Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.Vm. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag für die Gesamtleistung sind insbesondere die unter nachstehendem Link dargestellten Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG verbunden:
http://www.zvmbus.info/index.php/Bekanntmachungen.html. Die Linie gilt als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG, d. h. eigenwirtschaftliche Anträge, die sich auf alle Verkehrsleistungen auf der Linie beziehen, sind zulässig, während eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen der Linie beziehen, gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen sind.