Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (8) „Kirchheim (T) – Lenningen – Weilheim (T)“
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (8) „Kirchheim (T) – Lenningen – Weilheim (T)“ mit Wirkung zum 1.1.2017 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-04-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-02-11.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Esslingen
Postanschrift: Pulverwiesen 11
Postleitzahl: 73726
Postort: Esslingen
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-esslingen.de🌏
E-Mail: kommunalamt@lra-es.de📧
Telefon: +49 71139022730📞
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (8) „Kirchheim (T) – Lenningen – Weilheim (T)“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (8) „Kirchheim (T) – Lenningen – Weilheim (T)“ mit Wirkung zum 1.1.2017 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren.
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (8) „Kirchheim (T) – Lenningen – Weilheim (T)“ mit Wirkung zum 1.1.2017 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang:
Das Linienbündel (8) „Kirchheim (T) – Lenningen – Weilheim (T)“ umfasst die folgenden Buslinien:
Bei der L. 174 ist aufgrund von Verspätungen der S-Bahnlinie S1 der Anschluss an diese in Kirchheim (T) ggf. durch den Einsatz eines zweiten Fahrzeugs sicherzustellen.
Zusätzlich zu den oben genannten regulären Fahrten, sind auf den Linien 174, 175, 176 und 177 Verstärkerfahrten im Schülerverkehr durchzuführen (siehe Punkt VI.1) c)). Die Jahresgesamtleistung der Verstärkerfahrten beträgt ca. 17 000 km. Ggf. wird bis zur Betriebsaufnahme ein Rad-/Wanderbus von Kirchheim (T.) zur Burgruine Reußenstein (geplante Linie L. 174.1) mit rd. 10 000 Fahrplan-km pro Jahr eingeführt.
Zusätzlich zu den oben genannten regulären Fahrten, sind auf den Linien 174, 175, 176 und 177 Verstärkerfahrten im Schülerverkehr durchzuführen (siehe Punkt VI.1) c)). Die Jahresgesamtleistung der Verstärkerfahrten beträgt ca. 17 000 km. Ggf. wird bis zur Betriebsaufnahme ein Rad-/Wanderbus von Kirchheim (T.) zur Burgruine Reußenstein (geplante Linie L. 174.1) mit rd. 10 000 Fahrplan-km pro Jahr eingeführt.
Der nachfolgend angegebene Leistungsumfang bezeichnet die ungefähre Fahrplan-km-Leistung pro Jahr.
Kilometer Verkehrsdienste: 1040000
Dauer: 96 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Sachgebiet 463
Herrn Edgar Maihöfer
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2017-01-01 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Telefon: +49 7219264049📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§ 102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es gelten die Regelungen der §§ 102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht erhoben wird.
Zusätzliche Informationen
a) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation und in dem am 11.12.2014 vom Kreistag des Landkreises Esslingen beschlossenen Nahverkehrsplan beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistungen laufen zum 31.12.2016 aus.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation und in dem am 11.12.2014 vom Kreistag des Landkreises Esslingen beschlossenen Nahverkehrsplan beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistungen laufen zum 31.12.2016 aus.
b) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben:
Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die Vorgaben des am 11.12.2014 vom Kreistag des Landkreises Esslingen beschlossenen Nahverkehrsplans zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link veröffentlicht: http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/10669213/NVP%20ES%20Gesamtwerk.pdf (Stand 12/2014). Darüber hinaus sind die nachstehend beschriebenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG).
Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die Vorgaben des am 11.12.2014 vom Kreistag des Landkreises Esslingen beschlossenen Nahverkehrsplans zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link veröffentlicht: http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/10669213/NVP%20ES%20Gesamtwerk.pdf (Stand 12/2014). Darüber hinaus sind die nachstehend beschriebenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG).
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot:
Die unter www.vvs.de abrufbaren Fahrpläne (Stand 14.12.2014) sind vollumfänglich einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind.
Bei der L. 174 ist aufgrund von Verspätungen der S-Bahnlinie S1 der Anschluss an diese in Kirchheim (T) ggf. durch den Einsatz eines zweiten Fahrzeugs sicherzustellen.
Zusätzlich zu den oben genannten Fahrplanfahrten, sind zusätzliche Verstärkerfahrten im Schülerverkehr wie folgt durchzuführen:
174; 6:26 Uhr Weilheim, KSK/Brunnenstraße – Kirchheim, ZOB, Mo. bis Fr. an Schultagen, Solobus.
174; 6:46 Uhr Weilheim, KSK/Brunnenstraße – Kirchheim, ZOB, Mo. bis Fr. an Schultagen, Solobus.
174; 15:46 Uhr Kirchheim, ZOB – Weilheim, KSK/Brunnenstraße, Mo. bis Fr. an Schultagen, Solobus.
174; 12:54 Uhr Kirchheim (T), Stadion – Neidlingen, Schlossgärten, Fr. an Schultagen, Solobus.
174; 6:45 Uhr Weilheim, Kreissparkasse – Kirchheim, ZOB, Mo. bis Fr. an Schultagen, Sonstiges.
174; 8:10 Uhr Hepsisau – Weiheim, Bildungszentrum, Mo. bis Fr. an Schultagen, Linienbus.
174; 17:52 Uhr Kirchheim, ZOB – Weilheim, KSK, Mo. bis Fr. an Schultagen, Linienbus.
175; 7:30 Uhr Bissingen, See – Weilheim, Bildungszentrum, Mo. bis Fr. an Schultagen, Solobus.
176; 6:50 Uhr Bissingen, See – Kirchheim (T), Mo. bis Fr. an Schultagen, Solobus.
177; 16:16 Uhr Oberlenningen, ZOB – Kirchheim (T) ZOB, Mo. bis Do. an Schultagen, Gelenkbus anstatt Solobus.
177; 13:17 Uhr Oberlenningen, ZOB – Owen, Teckhalle, Mo., Di., Do. und Fr. an Schultagen, Linienbus.
Die Jahresgesamtleistung der Verstärkerfahrten beträgt ca. 17 000 km. Ggf. wird bis zur Betriebsaufnahme ein Rad-/Wanderbus von Kirchheim (T.) zur Burgruine Reußenstein (geplante Linie L. 174.1) mit rd. 10 000 Fahrplan-km pro Jahr eingeführt.
(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt:
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards/Mindestanforderungen:
Neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sind die qualitativen und betrieblichen Vorgaben des Nahverkehrsplans des Landkreises Esslingen zu beachten. Die Mindestkriterien an die Qualität können unter dem Link zum Nahverkehrsplan (s. o.) eingesehen und abgerufen werden.
Neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sind die qualitativen und betrieblichen Vorgaben des Nahverkehrsplans des Landkreises Esslingen zu beachten. Die Mindestkriterien an die Qualität können unter dem Link zum Nahverkehrsplan (s. o.) eingesehen und abgerufen werden.
— Technische Ausstattung: Weiterhin muss in den Fahrzeugen die technische Grundvoraussetzung zur Nutzung von Lichtsignalbeeinflussungsanlagen bereitgestellt werden.
— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2015“ (Stand Januar 2015) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2015.pdf
— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2015“ (Stand Januar 2015) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2015.pdf
— Fahrzeugalter: Während der gesamten Vertragslaufzeit dürfen für die Regelfahrleistung ausschließlich Busse eingesetzt werden, die nicht älter als 10 Jahre sind und ein Durchschnittsalter von 5 Jahren aufweisen. Das Alter für den Einsatz von Fahrzeugen in genehmigten Ausnahmefällen (Ersatzbusse, Verstärkerbusse im Rahmen der Schülerbeförderung) darf maximal 14 Jahre betragen.
— Fahrzeugalter: Während der gesamten Vertragslaufzeit dürfen für die Regelfahrleistung ausschließlich Busse eingesetzt werden, die nicht älter als 10 Jahre sind und ein Durchschnittsalter von 5 Jahren aufweisen. Das Alter für den Einsatz von Fahrzeugen in genehmigten Ausnahmefällen (Ersatzbusse, Verstärkerbusse im Rahmen der Schülerbeförderung) darf maximal 14 Jahre betragen.