Öffentliche Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Mit dieser Vorinformation wird ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG angekündigt. Der Landkreis Rastatt, am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt gem. Art. 5 Abs. 3 der VO 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG zum Jahresfahrplanwechsel 2017 einen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben.
Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000) im Landkreis Rastatt (NUTS-Code DE124) für das Buslinienbündel Südlicher Landkreis Rastatt mit den Buslinien 245, 246, 248, 262, 263, 264, 265 und 266. Mit der Buslinie 262 werden in erster Linie Schülerverkehre innerhalb des Linienbündels abgedeckt. Die Buslinie 245 hat überwiegend Freizeitverkehrsfunktion. Die restlichen Linien haben eine Mischfunktion. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel Dezember 2017 vorgesehen.
Zusatz der PBefG-Genehmigungsbehörde:
Die Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) nimmt für die o.g. Busverkehrsleistungen eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge entgegen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-03-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-12-02.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Rastatt
Postanschrift: Am Schlossplatz 5
Postleitzahl: 76437
Postort: Rastatt
Kontakt
Internetadresse: http://landkreis-rastatt.de🌏
E-Mail: h.staib@landkreis-rastatt.de📧
“Die Vergabe von Unteraufträgen ist zugelassen. Das Verkehrsunternehmen hat aber einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistungen gem. Art. 4 Abs. 7 Satz 1 der...”
Die Vergabe von Unteraufträgen ist zugelassen. Das Verkehrsunternehmen hat aber einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistungen gem. Art. 4 Abs. 7 Satz 1 der VO 1370/2007 während der gesamten Laufzeit selbst erbringen.
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Quelle: OJS 2015/S 236-427145 (2015-12-02)