Zu liefern sind Ohrmarken für die amtliche Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen in Thüringen. Der Auftrag wird in drei Losen vergeben (Los 1: Lieferung von Ohrmarken für Schafe und Ziegen, Los 2: Lieferung von Ohrmarken für Schweine–Einzelohrmarken, Los 3: Lieferung von Ohrmarken für Schweine-Kettenohrmarken). Für Los 1 sind zu liefern: a) Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. Diese bestehen je Tier aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein und Lochteil/Rückseite), wobei eine der beiden Ohrmarken einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten muss. b) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode (für weniger als 12 Monate alte Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind), bestehend aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr. Die förmliche Ausführung der Ohrmarken richtet sich nach Artikel 4 i. V. m. Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und § 34 i. V. m. Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (siehe Abschnitt III.2.3) am Ende). Für Los 2 sind zu liefern: konventionelle Einzelohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen, bestehend aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite. Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken für Schweine ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert. Für Los 3 sind zu liefern: Ohrmarken aus einem Kettengebinde zur Kennzeichnung von Schweinen (Kettenohrmarken). Die Ohrmarken bestehen jeweils aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite. Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken für Schweine ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-10-19.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-09-03.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-09-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Landwirtschaftlicher Bedarf
Menge oder Umfang: 1 000 000
Gesamtwert des Auftrags: 1 000 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Landwirtschaftlicher Bedarf📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V.
Postanschrift: Stotternheimer Straße 19
Postleitzahl: 99087
Postort: Erfurt
Kontakt
Internetadresse: http://www.tvlev.de🌏
E-Mail: gf@tvlev.de📧
Telefon: +49 361749770📞
Fax: +49 3617497713 📠
Zu liefern sind Ohrmarken für die amtliche Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen in Thüringen. Der Auftrag wird in drei Losen vergeben (Los 1: Lieferung von Ohrmarken für Schafe und Ziegen, Los 2: Lieferung von Ohrmarken für Schweine–Einzelohrmarken, Los 3: Lieferung von Ohrmarken für Schweine-Kettenohrmarken).
Zu liefern sind Ohrmarken für die amtliche Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen in Thüringen. Der Auftrag wird in drei Losen vergeben (Los 1: Lieferung von Ohrmarken für Schafe und Ziegen, Los 2: Lieferung von Ohrmarken für Schweine–Einzelohrmarken, Los 3: Lieferung von Ohrmarken für Schweine-Kettenohrmarken).
Für Los 1 sind zu liefern:
a) Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. Diese bestehen je Tier aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein und Lochteil/Rückseite), wobei eine der beiden Ohrmarken einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten muss.
a) Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. Diese bestehen je Tier aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein und Lochteil/Rückseite), wobei eine der beiden Ohrmarken einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten muss.
b) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode (für weniger als 12 Monate alte Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind), bestehend aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr. Die förmliche Ausführung der Ohrmarken richtet sich nach Artikel 4 i. V. m. Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und § 34 i. V. m. Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (siehe Abschnitt III.2.3) am Ende).
b) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode (für weniger als 12 Monate alte Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind), bestehend aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr. Die förmliche Ausführung der Ohrmarken richtet sich nach Artikel 4 i. V. m. Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und § 34 i. V. m. Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (siehe Abschnitt III.2.3) am Ende).
Für Los 2 sind zu liefern: konventionelle Einzelohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen, bestehend aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite. Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken für Schweine ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert.
Für Los 2 sind zu liefern: konventionelle Einzelohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen, bestehend aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite. Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken für Schweine ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert.
Für Los 3 sind zu liefern: Ohrmarken aus einem Kettengebinde zur Kennzeichnung von Schweinen (Kettenohrmarken). Die Ohrmarken bestehen jeweils aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite. Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken für Schweine ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert.
Für Los 3 sind zu liefern: Ohrmarken aus einem Kettengebinde zur Kennzeichnung von Schweinen (Kettenohrmarken). Die Ohrmarken bestehen jeweils aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite. Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken für Schweine ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Kurze Beschreibung:
Zu liefern sind:a) Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. Diese bestehen je Tier aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein und Lochteil/Rückseite), mit deutlich lesbarer schwarzer Aufschrift, wobei eine der beiden Ohrmarken einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten muss.b) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode (weniger als 12 Monate alte Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind), bestehend aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr.Die förmliche Ausführung der Ohrmarken gemäß Buchstaben a und b hat sich zu richten nach Artikel 4 i. V. m. Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und § 34 i. V. m. Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (vorzulegen ist eine Bescheinigung eines akkreditierten Testlaboratoriums über die Einhaltung der technischen Anforderungen an die elektronischen Ohrmarken nach Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Kapitel II der Entscheidung 2006/968/EG).Die schwarze Beschriftung der Ohrmarken ist mittels Laser vorzunehmen.
Zu liefern sind:a) Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. Diese bestehen je Tier aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein und Lochteil/Rückseite), mit deutlich lesbarer schwarzer Aufschrift, wobei eine der beiden Ohrmarken einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten muss.b) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode (weniger als 12 Monate alte Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind), bestehend aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr.Die förmliche Ausführung der Ohrmarken gemäß Buchstaben a und b hat sich zu richten nach Artikel 4 i. V. m. Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und § 34 i. V. m. Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (vorzulegen ist eine Bescheinigung eines akkreditierten Testlaboratoriums über die Einhaltung der technischen Anforderungen an die elektronischen Ohrmarken nach Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Kapitel II der Entscheidung 2006/968/EG).Die schwarze Beschriftung der Ohrmarken ist mittels Laser vorzunehmen.
Zu liefern sind:
a) Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. Diese bestehen je Tier aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein und Lochteil/Rückseite), mit deutlich lesbarer schwarzer Aufschrift, wobei eine der beiden Ohrmarken einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten muss.
a) Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. Diese bestehen je Tier aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein und Lochteil/Rückseite), mit deutlich lesbarer schwarzer Aufschrift, wobei eine der beiden Ohrmarken einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten muss.
b) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode (weniger als 12 Monate alte Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind), bestehend aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr.
b) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode (weniger als 12 Monate alte Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind), bestehend aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr.
Die förmliche Ausführung der Ohrmarken gemäß Buchstaben a und b hat sich zu richten nach Artikel 4 i. V. m. Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und § 34 i. V. m. Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (vorzulegen ist eine Bescheinigung eines akkreditierten Testlaboratoriums über die Einhaltung der technischen Anforderungen an die elektronischen Ohrmarken nach Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Kapitel II der Entscheidung 2006/968/EG).
Die förmliche Ausführung der Ohrmarken gemäß Buchstaben a und b hat sich zu richten nach Artikel 4 i. V. m. Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und § 34 i. V. m. Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (vorzulegen ist eine Bescheinigung eines akkreditierten Testlaboratoriums über die Einhaltung der technischen Anforderungen an die elektronischen Ohrmarken nach Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Kapitel II der Entscheidung 2006/968/EG).
Die schwarze Beschriftung der Ohrmarken ist mittels Laser vorzunehmen.
Menge oder Umfang: Der jährliche Bedarf für die individuelle Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit zwei Ohrmarken nach § 34 Abs. 3 ViehVerkV liegt in Thüringen bei ca. 60 000 Stück Ohrmarken-Paare (ein Paar bestehend aus einer Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) und einer Ohrmarke ohne Transponder).Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit einer Ohrmarke nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV (Ohrmarke mit Bestands-Kenncode) liegt in Thüringen bei ca. 80 000 Stück.Die Anzahl der jährlich zu liefernden Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf der Tierhalter in Thüringen. Es wird keine Mindestabnahmemenge garantiert.
Der jährliche Bedarf für die individuelle Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit zwei Ohrmarken nach § 34 Abs. 3 ViehVerkV liegt in Thüringen bei ca. 60 000 Stück Ohrmarken-Paare (ein Paar bestehend aus einer Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) und einer Ohrmarke ohne Transponder).
Der jährliche Bedarf für die individuelle Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit zwei Ohrmarken nach § 34 Abs. 3 ViehVerkV liegt in Thüringen bei ca. 60 000 Stück Ohrmarken-Paare (ein Paar bestehend aus einer Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) und einer Ohrmarke ohne Transponder).
Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit einer Ohrmarke nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV (Ohrmarke mit Bestands-Kenncode) liegt in Thüringen bei ca. 80 000 Stück.
Die Anzahl der jährlich zu liefernden Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf der Tierhalter in Thüringen. Es wird keine Mindestabnahmemenge garantiert.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen – Einzelohrmarken
Kurze Beschreibung:
Zu liefern sind Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen mit deutlich lesbarer schwarzer Aufschrift, bestehend aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem…
… Lochteil/Rückseite.Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert. Die schwarze Beschriftung der Ohrmarken ist mittels Laser vorzunehmen.
… Lochteil/Rückseite.
Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert. Die schwarze Beschriftung der Ohrmarken ist mittels Laser vorzunehmen.
Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert. Die schwarze Beschriftung der Ohrmarken ist mittels Laser vorzunehmen.
Menge oder Umfang: Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 ViehVerkV mit konventionellen Einzelohrmarken liegt in Thüringen bei ca. 1 200 000 Stück.Die Anzahl der jährlich zu liefernden Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf der Tierhalter in Thüringen. Es wird keine Mindestabnahmemenge garantiert.
Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 ViehVerkV mit konventionellen Einzelohrmarken liegt in Thüringen bei ca. 1 200 000 Stück.
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen – Kettenohrmarken
Kurze Beschreibung:
Zu liefern sind Ohrmarken aus dem Kettengebinde zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen (Kettenohrmarken) mit deutlich lesbarer schwarzer Aufschrift, bestehend aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite. Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert. Die schwarze Beschriftung der Ohrmarken ist mittels Laser vorzunehmen.
Zu liefern sind Ohrmarken aus dem Kettengebinde zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen (Kettenohrmarken) mit deutlich lesbarer schwarzer Aufschrift, bestehend aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite. Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken ist § 39 ViehVerkV zu beachten. Die Rückseite der Ohrmarke wird in weiß oder in weiteren Farben auf Anforderung des Auftraggebers geliefert. Die schwarze Beschriftung der Ohrmarken ist mittels Laser vorzunehmen.
Menge oder Umfang: Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 ViehVerkV liegt in Thüringen bezogen auf Ohrmarken aus dem Kettengebinde (Kettenohrmarken) bei ca. 600 000 Stück.Die Anzahl der jährlich zu liefernden Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf der Tierhalter in Thüringen. Es wird keine Mindestabnahmemenge garantiert.
Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 ViehVerkV liegt in Thüringen bezogen auf Ohrmarken aus dem Kettengebinde (Kettenohrmarken) bei ca. 600 000 Stück.
Referenznummer: OM-VV-SSZ-2015
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL),
Artur-Becker-Str. 100,
07745 Jena-Göschwitz,
Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter hat eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit abzugeben, in der der Bieter versichert, dass keine schweren Verfehlungen vorliegen, die einen Ausschluss des Bieters von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten und dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zu zurechnen ist, wegen eines in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Deliktes rechtskräftig verurteilt ist. Der Auftraggeber hat ein entsprechendes Formblatt vorbereitet, das dem Angebotsschreiben als Anlage beizufügen ist (Erklärung 1 zum Angebot).
Der Bieter hat eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit abzugeben, in der der Bieter versichert, dass keine schweren Verfehlungen vorliegen, die einen Ausschluss des Bieters von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten und dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zu zurechnen ist, wegen eines in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Deliktes rechtskräftig verurteilt ist. Der Auftraggeber hat ein entsprechendes Formblatt vorbereitet, das dem Angebotsschreiben als Anlage beizufügen ist (Erklärung 1 zum Angebot).
1. Es ist eine unterschriebene Erklärung zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beizufügen. (Erklärung 1a zum Angebot).
2. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit abzugeben, in der Geschäftssitz, die Rechtsform und das Gründungsjahr des Unternehmens des Bieters sowie der Name und die berufliche Qualifikation der verantwortlichen Person, die für die Ausführung der Leistung verantwortlich sein soll, anzugeben sind. In der Eigenerklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit hat der Bieter außerdem zu bestätigen, dass er sein Gewerbe angemeldet hat und die gesetzlichen Verpflichtungen (Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) erfüllt und er sich nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet. Der Auftraggeber hat ein entsprechendes Formblatt vorbereitet, das dem Angebotsschreiben als Anlage beizufügen ist (Erklärung 2 zum Angebot).
2. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit abzugeben, in der Geschäftssitz, die Rechtsform und das Gründungsjahr des Unternehmens des Bieters sowie der Name und die berufliche Qualifikation der verantwortlichen Person, die für die Ausführung der Leistung verantwortlich sein soll, anzugeben sind. In der Eigenerklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit hat der Bieter außerdem zu bestätigen, dass er sein Gewerbe angemeldet hat und die gesetzlichen Verpflichtungen (Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) erfüllt und er sich nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet. Der Auftraggeber hat ein entsprechendes Formblatt vorbereitet, das dem Angebotsschreiben als Anlage beizufügen ist (Erklärung 2 zum Angebot).
3. Für fremdsprachige Nachweise und Erklärungen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Bieter hat eine Eigenerklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit abzugeben, in der Angaben zu den Gesamtumsätzen sowie zum Umsatz der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, zu machen sind, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre. Der Auftraggeber hat ein Formblatt vorbereitet, das dem Angebotsschreiben als Anlage beigefügt ist (Erklärung 2 zum Angebot). Für fremdsprachige Nachweise und Erklärungen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter hat eine Eigenerklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit abzugeben, in der Angaben zu den Gesamtumsätzen sowie zum Umsatz der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, zu machen sind, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre. Der Auftraggeber hat ein Formblatt vorbereitet, das dem Angebotsschreiben als Anlage beigefügt ist (Erklärung 2 zum Angebot). Für fremdsprachige Nachweise und Erklärungen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der Bieter hat mindestens 2 Referenzaufträge bezogen auf jedes Los, auf das ein Angebot abgegeben wird, aus dem Zeitraum 2012 bis 2015 zu benennen. Die Referenzaufträge müssen vergleichbare Tierhaltungsbedingungen wie in Deutschland aufweisen. Der Bieter hat seinem Angebot mindestens zehn Ohrmarken zu dem jeweils angebotenen Ohrmarkentyp als Muster und im Fall eines Angebots auf Los 1 und/oder 2 eine entsprechende Ohrmarkenzange beizufügen. Der Bieter muss durch Vorlage einer Kopie des gültigen Zertifikats nachweisen, dass in seinem Unternehmen ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig angewendet wird.
Der Bieter hat mindestens 2 Referenzaufträge bezogen auf jedes Los, auf das ein Angebot abgegeben wird, aus dem Zeitraum 2012 bis 2015 zu benennen. Die Referenzaufträge müssen vergleichbare Tierhaltungsbedingungen wie in Deutschland aufweisen. Der Bieter hat seinem Angebot mindestens zehn Ohrmarken zu dem jeweils angebotenen Ohrmarkentyp als Muster und im Fall eines Angebots auf Los 1 und/oder 2 eine entsprechende Ohrmarkenzange beizufügen. Der Bieter muss durch Vorlage einer Kopie des gültigen Zertifikats nachweisen, dass in seinem Unternehmen ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig angewendet wird.
Bezogen auf Los 1 (elektronisches Kennzeichen für Schafe, Ziegen) hat der Bieter eine Bescheinigung eines akkreditierten Testlaboratoriums über die Einhaltung der technischen Anforderungen an die elektronischen Ohrmarken nach Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Kapitel II der Entscheidung 2006/968/EG) vorzulegen.
Bezogen auf Los 1 (elektronisches Kennzeichen für Schafe, Ziegen) hat der Bieter eine Bescheinigung eines akkreditierten Testlaboratoriums über die Einhaltung der technischen Anforderungen an die elektronischen Ohrmarken nach Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Kapitel II der Entscheidung 2006/968/EG) vorzulegen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) im Zusammenhang mit den zusätzlichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
Verfahren
Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer der Rahmenvereinbarung: 3
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-10-20 📅
Öffnungsort:
Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V., Stotternheimer Straße 19, 99087 Erfurt.
Ort des Eröffnungstermins: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V., Stotternheimer Straße 19, 99087 Erfurt.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V.
Dr. Sonja Kleinhans
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-01-01 📅
Datum des Endes: 2019-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: OM-VV-SSZ-2015
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Thüringer Landesverwaltungsamt – Vergabekammer des Freistaats Thüringen
Postanschrift: Weimarplatz 4
Postort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de📧
Telefon: +49 36137737276📞
Internetadresse: http://www.thueringen.de/de/tlvwa🌏
Fax: +49 36137737254 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Rügeverfahren:
Rügen von Verstößen gegen die Vergabevorschriften sind innerhalb der in § 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Fristen an die Vergabestelle (Thüringer Verband für Leistungs-und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V., Stotternheimer Str. 19, 99087 Erfurt) zu richten. Die Vergabestelle wird schriftlich mitteilen, ob der Rüge abgeholfen wird.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Rügen von Verstößen gegen die Vergabevorschriften sind innerhalb der in § 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Fristen an die Vergabestelle (Thüringer Verband für Leistungs-und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V., Stotternheimer Str. 19, 99087 Erfurt) zu richten. Die Vergabestelle wird schriftlich mitteilen, ob der Rüge abgeholfen wird.
Nachprüfungsverfahren 1. Instanz:
Wird der Rüge nicht abgeholfen, so ist innerhalb von 15 Tagen (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB) nach Zugang der Mitteilung der Vergabestelle ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer zulässig.
„15 Tagefrist nach Zurückweisung einer Rüge“ .
Gemäß Beschluss des OLG Celle vom 4.3.2010 ist die Frist in § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Rechtsbehelfsfrist auszulegen, wenn der Rüge eines Bieters von der Vergabestelle nicht abgeholfen wird. D. h. innerhalb dieser Frist muss sich ein Bieter an die Vergabekammer wenden, sofern er mit der Zurückweisung seiner Rüge nicht einverstanden ist. Nach Überschreiten der Frist ist er präkludiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß Beschluss des OLG Celle vom 4.3.2010 ist die Frist in § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Rechtsbehelfsfrist auszulegen, wenn der Rüge eines Bieters von der Vergabestelle nicht abgeholfen wird. D. h. innerhalb dieser Frist muss sich ein Bieter an die Vergabekammer wenden, sofern er mit der Zurückweisung seiner Rüge nicht einverstanden ist. Nach Überschreiten der Frist ist er präkludiert.
Nachprüfungsverfahren 2. Instanz:
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist innerhalb einer Beschwerdefrist von 2 Wochen die sofortige Beschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht Jena, Vergabesenat, zulässig. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 GWB entschieden hat.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist innerhalb einer Beschwerdefrist von 2 Wochen die sofortige Beschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht Jena, Vergabesenat, zulässig. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 GWB entschieden hat.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V.
Postanschrift: Stotternheimer Straße 19
Postort: Erfurt
Postleitzahl: 99087
Telefon: +49 361749770📞
Internetadresse: http://www.tvlev.de🌏
Fax: +49 3617497713 📠
Quelle: OJS 2015/S 173-314649 (2015-09-03)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-12-16) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge