bereits bei Angebotsabgabe hat der Bieter die Stromerzeugungsanlagen, aus denen er den vertragsgemäßen Ökostrom bezieht, namentlich zu benennen und dazu Anhang A von Anlage 11 auszufüllen und zu unterschreiben.
Es ist nur solcher Ökostrom zugelassen, der auch physikalisch als solcher erzeugt wird. Der Auftraggeber erwirbt den mit der Produktion des Stroms entstehenden ökologischen Nutzen. Eine Doppelvermarktung wird wie in Anlage 11 beschrieben ausgeschlossen, ebenso eine Grünstellung konventionellen Stroms über Zertifikate wie bspw. RECS. Dies hat der Bieter in seiner Lieferkette sicherzustellen.
Strom aus Anlagen, die nach dem deutschen EEG eine Förderung (Einspeisevergütung, Vergütung über geförderte Marktprämie) erhalten, sind ebenfalls aufgrund der Doppelvermarktungsverbots von der Teilnahme an dieser Ausschreibung ausgeschlossen.
Der jährliche Energiebedarf wird wie oben angegeben prognostiziert. Es wird erwartet, dass Verbrauchsmengen über die Vertragslaufzeit im Wesentlichen gleich bleiben. Der Auftraggeber gibt aber keine Zusage, Zusicherung oder Garantie für die Einhaltung der Verbrauchs- und Leistungsdaten der einzelnen Abnahmestellen ab.
Der Bieter/Auftragnehmer ist stets verpflichtet, den gesamten Bedarf (Arbeit und Leistung) des Auftraggebers an jeder Abnahmestelle im tatsächlich benötigten Umfang an den jeweiligen Übergabestellen bereitzustellen.
Dem Bieter/Auftragnehmer obliegen zudem alle organisatorischen Maßnahmen, die zur Belieferung erforderlich sind, wie insbesondere die An-/Abmeldung im Bilanzkreis.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-10-13. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-08-28.

Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-08-28 Auftragsbekanntmachung
2015-12-03 Bekanntmachung über vergebene Aufträge