Lieferung, Erstimplementierung und optional Montage von ca. 450 Monitoren mit einer Bildschirmdiagonale von 43,2 cm (17 Zoll) zur Echtzeit-Fahrgastinformation in Zügen der WestfalenBahn in Form von Ethernet-Video-Clients (VC). Dabei sind alle eisenbahn-relevanten Normen einzuhalten, insbesondere EN 50155 (elektrische Anforderungen und Schock/Vibration), EN 50215 (Isolation), EN 50121-3-2 (elektromagnetische Verträglichkeit) und EN 45445/DIN 5510 (Brandschutz). Die Einhaltung der Richtlinie EMV 06 des Eisenbahn-Bundesamtes ist nachzuweisen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-03-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-02-05.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-02-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Farbbildmonitore
Menge oder Umfang: Ca. 450 Monitore.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Farbbildmonitore📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Versorgungsunternehmen
Name des öffentlichen Auftraggebers: WestfalenBahn GmbH
Postanschrift: Zimmerstraße 8
Postleitzahl: 33602
Postort: Bielefeld
Kontakt
Internetadresse: http://www.westfalenbahn.de🌏
E-Mail: ausschreibung-monitore@westfalenbahn.de📧
Telefon: +49 52155777760📞
Fax: +49 52155777799 📠
Informationen zum Verfahren:
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) benannten zum Nachweis der Eignung abzugebenden Nachweise/Eigenerklärungen sowie ein selbst erstelltes unterschriebenes Teilnahmeantragsschreiben (= Teilnahmeantrag) in einfacher schriftlicher Ausfertigung im Original bis spätestens zu dem unter Abschnitt IV.3.4) benannten Schlusstermin bei der unter Abschnitt I.1) benannten Kontaktstelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Der Teilnahmeantrag ist auf dem Umschlag als solcher zu kennzeichnen („Teilnahmeantrag EMIL Informationsmonitore – Nicht öffnen“). Nicht gekennzeichnete, nicht fest verschlossene sowie verspätet eingegangene Teilnahmeanträge werden vom Verfahren ausgeschlossen. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den rechtzeitigen Eingang des Teilnahmeantrags.
Die Einreichung des Teilnahmeantrags per Telefax, in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist unzulässig.
Rückfragen können ausschließlich per E-Mail an die unter Abschnitt I.1) benannte Kontaktstelle (E-Mail Adresse) gerichtet werden. Die Vergabestelle behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist eingegangen sind, nicht zu beantworten.
Hinweise/Informationen zum Einsatz eignungsrelevanter Dritter (siehe hierzu auch Abschnitt III.2.2) und III.2.3) und nichteignungsrelevanter Unterauftragsnehmer:
Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2 und III.2.3) gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und diesen Unternehmen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter Abschnitt III.2.2) und/oder III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten der Dritten zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1 Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen sein kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten er sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit gem. § 20 Abs. 3 SektVO stützt, bei der Auftragsausführung einzusetzen.
Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber (Bieter), Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren wirtschaftliche und finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO zu berufen, haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle die Unterauftragnehmer zu benennen sowie zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der Unterauftragnehmer die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen für diese auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Ferner sind - auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle - bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO benannten eignungsrelevanten Dritten sowie der nicht eignungsrelevanten Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, zugreifen kann (Verpflichtungserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 2, 3 SektVO). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung im Teilnahmeantrag ist nicht erforderlich.
Die Vergabestelle behält sich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefrist (vgl. Abschnitt IV.3.4)) vorgelegte Unterlagen sowie formal fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern und/oder aufzuklären (§ 19 Abs. 3 SektVO). Werden die nachgeforderten Unterlagen oder die erbetenen Auskünfte nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt oder erteilt, wird der betroffene Bewerber in jedem Fall zwingend von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Informationen zum TVgG-NRW:
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW zu beachten sind. Näheres dazu ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass mit Angebotsabgabe (noch nicht mit dem Teilnahmeantrag) gemäß den Vorgaben des § 18 TVgG-NRW eine Verpflichtungserklärungen zur Berücksichtigung sozialer Kriterien sowie gem. § 19 TVgG-NRW eine Verpflichtungserklärung über die Durchführung von Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzugeben haben. Die entsprechenden Vordrucke werden den Bietern mit Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) benannten zum Nachweis der Eignung abzugebenden Nachweise/Eigenerklärungen sowie ein selbst erstelltes unterschriebenes Teilnahmeantragsschreiben (= Teilnahmeantrag) in einfacher schriftlicher Ausfertigung im Original bis spätestens zu dem unter Abschnitt IV.3.4) benannten Schlusstermin bei der unter Abschnitt I.1) benannten Kontaktstelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Der Teilnahmeantrag ist auf dem Umschlag als solcher zu kennzeichnen („Teilnahmeantrag EMIL Informationsmonitore – Nicht öffnen“). Nicht gekennzeichnete, nicht fest verschlossene sowie verspätet eingegangene Teilnahmeanträge werden vom Verfahren ausgeschlossen. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den rechtzeitigen Eingang des Teilnahmeantrags.
Die Einreichung des Teilnahmeantrags per Telefax, in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist unzulässig.
Rückfragen können ausschließlich per E-Mail an die unter Abschnitt I.1) benannte Kontaktstelle (E-Mail Adresse) gerichtet werden. Die Vergabestelle behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist eingegangen sind, nicht zu beantworten.
Hinweise/Informationen zum Einsatz eignungsrelevanter Dritter (siehe hierzu auch Abschnitt III.2.2) und III.2.3) und nichteignungsrelevanter Unterauftragsnehmer:
Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2 und III.2.3) gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und diesen Unternehmen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter Abschnitt III.2.2) und/oder III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten der Dritten zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1 Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen sein kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten er sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit gem. § 20 Abs. 3 SektVO stützt, bei der Auftragsausführung einzusetzen.
Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber (Bieter), Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren wirtschaftliche und finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO zu berufen, haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle die Unterauftragnehmer zu benennen sowie zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der Unterauftragnehmer die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen für diese auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Ferner sind - auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle - bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO benannten eignungsrelevanten Dritten sowie der nicht eignungsrelevanten Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, zugreifen kann (Verpflichtungserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 2, 3 SektVO). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung im Teilnahmeantrag ist nicht erforderlich.
Die Vergabestelle behält sich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefrist (vgl. Abschnitt IV.3.4)) vorgelegte Unterlagen sowie formal fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern und/oder aufzuklären (§ 19 Abs. 3 SektVO). Werden die nachgeforderten Unterlagen oder die erbetenen Auskünfte nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt oder erteilt, wird der betroffene Bewerber in jedem Fall zwingend von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Informationen zum TVgG-NRW:
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW zu beachten sind. Näheres dazu ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass mit Angebotsabgabe (noch nicht mit dem Teilnahmeantrag) gemäß den Vorgaben des § 18 TVgG-NRW eine Verpflichtungserklärungen zur Berücksichtigung sozialer Kriterien sowie gem. § 19 TVgG-NRW eine Verpflichtungserklärung über die Durchführung von Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzugeben haben. Die entsprechenden Vordrucke werden den Bietern mit Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Lieferung, Erstimplementierung und optional Montage von ca. 450 Monitoren mit einer Bildschirmdiagonale von 43,2 cm (17 Zoll) zur Echtzeit-Fahrgastinformation in Zügen der WestfalenBahn in Form von Ethernet-Video-Clients (VC). Dabei sind alle eisenbahn-relevanten Normen einzuhalten, insbesondere EN 50155 (elektrische Anforderungen und Schock/Vibration), EN 50215 (Isolation), EN 50121-3-2 (elektromagnetische Verträglichkeit) und EN 45445/DIN 5510 (Brandschutz). Die Einhaltung der Richtlinie EMV 06 des Eisenbahn-Bundesamtes ist nachzuweisen.
Lieferung, Erstimplementierung und optional Montage von ca. 450 Monitoren mit einer Bildschirmdiagonale von 43,2 cm (17 Zoll) zur Echtzeit-Fahrgastinformation in Zügen der WestfalenBahn in Form von Ethernet-Video-Clients (VC). Dabei sind alle eisenbahn-relevanten Normen einzuhalten, insbesondere EN 50155 (elektrische Anforderungen und Schock/Vibration), EN 50215 (Isolation), EN 50121-3-2 (elektromagnetische Verträglichkeit) und EN 45445/DIN 5510 (Brandschutz). Die Einhaltung der Richtlinie EMV 06 des Eisenbahn-Bundesamtes ist nachzuweisen.
Referenznummer: EMIL Informationsmonitore
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bielefeld.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) benannten zum Nachweis der Eignung abzugebenden Nachweise/Eigenerklärungen sowie ein selbst erstelltes unterschriebenes Teilnahmeantragsschreiben (= Teilnahmeantrag) in einfacher schriftlicher Ausfertigung im Original bis spätestens zu dem unter Abschnitt IV.3.4) benannten Schlusstermin für die Teilnahmeanträge bei der unter Abschnitt I.1 benannten Kontaktstelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Weitere Informationen zum Verfahren finden sich unter Abschnitt VI.3)
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) benannten zum Nachweis der Eignung abzugebenden Nachweise/Eigenerklärungen sowie ein selbst erstelltes unterschriebenes Teilnahmeantragsschreiben (= Teilnahmeantrag) in einfacher schriftlicher Ausfertigung im Original bis spätestens zu dem unter Abschnitt IV.3.4) benannten Schlusstermin für die Teilnahmeanträge bei der unter Abschnitt I.1 benannten Kontaktstelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Weitere Informationen zum Verfahren finden sich unter Abschnitt VI.3)
Mehrere Bewerber können sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des Teilnahmeantrags
(i) sämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen,
(ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen,
(iii) die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall, in der alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften, zu erklären sowie
(iv) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht mittels einer selbst erstellten Bewerbergemeinschaftserklärung vorzulegen.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) und Abschnitt III.2.2) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) und Abschnitt III.2.2) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
Die geforderten Eignungsunterlagen unter Abschnitt III.2.1) im Einzelnen:
(1) Unternehmensdarstellung bzw. Unternehmensprofil.
(2) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate alt sein.
(2) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate alt sein.
(3) Unterschriebene Eigenerklärung des Unternehmens, dass gemäß § 21 Abs. 1 SektVO keine Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 21 Abs. 2 SektVO zuzurechnen ist, wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:
(3) Unterschriebene Eigenerklärung des Unternehmens, dass gemäß § 21 Abs. 1 SektVO keine Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 21 Abs. 2 SektVO zuzurechnen ist, wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:
1. §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches,
2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327; 1999 II S. 87), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162),
2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327; 1999 II S. 87), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162),
3. § 299 des Strafgesetzbuches,
4. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
5. § 108e des Strafgesetzbuches,
6. § 264 des Strafgesetzbuches,
7. § 261 des Strafgesetzbuches.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften stehen Verstöße gegen vergleichbare Straftatbestände anderer Staaten gleich.
(4) Unterschriebene schriftliche Eigenerklärung des Unternehmens gemäß § 21 Abs. 4 SektVO, dass
1. über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
2. es sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet,
3. es die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und der Beiträge zur Sozialversicherung nicht verletzt oder verletzt hat,
4. es keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (Eignung) abgibt oder diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt und
5. nachweislich keine schwere Verfehlung vorliegt, durch die die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder einer Person, die nach § 21 Abs. 2 SektVO für das Unternehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt wird.
Bitte auf die wortgemäße Wiedergabe der Teilnahmeanforderungen unter Abschnitt III.2.1) (3) und (4) in den Eigenerklärungen achten. Gesonderte, getrennte Eigenerklärungen/Schreiben für die Eigenerklärungen nach Ziff. III.2.1) (3) und (4) sind nicht notwendig. Vielmehr können die Erklärungen auch in einem Schreiben zusammengefasst werden.
Bitte auf die wortgemäße Wiedergabe der Teilnahmeanforderungen unter Abschnitt III.2.1) (3) und (4) in den Eigenerklärungen achten. Gesonderte, getrennte Eigenerklärungen/Schreiben für die Eigenerklärungen nach Ziff. III.2.1) (3) und (4) sind nicht notwendig. Vielmehr können die Erklärungen auch in einem Schreiben zusammengefasst werden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Unterschriebene Eigenerklärung über den jährlichen Gesamtumsatz und den jährlichen Umsatz für den Gegenstand der Ausschreibung (Monitore zur Echtzeit-Fahrgastinformation) des Unternehmens bezogen jeweils auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Unterschriebene Eigenerklärung über den jährlichen Gesamtumsatz und den jährlichen Umsatz für den Gegenstand der Ausschreibung (Monitore zur Echtzeit-Fahrgastinformation) des Unternehmens bezogen jeweils auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist die unter Abschnitt III.2.2) geforderte Eigenerklärung jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und diesen Unternehmen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter Abschnitt III.2.2) bezeichnete Eigenerklärung für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten der Dritten zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizubringen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und diesen Unternehmen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter Abschnitt III.2.2) bezeichnete Eigenerklärung für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten der Dritten zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen sein kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen sein kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Weitere Einzelheiten hierzu finden sich unter Abschnitt VI.3)
Technische und berufliche Fähigkeiten:
(1) Darstellung in Form einer unterschriebenen Eigenerklärung von mindestens zwei Referenzprojekten aus den Jahren 2011 ff. über die Lieferung von Monitoren zur Echtzeit-Fahrgastinformation und/oder über vergleichbare Referenzprojekte mit einer dieser Auftragsbekanntmachung vergleichbaren Stückzahl.
(1) Darstellung in Form einer unterschriebenen Eigenerklärung von mindestens zwei Referenzprojekten aus den Jahren 2011 ff. über die Lieferung von Monitoren zur Echtzeit-Fahrgastinformation und/oder über vergleichbare Referenzprojekte mit einer dieser Auftragsbekanntmachung vergleichbaren Stückzahl.
Die Darstellung hat v. a. die folgenden Angaben zu enthalten:
— Name und Adresse des Auftraggebers (sofern zulässig) und
— Benennung eines Ansprechpartners mit Telefonnummer/E-Mail-Adresse,
— Angabe des Auftragnehmers,
— Bezeichnung des Referenzprojektes,
— Leistungszeitraum,
— Auftragswert,
— Beschreibung der Leistungen,
— Angabe, ob das Projekt fristgemäß umgesetzt wurde.
(2) Darstellung der personellen und technischen Ausstattung des Bewerbers für die Abwicklung des zu vergebenden Auftrags.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft können die Eignungsunterlagen nach Abschnitt III.2.3.(1) und (2) für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und diesen Unternehmen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter Abschnitt III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten der Dritten zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizubringen.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft können die Eignungsunterlagen nach Abschnitt III.2.3.(1) und (2) für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und diesen Unternehmen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter Abschnitt III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten der Dritten zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen sein kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 20 Abs. 3 Satz 1 SektVO nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen sein kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Weitere Einzelheiten hierzu finden sich unter Abschnitt VI.3)
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Geforderte Kautionen und Sicherheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Die Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Arbeitsgemeinschaft (gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigtem Vertreter).
Sonstige besondere Bedingungen:
Alle Erklärungen und Nachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen. Mit der Abgabe der Angebote sind vom Bieter die entsprechenden Erklärungen und Nachweise gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz NRW vorzulegen; gleiches gilt für etwaige Nachunternehmer.
Alle Erklärungen und Nachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen. Mit der Abgabe der Angebote sind vom Bieter die entsprechenden Erklärungen und Nachweise gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz NRW vorzulegen; gleiches gilt für etwaige Nachunternehmer.
Sonstige Bedingungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-07-16 📅
Datum des Endes: 2015-11-01 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Postort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de📧
Telefon: +49 2514111691📞
Internetadresse: www.bezreg-muenster.nrw.de🌏
Fax: +49 2514112165 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind“.
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 028-047862 (2015-02-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-07-02) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge