Der Auftraggeber beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die obligatorische betriebliche Altersversorgung rückwirkend ab dem 1.1.2015. Die unter II.1.4) genannte Laufzeit der Rahmenvereinbarung gilt nicht. Vielmehr soll – wie in der Branche üblich – eine unbefristete Rahmenvereinbarung mit beiderseitig bestehendem Kündigungsrecht geschlossen werden. Das zuvor als Eigenbetrieb der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie organisierte Institut für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum am Berufsgenossenschaftlichen Klinikum Bergmannsheil wurde zum 1.7.2013 in den gemeinnützigen Auftraggeber als Stiftung privaten Rechts überführt. Infolge dessen wurden die Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs von dem Eigenbetrieb auf den Auftraggeber übergeleitet. Der Auftraggeber ist aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, seinen vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des (sich in der Nachwirkung befindlichen) Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Fassung vom 8.11.2012 (BG-ATV) zu gewähren. Die Rahmenvereinbarung soll neben den vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern auch die Mitarbeiter umfassen, die erst nach dem Betriebsübergang von dem Auftraggeber eingestellt wurden sowie zukünftige Mitarbeiter. Derzeit sind 119 Mitarbeiter bei dem Auftraggeber angestellt. Eine anonymisierte Liste der Mitarbeiter ist in der Beitragstabelle im Anhang 1 zum Angebotsschreiben (Formblatt 2) enthalten. Ein Rentnerbestand wurde nicht übernommen. Der BG-ATV ist in den leistungsprägenden Bestandteilen Grundlage der Ausschreibung und den Vergabeunterlagen als Anlage 1 beigefügt. Der Auftragnehmer stellt Lösungen zur einer mit dem BG-ATV konformen Abbildung der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend: Versorgung) zur Verfügung. Die Vergütung erfolgt in Form von Prämien, Beiträgen oder Umlagen. Nebenkosten sind gesondert auszuweisen. Der Beginn der Versicherung ist für den 01.01.2015 vorgesehen. Da der Betriebsübergang mit Wirkung vom 1.7.2013 vollzogen wurde, ist der Zeitraum vom 1.7.2013 bis 31.12.2014 nachzuerfassen, weswegen auch diese Zeiten materiell von dem Angebot umfasst sein müssen (materielle Rückerstreckung). Die Ausgestaltung dieser Rückwirkung steht zur Disposition des Bieters, z. B. über einen Versorgungsbeginn zum 1.7.2013, einen Einmalbeitrag zu Vertragsbeginn oder einen laufenden Beitrag bis zum Rentenbeginn. Eine weitere Rückwirkung wird für die Fälle erforderlich, in denen Mitarbeiter, die vor dem Betriebsübergang am 1.7.2013 die allgemeine Wartezeit in der tarifvertraglichen Altersversorgung noch nicht erfüllt hatten, diese aber durch die Tätigkeit bei der Auftraggeberin mittlerweile erfüllt haben oder noch erfüllen können. Alle tarifvertraglichen Ansprüche aus dem BG-ATV sind über die Versorgung abzubilden, da sie vertraglicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses und als solche nicht arbeitsrechtlich verhandelbar sind. Ausdrücklich muss der Auftragnehmer also auch die sozialen Komponenten (vgl. § 9 BG-ATV) abdecken. Der Auftragnehmer übernimmt alle mit der Versorgung verbundenen administrativen Aufgaben (wie bspw. Verwaltung der Anwartschaften und Renten, In- und Exkasso, Standmitteilungen, Berechnungen im Falle des Versorgungsausgleichs, Meldung und ggf. Abführung von Steuern und Sozialabgaben bzw. deren Bemessungsgrundlagen). Der Auftraggeber ist weder auf einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung noch auf ein Finanzierungsverfahren (Kapitaldeckungsverfahren oder Umlagefinanzierung, jeweils vollständig oder abschnittsweise) festgelegt. Die Arbeitnehmer des Auftraggebers erhalten einen Anspruch auf die Leistungen gegen den Versorgungsträger, der auch im Falle der Arbeitgeberinsolvenz unentziehbar ist. Im Fall der Unterstützungskasse genügt es, die entsprechende Verpfändung der Rückdeckungsansprüche sicherzustellen. Die Leistungen sind vollständig und gleichmäßig aus Beiträgen in der Anwartschaftsphase zu finanzieren. Einmalbeiträge sind zu Beginn des Vertrags für die materielle Rückerstreckung sowie Ingangsetzung des Versorgungssystems (Aufnahme- oder Einrichtungsgebühren) möglich. Die konkreten Anforderungen an die zu erbringende Leistung ergeben sich aus dem BG-ATV (siehe Anlage 1 zu Vergabeunterlagen). Hinweis: Die vorliegend ausgeschriebene Rahmenvereinbarung ist derzeit Gegenstand eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf. Die Vergabestelle behält sich daher vor, das Verfahren aufzuheben, falls im Nachprüfungsverfahren festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Ausschreibung besteht. Zudem wird die zu schließende Rahmenvereinbarung ein Kündigungsrecht vorsehen für den Fall, dass nach Abschluss des Vergabeverfahrens festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Ausschreibung bestand.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-09-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-08-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-08-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Altersvorsorge (Gruppenversicherungen)
Gesamtwert des Auftrags: 0 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Altersvorsorge (Gruppenversicherungen)📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Georgius Agricola Stiftung Ruhr – Institut für Pathologie – der Ruhr-Universität Bochum am Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil
Postanschrift: Bürkle-de-la-Camp-Platz 1
Postleitzahl: 44789
Postort: Bochum
Kontakt
Internetadresse: http://www.ruhr-uni-bochum.de/pathologie/stiftung.html🌏
E-Mail: vergabebav@de.pwc.com📧
Fax: +49 699585977678 📠
1) Die Vergabeunterlagen sind bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle anzufordern. Die Vergabestelle wird die Vergabeunterlagen nur solchen Bietern zur Verfügung stellen, die in der Anforderung der Vergabeunterlagen zugesichert haben, dass sie die Unterlagen, die ihnen überlassen werden, insbesondere die anonymisierte Mitarbeiterliste in der Beitragstabelle (Anhang 1 zum Angebotsschreiben), vertraulich behandeln werden.
2) Jeder Bieter bzw. jede Bietergemeinschaft hat ein Angebot gemäß Formblatt 2 (Angebotsschreiben) einzureichen. Eine Bietergemeinschaft hat gleichzeitig mit Formblatt 7 auch eine Bietergemeinschaftserklärung über die gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder abzugeben.
3) Im Rahmen der Angebotseinreichung sind sämtliche der unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung des Angebots müssen die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Formblätter verwendet werden. Die Formblätter sowie die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) geforderten Unterlagen müssen dem Angebot vollständig beigefügt werden. Für den Fall, dass nicht alle Unterlagen dem Angebot beigefügt werden, kann der Bieter aus formellen Gründen vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
4) Die Angebote sind unterschrieben in zweifacher Ausfertigung in Papierform (ein Original und eine Kopie) sowie zweifach in elektronischer Form (CD-ROM oder DVD-ROM; Format PDF) – mit Ausnahme von Geschäftsberichten, wo eine Einreichung in zweifacher Ausfertigung in elektronischer Form genügt – in einem verschlossenen Umschlag oder Behältnis bei der Kontaktstelle einzureichen. Außen auf dem Umschlag oder Behältnis des Angebotes ist der mit Formblatt 1 zur Verfügung gestellte Aufkleber zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist das Angebot unter gleicher Adresse in der Zeit von montags bis freitags (außer an gesetzlichen Feiertagen) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr abzugeben. Im Falle von Abweichungen gilt das schriftliche Original.
5) Rückfragen zur Erstellung der Angebote sind bis spätestens zum 18.9.2015 um 12:00 Uhr ausschließlich per E-Mail an die o. g. Kontaktstelle zu richten. Jede sonstige Kontaktaufnahme zum Auftraggeber ist unerwünscht und kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen (Grundsatz der Verfahrensintegrität). Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragenbeantwortungen in anonymisierter Form allen Bietern, die die Formblätter von der Vergabestelle angefordert haben, gleichzeitig per E-Mail zur Verfügung gestellt.
6) Alle Einträge müssen dokumentenecht sein. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass die von ihm getätigten Eintragungen dokumentenecht sind. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen zweifelsfrei sein.
7) Die unter den Abschnitten III.2.1) bis III.2.3) jeweils mit „Mindeststandard“ gekennzeichneten Unterlagen stellen jeweils eine Mindestbedingung an die Eignung der Bieter dar, die zwingend zu erfüllen ist. Bieter, die nicht über diese als Mindestbedingung gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestbedingungen erfüllen, sind allein deswegen nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die verlangten Mindestbedingungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Die formelle und materielle Eignungsprüfung (§ 10 EG Abs. 1 VOL/A) bleibt im Übrigen unberührt.
8) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bietergemeinschaft mit Einreichung des Angebots (a) sämtliche Mitglieder der an der Bietergemeinschaft beteiligten Bieter namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen (in Formblatt 3); (b) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen (in Formblatt 7) und; (c) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht und Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung mittels einer Bietergemeinschaftserklärung (Formblatt 7) vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen sowie die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn (Formblatt 5) und die Erklärung zur Frauenförderung (Formblatt 6) von jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
9) Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen (in Formblatt 3) und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Der Bieter ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Fähigkeiten er sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit bzw. Fachkunde nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A berufen hat, bei der Auftragsausführung einzusetzen.
10) Beabsichtigen Bieter Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A zu berufen, haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Die zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen sind für diese/n auf Verlangen vorzulegen.
11) Ferner sind bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A benannten eignungsrelevanten Dritten sowie der nicht eignungsrelevanten Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Formblatt 8).
12) Auf die Auftragserteilung findet das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) Anwendung. Daher haben Bieter und deren Nachunternehmer sowie Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die gemäß § 4 TVgG NRW erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben. Zudem hat der Bieter Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzugeben (§ 19 TVgG NRW). Entsprechende Formblätter sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
13) Die Vergabestelle weist bereits jetzt darauf hin, dass sie das Vergabeverfahren unter Anwendung des am 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz –MiLoG) durchführt. Dies bedeutet insbesondere, dass sie ihrer Pflicht aus § 19 Abs. 4 MiLoG nachkommen wird und vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung desjenigen Bieters anfordern wird, welcher den Zuschlag erhalten soll. Eine solche Verpflichtung zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ergibt sich ebenfalls aus § 16 Abs. 5 TVgG NRW. Zudem behält sich die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vor, Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen.
14) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden (§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB). Der Auftraggeber wird bei der Prüfung und Beurteilung der Bieter im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums auch auf Erfahrungen zurückgreifen, die er oder andere Auftraggeber mit Bietern bei der Abwicklung früherer Aufträge gemacht hat/haben, insbesondere dann, wenn sich daraus vertragliche Verfehlungen ergeben haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.7.2012, VII-Verg 27/12).
15) Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
16) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Angebote und die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
17) Bieter sowie deren Vertreter/Bevollmächtigte sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen (§ 17 EG Abs. 2 S. 2 VOL/A).
18) Sowohl die Verfahrenssprache als auch die Vertragssprache ist Deutsch.
1) Die Vergabeunterlagen sind bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle anzufordern. Die Vergabestelle wird die Vergabeunterlagen nur solchen Bietern zur Verfügung stellen, die in der Anforderung der Vergabeunterlagen zugesichert haben, dass sie die Unterlagen, die ihnen überlassen werden, insbesondere die anonymisierte Mitarbeiterliste in der Beitragstabelle (Anhang 1 zum Angebotsschreiben), vertraulich behandeln werden.
2) Jeder Bieter bzw. jede Bietergemeinschaft hat ein Angebot gemäß Formblatt 2 (Angebotsschreiben) einzureichen. Eine Bietergemeinschaft hat gleichzeitig mit Formblatt 7 auch eine Bietergemeinschaftserklärung über die gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder abzugeben.
3) Im Rahmen der Angebotseinreichung sind sämtliche der unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung des Angebots müssen die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Formblätter verwendet werden. Die Formblätter sowie die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) geforderten Unterlagen müssen dem Angebot vollständig beigefügt werden. Für den Fall, dass nicht alle Unterlagen dem Angebot beigefügt werden, kann der Bieter aus formellen Gründen vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
4) Die Angebote sind unterschrieben in zweifacher Ausfertigung in Papierform (ein Original und eine Kopie) sowie zweifach in elektronischer Form (CD-ROM oder DVD-ROM; Format PDF) – mit Ausnahme von Geschäftsberichten, wo eine Einreichung in zweifacher Ausfertigung in elektronischer Form genügt – in einem verschlossenen Umschlag oder Behältnis bei der Kontaktstelle einzureichen. Außen auf dem Umschlag oder Behältnis des Angebotes ist der mit Formblatt 1 zur Verfügung gestellte Aufkleber zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist das Angebot unter gleicher Adresse in der Zeit von montags bis freitags (außer an gesetzlichen Feiertagen) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr abzugeben. Im Falle von Abweichungen gilt das schriftliche Original.
5) Rückfragen zur Erstellung der Angebote sind bis spätestens zum 18.9.2015 um 12:00 Uhr ausschließlich per E-Mail an die o. g. Kontaktstelle zu richten. Jede sonstige Kontaktaufnahme zum Auftraggeber ist unerwünscht und kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen (Grundsatz der Verfahrensintegrität). Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragenbeantwortungen in anonymisierter Form allen Bietern, die die Formblätter von der Vergabestelle angefordert haben, gleichzeitig per E-Mail zur Verfügung gestellt.
6) Alle Einträge müssen dokumentenecht sein. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass die von ihm getätigten Eintragungen dokumentenecht sind. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen zweifelsfrei sein.
7) Die unter den Abschnitten III.2.1) bis III.2.3) jeweils mit „Mindeststandard“ gekennzeichneten Unterlagen stellen jeweils eine Mindestbedingung an die Eignung der Bieter dar, die zwingend zu erfüllen ist. Bieter, die nicht über diese als Mindestbedingung gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestbedingungen erfüllen, sind allein deswegen nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die verlangten Mindestbedingungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Die formelle und materielle Eignungsprüfung (§ 10 EG Abs. 1 VOL/A) bleibt im Übrigen unberührt.
8) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bietergemeinschaft mit Einreichung des Angebots (a) sämtliche Mitglieder der an der Bietergemeinschaft beteiligten Bieter namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen (in Formblatt 3); (b) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen (in Formblatt 7) und; (c) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht und Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung mittels einer Bietergemeinschaftserklärung (Formblatt 7) vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen sowie die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn (Formblatt 5) und die Erklärung zur Frauenförderung (Formblatt 6) von jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
9) Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen (in Formblatt 3) und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Der Bieter ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Fähigkeiten er sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit bzw. Fachkunde nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A berufen hat, bei der Auftragsausführung einzusetzen.
10) Beabsichtigen Bieter Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A zu berufen, haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Die zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen sind für diese/n auf Verlangen vorzulegen.
11) Ferner sind bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A benannten eignungsrelevanten Dritten sowie der nicht eignungsrelevanten Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Formblatt 8).
12) Auf die Auftragserteilung findet das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) Anwendung. Daher haben Bieter und deren Nachunternehmer sowie Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die gemäß § 4 TVgG NRW erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben. Zudem hat der Bieter Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzugeben (§ 19 TVgG NRW). Entsprechende Formblätter sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
13) Die Vergabestelle weist bereits jetzt darauf hin, dass sie das Vergabeverfahren unter Anwendung des am 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz –MiLoG) durchführt. Dies bedeutet insbesondere, dass sie ihrer Pflicht aus § 19 Abs. 4 MiLoG nachkommen wird und vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung desjenigen Bieters anfordern wird, welcher den Zuschlag erhalten soll. Eine solche Verpflichtung zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ergibt sich ebenfalls aus § 16 Abs. 5 TVgG NRW. Zudem behält sich die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vor, Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen.
14) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden (§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB). Der Auftraggeber wird bei der Prüfung und Beurteilung der Bieter im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums auch auf Erfahrungen zurückgreifen, die er oder andere Auftraggeber mit Bietern bei der Abwicklung früherer Aufträge gemacht hat/haben, insbesondere dann, wenn sich daraus vertragliche Verfehlungen ergeben haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.7.2012, VII-Verg 27/12).
15) Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
16) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Angebote und die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
17) Bieter sowie deren Vertreter/Bevollmächtigte sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen (§ 17 EG Abs. 2 S. 2 VOL/A).
18) Sowohl die Verfahrenssprache als auch die Vertragssprache ist Deutsch.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Auftraggeber beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die obligatorische betriebliche Altersversorgung rückwirkend ab dem 1.1.2015. Die unter II.1.4) genannte Laufzeit der Rahmenvereinbarung gilt nicht. Vielmehr soll – wie in der Branche üblich – eine unbefristete Rahmenvereinbarung mit beiderseitig bestehendem Kündigungsrecht geschlossen werden.
Der Auftraggeber beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die obligatorische betriebliche Altersversorgung rückwirkend ab dem 1.1.2015. Die unter II.1.4) genannte Laufzeit der Rahmenvereinbarung gilt nicht. Vielmehr soll – wie in der Branche üblich – eine unbefristete Rahmenvereinbarung mit beiderseitig bestehendem Kündigungsrecht geschlossen werden.
Das zuvor als Eigenbetrieb der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie organisierte Institut für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum am Berufsgenossenschaftlichen Klinikum Bergmannsheil wurde zum 1.7.2013 in den gemeinnützigen Auftraggeber als Stiftung privaten Rechts überführt. Infolge dessen wurden die Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs von dem Eigenbetrieb auf den Auftraggeber übergeleitet. Der Auftraggeber ist aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, seinen vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des (sich in der Nachwirkung befindlichen) Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Fassung vom 8.11.2012 (BG-ATV) zu gewähren. Die Rahmenvereinbarung soll neben den vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern auch die Mitarbeiter umfassen, die erst nach dem Betriebsübergang von dem Auftraggeber eingestellt wurden sowie zukünftige Mitarbeiter. Derzeit sind 119 Mitarbeiter bei dem Auftraggeber angestellt. Eine anonymisierte Liste der Mitarbeiter ist in der Beitragstabelle im Anhang 1 zum Angebotsschreiben (Formblatt 2) enthalten. Ein Rentnerbestand wurde nicht übernommen. Der BG-ATV ist in den leistungsprägenden Bestandteilen Grundlage der Ausschreibung und den Vergabeunterlagen als Anlage 1 beigefügt.
Das zuvor als Eigenbetrieb der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie organisierte Institut für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum am Berufsgenossenschaftlichen Klinikum Bergmannsheil wurde zum 1.7.2013 in den gemeinnützigen Auftraggeber als Stiftung privaten Rechts überführt. Infolge dessen wurden die Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs von dem Eigenbetrieb auf den Auftraggeber übergeleitet. Der Auftraggeber ist aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, seinen vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des (sich in der Nachwirkung befindlichen) Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Fassung vom 8.11.2012 (BG-ATV) zu gewähren. Die Rahmenvereinbarung soll neben den vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern auch die Mitarbeiter umfassen, die erst nach dem Betriebsübergang von dem Auftraggeber eingestellt wurden sowie zukünftige Mitarbeiter. Derzeit sind 119 Mitarbeiter bei dem Auftraggeber angestellt. Eine anonymisierte Liste der Mitarbeiter ist in der Beitragstabelle im Anhang 1 zum Angebotsschreiben (Formblatt 2) enthalten. Ein Rentnerbestand wurde nicht übernommen. Der BG-ATV ist in den leistungsprägenden Bestandteilen Grundlage der Ausschreibung und den Vergabeunterlagen als Anlage 1 beigefügt.
Der Auftragnehmer stellt Lösungen zur einer mit dem BG-ATV konformen Abbildung der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend: Versorgung) zur Verfügung. Die Vergütung erfolgt in Form von Prämien, Beiträgen oder Umlagen. Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.
Der Auftragnehmer stellt Lösungen zur einer mit dem BG-ATV konformen Abbildung der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend: Versorgung) zur Verfügung. Die Vergütung erfolgt in Form von Prämien, Beiträgen oder Umlagen. Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.
Der Beginn der Versicherung ist für den 01.01.2015 vorgesehen. Da der Betriebsübergang mit Wirkung vom 1.7.2013 vollzogen wurde, ist der Zeitraum vom 1.7.2013 bis 31.12.2014 nachzuerfassen, weswegen auch diese Zeiten materiell von dem Angebot umfasst sein müssen (materielle Rückerstreckung). Die Ausgestaltung dieser Rückwirkung steht zur Disposition des Bieters, z. B. über einen Versorgungsbeginn zum 1.7.2013, einen Einmalbeitrag zu Vertragsbeginn oder einen laufenden Beitrag bis zum Rentenbeginn. Eine weitere Rückwirkung wird für die Fälle erforderlich, in denen Mitarbeiter, die vor dem Betriebsübergang am 1.7.2013 die allgemeine Wartezeit in der tarifvertraglichen Altersversorgung noch nicht erfüllt hatten, diese aber durch die Tätigkeit bei der Auftraggeberin mittlerweile erfüllt haben oder noch erfüllen können.
Der Beginn der Versicherung ist für den 01.01.2015 vorgesehen. Da der Betriebsübergang mit Wirkung vom 1.7.2013 vollzogen wurde, ist der Zeitraum vom 1.7.2013 bis 31.12.2014 nachzuerfassen, weswegen auch diese Zeiten materiell von dem Angebot umfasst sein müssen (materielle Rückerstreckung). Die Ausgestaltung dieser Rückwirkung steht zur Disposition des Bieters, z. B. über einen Versorgungsbeginn zum 1.7.2013, einen Einmalbeitrag zu Vertragsbeginn oder einen laufenden Beitrag bis zum Rentenbeginn. Eine weitere Rückwirkung wird für die Fälle erforderlich, in denen Mitarbeiter, die vor dem Betriebsübergang am 1.7.2013 die allgemeine Wartezeit in der tarifvertraglichen Altersversorgung noch nicht erfüllt hatten, diese aber durch die Tätigkeit bei der Auftraggeberin mittlerweile erfüllt haben oder noch erfüllen können.
Alle tarifvertraglichen Ansprüche aus dem BG-ATV sind über die Versorgung abzubilden, da sie vertraglicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses und als solche nicht arbeitsrechtlich verhandelbar sind. Ausdrücklich muss der Auftragnehmer also auch die sozialen Komponenten (vgl. § 9 BG-ATV) abdecken.
Alle tarifvertraglichen Ansprüche aus dem BG-ATV sind über die Versorgung abzubilden, da sie vertraglicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses und als solche nicht arbeitsrechtlich verhandelbar sind. Ausdrücklich muss der Auftragnehmer also auch die sozialen Komponenten (vgl. § 9 BG-ATV) abdecken.
Der Auftragnehmer übernimmt alle mit der Versorgung verbundenen administrativen Aufgaben (wie bspw. Verwaltung der Anwartschaften und Renten, In- und Exkasso, Standmitteilungen, Berechnungen im Falle des Versorgungsausgleichs, Meldung und ggf. Abführung von Steuern und Sozialabgaben bzw. deren Bemessungsgrundlagen).
Der Auftragnehmer übernimmt alle mit der Versorgung verbundenen administrativen Aufgaben (wie bspw. Verwaltung der Anwartschaften und Renten, In- und Exkasso, Standmitteilungen, Berechnungen im Falle des Versorgungsausgleichs, Meldung und ggf. Abführung von Steuern und Sozialabgaben bzw. deren Bemessungsgrundlagen).
Der Auftraggeber ist weder auf einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung noch auf ein Finanzierungsverfahren (Kapitaldeckungsverfahren oder Umlagefinanzierung, jeweils vollständig oder abschnittsweise) festgelegt. Die Arbeitnehmer des Auftraggebers erhalten einen Anspruch auf die Leistungen gegen den Versorgungsträger, der auch im Falle der Arbeitgeberinsolvenz unentziehbar ist. Im Fall der Unterstützungskasse genügt es, die entsprechende Verpfändung der Rückdeckungsansprüche sicherzustellen. Die Leistungen sind vollständig und gleichmäßig aus Beiträgen in der Anwartschaftsphase zu finanzieren. Einmalbeiträge sind zu Beginn des Vertrags für die materielle Rückerstreckung sowie Ingangsetzung des Versorgungssystems (Aufnahme- oder Einrichtungsgebühren) möglich.
Der Auftraggeber ist weder auf einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung noch auf ein Finanzierungsverfahren (Kapitaldeckungsverfahren oder Umlagefinanzierung, jeweils vollständig oder abschnittsweise) festgelegt. Die Arbeitnehmer des Auftraggebers erhalten einen Anspruch auf die Leistungen gegen den Versorgungsträger, der auch im Falle der Arbeitgeberinsolvenz unentziehbar ist. Im Fall der Unterstützungskasse genügt es, die entsprechende Verpfändung der Rückdeckungsansprüche sicherzustellen. Die Leistungen sind vollständig und gleichmäßig aus Beiträgen in der Anwartschaftsphase zu finanzieren. Einmalbeiträge sind zu Beginn des Vertrags für die materielle Rückerstreckung sowie Ingangsetzung des Versorgungssystems (Aufnahme- oder Einrichtungsgebühren) möglich.
Die konkreten Anforderungen an die zu erbringende Leistung ergeben sich aus dem BG-ATV (siehe Anlage 1 zu Vergabeunterlagen).
Hinweis: Die vorliegend ausgeschriebene Rahmenvereinbarung ist derzeit Gegenstand eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf. Die Vergabestelle behält sich daher vor, das Verfahren aufzuheben, falls im Nachprüfungsverfahren festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Ausschreibung besteht. Zudem wird die zu schließende Rahmenvereinbarung ein Kündigungsrecht vorsehen für den Fall, dass nach Abschluss des Vergabeverfahrens festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Ausschreibung bestand.
Hinweis: Die vorliegend ausgeschriebene Rahmenvereinbarung ist derzeit Gegenstand eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf. Die Vergabestelle behält sich daher vor, das Verfahren aufzuheben, falls im Nachprüfungsverfahren festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Ausschreibung besteht. Zudem wird die zu schließende Rahmenvereinbarung ein Kündigungsrecht vorsehen für den Fall, dass nach Abschluss des Vergabeverfahrens festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Ausschreibung bestand.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bochum.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1.) Unternehmensdarstellung (z. B. Rechtsform, Organigramm, Angaben zur Gesellschaftsstruktur und ggf. Konzernzugehörigkeit sowie Angaben zu gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und Beteiligungen, Geschäftsführung, Management und zuständiger Aufsichtsbehörde) (Formblatt 3).
1.) Unternehmensdarstellung (z. B. Rechtsform, Organigramm, Angaben zur Gesellschaftsstruktur und ggf. Konzernzugehörigkeit sowie Angaben zu gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und Beteiligungen, Geschäftsführung, Management und zuständiger Aufsichtsbehörde) (Formblatt 3).
2.) Die Bieter haben entweder eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach §§ 5, 105 oder 110a Versicherungsaufsichtsgesetz oder einen Nachweis (auch in Form einer Eigenerklärung möglich) einzureichen, dass sie unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen oder einer vergleichbaren europäischen Aufsichtsbehörde stehen.
2.) Die Bieter haben entweder eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach §§ 5, 105 oder 110a Versicherungsaufsichtsgesetz oder einen Nachweis (auch in Form einer Eigenerklärung möglich) einzureichen, dass sie unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen oder einer vergleichbaren europäischen Aufsichtsbehörde stehen.
3.) Eigenerklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A (Formblatt 3): Unterschriebene schriftliche Eigenerklärung darüber, dass keine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen:
a. § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b. § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c. § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
d. § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
e. § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
e. § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
f. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
g. § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
g. § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
Unterschriebene schriftliche Eigenerklärung darüber, dass Folgendes nicht für den Bieter zutrifft:
a. über das Vermögen des Bieters wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt,
b. der Bieter befindet die sich in Liquidation,
c. der Bieter hat nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt,
d. der Bieter hat seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt,
e. der Bieter hat im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Veröffentlichte Geschäftsberichte der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (eine Einreichung in zweifacher Ausfertigung in elektronischer Form (CD-ROM oder DVD-ROM; Format PDF) genügt).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Benennung von in den letzten 5 Geschäftsjahren erbrachten Referenzleistungen, die mit den hier zu erbringenden Leistungen vergleichbar sind (obligatorische betriebliche Altersvorsorge), jeweils mit folgenden Angaben (Formblatt 4):
— Name und Anschrift des Auftraggebers,
— Kurzbeschreibung der Referenzleistung,
— Ansprechpartner beim Auftraggeber (mit Telefonnummer),
— Zeitraum der Leistungserbringung,
— Auftragsvolumen und
— Anzahl der Versicherten.
Mindeststandards:
Mindestens drei der genannten Referenzkunden stammen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bei Bietergemeinschaften ist eine Eigenerklärung über die Bildung einer Bietergemeinschaft und die gesamtschuldnerische Haftung sowie Benennung eines bevollmächtigten Vertreters vorzulegen (Formblatt 7).
Im Übrigen gelten die Hinweise und Bedingungen in Ziffer VI.3) Zusätzliche Angaben sowie in den Vergabeunterlagen.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 30
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren: Besonderheiten des Versicherungsvertrages.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2 Monate Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft
Frau RAin Anja Monnet
E-Mail: karin.klennert@rms.nrw.de📧
Referenz Zusätzliche Informationen
1) Die Vergabeunterlagen sind bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle anzufordern. Die Vergabestelle wird die Vergabeunterlagen nur solchen Bietern zur Verfügung stellen, die in der Anforderung der Vergabeunterlagen zugesichert haben, dass sie die Unterlagen, die ihnen überlassen werden, insbesondere die anonymisierte Mitarbeiterliste in der Beitragstabelle (Anhang 1 zum Angebotsschreiben), vertraulich behandeln werden.
1) Die Vergabeunterlagen sind bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle anzufordern. Die Vergabestelle wird die Vergabeunterlagen nur solchen Bietern zur Verfügung stellen, die in der Anforderung der Vergabeunterlagen zugesichert haben, dass sie die Unterlagen, die ihnen überlassen werden, insbesondere die anonymisierte Mitarbeiterliste in der Beitragstabelle (Anhang 1 zum Angebotsschreiben), vertraulich behandeln werden.
2) Jeder Bieter bzw. jede Bietergemeinschaft hat ein Angebot gemäß Formblatt 2 (Angebotsschreiben) einzureichen. Eine Bietergemeinschaft hat gleichzeitig mit Formblatt 7 auch eine Bietergemeinschaftserklärung über die gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder abzugeben.
2) Jeder Bieter bzw. jede Bietergemeinschaft hat ein Angebot gemäß Formblatt 2 (Angebotsschreiben) einzureichen. Eine Bietergemeinschaft hat gleichzeitig mit Formblatt 7 auch eine Bietergemeinschaftserklärung über die gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder abzugeben.
3) Im Rahmen der Angebotseinreichung sind sämtliche der unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung des Angebots müssen die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Formblätter verwendet werden. Die Formblätter sowie die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) geforderten Unterlagen müssen dem Angebot vollständig beigefügt werden. Für den Fall, dass nicht alle Unterlagen dem Angebot beigefügt werden, kann der Bieter aus formellen Gründen vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
3) Im Rahmen der Angebotseinreichung sind sämtliche der unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung des Angebots müssen die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Formblätter verwendet werden. Die Formblätter sowie die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) geforderten Unterlagen müssen dem Angebot vollständig beigefügt werden. Für den Fall, dass nicht alle Unterlagen dem Angebot beigefügt werden, kann der Bieter aus formellen Gründen vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
4) Die Angebote sind unterschrieben in zweifacher Ausfertigung in Papierform (ein Original und eine Kopie) sowie zweifach in elektronischer Form (CD-ROM oder DVD-ROM; Format PDF) – mit Ausnahme von Geschäftsberichten, wo eine Einreichung in zweifacher Ausfertigung in elektronischer Form genügt – in einem verschlossenen Umschlag oder Behältnis bei der Kontaktstelle einzureichen. Außen auf dem Umschlag oder Behältnis des Angebotes ist der mit Formblatt 1 zur Verfügung gestellte Aufkleber zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist das Angebot unter gleicher Adresse in der Zeit von montags bis freitags (außer an gesetzlichen Feiertagen) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr abzugeben. Im Falle von Abweichungen gilt das schriftliche Original.
4) Die Angebote sind unterschrieben in zweifacher Ausfertigung in Papierform (ein Original und eine Kopie) sowie zweifach in elektronischer Form (CD-ROM oder DVD-ROM; Format PDF) – mit Ausnahme von Geschäftsberichten, wo eine Einreichung in zweifacher Ausfertigung in elektronischer Form genügt – in einem verschlossenen Umschlag oder Behältnis bei der Kontaktstelle einzureichen. Außen auf dem Umschlag oder Behältnis des Angebotes ist der mit Formblatt 1 zur Verfügung gestellte Aufkleber zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist das Angebot unter gleicher Adresse in der Zeit von montags bis freitags (außer an gesetzlichen Feiertagen) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr abzugeben. Im Falle von Abweichungen gilt das schriftliche Original.
5) Rückfragen zur Erstellung der Angebote sind bis spätestens zum 18.9.2015 um 12:00 Uhr ausschließlich per E-Mail an die o. g. Kontaktstelle zu richten. Jede sonstige Kontaktaufnahme zum Auftraggeber ist unerwünscht und kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen (Grundsatz der Verfahrensintegrität). Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragenbeantwortungen in anonymisierter Form allen Bietern, die die Formblätter von der Vergabestelle angefordert haben, gleichzeitig per E-Mail zur Verfügung gestellt.
5) Rückfragen zur Erstellung der Angebote sind bis spätestens zum 18.9.2015 um 12:00 Uhr ausschließlich per E-Mail an die o. g. Kontaktstelle zu richten. Jede sonstige Kontaktaufnahme zum Auftraggeber ist unerwünscht und kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen (Grundsatz der Verfahrensintegrität). Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragenbeantwortungen in anonymisierter Form allen Bietern, die die Formblätter von der Vergabestelle angefordert haben, gleichzeitig per E-Mail zur Verfügung gestellt.
6) Alle Einträge müssen dokumentenecht sein. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass die von ihm getätigten Eintragungen dokumentenecht sind. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen zweifelsfrei sein.
7) Die unter den Abschnitten III.2.1) bis III.2.3) jeweils mit „Mindeststandard“ gekennzeichneten Unterlagen stellen jeweils eine Mindestbedingung an die Eignung der Bieter dar, die zwingend zu erfüllen ist. Bieter, die nicht über diese als Mindestbedingung gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestbedingungen erfüllen, sind allein deswegen nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die verlangten Mindestbedingungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Die formelle und materielle Eignungsprüfung (§ 10 EG Abs. 1 VOL/A) bleibt im Übrigen unberührt.
7) Die unter den Abschnitten III.2.1) bis III.2.3) jeweils mit „Mindeststandard“ gekennzeichneten Unterlagen stellen jeweils eine Mindestbedingung an die Eignung der Bieter dar, die zwingend zu erfüllen ist. Bieter, die nicht über diese als Mindestbedingung gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestbedingungen erfüllen, sind allein deswegen nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die verlangten Mindestbedingungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Die formelle und materielle Eignungsprüfung (§ 10 EG Abs. 1 VOL/A) bleibt im Übrigen unberührt.
8) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bietergemeinschaft mit Einreichung des Angebots (a) sämtliche Mitglieder der an der Bietergemeinschaft beteiligten Bieter namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen (in Formblatt 3); (b) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen (in Formblatt 7) und; (c) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht und Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung mittels einer Bietergemeinschaftserklärung (Formblatt 7) vorzulegen.
8) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bietergemeinschaft mit Einreichung des Angebots (a) sämtliche Mitglieder der an der Bietergemeinschaft beteiligten Bieter namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen (in Formblatt 3); (b) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen (in Formblatt 7) und; (c) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht und Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung mittels einer Bietergemeinschaftserklärung (Formblatt 7) vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen sowie die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn (Formblatt 5) und die Erklärung zur Frauenförderung (Formblatt 6) von jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen sowie die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn (Formblatt 5) und die Erklärung zur Frauenförderung (Formblatt 6) von jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
9) Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen (in Formblatt 3) und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
9) Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) gem. § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen (in Formblatt 3) und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Der Bieter ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Fähigkeiten er sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit bzw. Fachkunde nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A berufen hat, bei der Auftragsausführung einzusetzen.
10) Beabsichtigen Bieter Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A zu berufen, haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Die zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen sind für diese/n auf Verlangen vorzulegen.
10) Beabsichtigen Bieter Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A zu berufen, haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Die zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s die unter Abschnitt III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen sind für diese/n auf Verlangen vorzulegen.
11) Ferner sind bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A benannten eignungsrelevanten Dritten sowie der nicht eignungsrelevanten Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Formblatt 8).
11) Ferner sind bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 EG Abs. 9 Satz 1 VOL/A benannten eignungsrelevanten Dritten sowie der nicht eignungsrelevanten Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Formblatt 8).
12) Auf die Auftragserteilung findet das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) Anwendung. Daher haben Bieter und deren Nachunternehmer sowie Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die gemäß § 4 TVgG NRW erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben. Zudem hat der Bieter Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzugeben (§ 19 TVgG NRW). Entsprechende Formblätter sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
12) Auf die Auftragserteilung findet das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) Anwendung. Daher haben Bieter und deren Nachunternehmer sowie Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die gemäß § 4 TVgG NRW erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben. Zudem hat der Bieter Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzugeben (§ 19 TVgG NRW). Entsprechende Formblätter sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
13) Die Vergabestelle weist bereits jetzt darauf hin, dass sie das Vergabeverfahren unter Anwendung des am 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz –MiLoG) durchführt. Dies bedeutet insbesondere, dass sie ihrer Pflicht aus § 19 Abs. 4 MiLoG nachkommen wird und vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung desjenigen Bieters anfordern wird, welcher den Zuschlag erhalten soll. Eine solche Verpflichtung zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ergibt sich ebenfalls aus § 16 Abs. 5 TVgG NRW. Zudem behält sich die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vor, Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen.
13) Die Vergabestelle weist bereits jetzt darauf hin, dass sie das Vergabeverfahren unter Anwendung des am 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz –MiLoG) durchführt. Dies bedeutet insbesondere, dass sie ihrer Pflicht aus § 19 Abs. 4 MiLoG nachkommen wird und vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung desjenigen Bieters anfordern wird, welcher den Zuschlag erhalten soll. Eine solche Verpflichtung zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ergibt sich ebenfalls aus § 16 Abs. 5 TVgG NRW. Zudem behält sich die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vor, Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen.
14) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden (§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB). Der Auftraggeber wird bei der Prüfung und Beurteilung der Bieter im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums auch auf Erfahrungen zurückgreifen, die er oder andere Auftraggeber mit Bietern bei der Abwicklung früherer Aufträge gemacht hat/haben, insbesondere dann, wenn sich daraus vertragliche Verfehlungen ergeben haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.7.2012, VII-Verg 27/12).
14) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden (§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB). Der Auftraggeber wird bei der Prüfung und Beurteilung der Bieter im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums auch auf Erfahrungen zurückgreifen, die er oder andere Auftraggeber mit Bietern bei der Abwicklung früherer Aufträge gemacht hat/haben, insbesondere dann, wenn sich daraus vertragliche Verfehlungen ergeben haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.7.2012, VII-Verg 27/12).
15) Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
16) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Angebote und die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
17) Bieter sowie deren Vertreter/Bevollmächtigte sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen (§ 17 EG Abs. 2 S. 2 VOL/A).
18) Sowohl die Verfahrenssprache als auch die Vertragssprache ist Deutsch.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 107 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind“.
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. § 101a Abs. 1 GWB lautet:
„Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an“.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an“.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 159-292591 (2015-08-14)
Ergänzende Angaben (2015-09-14) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-02-25 📅
Name: Bietergemeinschaft DUK Versorgungswerk e. V. und UBGK e. V.
Postanschrift: Jägerstraße 34
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Quelle: OJS 2016/S 074-129903 (2016-04-13)