Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel BB (8) „Schönbuch“

Landratsamt Böblingen

Der Landkreis Böblingen als Aufgabenträger beabsichtigt, die Verkehrsleistung des Linienbündels BB „Schönbuch“ mit Wirkung zum 10.12.2017 (zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 6 Jahren.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-03-31. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-12-10.

Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-12-10 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2015-12-10)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Böblingen
Postanschrift: Parkstraße 16
Postleitzahl: 71034
Postort: Böblingen
Kontakt
Internetadresse: http://www.lrabb.de 🌏
E-Mail: vergaben-bus@lrabb.de 📧
Telefon: +49 70316632517 📞

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-12-10 📅
Einreichungsfrist: 2017-03-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 242-438558
ABl. S-Ausgabe: 242
Zusätzliche Informationen

“Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend...”    Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2015/S 242-438558 (2015-12-10)
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