Obligatorische betriebliche Altersversorgung

Georgius Agricola Stiftung Ruhr – Institut für Pathologie – der Ruhr-Universität Bochum am Berufsgenossenschaftlichen Universitä

Der Auftraggeber beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die obligatorische betriebliche Altersversorgung rückwirkend ab dem 1.1.2015. Die unter II.1.4) genannte Laufzeit der Rahmenvereinbarung gilt nicht. Vielmehr soll – wie in der Branche üblich – eine unbefristete Rahmenvereinbarung mit beiderseitig bestehendem Kündigungsrecht geschlossen werden.
Das zuvor als Eigenbetrieb der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie organisierte Institut für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum am Berufsgenossenschaftlichen Klinikum Bergmannsheil wurde zum 1.7.2013 in den gemeinnützigen Auftraggeber als Stiftung privaten Rechts überführt. Infolge dessen wurden die Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs von dem Eigenbetrieb auf den Auftraggeber übergeleitet. Der Auftraggeber ist aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, seinen vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des (sich in der Nachwirkung befindlichen) Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Fassung vom 8.11.2012 (BG-ATV) zu gewähren. Die Rahmenvereinbarung soll neben den vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern auch die Mitarbeiter umfassen, die erst nach dem Betriebsübergang von dem Auftraggeber eingestellt wurden sowie zukünftige Mitarbeiter. Derzeit sind 119 Mitarbeiter bei dem Auftraggeber angestellt. Eine anonymisierte Liste der Mitarbeiter ist in der Beitragstabelle im Anhang 1 zum Angebotsschreiben (Formblatt 2) enthalten. Ein Rentnerbestand wurde nicht übernommen. Der BG-ATV ist in den leistungsprägenden Bestandteilen Grundlage der Ausschreibung und den Vergabeunterlagen als Anlage 1 beigefügt.
Der Auftragnehmer stellt Lösungen zur einer mit dem BG-ATV konformen Abbildung der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend: Versorgung) zur Verfügung. Die Vergütung erfolgt in Form von Prämien, Beiträgen oder Umlagen. Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.
Der Beginn der Versicherung ist für den 01.01.2015 vorgesehen. Da der Betriebsübergang mit Wirkung vom 1.7.2013 vollzogen wurde, ist der Zeitraum vom 1.7.2013 bis 31.12.2014 nachzuerfassen, weswegen auch diese Zeiten materiell von dem Angebot umfasst sein müssen (materielle Rückerstreckung). Die Ausgestaltung dieser Rückwirkung steht zur Disposition des Bieters, z. B. über einen Versorgungsbeginn zum 1.7.2013, einen Einmalbeitrag zu Vertragsbeginn oder einen laufenden Beitrag bis zum Rentenbeginn. Eine weitere Rückwirkung wird für die Fälle erforderlich, in denen Mitarbeiter, die vor dem Betriebsübergang am 1.7.2013 die allgemeine Wartezeit in der tarifvertraglichen Altersversorgung noch nicht erfüllt hatten, diese aber durch die Tätigkeit bei der Auftraggeberin mittlerweile erfüllt haben oder noch erfüllen können.
Alle tarifvertraglichen Ansprüche aus dem BG-ATV sind über die Versorgung abzubilden, da sie vertraglicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses und als solche nicht arbeitsrechtlich verhandelbar sind. Ausdrücklich muss der Auftragnehmer also auch die sozialen Komponenten (vgl. § 9 BG-ATV) abdecken.
Der Auftragnehmer übernimmt alle mit der Versorgung verbundenen administrativen Aufgaben (wie bspw. Verwaltung der Anwartschaften und Renten, In- und Exkasso, Standmitteilungen, Berechnungen im Falle des Versorgungsausgleichs, Meldung und ggf. Abführung von Steuern und Sozialabgaben bzw. deren Bemessungsgrundlagen).
Der Auftraggeber ist weder auf einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung noch auf ein Finanzierungsverfahren (Kapitaldeckungsverfahren oder Umlagefinanzierung, jeweils vollständig oder abschnittsweise) festgelegt. Die Arbeitnehmer des Auftraggebers erhalten einen Anspruch auf die Leistungen gegen den Versorgungsträger, der auch im Falle der Arbeitgeberinsolvenz unentziehbar ist. Im Fall der Unterstützungskasse genügt es, die entsprechende Verpfändung der Rückdeckungsansprüche sicherzustellen. Die Leistungen sind vollständig und gleichmäßig aus Beiträgen in der Anwartschaftsphase zu finanzieren. Einmalbeiträge sind zu Beginn des Vertrags für die materielle Rückerstreckung sowie Ingangsetzung des Versorgungssystems (Aufnahme- oder Einrichtungsgebühren) möglich.
Die konkreten Anforderungen an die zu erbringende Leistung ergeben sich aus dem BG-ATV (siehe Anlage 1 zu Vergabeunterlagen).
Hinweis: Die vorliegend ausgeschriebene Rahmenvereinbarung ist derzeit Gegenstand eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf. Die Vergabestelle behält sich daher vor, das Verfahren aufzuheben, falls im Nachprüfungsverfahren festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Ausschreibung besteht. Zudem wird die zu schließende Rahmenvereinbarung ein Kündigungsrecht vorsehen für den Fall, dass nach Abschluss des Vergabeverfahrens festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Ausschreibung bestand.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-09-30. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-08-14.

Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-08-14 Auftragsbekanntmachung
2015-09-14 Ergänzende Angaben
2016-04-13 Bekanntmachung über vergebene Aufträge