Mailingdienstleistungen

AOK Baden-Württemberg

Der Auftragnehmer wird als Generalunternehmer mit der Erbringung von Mailingdienstleistungen beauftragt. Die Leistungen des Auftragnehmers beziehen sich auf die Bereiche Beratung, Zielgruppenanalyse, Adressmanagement, Personalisierung und Aufbereitung der Anschreiben und Beilagen, Freigaben, Produktionsvorlauf, Produktion/Druck, Konfektionierung, Endkontrolle der Produktion, Postauflieferung und Versand sowie Responsebearbeitung und Lagerhaltung. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-03-30. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-02-10.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-02-10 Auftragsbekanntmachung
2015-07-16 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2015-02-10)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
E-Mail: thorsten.willgeroth@bw.aok.de 📧
Telefon: +49 71125937305 📞
Fax: +49 7112593530 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-02-10 📅
Einreichungsfrist: 2015-03-30 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-02-13 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 031-052475
ABl. S-Ausgabe: 31
Zusätzliche Informationen
Der Bieter hat seinem Angebot eine Tariftreueerklärung gemäß § 3 Abs. 1-3 LTMG oder Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTMG beizufügen. Welche der beiden Erklärungen abzugeben ist, hat der Bieter anhand des in den Vergabeunterlagen enthaltenen Merkblattes zu entscheiden. Die Vorgaben des LTMG gelten nicht für Bieter und/oder Nachunternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, die die vertragsgegenständlichen Leistungen durch ihre Arbeitnehmer außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausführen. Im Angebot ist vom Bieter darzulegen, dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Auftragnehmer wird als Generalunternehmer mit der Erbringung von Mailingdienstleistungen beauftragt. Die Leistungen des Auftragnehmers beziehen sich auf die Bereiche Beratung, Zielgruppenanalyse, Adressmanagement, Personalisierung und Aufbereitung der Anschreiben und Beilagen, Freigaben, Produktionsvorlauf, Produktion/Druck, Konfektionierung, Endkontrolle der Produktion, Postauflieferung und Versand sowie Responsebearbeitung und Lagerhaltung. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
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Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Baden-Württemberg.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Nachweis der Eintragung im jeweils zuständigen amtlichen Register (Berufsregister, Handelsregister, Gewerbeanmeldung o. ä.).
Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.
b) Erklärung gemäß § 6 EG Abs. 4 VOL/A und Erklärung gemäß § 6 EG Abs. 6 VOL/A.
c) Im Falle einer Bietergemeinschaft: Vorlage einer Bietergemeinschaftserklärung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Die unter a) und b) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Will sich der Bieter für die Ausführung von Leistungen der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die unter a) und b) aufgeführten Nachweise/Erklärungen auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
a) Der Bieter hat einen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern vorzulegen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts, nicht älter als 1 Jahr).
b) Der Bieter hat einen Nachweis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Sozialbeiträge vorzulegen (Unbedenklichkeitsbescheinigung einer zuständigen Krankenkasse, nicht älter als 1 Jahr).
Die unter a) und b) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
a) Vorlage einer Unternehmensdarstellung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen (Dauer der Tätigkeit als Auftragnehmer auf dem europäischen Markt im Bereich des Vertragsgegenstandes; Anzahl der Kunden und Standorte, für die in Europa Leistungen, die mit dem vorliegenden Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind, in den letzten 3 Jahren erbracht wurden; Gesamtzahl des in Deutschland ansässigen Personals; Gesellschaftsform; Unternehmensphilosophie).
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b) Erfahrungsnachweis in Form einer vom Bieter gefertigten Liste mit mindestens 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Die Referenzen müssen mit dem Rahmenvertrag der vorliegenden Ausschreibung vergleichbar sein.
c) Vorlage des im Unternehmen vorhandenen Qualitätsmanagements.
d) Profile der für die Auftragsdurchführung vorgesehenen Mitarbeiter nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
e) Vorlage eines Datenschutzkonzeptes, des Datenschutzhandbuches, der Richtlinien zur Datenschutzorganisation (je nach Bezeichnung) des Unternehmens und - soweit vorhanden – der Datenschutzauditierungen (Zertifikate).
f) Beschreibung des IT-Sicherheitskonzeptes für alle Standorte, an denen personenbezogene Daten oder sonstige Informationen verarbeitet werden und technische Einrichtungen/Geräte für die Erbringung der Dienstleistung vorhanden sind und genutzt werden.
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g) Vorlage einer Muster-Verpflichtungserklärung nach § 5 BDSG sowie Datenschutzmerkblatt für die Mitarbeiter/-innen des Unternehmens.
Die unter a) bis d) aufgeführten Nachweise/Erklärungen sind im Falle einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Die Unterlagen unter e) bis g) sind von denjenigen Mitgliedern vorzulegen, die mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten beauftragt werden sollen. Zusätzlich ist ein Konzept über die geplanten Datenflüsse zwischen den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen vorzulegen.
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Will sich der Bieter für die Ausführung von Leistungen der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die unter a) bis c) aufgeführten Nachweise/Erklärungen auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen. Die unter e) bis g) aufgeführten Unterlagen nur, sofern der Unterauftragnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten beauftragt wird.
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Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Sonstige besondere Bedingungen:
Der Auftragnehmer darf während der Laufzeit des Rahmenvertrages für keine andere Krankenversicherung Mailingdienstleistungen erbringen.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 48
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-06-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-03-30 📅
Öffnungsort: Stuttgart
Ort des Eröffnungstermins: Stuttgart
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: AOK Baden-Württemberg, Hauptverwaltung, Fachbereich Marketing/Vertrieb, Referat Marktplanung/Marktproduktkoordination, Presselsstraße 19, 70191 Stuttgart
Herrn Thorsten Willgeroth

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2015-07-01 📅
Datum des Endes: 2019-06-30 📅
Zusätzliche Informationen
Der Bieter hat seinem Angebot eine Tariftreueerklärung gemäß § 3 Abs. 1-3 LTMG oder Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTMG beizufügen. Welche der beiden Erklärungen abzugeben ist, hat der Bieter anhand des in den Vergabeunterlagen enthaltenen Merkblattes zu entscheiden.
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Die Vorgaben des LTMG gelten nicht für Bieter und/oder Nachunternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, die die vertragsgegenständlichen Leistungen durch ihre Arbeitnehmer außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausführen. Im Angebot ist vom Bieter darzulegen, dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Karl-Friedrich-Straße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten unter anderem die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 101a Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a GWB verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Abs. 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
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Es wird der weitere folgende Hinweis gegeben:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich” im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Wiederkehrender Auftrag
2019.
Quelle: OJS 2015/S 031-052475 (2015-02-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-07-16)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-07-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-07-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 138-255089
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 31-052475
ABl. S-Ausgabe: 138
Zusätzliche Informationen
Der Bieter hatte seinem Angebot eine Tariftreueerklärung gemäß § 3 Abs. 1-3 LTMG oder Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTMG beizufügen. Die Vorgaben des LTMG gelten nicht für Bieter und/oder Nachunternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, die die vertragsgegenständlichen Leistungen durch ihre Arbeitnehmer außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausführen.
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Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-06-11 📅
Name: WBR MediaConcept GmbH
Postanschrift: Otto-Lilienthal-Straße 20
Postort: Filderstadt
Postleitzahl: 70794
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 101a Informations- und Wartepflicht:
§ 101b Unwirksamkeit:
§ 107 Einleitung, Antrag:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2015/S 138-255089 (2015-07-16)