Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (6) „Köngen-Wendlingen (N)“
Landratsamt Esslingen
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (6) „Köngen-Wendlingen (N) mit Wirkung zum 1.7.2017 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-09-19. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-07-31.
Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 2015-07-31 | Auftragsbekanntmachung |
Auftragsbekanntmachung (2015-07-31)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Esslingen
Postanschrift: Pulverwiesen 11
Postleitzahl: 73726
Postort: Esslingen
Kontakt
E-Mail: kommunalamt@lra-es.de 📧
Telefon: +49 71139022730 📞
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-07-31 📅
Einreichungsfrist: 2016-09-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-08-05 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 149-274518
ABl. S-Ausgabe: 149
Zusätzliche Informationen
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (6) „Köngen-Wendlingen (N)“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Menge oder Umfang:
Dauer: 96 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Sachgebiet 463
Herrn Edgar Maihöfer
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧
Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2017-07-01 📅
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: 76247 Karlsruhe
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de 🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Zusätzliche Informationen
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 149-274518 (2015-07-31)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Esslingen
Postanschrift: Pulverwiesen 11
Postleitzahl: 73726
Postort: Esslingen
Kontakt
E-Mail: kommunalamt@lra-es.de 📧
Telefon: +49 71139022730 📞
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-07-31 📅
Einreichungsfrist: 2016-09-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-08-05 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 149-274518
ABl. S-Ausgabe: 149
Zusätzliche Informationen
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (6) „Köngen-Wendlingen (N)“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (6) „Köngen-Wendlingen (N) mit Wirkung zum 1.7.2017 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren.
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Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
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Das Linienbündel (6) umfasst die folgenden Buslinien:
— 151 Wendlingen (N)-Köngen-Wendlingen (N);
— 152 Wendlingen (N) Schulzentrum Am Berg-Sporthalle Im Speck;
— 153 Unterensingen-Nürtingen-Zizishausen-Oberboihingen Schule;
— 154 Wendlingen (N)-Weinhalde-ZOB (Stadtverkehr Wendlingen);
— 155 Wendlingen (N)-Am Berg- Unterboihingen-ZOB (Stadtverkehr Wendlingen);
— 184 Nürtingen-Zizishausen-Unterensingen-Wendlingen (N);
— 196 Nürtingen-Oberboihingen-Wendlingen (N).
Bei der Linie 196 ist nur der Abschnitt Nürtingen-Wendlingen (N) Bestandteil dieser Vorabbekanntmachung. Der Abschnitt Nürtingen-Neckartenzlingen wurde im aktuell gültigen Nahverkehrsplan dem Linienbündel 10 zugeschlagen.
Der nachfolgend angegebene Leistungsumfang bezeichnet die ungefähre Fahrplan-km-Leistung pro Jahr.
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 376 000.
Zusätzlich zu den oben genannten regulären Fahrten sind auf den Linien 151, 155 und 184 Verstärkerfahrten, insbesondere im Schülerverkehr, durchzuführen (siehe u.a. Punkt VI 1) c)).
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
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Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Sachgebiet 463
Herrn Edgar Maihöfer
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧
Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2017-07-01 📅
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: 76247 Karlsruhe
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de 🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
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„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht erhoben wird.
a) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation und in dem am 11.12.2014 vom Kreistag des Landkreises Esslingen beschlossenen Nahverkehrsplan beschriebenen Anforderungen sowie die Vorgaben, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ ergeben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistungen laufen zum 30.6.2017 aus.
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b) Vergabe als Gesamtleistung.
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben.
Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die Vorgaben des am 11.12.2014 vom Kreistag des Landkreises Esslingen beschlossenen Nahverkehrsplans zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link veröffentlicht: http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/10669213/NVP%20ES%20Gesamtwerk.pdf (Stand 12/2014). Darüber hinaus sind die nachstehend beschriebenen Anforderungen für Fahrplan und Beförderungsentgelt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG zu beachten. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG).
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(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot.
Die beigefügten Musterfahrpläne und Linienverlaufspläne (abzurufen unter: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind. Zudem sind die Fahrpläne regelmäßig auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs (Änderung der Schulanfangs- und Endzeiten; Änderung der Schülerströme; Bereitstellung ausreichender Kapazität) anzupassen. Ziel ist für den Fahrplan an Schultagen ein bestmöglicher Kompromiss zwischen den Anforderungen des Schülerverkehrs und den Anforderungen des Besorgungs- und Berufsverkehrs.
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Das Land Baden-Württemberg führt derzeit ein Ausschreibungsverfahren für die von Stuttgart ausgehenden Regionalzug-verkehre durch (Stuttgarter Netze). In diesem Zusammenhang werden sich ab Dezember 2018 die Fahrpläne der Regio-nalzüge auf der Achse Stuttgart-Tübingen ändern. Der künftige Fahrplan liegt derzeit noch nicht vor – folgende Änderungen sind aber zu erwarten:
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— Durchgehender Halbstunden-Takt auf dem RegionalExpress (RE) Stuttgart-Tübingen;
— Einmal stündlich soll der Bahnhof Oberboihingen durch den RE Stuttgart-Tübingen angefahren werden;
— Entfall der Regionalbahn-Züge (RB) Herrenberg-Plochingen bzw. Herrenberg-Wendlingen (N) im Abschnitt Metzingen-Wendlingen (N)-Plochingen;
— Ggf. Minutenverschiebungen der Abfahrtszeiten des RE Stuttgart-Tübingen an den Bahnhöfen Wendlingen (N) und Nürtingen.
In Abhängigkeit des künftigen Fahrplans der RE-Züge Stuttgart-Tübingen sind die Fahrpläne der Linien 196 und 184 zum Dezember 2018 ggf. anzupassen. Für beide Linien muss die Anschluss-Situation in Nürtingen auf die RE-Züge in und aus Richtung Stuttgart unter Maßgabe der ggf. geänderten Abfahrtszeiten des RE Stuttgart-Tübingen geprüft werden. Für die Linie 196 soll der Fahrplan auch künftig so ausgelegt werden, dass sich durch die Überlagerung von Regionalzügen und der Buslinie 196 ab Oberboihingen ein angenäherter Halbstunden-Takt von Oberboihingen nach Wendlingen (N) und Nürtingen ergibt.
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Die im Musterfahrplan der Linie 151 als Linientaxi ausgewiesenen Fahrten können wie derzeit auch weiterhin als Linientaxi angeboten werden. Alternativ kann für diese Fahrten auch ein Bus eingesetzt werden. Dabei ist keine telefonische Voranmeldung durch den Fahrgast erforderlich.
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Beim Musterfahrplan der Linie 152 handelt es sich um einen Fahrplanvorschlag, von dem unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Von diesem Fahrplanvorschlag kann unter folgenden Voraussetzungen abgewichen werden. Dabei ist die Erreichbarkeit der Sportanlagen in Wendlingen (Haltestelle: Wendlingen Sporthalle) an Schultagen in folgendem Umfang sicherzustellen:
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Zur ersten Stunde (derzeit: 7:50 Uhr): Fahrmöglichkeit zu den Sportanlagen ab Wendlingen ZOB und Wendlingen Schulzentrum.
Zwischen der zweiten und dritten Stunde (derzeit: 9:25 bis 9:40 Uhr): Fahrmöglichkeit zu den Sportanlagen ab Wendlingen Schulzentrum und zurück.
Zwischen der vierten und fünften Stunde (derzeit 11:15 bis 11:30 Uhr): Fahrmöglichkeit zu den Sportanlagen ab Wendlingen Schulzentrum und zurück.
Nach der sechsten Stunde (derzeit 13:05 Uhr): Fahrmöglichkeit ab den Sportanlagen zum ZOB Wendlingen und zum Schulzentrum Wendlingen.
Zur achten Stunde (derzeit 14:00 Uhr): Fahrmöglichkeit zu den Sportanlagen ab Wendlingen ZOB und Wendlingen Schulzentrum.
Zwischen der neunten und zehnten Stunde (derzeit 15:35 bis 15:50 Uhr): Fahrmöglichkeit ab den Sportanlagen zum ZOB Wendlingen und zurück.
Nach der elften Stunde (derzeit 17:25 Uhr): Fahrmöglichkeit ab den Sportanlagen zum ZOB Wendlingen.
Die Busanbindung der Sportanlagen soll in einem Zeitraum von 4 bis 12 Minuten vor Unterrichtsbeginn bzw. nach Unterrichtsende stattfinden.
Die Fahrmöglichkeiten zwischen den Sportanlagen und dem Wendlinger Schulzentrum sind umsteigefrei herzustellen. Für die Verbindungen zwischen den Sportanlagen und dem ZOB Wendlingen ist ein Umstieg zulässig, sofern an der Umstiegshaltestelle die Wartezeiten nicht länger als acht Minuten betragen. Sofern es möglich ist, können die Sportanlagen auch durch eine Linienwegänderung der Linie 155 angefahren werden. Hierfür gelten aber folgende Einschränkungen:
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— Die Anbindung der Sportanlagen zu den oben angegebenen Zeiten muss gewährleistet sein.
— Die Linie 155 muss alle im Musterfahrplan angegebenen Haltestellen bedienen.
— Die Linie 155 muss am ZOB Wendlingen sowohl von der S-Bahn (aus Richtung Stuttgart) auf die Buslinie 155 als auch von der Buslinie 155 auf die S-Bahn (in Richtung Stuttgart) einen Anschluss herstellen können, wobei die Umsteigezeiten in beiden Richtungen mindestens vier Minuten betragen sollen.
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Durch die Einführung des Ganztagsschulbetriebs bei der Kirchrainschule in Oberboihingen müssen die Abfahrtszeiten der Linie 153 in der Mittags- und Nachmittagszeit voraussichtlich ab dem Schuljahr 2016/2017 gegenüber dem Musterfahrplan angepasst werden.
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(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt.
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierunggemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards/Mindestanforderungen.
Neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sind sowohl die qualitativen und betrieblichen Vorgaben des Nahverkehrsplanes des Landkreises Esslingen als auch die Anforderungen, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ ergeben zu beachten. Die Mindestkriterien an die Qualität können unter dem Link zum Nahverkehrsplan (s. o.) und unter dem Link zu den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ wie folgt http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr eingesehen und abgerufen werden.
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— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2015“ (Stand Januar 2015) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2015.pdf
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Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 149-274518 (2015-07-31)
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